Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0381-L/07
Kirchenbeitrag als Sonderausgabe, doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-L/07vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, Adresse1, vom
5. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Finanzamt vom
5. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2005 neben seinen nichtselbstständigen
Einkünften u.a. die Zahlung des Kirchenbeitrages iHv. 98,00 € als
Sonderausgabe und als Werbungskosten (unter der Kennzahl 723) Kosten der
doppelten Haushaltsführung iHv. 999,00 €.
Mit Vorhalt vom
28. November 2006 wurde der Abgabepflichtige vom Finanzamt ersucht
sämtliche Rechnungen und Belege der beantragten Aufwendungen und die
dafür erhaltenen Ersätze nachzureichen.
Hinsichtlich des Kirchenbeitrages wurde eine
Zahlungserrinnerung für den Kirchenbeitrag 2005 der Evangelischen Kirche in
Österreich vom 15. Februar 2006 sowie ein Nachweis über die Zahlung
von 98,00 € im März 2006 (Kirchenbeitrag 2005)
vorgelegt.
Hinsichtlich der Übernachtungskosten für den
Arbeitsplatz in Wr. Neudorf im Zeitraum
6. -30. Dezember 2005 wurde eine Aufstellung über insgesamt
555,00 € Nächtigungskosten 15,00 € pro Tag ohne Beleg
vorgelegt.
Über ein Telefonat am 5. Dezember 2006 legte
das Finanzamt einen Aktenvermerk
folgenden Inhaltes an:
Ein
Nachweis, wo genächtigt wird (angeblich bei einem Bekannten) konnte nicht
erbracht werden. Die Frage, ob Nächtigungskosten anfallen, konnte nicht
oder wurde nicht beantwortet. Herr
Bw. gab telefonisch
an, er wolle eine Abweisung der Nächtigungskoten und werde daraufhin
Berufung einlegen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 5. Dezember 2006
wurde zum einen die Zahlung des Kirchenbeitrages nicht als Sonderausgaben
berücksichtigt und zum anderen die Aufwendungen für die
auswärtige Nächtigung im November und Dezember 2005 in
Wr. Neudorf nicht als Werbungskosten anerkannt.
Begründend führte das Finanzamt an, dass
Aufwendungen steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr
abzugsfähig seien, in dem die Verausgabung stattgefunden habe. Jene
Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum gezahlt worden seien, hätten
daher nicht berücksichtigt werden können.
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der
Erklärung werde auf die diesbezügliche telefonische Besprechung
verwiesen. Die Familienheimfahrten seien mit monatlich 201,75 € (2005)
berücksichtigt worden. Das Pendlerpauschale habe ab
7. November 2006 nicht berücksichtigt werden können, da die
genaue Wegstrecke (Wohnort-Dienstort, Kilometerangabe) nicht genannt worden
sei.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2007 erhob der
Abgabepflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid 2005
Berufung. Begründend führte er
an, dass sein Aufwand für Übernachtungskosten am Arbeitsort, der
über 200 km von seinem Wohnort entfernt sei, nicht berücksichtigt
worden sei. Gem. RZ 349 könnten für Nächtigungskosten
wahlweise die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft (maximal
2.200,00 € monatlich) oder die tatsächlichen Kosten (mit Beleg)
geltend gemacht werden. Die durchschnittlichen Hotelkosten würden in der
Gegend von Wien-Süd bzw. Mödling etwa 65,00 € pro Nacht ohne
Frühstück betragen. Vom 7. November bis
31. Dezember 2005 habe er unter Abzug der Wochenenden 37 mal an
der Arbeitsstelle übernachten müssen um seiner Erwerbstätigkeit
nachgehen und letztendlich auch seine Steuern zahlen zu können. In
Anbetracht der oben erwähnten Hotelkosten ergebe das eine Summe von
2.405,00 €. Weiters habe er die Sonderausgaben für den
Kirchenbeitrag mit 98,00 € angegeben, welche er natürlich auch
belegen könne. Er bitte um eine Erklärung, warum hier nur
60,00 € wirksam geworden seien.
Mit Vorhalt vom
11. Jänner 2007 wurde dem Bw. vom Finanzamt mitgeteilt, dass
seine Auslegung der Rz 349 der Lohnsteuerrichtlinien nicht richtig sei. Als
Werbungskosten kämen nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am
Beschäftigungsort in Betracht (vgl. Rz 351). Die durchschnittlichen
Kosten einer Hotelunterkunft, maximal 2.200,00 € monatlich,
dürften dabei nicht überschritten werden. Aus diesem Grund würde
er ersucht die tatsächlichen Kosten der Zweitunterkunft
nachzuweisen.
Mit Schreiben vom
19. Jänner 2007 ergänzte der Bw. seine Berufung
folgendermaßen:
Ich habe
für die betreffende Zeitspanne eine Zweitunterkunft in Wien-Süd
bewohnt. Sie gestehen mir ja eine Familienheimfahrt für den selben Zeitraum
zu, also ist es auch für Sie logisch und nachvollziehbar, dass ich eine
Zweitunterkunft hatte, um meiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu
können.
Meine
ursprüngliche Eingabe mit 15,00 € pro Übernachtung, die lt.
Ihren Aussagen nur für Dienstreisen gilt und für die kein Nachweis zu
erbringen ist, wurde von Ihnen abgelehnt. Es erscheint mir unlogisch, das das
auf Dienstreisen gelten soll, wenn man im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit am
Dienstort übernachten muss, jedoch nicht. Nun wurde auch mein zweites
Ansuchen abgelehnt meine bereits bezahlte Steuer teilweise zu
refundieren.
Einen
Nachweis für die entstandenen Kosten zu erbringen ist insofern schwierig,
da ich meinem Unterkunftgeber natürlich einen Ersatz für seine
Auslagen (Betriebskosten, Strom, Wasser, etc.) gezahlt habe, aber von ihm keine
Rechnung erhalten habe, da er natürlich nicht die Wohnung vermietet,
sondern auf Grund seines guten Willens, mir gegen Bezahlung eben dieser
Aufwände einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt hat.
Nachdem
nun auch mein zweiter Antrag abgelehnt wurde, frage ich mich, wie ich dazu
komme, entgegen dem Grundgedanken der Besteuerung für Aufwände zur
Erlangung meines Einkommens die vollen Steuern zahlen zu müssen. Wie gesagt
ich will nichts geschenkt, sondern nur für meine Aufwendungen, die sich im
Rahmen bzw. sogar darunter liegen, einen kleinen Teil der Lohnsteuer, die ich ja
ohnehin bereits bezahlt habe, refundiert bekomme.
Mich
würde wirklich interessieren, wie Sie mir das schlüssig erklären
wollen, dass ich in Wien keine Ausgaben für die Übernachtungen im
Rahmen meiner Arbeit hatte. Falls Sie hier eine Lösung haben, ersuche ich
Sie höflichst um Information - ich werde das sofort in die Tat umsetzen.
Weil sogar das Übernachten unter einer Brücke strafbar und somit mit
Kosten verbunden ist, kann ich mir beim besten Willen keinen Weg vorstellen. Als
Referenzbeispiel kann ich Ihnen bei Bedarf gerne einen Fall nennen, bei dem mit
gleichen Voraussetzungen zu Gunsten des Steuerzahlers entschieden wurde.
Ergänzen möchte ich noch, dass ich zu meinem anderen Einspruchsgrund
von Ihnen noch keine Rückmeldung erhalten habe. Dieser wäre die
Höhe die Höhe der Kirchensteuer, die ich mit 98,00 €
angegeben habe, die aber nur mit 60,00 € berücksichtigt wurde.
Ich ersuche Sie erneut einerseits um Berichtigung, andererseits um eine
Erklärung, wie das zu Stande kam.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
8. Februar 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde angeführt:
Nächtigungskosten
stellen zwar auch außerhalb einer Reise nach den allgemeinen
Grundsätzen Werbungskosten dar, dies ist z.B. der Fall, wenn die
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Die
Nächtigungskosten sind allerdings nur in tatsächlicher Höhe
abzugsfähig, die Berücksichtigung von Pauschalsätzen kommt nicht
in Betracht. Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten
Haushaltes am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Ist die
Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den
Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden, so kann von Mehrkosten nicht
gesprochen werden. Das Vorliegen eines finanziellen Aufwandes für die
Unterbringung in der Wohnung eines Freundes wird von Ihnen immer nur behauptet,
konnte aber nicht belegt werden, aus diesem Grund können keine Aufwendungen
zum Ansatz gebracht werden.
Der
Kirchenbeitrag kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, da er ja
erst im Kalenderjahr 2006 einbezahlt wurde. Sonderausgaben sind nur im Jahr
der Bezahlung und nicht für das Jahr für das sie geleistet wurden, zu
berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 6. März 2007 - welches als
Vorlageantrag zu werten ist -
führte der Bw. an:
Ich
verstehe Ihre Logik hinter der ganzen Sache nicht. Einerseits gestehen Sie mir
zu, dass ich in Wr. Neudorf gearbeitet habe und mein Hauptwohnsitz in
AA ist, andererseits
gestehen Sie mir nicht zu, dass ich nahe des Arbeitsplatzes übernachten
musste.
Firmen
wird zugestanden, bei Übernachtungen bis 15,00 € keinen Nachweis
bringen zu müssen. Wird mir als Privatperson, die der Erwerbstätigkeit
nachgeht, dies nicht zugestanden? In Vertrauen auf eine Gleichbehandlung
diesbezüglich habe ich damals etwa 15,00 € pro Tag als
Umkostenbeitrag an meinen jeweiligen Unterkunftgeber gezahlt. Außerdem war
das ja keine Dauerlösung, sondern nur eine Zwischenlösung bis ich eine
Wohnung nahe meines Arbeitsplatzes gefunden habe. Beim Steuerausgleich 2006
werde ich diese Kosten - natürlich mit Beleg - geltend machen. Noch einmal,
es ist für mich diese Ungleichbehandlung nicht einzusehen. Unser
Gesetzgeber möchte jetzt Prämien für Flexibilität zahlen.
Dann macht es jemand - ohne Prämie - so und nimmt die Belastung auf sich um
eine Arbeit zu haben, nun wird man, wo es nur geht um die paar Euro gebracht,
die die beiden Wohnsitze etwas erträglicher machen. Denn dass auch nur
annähernd die Kosten ersetzt werden, die anfallen, werden Sie sicherlich
nicht ernsthaft glauben. Ich werde, wenn nötig den weiteren Instanzenweg
beschreiten und mit allen mir gegebenen Mitteln gegen diese Ungerechtigkeit und
Ungleichbehandlung kämpfen. Außer Sie können mir wirklich
logisch erklären, warum diese Ungleichheit besteht und wie ich gratis in
Wien wohnen sollte.
Mit Vorlagebericht vom 21. März 2007 wurde
die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Kirchenbeitrag als
Sonderausgabe
Gem. § 18 Abs. 1
Z 5 EStG 1988 sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 100,00 €
jährlich bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen.
Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich
nicht § 19 EStG. Danach sind Sonderausgaben in dem Kalenderjahr
abzuziehen, in dem sie gezahlt worden sind (vgl. Doralt, EStG Kommentar,
Tz 16 zu § 18 EStG 1988).
Ein Nachweis für die Zahlung des Kirchenbeitrages im
Jahr 2005 wurde nicht erbracht. Nach dem im Akt in Kopie aufliegenden
Zahlungsbeleg wurde der Kirchenbeitrag 2005 vom Bw. im März 2006
bezahlt. Die Berücksichtigung dieses Betrages von 98,00 € im
Einkommensteuerbescheid 2005 ist daher mangels Zahlung des Kirchenbeitrages
im Jahr 2005 nicht möglich. Dieser im Jahr 2006 bezahlte
Kirchenbeitrag kann erst im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
als Sonderausgabe bis zum Höchstbetrag von 100,00 € gem.
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 berücksichtigt
werden.
Angemerkt wird noch, dass der Betrag von 60 € den
Pauschbetrag gem. § 18 Abs. 2 EStG 1988 darstellt.
2. Nächtigungskosten
wegen doppelter Haushaltsführung:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem
Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen
muss (vgl. VwGH vom 23. 5. 2000, 95/14/0096). Das sind z.B.
Aufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung (Hotelzimmer)
des Steuerpflichtigen am Dienstort (z.B. Mietkosten und Betriebskosten
einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände oder Kosten
für Familienheimfahrten).
Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten
Haushaltes am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Ist - wie im
vorliegenden Fall - die Übernachtung mit keinen Kosten verbunden
(Übernachtungsmöglichkeit bei einem Bekannten) so kann von Mehrkosten
nicht gesprochen werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16. 3. 1988,
87/13/0200).
Im vorliegenden Fall wird vom Bw. in der
Einkommensteuererklärung pro Übernachtung ein Betrag von
15,00 € begehrt. In der Berufung begehrt er die Berücksichtigung
von durchschnittlich 65,00 € (durchschnittliche Hotelkosten in der
Gegend von Wien-Süd bzw. Mödling), was insgesamt den Betrag von
2.405,00 € an Werbungskosten ergibt.
Als Werbungskosten können grundsätzlich nur jene
Aufwendungen anerkannt werden, die tatsächlich angefallen sind. Einen
Pauschbetrag von 65,00 € ohne weiteren Nachweis über die
tatsächliche Zahlung dieses Betrages pro Übernachtung ist daher in
keinem Falle zulässig.
Hinsichtlich der Zahlung von 15,00 € pro
Übernachtung wird vom Bw. in seinem Schreiben vom
19. Jänner 2007 angeführt, dass ein Nachweis für die
entstandenen Kosten für ihn schwierig sei, da er seinen Unterkunftgeber
natürlich einen Ersatz für seine Auslagen bezahlt habe, aber von ihm
keine Rechnung erhalten habe, da dieser natürlich nicht die Wohnung
vermiete, sondern auf Grund seines guten Willens ihm gegen Bezahlung seiner
Aufwände ein Schlafplatz zur Verfügung gestellt habe. In seinem
Schreiben vom 6. März 2007 (als Vorlageantrag gewertet) wird
geringfügig anders von ihm behauptet, dass er damals
etwa 15,00 € pro Tag als
Unkostenbeitrag an seinen jeweiligen Unterkunftgeber gezahlt habe.
Zu diesem Vorbringen ist daher anzumerken, dass dem Bw. aus
diesen von ihm vorgebrachten Gründen ein Nachweis über die bezahlten
Beträge nicht verwehrt ist. Soweit tatsächlich den bezahlten
Beträgen dem Empfänger Aufwendungen in gleicher Höhe entstanden
sind, können sich wohl beim Empfänger der Beträge keine
einkommensteuerlichen Auswirkungen ergeben.
Der Bw. ist verpflichtet nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass ihm der Aufwand erwachsen ist und er ihn bezahlt hat. Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates ist es dem Bw. im vorliegenden Fall
problemlos möglich den ihm tatsächlich angefallenen Aufwand für
die Übernachtung nachzuweisen.
In seinem Erkenntnis vom 17.9.1997. Zl. 93/13/0059, hat der
Verwaltunggerichtshof in einem ähnlichen Fall dezidiert ausgeführt,
dass dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen als Weigerung angesehen
werden kann, bei bestimmten von ihm geltend gemachten Aufwendungen sowohl die
tatsächliche Höhe als auch ihre berufliche Verursachung nachzuweisen,
die Behörde im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu
der Annahme berechtigt ist, die berufliche Veranlassung der strittigen
Aufwendungen liege nicht vor, sodass ihre steuerliche Berücksichtigung zu
unterbleiben hatte.
Da der Bw. im vorliegenden Fall trotz Vorhalt und weiterer
Gelegenheiten im Berufungsverfahren keinen Nachweis über die Zahlung eines
Betrages erbracht hat und auch den Namen des Unterkunftsgebers oder der
Unterkunftgeber nicht genannt hat, geht der Senat in freier Beweiswürdigung
davon aus, dass kein Mehraufwand für die Nächtigung angefallen ist.
Eine Berücksichtigung von Werbungskosten ist daher nicht
möglich.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz, am 25. April
2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-L/07
- Stammnummer
- 28086
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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