Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0008-G/06
Abzugsfähigkeit von Kosten für Familienheimfahrten nach Makedonien - Abweisung mangels Nachweisführung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-G/06vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 21. April 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 22. März 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998
bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. Juni 2002 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung (ua.) für die berufungsgegenständlichen
Jahre unter Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für
Familienheimfahrten im Ausmaß von jeweils ATS 28.800,-. Er fahre
regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in Wien an seinen
Familienwohnsitz in Makedonien (dem Wortlaut der Erklärung des Jahres 1998
zufolge: Bosnien!), womit zumindest die geltend gemachten Aufwendungen für
die Hin- und Rückfahrten verbunden seien. Die Ehefrau des Bw. müsse
für die Zeit seiner Beschäftigung in Österreich dessen
Landwirtschaft in Makedonien bewirtschaften. Ein Zuzug der Ehefrau nach
Österreich sei tatsächlich und rechtlich nicht möglich, weil der
Bw. in den Streitjahren lediglich über eine so genannte Firmenunterkunft
bzw. Schlafstelle (ein Zimmer gemeinsam mit anderen männlichen
Arbeitskollegen) von seinem Arbeitgeber verfügt habe. Daher sei die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "an die
in Bosnien-Herzegowina lebende Ehefrau" allein auf Grund des
§ 8 Abs. 5 Fremdengesetz nicht möglich bzw.
zulässig.
Dem Antrag waren Kopien einzelner Seiten zweier - mit
22. Februar 1994 bzw. 17. August 2001 ausgestellter -
Reisepässe des Bw. sowie eine vom steuerlichen Vertreter, einem beeideten
Gerichtsdolmetscher, beglaubigte Übersetzung einer in serbischer Sprache
ausgestellten, undatierten Bescheinigung der Heimatgemeinde (Gemeinde P, Dorf L)
des Bw. beigelegt. Die Übersetzung dieser Bescheinigung hat folgenden
Wortlaut:
Der Bw., "welcher sich
bei der zeitweiligen Arbeit in Österreich befindet, hat eine
Familienhauswirtschaft im Ort L,
Gemeinde P. Dort hat er einen
landwirtschaftlichen Besitz, welcher von seiner Ehefrau ..... während
seiner Beschäftigung in Österreich bewirtschaftet werden
muss."
Mit - auszugsweise wörtlich wieder gegebenem - Vorhalt
vom 23. Oktober 2002 ersuchte das Finanzamt den Bw. um Beantwortung
folgender Fragen bzw. um Vorlage folgender Belege:
"1. Womit wurden die
Familienheimfahrten durchgeführt (eigenes Auto, Mitfahrer,
öffentliches Verkehrsmittel,
...)?
2. Falls mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel, bitte Belege (Fahrscheine), falls mit dem
eigenen Auto Kopie des Zulassungsscheines, Führerscheines, eventuell
Fahrtenbuch nachreichen.
3. Wie
oft wurden Familienheimfahrten
durchgeführt?
4. Ist die
Ehefrau beschäftigt (Bestätigung der Gemeinde)? Höhe des
monatlichen oder jährlichen
Einkommens?
5. Kopie der
Heiratsurkunde."
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 ersuchte der
Bw. um Erstreckung der Frist zur Beantwortung des vorzitierten
Ergänzungsersuchens bis zum 28. Februar 2003. Der Vorhalt wurde
vom Bw. letztlich nicht beantwortet.
In den angefochtenen Bescheiden wurde den unter dem Titel
der Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen der Abzug mit folgender
Begründung verwehrt: Bei einer dauernden Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sei eine private
Veranlassung dann nicht zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Pflichtigen am
Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit iHv. mehr als ATS 30.000,- jährlich erzielt oder
die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher
Bedeutung sind. Da die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielten
Einkünfte sowohl unter ATS 30.000,- lägen als auch die daraus
erzielten Einkünfte auf Grund der grundbücherlichen Eintragung dem Bw.
- und nicht der Gattin - als Eigentümer zuzurechnen seien, sei eine private
Veranlassung der Heimfahrten zu unterstellen.
In den gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998
bis 2001 erhobenen (wortgleichen) Berufungen - für jedes Streitjahr wurde
ein eigener Schriftsatz eingereicht - rügt der Bw. die Nichtanerkennung der
geltend gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen
Familienheimfahrten zu seiner Ehefrau am Familienwohnsitz in Makedonien. Der Bw.
sei als Bauarbeiter in einem Firmenquartier seines langjährigen
Arbeitgebers untergebracht. Laut einem (näher angeführten) Erlass des
BMF stünden Aufwendungen für Familienheimfahrten zu, wenn der
Steuerpflichtige in einer Firmenunterkunft seines Arbeitgebers untergebracht
ist, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dieses Firmenquartier
freiwillig oder über Auftrag des Arbeitgebers benützt. Dies gelte auch
dann, wenn die Ehefrau des Pflichtigen am Familienwohnsitz selbst nicht
berufstätig ist. Zudem sei die Aufgabe des Familienwohnsitzes in Makedonien
angesichts der vom VfGH in einem näher zitierten Erkenntnis festgestellten
Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung zugunsten der Ehefrau des Bw. nicht zumutbar,
zumal die Ehefrau für die Dauer der beschäftigungsbedingten
Abwesenheit des Bw. dessen landwirtschaftlichen Besitz in Makedonien
bewirtschafte.
Daraufhin erging seitens des Finanzamtes per
18. August 2005 ein Ergänzungsersuchen mit dem Ersuchen um
Beantwortung folgender Fragen bzw. um Nachreichung folgender Belege:
"1. Womit wurden die
Familienheimfahrten durchgeführt? (eigenes Auto, Mitfahrer,
öffentliches Verkehrsmittel,
...)
2. Falls mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel, bitte Belege (Fahrscheine), falls mit dem
eigenen Auto, Kopie des Zulassungsscheines, Führerscheines,
Benzinrechnungen und Fahrtenbuch
nachreichen.
3. Wie oft wurden
Familienheimfahrten
durchgeführt?
4. Ist die
Ehefrau beschäftigt? (finanzbehördliche Bestätigung), Höhe
des jährlichen
Einkommens.
5. Wenn nicht,
bringen Sie uns bitte einen Nachweis, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes
ausschließlich auf Grund des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich
ist.
6. Wurde ein Antrag auf
Zuzug nach Österreich vom Ehegatten gestellt?"
Auch dieses Ersuchen des Finanzamtes wurde seitens des Bw.
nicht beantwortet.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
20. Oktober 2005 wurde folgendermaßen begründet:
"Auf Grund der
Nichtvorlage sämtlicher angeforderter Unterlagen laut Vorhaltsbeantwortung
vom 18. August 2005 besteht die rechtliche Annahme, dass die
rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Familienheimfahrten und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit einer doppelten
Haushaltsführung als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 nicht vorliegen."
Im Vorlageantrag verweist der Bw. auf unter Einem
vorgelegte Urkunden, welchen zufolge er am Familienwohnsitz in Makedonien
über landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz samt Vieh (dreißig
Schafe und fünf Kühe) verfüge, der für die Dauer der
beschäftigungsbedingten Abwesenheit des Bw. in Österreich von seiner
Ehefrau bewirtschaftet werde. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach
Österreich sei daher neben den bereits vorgebrachten Gründen
(Firmenunterkunft, enormer Unterschied in den Lebenshaltungskosten zwischen
Heimatstaat und Beschäftigungsstaat, Quotenpflicht und damit
zusammenhängend mehrjährige Wartefrist in Bezug auf die Erteilung
einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges zugunsten
der Ehefrau) auch aus diesem zusätzlichen Grund nicht zumutbar. Dem - im
Original sowie in deutscher Übersetzung - beigelegten "Katasterauszug" der
Heimatgemeinde des Bw. ist zu entnehmen, dass der Bw. über einen
Grundbesitz im Ausmaß von insgesamt 78,53 a verfügt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob dem Bw. die
Verlegung des Familienwohnsitzes von Makedonien nach Österreich zumutbar
ist oder nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen (ua. VwGH vom 22. Februar 2000;
96/14/0018). Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor,
wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort
seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 20. April 2004,
2003/13/0154).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob einem
Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner
Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen (s. zB das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. April 2004,
2003/13/0154).
Der Bw. hat nun im Berufungsverfahren vorgebracht, dass
seine Frau am Familienwohnsitz in Makedonien seinen landwirtschaftlichen Besitz
bewirtschafte. Als weitere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung in Österreich
macht er geltend, dass er in einem Firmenquartier seines Arbeitgebers (i. e. ein
Zimmer gemeinsam mit anderen Arbeitskollegen) untergebracht sei und zudem
unvorhersehbar sei, ob überhaupt bzw. wann mit der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zugunsten seiner Ehefrau zu rechnen sei.
Diese vom Bw. dargestellte Konstellation wäre nach der
Judikatur zwar grundsätzlich durchaus geeignet, die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung zu begründen (s. zuletzt etwa VwGH vom
18. Oktober 2005, 2005/14/0046; sowie vom 15. November 2005,
2005/14/0039). Im hier zur Beurteilung stehenden Fall konnte der Berufung
allerdings aus folgenden Gründen dennoch kein Erfolg beschieden
sein:
Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen,
sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher
Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des
Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der
Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die
Abgabenbehörde. Dies gilt vor allem in Bezug auf Sachverhaltselemente, die
ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in
ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine
erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht
(vgl. ua. zB UFS Innsbruck vom 2. Jänner 2006, RV/0279-I/05;
sowie Ritz, Kommentar zur BAO,
3. Auflage, Rz 10ff. zu § 115 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
Die nun vom Bw. für die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung ins Treffen geführten Gründe stützen sich
sämtliche auf eine wesentliche
Sachverhaltsgrundlage, nämlich den Umstand, dass er - in Makedonien -
verheiratet ist (bzw. in den Streitjahren verheiratet war). Gerade diese
entscheidungswesentliche Tatsache hat der Bw. jedoch in keiner Weise iSd. oa.
Bestimmungen glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Dies, obwohl er
bereits nach Einbringung seines Antrages vom 26. Juni 2002 mit Vorhalt
des Finanzamtes vom 23. Oktober 2002 (ua.) ausdrücklich um
Vorlage der Heiratsurkunde ersucht wurde. Der Vorhalt ist letzten Endes - nach
über Ersuchen des Bw. gewährter Fristerstreckung - gänzlich
unbeantwortet geblieben. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass die Vorlage
bereits vorhandener Unterlagen (wie eben zB einer Heiratsurkunde) ohne Weiteres
möglich sein sollte. Der Bw. hat aber in der Folge weder in der Berufung
selbst noch im Vorlageantrag auch nur ansatzweise dargetan, aus welchen
Gründen die Vorlage der Heiratsurkunde unterblieben ist bzw. allenfalls
unzumutbar oder nicht möglich sein sollte. Ebenso wenig wurde seitens des
Bw. der im Zuge des erstinstanzlichen Berufungsverfahren ergangene
Ergänzungsvorhalt vom 18. August 2005 beantwortet. Zu den darin
enthaltenen, die Ehefrau betreffenden Fragen wurde auch im Vorlageantrag nicht
explizit Stellung genommen, obgleich sich die Berufungsvorentscheidung in ihrer
Begründung im Wesentlichen auf die Nichtvorlage der angeforderten
Unterlagen (bzw. Nichtbeantwortung der Fragen) stützt.
Der dem ursprünglichen Antrag vom
26. Juni 2002 beigelegten (undatierten) Bescheinigung der
Heimatgemeinde des Bw., welcher zufolge der landwirtschaftliche Besitz des Bw.
von dessen Ehefrau bewirtschaftet werde, kommt nicht die erforderliche
Beweiskraft zu, um den Bestand einer aufrechten Ehe des Bw. im Berufungszeitraum
als erwiesen anzunehmen (zu den Gründen hiezu siehe unten).
Der UFS geht daher davon aus, dass es sich beim
(impliziten) Berufungsvorbringen, der Bw. sei in den Streitjahren verheiratet
gewesen, um eine bloße "Schutzbehauptung" handelt, um in den Genuss der
Abzugsfähigkeit allfälliger Kosten gelegentlicher Heimfahrten zu
kommen.
Dazu kommt, dass der Bw. auch die Fragen der
Abgabenbehörde erster Instanz nach Art (Auto, öffentliches
Verkehrsmittel, als Mitfahrer) bzw. Häufigkeit der Familienheimfahrten
nicht beantwortet, sondern lediglich ganz allgemein behauptet hat,
regelmäßig zu seinem Familienwohnsitz in Makedonien zu fahren.
Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung
von Werbungskosten jeglicher Art ist jedoch, dass Mehraufwendungen aus dem
behaupteten Veranlassungszusammenhang überhaupt angefallen sind. Dem
Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt
darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu
belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen
glaubhaft zu machen (s. nochmals zB die bereits genannte Berufungsentscheidung
des UFS Innsbruck).
Dem kommt im Berufungsfall umso größere
Bedeutung zu, als den nicht näher erläuterten Erklärungsangaben
jeweils monatliche Heimfahrten zugrunde liegen (der Bw. beanspruchte jeweils den
höchstmöglichen Jahresbetrag). Diese Annahme wird jedoch zum Einen von
den vorgelegten Reisepasskopien nicht gestützt, da in diesen nicht für
jedes Monat je Streitjahr entsprechende Kontrollstempelvermerke enthalten sind
(eine Durchsicht des Referenten hat ergeben, dass von einigen - in concreto von
vier bis sechs - Monaten der strittigen Jahre entsprechende Stempelvermerke
fehlen; so etwa wurden laut Reisepässen beispielsweise im Jahr 2001 in den
Monaten Februar, März, Juni, Juli und November offenbar keine Fahrten ins
Ausland unternommen). Zum Anderen ist es auch wenig plausibel, eine einfache (!)
Fahrtstrecke von rund 1.200 km und eine damit verbundene Fahrzeit von mehr
als 12 Stunden (Quelle: XY-Routenplaner) "regelmäßig" mit dem
eigenen Auto und zudem allein (also außerhalb einer Fahrgemeinschaft) auf
sich zu nehmen.
Jedenfalls hat der Bw. trotz mehrfacher ausdrücklicher
Aufforderung des Finanzamtes nicht einmal ansatzweise offen gelegt, auf welche
Art und Weise bzw. wie oft er nach Makedonien gefahren sein soll, sondern
lediglich ganz allgemein behauptet, dass die begehrten Werbungskosten
regelmäßig angefallen seien, sodass auch in diesem Punkte nicht die
erforderliche Gewissheit besteht, ob die begehrten Werbungskosten dem Grunde
nach bzw. in der begehrten Höhe angefallen sind. Der Bw. ist seinen
erhöhten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten auch in diesem Punkte
nicht nachgekommen.
Schließlich ist ungeachtet obiger Ausführungen
noch auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Auf Grund der vom Bw. beigebrachten Bestätigung seiner
Heimatgemeinde vom 27. September 2005 besitzt er 30 Schafe,
fünf Kühe und zwei Hunde. Den vorgelegten "Besitzblättern"
zufolge hat der Grundbesitz des Bw. eine Größe von insgesamt rund
79 a. Es steht nun jedoch völlig außerhalb jeglicher
Lebenserfahrung, dass auf dieser Grundfläche von nicht einmal einem Hektar
die genannte Anzahl von Tieren gehalten werden kann. Eine telefonische Anfrage
bei der Steiermärkischen Landwirtschaftskammer (vom
29. März 2006) hat ergeben, dass auf rund einem Hektar Grund ca.
sechs bis acht Schafe bzw. eine Kuh gehalten werden können. Der dem Bw.
gehörige Grundbesitz reicht somit bei weitem nicht für eine
Bewirtschaftung mit 30 Schafen und fünf Kühen aus.
Angesichts dieses Widerspruches kann den vorliegenden
Bestätigungen der makedonischen Heimatgemeinde des Bw. nicht die
erforderliche Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Dies gilt somit auch
für jene - zudem undatierte und daher eine zeitliche Zuordnung nicht
zulassende - Bescheinigung, in welcher festgehalten wird, dass die Ehefrau des
Bw. dessen landwirtschaftlichen Besitz in Makedonien bewirtschaften müsse,
weshalb mangels Vorlage anderer geeigneter Unterlagen allein auf Grund dieser
Bescheinigung nicht vom Bestand einer (aufrechten) Ehe des Bw. ausgegangen
werden kann.
Letztlich hat der Bw. auch der in der
Bescheidbegründung vom Finanzamt aufgestellten Behauptung, wonach dessen
Ehefrau in Makedonien aus der Bewirtschaftung seiner Liegenschaften keine
Einkünfte (bzw. eine daraus resultierende adäquate Eigenversorgung) in
einem solchen Ausmaß erzielt, das geeignet wäre die Unzumutbarkeit
der Familiensitzverlegung zu begründen, nichts entgegen gesetzt.
Zusammenfassend hat somit der Bw. die aus dem Titel der
Familienheimfahrten geltend gemachten Werbungskosten - trotz mehrmaliger
entsprechender Aufforderung hiezu - weder dem Grunde noch der Höhe nach
näher konkretisiert. Selbst wenn derartige Aufwendungen dem Grunde nach
angefallen sein sollten (die Kopien der Reisepässe legen nahe, dass der Bw.
tatsächlich gelegentlich Heimfahrten nach Makedonien getätigt hat), so
blieb der Bw. dennoch jeglichen Nachweis bzw. jegliche Glaubhaftmachung
dafür schuldig, dass er in aufrechter Ehe lebt und darauf basierend die
Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus den vorgebrachten
Gründen unzumutbar ist. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 3.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FamilienheimfahrtenOffenlegungspflichterhöhte MitwirkungspflichtUnzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzesdoppelte Haushaltsführung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-G/06
- Stammnummer
- 21725
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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