Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1139-W/07
Irrtümliche Gehaltszahlungen, deren Zufluss und Rückerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1139-W/07vom 06.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20, vom 17. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielte im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit als Autor.
Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden
jedoch folgende Bemessungsgrundlagen zu Grunde gelegt: Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 14.706,22 und
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von
€ 23.316,49.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit tatsächlich €
15.910,68 betragen würden und die Bezüge des Bundesdienstes
(Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit) falsch seien. Es
treffe zwar zu, dass der Bw. Gehaltszahlungen erhalten habe, diese Zahlungen
seien jedoch unrechtmäßig gewesen, da er bereits im Oktober 2004
gekündigt habe. Seitens des Bundesdienstes sei jedoch weiter ein Gehalt
überwiesen worden. Der gesamt entstandene Übergenuss in Höhe von
€ 33.826,75 für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Mai 2006
sei ordnungsgemäß an den Stadtschulrat für Wien am
10. Juli 2006 € 8.826,75 und am 26. September 2006 die
restlichen € 25.000,00 zurückerstattet worden.
Der von der Universität Wien erhaltene Betrag sei
zutreffend, somit ergebe sich ein Gesamtbetrag an Einkünften aus
selbständiger und unselbständiger Arbeit in Höhe von
€ 21.261,87. Die Betriebsausgaben in Höhe von
€ 6.556,65 (Reisekosten in Höhe von € 1.408,30,
Fachliteratur in Höhe von € 1.141,68, allgemeine Betriebsausgaben
für Telefon, Büromittel usw. in Höhe von € 4.006,67)
seien nicht berücksichtigt worden.
Mit teilweise stattgebender
Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass der Lohnzettel des Bundesdienstes, Einkünfte des
Stadtschulrates für Wien vom 1. Jänner 2005 bis
31. Dezember 2005 mit Bruttobezügen in Höhe von
€ 25.694,40 nicht storniert werden könne, da diese Einkünfte
auch im steuerlichen Sinne im Jahre 2005 zugeflossen seien. Dass die
Bezüge zu Unrecht angewiesen worden seien, ändere nicht den
steuerlichen Tatbestand der Auszahlung, zumal der Bw über die Beträge
habe verfügen können.
Der im Jahre 2006 rückerstattete Betrag
(Übergenuss) stelle im Jahre 2006 Werbungskosten gem.
§ 16 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 dar und sei
im Wege der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 geltend zu
machen.
Im Zuge eines weiteren Ermittlungsverfahrens durch die
Amtspartei legte der Bw. eine Kontoübersicht seines Kontos bei der X-Bank,
Konto Nr. xxx für den Abfragezeitraum 1. Jänner 2005 bis
31. Dezember 2005 vor.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass
die Angaben - Einkünfte des Bundesdienstes - nicht zutreffen, denn die
Überweisung des Stadtschulrates für Wien sei keine Gehaltszahlung
gewesen. Es sei eine Fehlüberweisung gewesen und es bestünde auch kein
Dienstverhältnis. Ohne Dienstverhältnis könne nicht von einem
Gehalt gesprochen werden, da der Stadtschulrat auch keine bezugsauszahlende
Stelle gewesen sei. Der Bw. habe nie einen Gehaltszettel zugeschickt bekommen,
erst nach Zusendung des "Einkommenszettels" durch das Bundesrechenzentrum seien
die Fehlüberweisungen aufgefallen. Der Stadtschulrat sei sofort über
das Versehen verständigt worden und auch der Betrag sei vollständig
zurückbezahlt worden.
Das Argument, dass er über den zugeflossenen Betrag
habe verfügen können, stimme nicht, da man über einen zu Unrecht
überwiesenen Betrag nicht verfügen könne. Ein
Verfügungsrecht bedeute nämlich ein räumlich und zeitlich
unbeschränktes Verfügungsrecht.
Bis zur Übersendung des "Einkommenszettels" habe der
Bw. von diesem "Einkommen" nichts gewusst.
Werbungskosten seien nur dann relevant, wenn auch ein
ausreichend großes Einkommen vorhanden sei. Im Jahre 2006 habe der
Bw. kein so großes Einkommen, um Werbungskosten geltend zu machen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von
Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch
der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein
Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem
er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die
Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind
(§ 19 EStG 1988).
Wenn der Bw. in der Berufung ausführt, die
Gehaltszahlungen des Stadtschulrats für Wien seien unrechtmäßig
gewesen, da kein Dienstverhältnis mehr bestanden habe, und das Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung hiezu feststellt, auch zu Unrecht erhaltene
Bezüge ändern nichts am Zufluss dieser Einnahmen, ist die Ansicht des
Finanzamtes zutreffend. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der
Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann,
sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 22.Februar 1993, Zl. 92/15/0048).
Soweit der Bw. die Ansicht vertritt, über einen zu
Unrecht zugeflossenen Betrag könne nicht verfügt werden, unterliegt er
einen Irrtum, würde doch dies bedeuten, dass gestohlene Gegenstände
zum Beispiel nicht weitergegeben werden können. Denn ein
Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht ist nicht Voraussetzung
für einen Zufluss (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II,
§ 19, Tz 8). Dass die Einnahmen tatsächlich in das
Vermögen des Bw. übergegangen sind, ist aus der vorgelegten
Kontoübersicht klar erkennbar.
Soweit der Bw. im Vorlageantrag vorbringt, die Zahlungen
des Stadtschulrates für Wien seien keine Gehaltszahlungen gewesen, da ohne
Dienstverhältnis von keinem Gehalt zu sprechen sei und auch keine
bezugsauszahlende Stelle existiere, ist darauf hinzuweisen, dass für die
zeitliche Zuordnung von Einnahmen der Rechtsgrund nicht entscheidungswesentlich
ist.
Hinsichtlich der vorgebrachten Unkenntnis des Bw. über
die Fehlüberweisungen des Stadtschulrates für Wien ist
auszuführen, dass dies für den Unabhängigen Finanzsenat nicht
glaubhaft erscheint. Auf der vorgelegten Kontoübersicht sind sowohl die
laufenden Zahlungseingänge des Stadtschulrates für Wien als auch die
laufenden Zahlungsausgänge, wie etwa Miete, Strom, Kreditkartenabrechnungen
ersichtlich. Damit muss aber der Bw. über seinen laufenden Kontostand
gewusst haben und auch über die laufenden Zahlungen des Stadtschulrates
für Wien.
Der Einwand des Bw., dass Werbungskosten nur dann relevant
seien, wenn ein ausreichend großes Einkommen vorhanden sei, trifft
grundsätzlich zu, findet jedoch in der gesetzlichen Bestimmung des
§ 16 Abs. 2 EStG 1988 keine Deckung. Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 26. November 2002, zur
Zl. 99/15/0154 ausgesprochen, dass die Geltendmachung von Werbungskosten
(Erstattung bzw. Rückzahlung von Einnahmen) nur bei jener Veranlagung des
Kalenderjahres in Betracht kommt, in dem die Rückzahlung der Einnahmen
erfolgt ist. Im vorliegenden Berufungsfall ist dies unstrittig das
Jahr 2006.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1139-W/07
- Stammnummer
- 28790
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF