Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0301-L/06
Kredittilgung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-L/06vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Zeitpunkt des Abzuges von Werbungskosten kommt es nicht auf die eingetretene Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Tilgung eines zum Zweck der Finanzierung der Ausgaben aufgenommenen Kredites, sondern anders als bei außergewöhnlichen Belastungen auf die tatsächliche Bezahlung der Aufwendungen an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 27. Mai
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 26. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und vom 12. Mai 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit dem Bescheid datiert vom
15. März 2004 entsprechend der am 22. Februar 2004 verfassten
Erklärung, abgesehen vom Pendlerpauschale, antragsgemäß zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 zur Einkommensteuer 2003 veranlagt.
Mit dem am 23. März 2004 verfassten
Einkommensteuerbescheid 2003 wurde der vorangegangene insofern nach
§ 293b BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) berichtigt, als
ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.225,00 berücksichtigt
wurde.
Mit dem Schreiben datiert vom 30. Juli 2004 eingelangt
am 9. August 2004 ersuchte der Berufungswerber um Wiederaufnahme dieses
Verfahrens und die Berücksichtigung der in den Jahren 2002 und 2003
geleisteten Rückzahlungsraten eines Kredites als Werbungskosten.
Dem Schreiben waren zwei Bestätigungen der A-Bank vom
27. Juli 2004 beigelegt, aus welcher unter dem Titel
"Dient zur Vorlage beim Finanzamt"
- "Berufsausbildung
Linienpilotenschein" hervorgeht, dass der Berufungswerber beim
Darlehenskonto B mit einer ursprünglichen Kredithöhe von
€ 18.168,00 (S 250.000,00), wobei dieser Kredit zum Zweck der
Berufsausbildung am 23. August 1999 aufgenommen und die
Kreditrückzahlung am 30. April 2000 begonnen worden sei, im Jahr 2002
€ 2.436,00 und im Jahr 2003 € 12.300,00 an
Rückzahlungen geleistet habe. Der aushaftende Saldo habe am
31. Dezember 2002 € 15.041,04 und am 31. Dezember 2003
€ 3.263,24 betragen.
Den Unterlagen liegt ein
Kreditrestschuldversicherungsvertrag zum oben genannten Kredit bei, aus welchem
hervorgeht, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
kaufmännischer Angestellter war, der ab September 1999, eine Ausbildung zum
Berufspiloten absolvieren sollte.
Im Veranlagungsakt finden sich auch zwei an den
Sachbearbeiter des Finanzamtes gerichtete von der A-Bank mit Telefax vom
25. Februar 2005 übermittelte
"Zinsenbestätigungen für
Ausbildungskredit", in welchen die oben beschriebenen Rückzahlungen
des Berufungswerbers für 2003 in Kapital (€ 11.777,80), Zinsen
(€ 478,60) und Spesen (€ 43,60) aufgegliedert werden.
Mit dem Bescheid vom 26. April 2005 wurde das
Verfahren für die Einkommensteuer 2003
"entsprechend der Anregung" des
Berufungswerbers gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen
wiederaufgenommen. Im damit verbundenen Sachbescheid, wurden die Werbungskosten
des Berufungswerbers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
als Linienpilot um € 522,20, also der Summe von Zinsen und Spesen des
Jahres 2003 des oben erwähnten Ausbildungskredites erhöht. Dies wurde
damit begründet, dass, wenn Ausbildungs- beziehungsweise Fortbildungskosten
fremdfinanziert würden, nur die in den Rückzahlungsraten enthaltenen
Zinsen nicht aber die Tilgungsanteile als Werbungskosten in Betracht kommen
würden. Die beantragten Rückzahlungskosten seien daher im Jahr 2003 um
die Kapitaltilgung entsprechend zu kürzen gewesen.
Im Rahmen am 12. Januar 2005 verfassten Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte der Berufungswerber
€ 3.283,89 an Kosten an Fortbildungskosten als Werbungskosten, die er
als "Rückzahlung Kredit"
deklarierte geltend. Zu diesem Zweck legte er eine weitere Bestätigung der
A-Bank vor, aus welcher sich erkennen lässt, dass der Berufungswerber im
Jahr 2004 für den oben beschriebenen Ausbildungskredit
"Berufsausbildung Linienpilotenschein"
€ 9,75 an Zinsen, € 10,90 an Spesen und € 3.263,24
an Kapitaltilgung, insgesamt daher € 3.283,89 bezahlt hat.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 datiert vom 12. Mai
2005 wurden unter anderem die im letzten Absatz beschriebenen beantragten
"Fortbildungskosten" auf
€ 20,65 reduziert und dies mit einem Hinweis auf die Veranlagung der
Einkommensteuer 2003 begründet.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 datiert vom
26. April 2005 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 datiert vom
12. Mai 2004 wendet sich die Berufung vom 25. Mai 2005. Darin
führt der Berufungswerber aus, dass sich die Vorgehensweise des Finanzamtes
bei den vom ihm als Werbungskosten beantragten Annuitäten für Aus-
beziehungsweise Fortbildungskosten nur Zinsen (beziehungsweise auch die Spesen)
als Werbungskosten anzuerkennen, wohl auf die Rz 640 der LStR 2002
(Lohnsteuerrichtlinien 2002) und auf § 19 Abs. 2 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988), in welchem die Grundsätze
für das Abfließen geregelt seien, stütze. § 19 gelte
aber auch für außergewöhnliche Belastungen. Die
Lohnsteuerrichtlinien 2002 würden aber in der Rz 817 erklären, dass
eine Kredit- oder Darlehensaufnahme noch zu keiner Belastung des Einkommens
führe. Diese trete erst nach Maßgabe der Rückzahlung der Schuld
(einschließlich Zinsen) ein. Für den Berufungswerber sei die
unterschiedliche Behandlung von Krediten zur Finanzierung von Werbungskosten und
außergewöhnlichen Belastungen nicht nachvollziehbar, da im
übrigen die gleichen Grundsätze gelten würden. Er beantrage
daher, dass die in den Jahren 2003 und 2004 von im bezahlten Tilgungsraten
für das seinerzeitige Bildungsdarlehen entsprechend seiner
Abgabenerklärungen als Werbungskosten berücksichtigt würden.
Mit dem Schreiben vom 17. August 2005 ergänzte
der Berufungswerber seine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004 und erklärte, dass die von ihm zuvor zitierte Darstellung der LStR
2002 auf einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1960
basiere, welches ihm nicht mehr zeitgemäß erscheine. § 19
Abs. 2 EStG 1988 lege fest, dass Ausgaben in jenem Kalenderjahr abzusetzen
seien, in welchem sie geleistet worden seien. Für den Berufungswerber stehe
fest, dass er sich diese Werbungskosten angesichts der Gesamthöhe, welche
weit über einem normalen Jahreseinkommen gelegen gewesen sei,
unmöglich in einem Jahr hätte leisten können. Zwangsläufig
habe er eine Kreditfinanzierung in Anspruch nehmen müssen. Eine angemessene
Berücksichtigung dieser Kosten im Jahr der Bezahlung sei faktisch nicht
möglich gewesen, da sie seine damaligen Einkünfte bei weitem
überstiegen hätten. Tatsächlich sei er wirtschaftlich erst durch
die Annuitäten in den nachfolgenden Jahren, so auch in den Berufungsjahren
2003 und 2004 belastet worden. Er habe in diesen Jahren einen namhaften Teil
seines lohnversteuerten Einkommens aufwenden müssen, um die Kreditzinsen
und Kreditrückzahlungen begleichen zu können. Er fühle sich daher
"höchst ungerecht behandelt und im
Gleichheitsgebot verletzt" wenn er diese Werbungskosten weder im Jahr der
Bezahlung mangels ausreichenden Einkommens noch in den Folgejahren der
wirtschaftlichen Tragung "aufgrund einer
veralteten Rechtsprechung" steuerlich geltend machen könne.
§ 19 Abs. 2 EStG 1988, der das Abfließen der Werbungskosten
regle, gelte sowohl für Werbungskosten als auch für
außergewöhnliche Belastungen. Es widerspreche jedweder Logik, wenn
ein- und dieselben Richtlinien das Ausgabenprinzip in den Rz 640 und 817
vollkommen unterschiedlich interpretieren würden. Er sei jedenfalls bei
seinen Abgabenerklärungen von der Interpretation der Rz 817 ausgegangen,
wonach das Aufnehmen eines Kredites noch nicht zu einer Belastung des Einkommens
führe. Diese trete erst nach Maßgabe der Rückzahlung der Schuld
ein. Diese Interpretation baue auf einer wesentlich jüngeren Rechtsprechung
auf und kollidiere mit der älteren in nicht nachvollziehbarer Weise.
Auf den Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
28. Februar 2007, welchen Beruf der Berufungswerber bei der Firma C im Jahr
1999 ausgeübt habe, was dort sein Aufgabengebiet gewesen sei, wann er die
Ausbildung zum Linienpiloten aufgenommen, wie lange hat sie gedauert habe,
welche Kosten ihm dabei erwachsen wären, wie die Zeit der Arbeitslosigkeit
bis Dezember 2001 zustande gekommen sei, welchen Beruf er bei der
D_Handels-_und_Montage_GmbH ausgeübt und wie sich sein weiterer beruflicher
Werdegang gestaltet habe, antwortete der Berufungswerber mit dem Schreiben
eingelangt am 19. März 2007.
Bei der Firma C sei er von Juni 1996 bis 1999 als
Büroangestellter beschäftigt gewesen und habe dabei die
Aufgabengebiete Buchhaltung und allgemeine Büroarbeiten betreut. Ab
September 1999 habe er die Kurse zum Erwerb des Privatpilotenscheins in den USA
begonnen, anschließend die jene für Berufspiloten mit
Instrumentenflugberechtigung und das Training auf mehrmotorigen Flugzeugen
absolviert. Letztlich habe er Schulungen in Österreich besucht, um die
österreichischen Fluglizenzen inklusive Linienpilotenschein zu erhalten.
Dies sei der normale Werdegang zum Linienpiloten und gebe es kein von den
Behörden zeitlich vorgeschriebenes Ausbildungsprogramm. Die Dauer der
Schulung hänge vom Engagement des Einzelnen ab, da jeder für den
Besuch der Kurse selbst verantwortlich sei und nur eine begrenzte Anzahl von
Prüfungsterminen pro Jahr zur Verfügung stehe. Der Berufungswerber
habe alle Prüfungen beim ersten mal bestanden und die Kurse in der
Mindestzeit abgeschlossen. Um überhaupt eine Anstellung bei einer Fluglinie
zu erhalten, müsse man eine Auswahl zur Aufnahme durchlaufen, welche
mehrere Tage in verschiedenen Aufgabengebieten umfasse und sich über Monate
hinziehe. Diese Vorgangsweise sei dem Arbeitsmarktservice bekannt gewesen und
habe er diesem die Selektionserfolge laufend bekannt gegeben. Nach erfolgreicher
Selektion sei ihm von der E_GmbH eine Anstellung als Copilot ab Dezember 2001 in
Aussicht gestellt worden. Zur Überbrückung habe er im April, Mai, Juni
und Juli 2001 kurzfristig bei der Firma D_Handels-_und_Montage_GmbH als
Monteurhelfer gearbeitet. Vom 17. Dezember 2001 bis 13. Januar 2007 sei er
bei der E_GmbH Copilot gewesen und seit 14. Januar 2007 Kapitän.
Beigelegt waren 16 verschiedene Beleggruppen und eine
Auflistung der damit belegten Kosten. Aufgeklebt findet sich eine Notiz:
"Keine Belege für Essen und
Wohnen".
Die Beleggruppen 1 und 2 sind der oben erwähnte
Kreditvertrag und die Kreditrestschuldversicherung. Der Abstattungskreditvertrag
über eine Auszahlungssumme von S 250.000,00 sieht eine tilgungsfreien
Zeitraum bis zum 30. April 2000 und danach eine monatliche Zahlung von
S 2.800,00 in 120 Raten vor.
Die Beleggruppe 3 sammelt die Zahlungsbelege und eine
Gesamtrechnung der G_Flugschule in F, USA. Aus der dazu verfassten Auflistung
geht hervor, dass der Berufungswerber für Kurse, Prüfungen und
Flugstunden im Jahr 1999 USD 11.576,36 und im Jahr 2000 USD 5.080,91
ausgegeben hat.
Der Beleg 4 zeigt die Einzahlung der Kreditgebühr und
der Bearbeitungsgebühr der Bank (gesamt S 3.875,00) durch
Überweisung am 27. August 1999.
Die Belege 5 bis 14 zeigen die Bezahlung von Kurs- und
Prüfungsgebühren österreichischer Pilotenschulen und die
Gebühr für die Verlängerung des Pilotenscheines, welche der
Berufungswerber in einer Höhe von S 61.260,00 im Jahr 2000 und von
S 12.627,43 im Jahr 2001 bezahlt hat.
Die Belege 15 und 16 sind die schon oben beschriebenen
Zinsbestätigungen für 2003 und 2004 der A-Bank.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus den bisherigen Abgabenerklärungen und dem
Vorbringen des Berufungswerbers und den vom ihm vorgelegten Belegen hervorgeht,
war der Berufungswerber, bis zum 31. Juli 1997 bei Herrn C als
kaufmännischer Angestellter, im Aufgabenbereich Buchhaltung und allgemeine
Bürodienste tätig. Am 23. August 1999 schloss er einen
Abstattungskreditvertrag mit der A-Bank, welche ihm S 250.000,00 als
Einmalkredit zur Verfügung stellte. Am 6. September 1999 begann der
Berufungswerber bei der Firma G_Flugschule in F, USA Kurse zum Erwerb des
Privatpilotenscheins und später des Linienpilotenscheins zu besuchen,
Flugstunden zu nehmen und Prüfungen abzulegen. In der Folge besuchte der
Berufungswerber im Jahr 2000 in Österreich die notwendigen Kurse, um den
österreichische Linienpilotenschein zu erhalten und um den
Berufspilotenschein nicht zu verlieren. Dafür hat der Berufungswerber
insgesamt im Jahr 1999 S 161.666,09, im Jahr 2000 S 130.984,53 und im
Jahr 2001 S 12.627,43 ausgegeben (Umrechnung von USD zu ATS mit Tageskursen
bei Bezahlung mit Kreditkarte). Insgesamt hat der Berufungswerber daher Ausgaben
für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von S 305.278,05
(€ 22.185,42) belegt. Seit dem 17. Dezember 2001 arbeitet der
Berufungswerber bei der E_GmbH als Pilot. In den Berufungsjahren 2003 und 2004
hat er für den oben genannten Abstattungskreditvertrag an Kapital
€ 11.777,80, Zinsen € 478,60, sowie Spesen € 43,60
(2003) und weiter Kapital € 3.263,24, Zinsen € 9,75, sowie
Spesen € 10,90 (2004) bezahlt.
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Berufungswerberin im Berufungsjahr bezogen hat, ist der § 16 Abs.1
EStG 1988, welcher vorsieht, dass dazu alle Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen.
Zu diesen Werbungskosten zählen auch jene, welche im
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten einzeln angeführt
werden, wie etwa dem § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr 2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002
("Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon
ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches
Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine
umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.";
Übergangsbestimmung: § 124b Z 75 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002)
und der für das Berufungsjahr 2004 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003
("Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon
ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches
Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine
umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht."; § 124b Z
77 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003).
Aus den oben in der Sachverhaltsdarstellung geschilderten
Vorgängen ergibt sich, dass der Berufungswerber in den Berufungsjahren 2003
bis 2004 keinerlei Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen
besucht hat. Jedenfalls hat er nichts dergleichen vorgebracht und bietet der
Akteninhalt keinen Hinweis darauf.
Vielmehr möchte der Berufungswerber Werbungskosten
für Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen geltend machen, die
er in den Jahren 1999 bis 2001 absolviert hat. Dabei vertritt der
Berufungswerber die Ansicht, dass die auf den oben beschriebenen
Abstattungskreditvertrag aus dem Jahr 1999 in den Jahren 2003 bis 2004
geleisteten Zahlungen (Tilgung, Zinsen und Spesen) abzugsfähig seien, da er
mit den 1999 ausbezahlten Darlehensvaluta die in den Jahren 1999, 2001, 2002
angefallen Kurskosten, Prüfungsgebühren und sonstigen Aufwendungen zum
Erwerb und Erhalt des Linienpilotenscheines bezahlt hat.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in den in
den Berufungsjahren geltenden Fassungen hat, sowohl eine sachliche
Sachverhaltselementsgruppe (Aus-, Fortbilungs- oder Umschulungsmaßnahme)
als auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EStG 1988 (in der für
2003 und 2004 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000:
"Ausgaben sind für das Kalenderjahr
abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.") ein zeitliches
Sachverhaltselement (Aufwendungen).
Es nun zu prüfen, ob die vom Berufungswerber geltend
gemachten Aufwendungen, die sachlichen Voraussetzungen für das Anerkennen
als Werbungskosten erfüllen.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(siehe etwa VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche
Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete
Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen
bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die
gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem
Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung
entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Betrachtet man die Situation des Berufungswerbers als
kaufmännischer Angestellter im Aufgabenbereich Buchhaltung und allgemeine
Bürodienste, so liegt es auf der Hand, dass der Besuch von Kursen zum
Erwerb des Privat- und Linienpilotenscheines ungeeignet ist, um im Bereich der
Buchhaltung und der allgemeinen Bürodienste auf dem Laufenden zu bleiben
und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Berufsausbildung ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Dieser muss
jedoch nach der Formulierung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(siehe oben) im Zusammenhang mit der von der Berufungswerberin ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Zusammenhang stehen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der
Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die erworbenen
Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können.
Dies ist beim Erwerben von Kenntnissen als Privat- und
Linienpilot im Verhältnis zu den Aufgaben eines kaufmännischen
Angestellten, der sich mit Buchhaltung und allgemeinen Bürodiensten
beschäftigt, wie schon oben erwähnt,
auszuschließen.
Letztlich ist zu fragen, ob die vom der Berufungswerberin
geltend gemachten Aufwendungen für das Besuchen der Kurse mit dem Ziel
einen Linienpilotenschein zu erlagen, in den Berufungsjahren als vorweggenommene
Werbungskosten für eine umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 angesehen werden können.
Die gleiche Frage ließe sich nämlich in den
Jahren 1999 bis 2001 gar nicht stellen, da in den in diesem Zeitraum
anzuwendenden Fassungen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(BGBl.Nr. 201/1996 für 1999, BGBl. I Nr. 106/1999 für 2000 und 2001)
nur ein Werbungskostenabzug für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nicht
jedoch für umfassende Umschulungsmaßnahmen vorgesehen war.
Mit den vorgelegten Unterlagen hat der Berufungswerber
glaubhaft dargelegt, dass die von ihm besuchten Kurse und abgelegten
Prüfungen ein zweckmäßiger und in der Art wie ihn der
Berufungswerber absolviert hat, effizienter Weg sind, um in eine in
Österreich und international gültige Linienpilotenlizenz zu erlangen.
Eine umfassende Umschulungsmaßnahme muss auf eine
"tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen" (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, Rz 203/4/2
zu § 16 mit Nachweisen) und übt der Berufungswerber den
angestrebten Beruf nunmehr sogar als Kapitän eines Linienflugzeuges aus und
hat damit die sachlichen Voraussetzungen einer umfassenden
Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 (in den in den Berufungsjahren geltenden Fassungen wie oben) erfüllt.
Als nächstes ist somit die zeitliche Komponente des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu untersuchen, die sich darin
ausdrückt, dass nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 (leg. cit.)
Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden
sind. Dabei sei angemerkt, dass der Gesetzgeber im § 16 Abs. 1
EStG 1988 die Begriffe Ausgaben und Aufwendungen synonym verwendet.
Bezahlt hat der Berufungswerber die genannten Kursekosten,
Prüfungens- und sonstige Gebühren in Höhe von
€ 22.185,42 in den Jahren 1999 bis 2001, wo dies nach damaliger
Rechtlage noch keine Werbungskosten waren (siehe oben).
Es stellte sich daher die Frage, ob der Berufungswerber
durch das Aufnehmen und Abzahlen eines Kredites, den Zeitpunkt der Verausgabung
dieser Aufwendungen in die Jahre 2003 und 2004 verlagern kann, in welchen
umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind.
Dabei beruft sich der Berufungswerber auf die RZ 817 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002.
Anzumerken ist, dass es sich bei der vom Berufungswerber
zitierten Lohnsteuerrichtlinien 2002 um eine unverbindliche Rechtsmeinung des
Bundesministerium für Finanzen handelt, an welche der Unabhängige
Finanzsenat, selbst dann wenn man sie als nicht ausreichend kundgemachte
generelle Weisung betrachtet, nicht gebunden ist (§ 271 BAO
[Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961; Verfassungsbestimmung),
§§ 1, 6 UFSG (Bundesgesetz über den unabhängigen
Finanzsenat, BGBl I 2002/97; Verfassungsbestimmungen).
Die vom Berufungswerber zitierte Rechtsansicht der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 bezieht auf außergewöhnliche Belastungen
im Sinne des § 34 EStG 1988 ("Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.").
Es handelt sich dabei um eine im dritten Teil des EStG
1988, welcher den Titel "Tarif"
trägt, gelegene Bestimmung, welche es erlaubt, nach der Ermittlung des
Einkommens zusätzliches bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der
Einkommensteuer abzuziehen, was bei der Ermittlung des Einkommens
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig wäre.
Anders als beim § 16 EStG 1988, wo es um Ausgaben
oder Aufwendungen geht, dient der § 34 der Berücksichtigung von
besonderen Lebensumständen, welche an sich auf die Höhe der
Einkünfte keinen direkten Einfluss haben, jedoch die
Leistungsfähigkeit mindern können.
§ 19 Abs. 2 EStG ist jene Norm, welcher die
zeitliche Zuordnung der in den §§ 16 und 34 EStG 1988 sachlich
festgelegten Sachverhaltselemente ermöglicht. Dies soll im jeweiligen
Kalenderjahr geschehen. Im Bereich der Werbungskosten wird dabei dieser
Zeitpunkt für Ausgaben oder Aufwendungen festgelegt, bei
außergewöhnlichen Belastungen aber für Minderungen der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Definition der
außergewöhnlichen Belastung in § 34 Abs. 1 EStG 1988:
"Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).")
.
Wird eine beliebige Maßnahme mit Fremdmitteln
bezahlt, so tritt eine Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
abgesehen von den zu bezahlenden Zinsen, erst mit der Rückzahlung des
Kapitals ein. Dementsprechend wird sie erst in diesem Zeitpunkt zur
außergewöhnlichen Belastung.
Bei Werbungskosten kommt es auf eine Minderung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht an.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten zu Werbungskosten
oder auch zu außergewöhnlichen Belastungen führt, ist vor der
zeitlichen Zuordnung zu beantworten.
Die unterschiedliche Behandlung von fremdfinanzierten
Aufwendungen im Bereich der Werbungskosten und außergewöhnlichen
Belastungen ergibt sich daher nicht aus § 19 Abs. 2 EStG 1988,
wie der Berufungswerber glaubt, sondern aus der Definition von Werbungskosten
("Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.") einerseits und
außergewöhnlichen Belastungen
(Belastungen, die außergewöhnlich
sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.) andererseits.
Würden die vom Berufungswerber mit Fremdmitteln
bezahlten Prüfungsgebühren, Kurs- und andere Kosten, die übrigen
Voraussetzungen außergewöhnlicher Belastungen erfüllen (was sie
nicht tun), wären die Tilgungen der Jahre 2003 und 2004 in den
Berufungsjahren gemäß
§ 34 EStG 1988 zu
berücksichtigen, da erst hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Berufungswerbers gemindert wurde.
Die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
ist aber keine Voraussetzung für das Vorliegen von Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 . Hier kommt es im Fall des
Berufungswerbers nur darauf an, dass der Berufungswerber in der Berufungsjahren
für umfassende Umschulungsmaßnahmen bezahlt hat.
Dies hat er jedoch nicht in den Berufungsjahren 2003 und
2004 sondern 1999, 2000 und 2001.
In den Jahren 1999 bis 2001 gab es jedoch, wie bereits
gezeigt, keine Abzugsfähigkeit für umfassende
Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten. Diese Möglichkeit wurde erst
mit dem BGBl. I Nr. 155/2002 (gültig ab der Veranlagung 2003) erstmals
eingeführt.
Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass ein
Werbungskostenabzug für die Umschulung zum Linienpiloten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Verbindung mit § 19
Abs. 2 EStG 1988 deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Berufungswerber
diese Aufwendungen nicht in den Berufungsjahren 2003 und 2004 bezahlt hat und
war die Berufung dementsprechend abzuweisen.
Linz, am 30.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenAusbildungFortbildungumfassendUmschulungsmaßnahmezeitlicher GeltungsbereichKreditFinanzierungTilgung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-L/06
- Stammnummer
- 27614
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF