Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0458-W/03
Psychotherapeutisches Propädeutikum und psychotherapeutisches Fachspezifikum: Ausbildung oder Fortbildung bei einem Sozialpädagogen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-W/03vom 28.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Sozialpädagogen ist das psychotherapeutische Fachspezifikum keine Fortbildung: Das psychotherapeutische Fachspezifikum ist die zweite Ausbildungsstufe der Ausbildung zum Psychotherapeuten. Die Anforderungsprofile (Sozialpädagoge/Jugendbetreuung: Erziehung, Psychotherapeut: Anwendung wissenschaftlich-psychotherapeutischer Behandlungsmethoden) und die Berufszulassungsvorschriften für Psychotherapeuten (die Ausübung der Psychotherapie setzt die Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten voraus) schließen die Artverwandtschaft mit der Berufsgruppe der Sozialpädagogen aus.
Die Ausgaben für das psychotherapeutische Propädeutikum sind außerhalb des Streitjahres geleistet worden. Über die Rechtsfrage, ob das psychotherapeutische Propädeutikum bei einem Sozialpädagogen Ausbildung oder Fortbildung ist, war daher nicht abzusprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Beruf des Bw. ist
Sozialpädagoge. In Ausübung dieses Berufes betreut der Bw. eine
Wohngemeinschaft für Jugendliche. Aus dieser Tätigkeit stammen seine
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Als Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit hat der Bw. in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
"Seminare (Fortsetzung des
psychotherapeutischen Propädeutikums) S 15.600,00" und
"Hotelkosten bei Seminaren
S 1.515,00" (= S 17.115,00) geltend gemacht.
Die vom Bw. absolvierten
Seminare sind ein als "Zulassungsseminar" bezeichnetes Seminar,
4 "Theorie I" - Seminare und das Seminar "Selbsterfahrung"
gewesen.
Die vom Seminarveranstalter,
einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, ausgestellten und vom Bw.
vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2001 vorgelegten
Kostenbestätigungen sind - mit Ausnahme der Kostenbestätigung vom
3. November 2001 - ohne Anfertigung einer Ablichtung an den Bw. zurück
gegeben worden.
In der Kostenbestätigung
vom 3. November 2001 werden als Ausbildungsbereich:
Theorie I Anthropologie, Persönlichkeits-
und Interaktionstheorie, 3. Ausbildungswochenende: Salzburg/St. Virgil,
als Titel der Veranstaltung: Theorie I:
Freiheit, Verantwortung und Wille zum Sinn, das Gewissen, Dimensionalontologie,
Literaturstudium Praxis: Das Einzelgespräch in der Psychotherapie: Aufbau,
Ziele, Prozess, Klient - Therapeut - Beziehung, Übungen zum
Erstgespräch und als Dauer der Ausbildung 15 Ausbildungseinheiten
angegeben.
Vom Inhalt her gesehen, sollen
die für das Zulassungsseminar, 3 weitere "Theorie I" - Seminare und
das Seminar "Selbsterfahrung" ausgestellten Kostenbestätigungen vom 8.
September 2001, 22. September 2001, 20. Oktober 2001, 10. November 2001 und 15.
Dezember 2001 mit der o.a. Kostenbestätigung im Wesentlichen
übereinstimmen.
Nach der Rechtsmeinung des Bw.
ist die Teilnahme an den Seminaren wegen der Schulung in Form vom
Einzelseminaren und wegen berufsbedingter Notwendigkeit keine Ausbildung
für den Beruf eines Psychotherapeuten, sondern Fortbildung in seinem Beruf
als Sozialpädagoge (Aktenvermerk vom 12. November 2002 über die
Vorsprache des Bw. im Finanzamt).
Nach den Ausführungen im
Begründungsteil des angefochtenen Einkommensteuerbescheides sind die
Seminarkosten keine Ausgaben für eine Bildungsmaßnahme, die der
Weiterbildung eines Sozialpädagogen dient, sondern der Berufsausbildung
für den, mit dem Beruf eines Sozialpädagogen nicht verwandten, Beruf
eines Psychotherapeuten.
Sein Berufungsbegehren - S
17.115,00 als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus der Tätigkeit als
Sozialpädagoge - abzuziehen, hat der Bw. wie folgt begründet:
"Betrifft:
Berufung wegen nicht erfolgter Berücksichtigung der Kosten für
Fachspezifikum ...
In
meinem Steuerbescheid wurde mir das Fachspezifikum für Logotherapie und
Existenzanalyse und auch das Propädeutikum nicht
berücksichtigt.
In meinem Falle, ich bin als
Sozialpädagoge in einer WG für Jugendliche tätig, wurde die
Ausbildung als Zusatzqualifikation begonnen um den Anforderungen des
sozialpädagogischen Alltags gerecht werden zu können.
Dies heißt, dass der Umgang mit den
Jugendlichen durch die Vielfalt der Störungen und Beeinträchtigungen
immer schwieriger und komplexer wird. Borderline - Störungen, Aggressionen,
Störungen der Wahrnehmung und der Gefühlswelt erfordern ein
erweitertes Instrumentarium an Interventionsformen, die in der
Sozialpädagogik nicht mehr zu finden sind und zu finden waren.
In den Alltag einer sozialpädagogischen
Wohngemeinschaft müssen mehr und mehr psychotherapeutische Interventionen
einfließen, und das in Zusammenarbeit mit Psychologen und
Therapeuten.
Somit
sehe ich das Propädeutikum und das Fachspezifikum als eine notwendige Form
der Weiterbildung ...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Betreffzeile der
Berufung - sie lautet " Berufung wegen nicht
erfolgter Berücksichtigung der Kosten für Fachspezifikum"
wäre über einen Berufungspunkt abzusprechen.
Im ersten Absatz der Berufung
schreibt der Bw. "In meinem Steuerbescheid
wurde mir das Fachspezifikum für Logotherapie und Existenzanalyse und auch
das Propädeutikum nicht berücksichtigt" und erweitert damit
sein Berufungsbegehren um einen weiteren Berufungspunkt.
In diesem Berufungsverfahren
ist demzufolge strittig, ob die Ausgaben für Seminare des Lehrgangs
Fachspezifikum für Logotherapie und Existenzanalyse und die Ausgaben
für Seminare des Lehrgangs Propädeutikum bei einem, in der
Jugendbetreuung tätigen, Sozialpädagogen nicht abzugsfähige
Ausgaben oder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind.
Psychotherapeutisches
"Propädeutikum" und
psychotherapeutisches "Fachspezifikum"
sind die in §§ 3 - 8 des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990 über die
Ausübung der Psychotherapie
(PsychotherapieG) 1990 verwendeten
Bezeichnungen für Lehrveranstaltungen und Praktika, deren Absolvierung
Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
ist (§ 2 PsychotherapieG 1990, § 11 leg.cit.).
Das psychotherapeutische
Propädeutikum ist die erste Ausbildungsstufe für den Beruf des
Psychotherapeuten und vermittelt Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie,
ermöglicht erste Praxiserfahrungen mit Patienten in Institutionen der
psychosozialen Versorgung und persönlichen Motivationsklärung für
den Beruf eines Psychotherapeuten (Website,
arge-akademie.com/psychotherap_propaedeutikum.htm).
Die Lehrveranstaltungen und
Praktika des Propädeutikums werden in § 3 PsychotherapieG 1990
aufgezählt.
Nach § 3 Abs. 1
PsychotherapieG umfasst der theoretischen Teil des Propädeutikums
Lehrveranstaltungen aus den Fachgebieten:
"1.
Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der
Supervision, insb. eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung
der psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen,
lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von
zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von
zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die
Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die
Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest
30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von
zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer
von zumindest 60 Stunden;
2. Grundlagen der Somatologie und Medizin,
insb. eine Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von
zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der Medizin unter
besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der Psychopathologie und der
Psychosomatik aller Altersstufen, vor allem im Hinblick auf die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der Dauer von
zumindest 120 Stunden, in die Pharmakologie unter besonderer
Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der psychotropen Wirkung von
Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und in die Erste Hilfe in der
Dauer von zumindest 15 Stunden;
3. Grundlagen der Forschungs- und
Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest 75 Stunden;
4.
Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
5.
Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insb. eine
Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und
psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden".
Nach § 2
PsychotherapieG 1990 ist das psychotherapeutische Fachspezifikum die an das
Propädeutikum anschließende, zweite Ausbildungsstufe für den
Beruf des Psychotherapeuten und in diesem Sinne die, vom Bw. in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung angesprochene, Fortsetzung des
psychotherapeutischen Propädeutikums.
Die Lehrveranstaltungen
für das Fachspezifikum werden in § 6 Abs. 1 PsychotherapieG 1990
(theoretische Ausbildung) und § 6 Abs. 2 PsychotherapieG 1990 (praktische
Ausbildung) aufgezählt.
Der theoretische Teil des
Fachspezifikums hat eine Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei je nach
methodenspezifischer Ausrichtung zumindest 50 Stunden für eine
Schwerpunktbildung in den in § 6 Abs. 1 PsychotherapieG 1990 genannten
Bereichen vorzusehen ist.
Die theoretische Ausbildung hat
aber jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen: Theorie der gesunden und der
psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest
60 Stunden, Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden,
Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50
Stunden und psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden
(§ 6 Abs. 1 Z 1 - 4 PsychotherapieG 1990).
In der Berufung bezeichnet der
Bw. die Seminare als Seminare des Fachspezifikums für
"Logotherapie und
Existenzanalyse".
Die Begriffsbestimmungen
für "Logotherapie" und
"Existenzanalyse" beantworten die Frage
nach den Lehrinhalten der Seminare.
Logotherapie ist ein, vom
Neurologen und Psychiater Viktor E. Frankl entwickeltes, psychotherapeutisches
Verfahren, das die geistige Auseinandersetzung des Patienten mit der Frage nach
dem Sinn des Daseins
(Existenzialismus)
betont. Die bei der Logotherapie zur Symptomreduktion angewandte Technik ist die
Existenzanalyse; sie besteht darin, den Patienten zu beauftragen, sein
symptomatisches Verhalten bewusst herbei zu führen (Website,
wissen.de-Lexikon).
Mit den Lehrinhalten
Logotherapie und Existenzanalyse sind in den vom Bw. absolvierten Seminaren die
theoretischen Grundlagen einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen
Behandlungsmethode unterrichtet worden.
Der Lehrinhalt Logotherapie und
Existenzanalyse könnte bspw. in der, in § 3 Abs. 1 Z 1 PsychotherapieG
1990 angeführten, Lehrveranstaltung "Einführung in die
Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen" vermittelt
worden sein und der Bw. hätte an Seminaren für das Propädeutikum
teilgenommen.
Der Lehrinhalt Logotherapie und
Existenzanalyse könnte auch im Rahmen einer, in § 6 Abs. 1
PsychotherapieG 1990 angeführten, Lehrveranstaltung vermittelt worden sein
und der Bw. hätte nicht an Seminaren für das Propädeutikum,
sondern an Seminaren für das Fachspezifikum teilgenommen.
Anhaltspunkte dafür, zu
welcher Ausbildungsstufe - Propädeutikum oder Fachspezifikum - die
berufungsgegenständlichen Seminare gehören, ergeben sich aus der
Kostenbestätigung vom 3. November 2001.
In dieser
Kostenbestätigung wird der Ausbildungsbereich nicht mit Logotherapie und
Existenzanalyse, sondern mit Theorie I:
Anthropologie, Persönlichkeits- und Interaktionstheorie umschrieben.
Der Ausbildungsbereich
Anthropologie oder Lehre vom Menschen könnte sowohl Lehrstoff der ersten
als auch der Ausbildungsstufe der Psychotherapieausbildung gewesen sein; durch
die Eingrenzung des Fachgebietes auf Freiheit,
Verantwortung und Wille zum Sinn im Titel der Veranstaltung, geht dieser
Ausbildungsbereich über Basiswissen hinaus und ist einem Seminar der
zweiten Ausbildungsstufe zuzuordnen.
Keine Zweifel bestehen darin,
dass der Ausbildungsbereich "Persönlichkeits- und Interaktionstheorie" zur
zweiten Ausbildungsstufe gehört: Persönlichkeits- und
Interaktionstheorien werden in einer Lehrveranstaltung unterrichtet, die in
§ 6 Abs. 1 Z 3 PsychotherapieG 1990 angeführt und damit eine der
Lehrveranstaltungen des Fachspezifikums ist. Im Lehrplan für das
Propädeutikum ist eine Lehrveranstaltung aus dem Fachgebiet
Persönlichkeits- und Interaktionstheorien nicht vorgesehen.
Der Lehrstoff
"Literaturstudium Praxis:
Das Einzelgespräch in der Psychotherapie:
Aufbau, Ziele, Prozess, Klient - Therapeut - Beziehung" gehört zum
Studium psychotherapeutischer Literatur; dieser Lehrstoff wird in der, in §
6 Abs. 1 Z 4 PsychotherapieG 1990 genannten, Lehrveranstaltung des
Fachspezifikums vermittelt und auch für diesen Lehrstoff ist im Lehrplan
für das Propädeutikum keine Lehrveranstaltung vorgesehen.
Der Bw. hat nicht nur ein
Seminar "Theorie I", sondern insgesamt vier Seminare "Theorie I" absolviert. Vor
den vier "Theorie I" - Seminaren hat der Bw. ein sog. "Zulassungsseminar" und
danach das Seminar "Selbsterfahrung" besucht. Über die Teilnahme an diesen
Seminaren hat der Seminarveranstalter Kostenbestätigungen ausgestellt, die
- lt. Aktenvermerk - inhaltlich mit der Kostenbestätigung vom 3. November
2001 fast identisch sind. Aus gleichen oder zumindest ähnlichen
Ausbildungsbereichen und Titeln der Veranstaltung ist zu folgern, dass auch
diese Seminare Lehrveranstaltungen der Ausbildungsstufe Fachspezifikum gewesen
sind.
Schließlich ist die
methodenspezifische Ausrichtung des Seminarveranstalters als
Ausbildungseinrichtung für Logotherapie und Existenzanalyse ein Indiz
für eine Schwerpunktbildung in einer bestimmten psychotherapeutischen
Methode. Eine derartige Schwerpunktbildung ist bei den Lehrveranstaltungen des
Fachspezifikums vorgesehen; in Lehrveranstaltungen des Propädeutikums wird
Basiswissen vermittelt.
Nach dieser Sachlage sind die
in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung als
"Seminare (Fortsetzung des
psychotherapeutischen Propädeutikums)" bezeichneten und als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit erklärten Seminarkosten
iHv insgesamt S 17.115,00 die Ausgaben für Seminare des Fachspezifikums
gewesen.
Der Bw. hat nicht behauptet,
dass die im Jahr 2001 bezahlten Seminarkosten mehr als S 17.115,00 betragen
hätten, oder dass er im Jahr 2001 zusätzlich zu den o.a. Seminarkosten
die Seminarkosten für Seminare des Propädeutikums bezahlt hätte.
Es ist daher die Feststellung
zu treffen, dass der Bw. im Jahr 2001 keine Zahlungen für Seminare des
Propädeutikums geleistet hat.
Diese Feststellung musste
für die zeitliche Zuordnung der Ausgaben für die Seminare des
Propädeutikums getroffen werden.
Die zeitliche Zuordnung von
Ausgaben ist in § 19 Abs. 2 EStG 1988 geregelt und ist sowohl auf
Werbungskosten als auch auf Privatausgaben anzuwenden.
§ 19 Abs. 2 (1. Satz) EStG
1988 lautet: "Ausgaben sind für das
Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie
geleistet worden sind".
Ausgehend von der Sachlage,
dass der Bw. im Kalenderjahr 2001 keine Seminarkosten für Seminare des
Propädeutikums gezahlt hat, sind Ausgaben für Seminare des
Propädeutikums für das Jahr 2001 nicht anzusetzen.
Das Berufungsbegehren; im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 Ausgaben für das
Propädeutikum zu berücksichtigen, ist daher abzuweisen.
Der zeitliche Bereich,
über den in einer Berufungsentscheidung abzusprechen ist, sind die Jahre,
deren Abgabenbescheide angefochten worden sind. Hier ist der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 angefochten worden; das
Kalenderjahr 2001 ist der für die meritorische Berufungserledigung
maßgebliche zeitliche Rahmen.
Die mit dem o.a.
Berufungsbegehren in Zusammenhang stehende Rechtsfrage "Sind die Ausgaben
für Seminare des Propädeutikums, in einem anderen Jahr als 2001 nicht
abzugsfähige Ausgaben oder Werbungskosten aus nichtselbständiger
Arbeit?" fällt nicht unter die Entscheidungspflicht hinsichtlich aller
Berufungspunkte; sie ist in diesem Berufungsverfahren nicht zu
beantworten.
Bei den Ausgaben für
Seminare des psychotherapeutischen Fachspezifikums iHv insgesamt
S 17.115,00 stehen die Zahlungen im Kalenderjahr 2001 außer Streit.
Über den Berufungspunkt
"Sind die Ausgaben für diese Seminare, die in Fortsetzung des
psychotherapeutischen Propädeutikums absolviert worden sind, bei einem, in
der Jugendbetreuung tätigen, Sozialpädagogen nicht abzugsfähige
Ausgaben oder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit?" ist daher
abzusprechen.
Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten im Sinne des im
Streitjahr anzuwendenden § 16 Abs. 1 Z 10 (erster Satz) EStG 1988 idF des
Steuerreformgesetzes (StRefG) 2000 sind nicht nur Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, sondern (auch) die
Aufwendungen oder Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen iZm der
vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Aufwendungen oder Ausgaben
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht iZm der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit stehen, fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988.
Bei
einem Sozialpädagogen sind die Ausgaben für Seminare des
Fachspezifikums Ausgaben für eine Ausbildungsmaßnahme:
Nach § 2 (1. Satz)
PsychotherapieG 1990 setzt die selbständige Ausübung der
Psychotherapie die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen
Ausbildung voraus. Das Fachspezifikum ist die in § 2 (1. Satz) leg.cit.
angesprochene besondere Ausbildungsform.
Ohne Teilnahme an den Seminaren
des Fachspezifikums wird die zur Ausübung des Berufes eines
Psychotherapeuten erforderliche Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten
nicht durchgeführt (§ 17 Abs. 3 PsychotherapieG 1990).
Den Absolventen des
Ausbildungslehrganges Fachspezifikum steht damit eine Berufsmöglichkeit
offen, die Absolventen anderer Lehrgänge nicht haben.
Der Bw. ist zur Ausübung
des Berufes eines Sozialpädagogen berechtigt; als Absolvent des
Ausbildungslehrganges Fachspezifikum hätten sich (nach Eintragung in die
Liste der Psychotherapeuten) seine Berufschancen als Sozialpädagoge um die
Berufschancen von Psychotherapeuten erweitert.
Die Teilnahme an Seminaren des
Fachspezifikums ist damit keine an der Ausübung des bisherigen Berufes
Sozialpädagoge, sondern eine, am Bildungsziel Berufszulassung als
Psychotherapeut orientierte, Bildungsmaßnahme.
Bildungsmaßnahmen, die
das Erlernen eines Berufs als Ausbildungsziel haben und dadurch die
Berufsmöglichkeiten erweitern, sind Ausbildungsmaßnahmen.
Die Eigenschaft,
Ausbildungsmaßnahme zu sein, geht nicht verloren, wenn die
Bildungsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen wird oder wenn sie - wie
bei der Ausübung der Psychotherapie nur eine, von mehreren
Berufszulassungsvoraussetzungen ist.
Dies deshalb, weil für
eine Ausbildungsmaßnahme nicht wesentlich ist, ob auf Grundlage des neuen
Fachwissen ein Beruf ausgeübt wird oder nicht.
Bei
einem Sozialpädagogen sind die Ausgaben für Seminare des
Fachspezifikums Ausgaben für eine Ausbildungsmaßnahme in einem, mit
seiner derzeitigen Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehenden oder
verwandten Beruf:
Von einem
Zusammenhang mit einem, zum derzeitigen Beruf oder zur derzeitigen
Tätigkeit verwandten Beruf ist nach der (hier maßgeblichen)
Verkehrsauffassung auszugehen, wenn diese Tätigkeiten bzw. Berufe
üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder im Wesentlichen
gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.
Für die Klärung der
hier wesentlichen Frage nach der Artverwandtschaft der Berufe
Sozialpädagoge und Psychotherapeut ist unter Bedachtnahme auf
Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie
es sich auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes
darstellt.
Sozialpädagogische
Arbeit ist Hilfestellung, Unterstützung, Motivation und Beratung von
Menschen in Prozessen der Lebensbewältigung und
Persönlichkeitsentwicklung. Mit sozialpädagogischer Arbeit sollen
Benachteiligungen aufgehoben, Defizite kompensiert und Ausgrenzungen verhindert
werden. Die sozialpädagogische Arbeit soll Menschen in ihrem Bemühen
unterstützen, Eigenkräfte zu entwickeln, damit sie befähigt sind,
in ihren Lebensbezügen verantwortlich zu handeln und die Angebote ihrer
Umwelt sinnvoll zu nutzen (Website,
arge-akademie.com/institut_sozialpaedagogik).
Per definitionem ist
die planmäßige Tätigkeit zur Formung junger Menschen, die mit
allen ihren Anlagen und Kräften zu vollentwickelten,
verantwortungsbewussten und charakterfesten Persönlichkeiten im Sinn der
geltenden Persönlichkeitsideale gebildet werden sollen, die Erziehung
(Website, wissen.de-Lexikon).
In diesem Sinne ist
die Betreuung von Jugendlichen auf der Grundlage sozialpädagogischer Arbeit
ein Erziehungsvorgang und die Tätigkeit des Bw. ist eine erzieherische
Tätigkeit.
Nach der Berufsumschreibung in
§ 1 Abs. 1 PsychotherapieG 1990 ist die Ausübung der Psychotherapie
"die nach einer allgemeinen und besonderen
Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von
psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in
einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder
mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu
beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und
die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu
fördern".
Psychotherapeutische Arbeit
zielt auf die Linderung von Belastungen und Problemen oder Heilung von
seelischen Krankheiten durch die Mobilisierung der Kräfte und
Fähigkeiten der behandelten Person. Psychotherapeuten erziehen keine
Menschen, sie therapieren die "Seelen" der Menschen.
Wie die Erforschung der
Ursachen und Erscheinungsformen seelischer Störungen, ihre Diagnose und
Verhütung, ist auch die Behandlung seelischer Störungen dem
medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie zuzuordnen (Website,
wissen.de-Lexikon).
In diesem Sinne findet die
Tätigkeit eines Psychotherapeuten in einem Teilbereich der Heilberufe statt
und unterscheidet sich damit von der Berufsgruppe der
Sozialpädagogen.
Auch darf der Bw. wesentliche
Lehrinhalte des in den Seminaren des Fachspezifikums erworbenen Fachwissens bei
der Betreuung von Jugendlichen in Wohngemeinschaften nicht verwerten.
"Verwerten" heißt im
Falle des in einem Fachspezifikum erworbenen Fachwissens: Anwendung der
Psychotherapie.
Die im Fachspezifikum
erlernten psychotherapeutischen Behandlungsmethoden darf anwenden, wer die
Berufszulassungsberechtigung durch Eintragung in die Psychotherapeutenliste
erhalten hat und diese Eintragung ist davon abhängig, ob die in § 17
Abs. 3 und 4 PsychotherapieG 1990 aufgezählten Personal- und
Ausbildungsnachweise vorliegen (§ 17 Abs. 2 und 5 leg.cit.).
Einer dieser
Ausbildungsnachweise ist der Nachweis der Absolvierung des Fachspezifikums; die
Berufszulassungsberechtigung durch Eintragung in die Psychotherapeutenliste
erhält demnach derjenige, der den Ausbildungsnachweis für die
Absolvierung des Fachspezifikums erbringt.
Der Ausbildungsnachweis
für die Absolvierung des Fachspezifikums kann nicht durch
Ausbildungsnachweise, die zur Ausübung des Berufs eines
Sozialpädagogen berechtigen, ersetzt werden; d.h. Personen, die nur die
Berufszulassung als Sozialpädagogen haben; haben keinen Anspruch auf
Eintragung in die Liste Psychotherapeutenliste und sind daher nicht berechtigt,
die im Fachspezifikum erlernten, Behandlungsmethoden anzuwenden und idS zu
verwerten.
Bei
einem Sozialpädagogen sind die Seminare für das Fachspezifikum keine
Fortbildung im bisherigen Beruf:
Die Seminare
für das Fachspezifikum sind eine Fortbildungsmaßnahme, wenn sie auf
bereits vorhandenem Fachwissen aufbauen, die bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessern und dadurch eine sinnvolle Karriereentwicklung
innerhalb derselben Berufssparte (hier: der Berufssparte der
Sozialpädagogen) ermöglichen.
Über den Umgang
mit den Jugendlichen schreibt der Bw. in seiner Berufung, dass er
"ein erweitertes Instrumentarium an
Interventionsformen, die in der Sozialpädagogik nicht mehr zu finden sind
und zu finden waren" erfordere.
Sozialpädagogen
absolvieren während ihrer Studienzeit Praktika und Projekte in
Sozialpädagogischen Praxisstellen, ein begleitendes Praxisseminar mit
Supervision; Veranstaltungen aus den Bezugswissenschaften Pädagogik,
Psychologie, Soziologie, Heil- und Sonderpädagogik, Recht, Medizin,
Literatur und Medien; den Handlungskompetenzen Didaktik, Lernbetreuung,
Empowerment, PR-Arbeit; Persönlichkeitsbildung: Themenzentrierte Gruppen
mit Selbsterfahrung und Blockseminare in Management, Betriebsführung,
Sozial- und Wirtschaftspolitik. Diese Ausbildung vermittelt eine fachliche
Grundkompetenz (Website, arge-akademie.com/institut_sozialpaedagogik).
Die im Fachspezifikum erlernten
Interventionsmethoden sind wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden. Wenn
sich der Bw. dahin gehend äußert, dass diese Interventionsformen
in der Sozialpädagogik nicht mehr zu
finden sind und zu finden waren, ist dies in der Richtung zu
interpretieren, dass im o.a. Ausbildungsplan für Sozialpädagogen keine
Ausbildungsmodule für psychotherapeutische Behandlungsmethoden enthalten
sind. Auf nicht vorhandenem Basiswissen über Psychotherapien aus der
Ausbildung zum Sozialpädagogen kann eine Bildungsmaßnahme aus dem
Fachgebiet Psychotherapie nicht aufbauen.
Auch die vom Bw. idZ
angesprochenen Persönlichkeitsstörungen und hier insb. die
borderline-typischen Verhaltensweisen sind nicht mit den
Interventionsmöglichkeiten der Sozialpädagogik (=
Erziehungsmaßnahmen) behandelbar.
Das Borderline-Syndrom ist eine
Persönlichkeitsstörung im Grenzgebiet zwischen einer
Gesundheitsstörung mit Konfliktsituation (= Neurose) und einer echten
Psychose (= Geisteskrankheit) und gehört damit zu den psychischen
Krankheiten (Website,
m-ww.de/krankheiten/psychische_krankheiten/borderline.html).
Die bei psychische Krankheiten
angewendete Behandlungsform sind Psychotherapien, die der Bw. ohne
Berufszulassung als Psychotherapeut nicht anwenden darf.
Mit den Interventionsformen,
die ihm die Sozialpädagogik nicht habe anbieten können, hat der Bw.
deshalb auch den entscheidenden Hinweis darauf gegeben, dass die Seminare des
Fachspezifikums in seinem Fall keine Fortbildungsmaßnahme sind.
Dass das Wissen
über die Ursachen von Verhaltungsstörungen und deren
Behandlungsmethoden für die Betreuung von Jugendlichen und für die
Zusammenarbeit mit Psychologen und Therapeuten vorteilhaft sein kann, wir hier
nicht in Abrede gestellt. Dieses Wissen zu erlangen ist aber nicht der
wesentliche Teil der Bildungsmaßnahme Fachspezifikum.
Der Bw. hat auch damit
argumentiert, dass die Teilnahme an Einzelseminaren gegen eine Ausbildung zum
Psychotherapeuten und für Fortbildung in seinem Beruf als
Sozialpädagoge spreche.
Entscheidend für die
Wertung von Seminaren als Maßnahme Berufsfortbildung ist nicht die
zeitliche Abfolge der Bildungsmaßnahme mit oder ohne Unterbrechungen;
entscheidend ist, dass das in den Seminaren vermittelte Fachwissen nicht
über die bloße Fortentwicklung im bisherigen Beruf hinaus
geht.
Mit den Lehrinhalten Theorie
der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung,
Methodik und Technik, Persönlichkeits- und Interaktionstheorien und
psychotherapeutischer Literatur bilden die Seminare des Fachspezifikums nach
Abschluss der Studien und Berufszulassung die Grundlage für eine bisher
nicht offen gestandene Berufstätigkeit und sind schon aus diesem Grund
nicht ausschließlich auf Problemstellungen, die nur in der
Sozialpädagogik auftreten, beschränkt.
Gegen eine berufsspezifische
fachliche Weiterbildung spricht auch, dass sich der Teilnehmerkreis offenbar aus
Personen verschiedener Bildungsgrade und Berufsgruppen zusammen setzt: Das
Fachspezifikum darf nicht nur absolvieren, wer ein positives Eignungsgutachten
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vorlegt oder
das Propädeutikum erfolgreich abgeschlossen hat, sondern auch wer bspw.
Medizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaften oder Theologie studiert
hat (Website, oeagg.at/!propaedeutikum.htm; § 10 Abs. 2
PsychotherapieG 1990).
Das Berufungsbegehren, von den
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit die Ausgaben für das
Fachspezifikum als Werbungskosten abzuziehen, ist daher auch abzuweisen.
Wien,
28. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenSozialpädagogepsychotherapeutisches Propädeutikumpsychotherapeutisches FachspezifikumAusbildungFortbildungArtverwandtschaftAusgabenzeitliche ZuordnungEntscheidungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-W/03
- Stammnummer
- 4316
- Gültig
- 28.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF