Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0573-I/06
Berücksichtigung von steuerpflichtigen sonstigen Bezügen bei Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-I/06vom 02.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Berufungswerber für das
Veranlagungsjahr 2005 der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.
Die Ehegattin des Berufungswerbers stand in der Zeit vom 1.
Jänner bis zum 30. Juni und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005
in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde X. Nach den vom Dienstgeber
übermittelten Lohnzetteln erhielt sie folgende Bezüge: 1.1. -
30.6.2005: 1.995 € brutto, davon sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1
und 2 EStG: 285 €; 1.10. - 31.12.2005: 745 € brutto, davon
sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 und 2 EStG: 100 €.
Im Dezember 2005 wurde der Ehegattin des Berufungswerbers
ein Weihnachtsgeld von 45 € ausbezahlt; der Lohnzettel betreffend den
Zeitraum 1.10. bis 31.12.2005 enthält dazu den Vermerk "sonstige
Bezüge (Tarif): 45 €".
Im Einkommensteuerbescheid vom 20. März 2006 wurde dem
Berufungswerber der in der Erklärung beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht gewährt. Begründend wies das Finanzamt darauf hin, dass die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher gewesen seien als
der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200 €. Dabei ging das Finanzamt von
folgender Berechnung aus: steuerpflichtige Bezüge der Ehegattin des
Berufungswerbers vom 1.1. bis 30.6.2005: 1.710 € (1.995 € - 285
€), zuzüglich steuerpflichtige Bezüge vom 1.10. bis 31.12.2005:
645 €
(745 € - 100 €), abzüglich
Werbungskostenpauschale: 132 €; steuerpflichtige Einkünfte somit:
2.223 €.
Dagegen wendete der Berufungswerber ein, vom
"Bruttoeinkommen" seiner Ehegattin (2.740 €) seien das
Werbungskostenpauschale (132 €) sowie sonstige Bezüge von insgesamt
430 € (zweimal 142,50 € + 100 € + 45 € Weihnachtsgeld)
abzuziehen, sodass ein "Nettoeinkommen" von 2.178 € verbleibe. Das
Weihnachtsgeld von 45 € sei ein sonstiger Bezug und daher bei der
Berechnung der Einkommensgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zu berücksichtigen. Der Berufungswerber ersuche um Mitteilung, ob der
Alleinverdienerabsetzbetrag zumindest dann gewährt werde, wenn er seine
Ehegattin dazu veranlasse, 23 € an die bezugsauszahlende Stelle zurück
zu überweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
620 €
übersteigen, 6 %. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit
dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs.
2 höchstens 2.000 € beträgt (§ 67 Abs. 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung).
Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge
innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das
Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem
laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt
werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der
zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu
berücksichtigen (§ 67 Abs. 2 EStG 1988).
Die Ehegattin des Berufungswerbers hat im Jahr 2005 von
ihrem Dienstgeber laufende Bezüge von 1.710 € (vom 1.1. bis zum 30.6.)
und 600 € (vom 1.10. bis 31.12.) erhalten. Daneben wurden ihr sonstige
Bezüge von 285 € (vom 1.1. bis zum 30.6.) und 145 € (vom 1.10.
bis zum 31.12.) ausgezahlt. Das Jahressechstel gemäß
§ 67 Abs. 2
EStG 1988 betrug demnach 385 € und war mit den Sonderzahlungen von 285
€ und 100 € - welche innerhalb des Freibetrages bzw. der Freigrenze
des § 67 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei blieben - bereits ausgeschöpft.
Das Weihnachtsgeld von 45 € war hingegen, wie im Lohnzettel ausgewiesen,
gemäß
§ 67 Abs. 2 EStG 1988 dem laufenden Bezug des
Lohnzahlungszeitraumes Dezember 2005 zuzurechnen. Somit ist das Finanzamt
zutreffend von steuerpflichtigen Einkünften der Ehegattin des
Berufungswerbers in Höhe von 2.223 € (laufende Bezüge
1.710 € + 600 €, zuzüglich steuerpflichtiger sonstiger Bezug
45 €, abzüglich Werbungskostenpauschale 132 €)
ausgegangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung steht der
Alleinverdienerabsetzbetrag - unter den im Gesetz genannten weiteren, hier nicht
strittigen Voraussetzungen - dann zu, wenn der (Ehe)Partner Einkünfte von
höchstens 2.200 € jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4
lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese
Grenze miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
Bei der Berechnung des Grenzbetrages gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 durften demnach nur jene sonstigen Bezüge
(von insgesamt 385 €) außer Betracht bleiben, die nach Maßgabe
des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei waren.
Unter Einbeziehung des gemäß
§ 67 Abs. 2
EStG 1988 steuerpflichtigen Weihnachtsgeldes (von 45 €) haben die
Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers den Grenzbetrag von 2.200
€ im Jahr 2005 zwar nur geringfügig überschritten; dennoch hatte
dies beim Berufungswerber zwingend den Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages
zur Folge. Daran könnte auch eine Rückzahlung des den Grenzbetrag
übersteigenden Arbeitslohnes der Ehegattin an deren Dienstgeber nichts
ändern, weil für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben im
Rahmen eines Dienstverhältnisses jeweils der Zeitpunkt des Zufließens
bzw. Abfließens maßgeblich ist (§ 19 EStG 1988); der einmal
eingetretene Zufluss könnte durch Rückzahlung nicht rückwirkend
beseitigt werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Mai 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-I/06
- Stammnummer
- 28200
- Gültig
- 02.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF