…Stundungszeitraum bereits verstrichen ist (VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Der diesbezügliche Stundungsantrag konnte daher, da die beantragte Stundung ohnehin bereits durch Zeitablauf gewährt worden ist, mangels Rechtsschutzinteresses nicht zum Ziel führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 27. November 2003  …
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der V-GmbHB-Stadt, vertreten durch Moore Stephens Uniconsult GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 71, vom 23. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 17. August 2010…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K-GmbH, X-Stadt, vertreten durch Dr. Andreas Ceconi, Steuerberater, 5020 Salzburg, Schiffmanngasse 19, vom 12. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 13. Februar 2012 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B-Gesellschaft., X-Dorf, vertreten durch Moore Stephens Uniconsult, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 71, vom 24. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. August 2011 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH., X-Dorf, vertreten durch Moore Stephens Uniconsult, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 71, vom 24. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 20. Juli 2011 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth als weitere Mitglieder des Senates in…
…Betrag auf € 70.000,-- zu bewerten. Auch verliert damit trotz der weiteren unternehmerischen Betätigung des Beschuldigten die geforderte Spezialprävention an Brisanz: In Anbetracht des Zeitablaufes und - laut seinem Vorbringen und vom Amtbeauftragten unwidersprochen - des nunmehrigen Wohlverhaltens des N erscheint es dem Berufungssenat nicht gesichert…
…entsprechende Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist. Diese ist spätestens am 2. März 2009 abgelaufen. Als Strafaufhebungsgrund hat die Verjährung das Erlöschen der Strafbarkeit zur Folge und bedeutet den Verlust des Strafanspruches durch Zeitablauf. Im Hinblick auf die jedenfalls mit Ablauf des 2. März 2009 eingetretene absolute…
…- die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden…
…der Berufungsverhandlung wurden - wiederum von beiden Beschuldigten - die Berufungsbegehren dahingehend eingeschränkt, dass lediglich eine Verringerung der über sie verhängten Strafen beantragt werde. Insbesondere in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufes, der umfangreichen Schadensgutmachung, ihrer Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes durch Selbstanzeigen und Voranmeldungen und ihrer…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Dr. Christoph Aigner und Dipl. Ing. Peter Tomasi als weitere Mitglieder…
…rechtfertigen einen weiteren Abschlag von jeweils einem Sechstel auf nunmehr € 40.000,--. Durch den Zeitablauf seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten der AK (seit dem Einschreiten der Steuerfahndung sind zwischenzeitlich immerhin sechseinviertel Jahre vergangen) hat sich aber der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entscheidend abgeschwächt. Auch…
…so entfiel die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der…
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen…
…so entfiel die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der…
…die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls ab betreffend 1997 um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr. Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994…
…darf. In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall in Anbetracht der genannten mildernden Umstände dennoch eine leichte Verringerung der Geldstrafe auf € 15.000,-- angebracht gewesen. Darüber hinaus ist der nunmehr eingetretene Zeitablauf seit der Begehung der schuldspruchgegenständlichen Finanzvergehen durch J zu beachten…
…dieser Gesetzesstelle beträgt nunmehr gem. §§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG ATS 788.026,--. Bei der Strafausmessung waren als mildernd insbesondere hinsichtlich der Abgabenhinterziehung der Zeitablauf, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, hinsichtlich der Abgabenhinterziehung auch das letztendlich abgegebene Geständnis bzw. die gezeigte Schuldeinsicht,…
…dass der Eigentumserwerb beim Bw, dies gerechnet ab seiner Besitzausübung ab dem Jahr 1962, spätestens mit dem Zeitablauf nach 30 Jahren und damit bereits 1992 stattgefunden hätte. Diesfalls würde einer nunmehrigen Steuerfestsetzung die - von Amts wegen zu berücksichtigende - Verjährung entgegen stehen, da die hinsichtlich der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Moore Stephens Ehrenböck WprStb GmbH, 2620 Neunkirchen, Schwarzottstraße 2a, vom 20. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 24. Oktober 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Der Berufung wird Folge…