Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3828-W/02
Beantragte Stundung bereits durch Zeitablauf erledigt, Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld bei 550.000,00 Euro Gesamtverbindlichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3828-W/02vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Mag. Gerhard Groschedl,
Herbert Biesenberger und KomzlR Gottfried Hochhauser im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger am 27. November 2003 über
die Berufung des Bw., vertreten durch Bernardini & Co WP GmbH,, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 11. Juni 2002 betreffend Zahlungserleichterung nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 30. April 2002 hat der Bw.
ein Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen für die aus der Veranlagung der
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 resultierende Restschuld von €
38.563,69 eingebracht und angeführt, dass die sofortige Entrichtung dieser
Abgabenschuld eine erhebliche Härte darstellt, und Stundung bis 1.
September 2002 sowie Raten von € 6.427,28 ab 1. September 2002 bis 1.
Februar 2003 beantragt. Als Begründung führte der Bw. aus, dass auf
Grund der kontinuierlichen Tätigkeit des Vereins und der Erzielung von
laufenden Umsatzerlösen die Einbringlichkeit der Abgabe nicht
gefährdet wäre.
Im Stundungs- und
Ratenzahlungsansuchen vom 4. Juni 2002 wurde der Antrag vom 30. April 2002
wiederholt und der Rückstand in Höhe von € 36.383,81
(Umsatzsteuer für November bis Dezember 2000 sowie September bis Dezember
2001) zugrundegelegt, eine Stundung bis 1. September 2002, ab 1. September
2002 sechs monatliche Raten von € 6.063,97 bis 1. Februar 2003
beantragt und ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen
liquiditätsmäßigen Situation die sofortige volle Entrichtung der
angeführten Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der gesamten Abgabenschuld durch den Aufschub nicht
gefährdet sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 11. Juni 2002
wurde das Ansuchen vom 30. April 2002 mit der Begründung abgewiesen, dass
der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung
selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben
zurückzuführen ist, in deren sofortiger voller Entrichtung keine
erhebliche Härte erblickt werden kann.
In der dagegen eingebrachten
Berufung des Bw. vom 26. Juni 2002 wurde auf die Darstellung der erheblichen
Härte im ursprünglichen Stundungs- und Ratenansuchen verwiesen.
Würde man der Begründung des Finanzamtes folgen, wäre in keinem
Fall die Stundung von selbst abzuführenden Abgaben zu bewilligen, was
gesetzlich keinesfalls "unterdeckt" sei, wie eine Vielzahl der
genehmigten Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen in Bezug auf
Selbstbemessungsabgaben beweisen würde. Es wurde die Aufhebung des
Bescheides wegen nicht gesetzeskonformer Ermessensausübung beantragt.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf vom 3. Juli 2002 wurde begründend ausgeführt,
dass in der sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung von
Selbstbemessungsabgaben keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
Im vorliegenden Fall könne aus der angeführten, sehr allgemein
gehaltenen Begründung keine erhebliche Härte abgeleitet werden. Da
somit die Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung zu verneinen war,
sei für eine Ermessenentscheidung kein Raum gewesen.
Im Vorlageantrag vom 31. Juli
2002 wird inhaltlich die Berufung vom 26. Juni 2002 wiederholt, auf die
Ausführungen des Stundungs- und Ratenansuchens verwiesen und um Bewilligung
der Stundung eines Betrages von € 35.973,03 bis 1. September 2002 und
der beantragten Raten sowie um Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 3.
Juli 2002 wegen nicht gesetzeskonformer Ermessensausübung ersucht.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend vorgebracht, dass seit April
2003 eine Sanierung des Vereines angestrebt wird, derzeit
Gesamtverbindlichkeiten von ca. € 550.000,00 aushaften, darin enthalten
auch eine zu erwartende Restumsatzsteuerschuld für das Jahr 2003,
andererseits Zusagen an öffentlichen Finanzierungen von ca. €
88.000,00 pro Jahr existieren sollen.
Zwischenzeitig ist aus dem
Abgabenkonto des Bw. zu ersehen, dass im Jahr 2003 lediglich für August und
September 2003 Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden. Am Abgabenkonto
haftet derzeit ein Saldo von € 33.879,53 offen aus.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es war
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen
Der Abgabepflichtige hat im
Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 17.9.1997,
93/13/0291), soweit diese Voraussetzungen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1
BAO offenkundig sind (VwGH 12.6.1990, 90/14/0100). Der Abgabepflichtige hat
jedenfalls die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl
hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe überzeugend darzulegen
(VwGH 20.2.1996, 95/13/0190).
Dass dem Abgabepflichtigen
gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben
vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der
Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056).
Der Bw. verweist im
Zahlungserleichterungsansuchen, in der Berufung bzw. im Vorlageantrag lediglich
darauf, dass aufgrund der derzeitigen ("damaligen")
liquiditätsmäßigen Situation die sofortige volle Entrichtung der
angeführten Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der gesamten Abgabenschuld durch den Aufschub nicht
gefährdet sei. Eine aus eigenem Antrieb konkretisierte Darlegung anhand der
Einkommens- und Vermögenslage, wie die liquiditätsmäßige
Situation tatsächlich beschaffen war, kann darin nicht erblickt werden.
Erst auf Befragen in der mündlichen Verhandlung wurde eine ungefähre
finanzielle Situation des Bw. dargelegt, wobei sich die Gesamtverbindlichkeiten
auf ca. € 550.00,00 belaufen und zugestanden wurde, dass darin auch
noch nicht gemeldete Umsatzsteuer 2003 enthalten ist. Neben zu erwartenden
Einspielergebnissen aus Konzerten (in derzeit unbekannter Höhe) wird auf
Zusagen der öffentlichen Hand von ca. € 88.000,00 pro Jahr verwiesen.
Ausführungen über laufende Ausgaben des Bw. (in der mündlichen
Verhandlung wurden Konzertauftritte im Ausland wie z.B. Spanien angesprochen,
sodass durchaus höhere Reisekosten anfallen), die mit diesen Subventionen
abgedeckt werden sollen, wurden nicht angeführt.
Zieht man in Betracht, dass das
Zahlungserleichterungsansuchen wegen der aus den Monaten November und Dezember
2000 resultierenden Umsatzsteuer gestellt wurde, somit die vereinnahmte
Umsatzsteuer allein durch den Verfahrensablauf fast drei Jahre gestundet und die
angebotenen Raten auch nicht entrichtet wurden, kann im Entscheidungszeitpunkt
durch den Stundungseffekt die behauptete erhebliche Härte nicht
nachvollzogen werden.
Die Bewilligung der
Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar (VwGH 22.2.2001,
95/15/0058, 0059). Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen
gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit
erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht
gefährdet werde (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Die sinngemäße
Wiederholung des Gesetzestextes (sowohl in der Eingabe vom 30. April 2002
als auch vom 2. Juni 2002) oder der Hinweis, dass bereits in einer
vorhergehenden Eingabe die Gründe (im vorliegenden Fall der
sinngemäße Gesetzestext) angeführt worden wären, weshalb
für die Gesellschaft die volle Entrichtung der Umsatzsteuer eine erhebliche
Härte darstellt, reicht nicht aus, um daraus eine erhebliche Härte
ableiten zu können. In keiner Phase des dieses
Zahlungserleichterungsansuchen betreffenden Verfahrens wurde Zahlenmaterial
geliefert, woraus eine nachvollziehbare Einkommens- oder Vermögenslage des
Bw. ersichtlich gewesen wäre, geschweige denn daraus eine erhebliche
Härte ableitbar gewesen wäre.
Dem Vorbringen, man könne
der Begründung des Finanzamtes, wonach in der nicht erfolgten sofortigen
vollen Entrichtung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und
abzuführender Abgaben keine erhebliche Härte erblickt werden
könne, nicht folgen, da diesfalls in keinem Fall die Stundung von selbst
abzuführenden Abgaben zu bewilligen wäre, ist zu erwidern, dass eine
entsprechende Zahlungserleichterung - entgegen der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz - nicht generell ausgeschlossen ist,
jedoch jedenfalls bei der Umsatzsteuer ein strengerer Maßstab anzulegen
ist.
Wenn im Antrag vom 30. April
2002 ausgeführt wird, dass aufgrund der kontinuierlichen Tätigkeit des
Vereines und der Erzielung von laufenden Umsatzerlösen die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet wäre, ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr
2003 erst Umsatzsteuervoranmeldungen für August und September 2003
abgegeben und entrichtet wurden. Für die verbleibenden
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume liegen keine entsprechenden Meldungen
vor, sodass daraus die behauptete kontinuierliche Tätigkeit keineswegs
festgestellt werden kann. In der mündlichen Verhandlung wurde zwar
vorgebracht, dass im Jahr 2003 Konzerte vorwiegend im Ausland (Spanien) gespielt
wurden, wieder ohne ins Detail zu gehen oder Auskunft über den für die
Beurteilung der Einbringlichkeit wichtigen finanziellen Erfolg gegeben zu haben.
Damit ergibt sich jedoch zusammengefasst die Annahme der Gefährdung der
Einbringlichkeit, die einer Gewährung einer Zahlungserleichterung
entgegensteht.
Das Vorbringen, dass die
Berufungsvorentscheidung wegen nicht gesetzeskonformer Ermessensentscheidung
aufzuheben wäre sowie der Hinweis, dass in Fällen, in denen man der
Begründung des Finanzamtes folgen würde, in keinem Fall die Stundung
von selbst abzuführenden Abgaben zu bewilligen wäre, was aber
gesetzlich keinesfalls "unterdeckt" ist, übersieht, dass im
vorliegenden Fall eine Abweisung aus Rechtsgründen zu erfolgen hatte, da
nicht nur die für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
vorausgesetzte erhebliche Härte als nicht gegeben bewertet wurde, sondern
- selbst wenn man eine erhebliche Härte annehmen würde - auch
eine Gefährdung der Einbringlichkeit aus dem Abgabenkonto ersichtlich ist
und somit die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung - wie
auch in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt - nicht
vorgelegen sind. Das Ansuchen um Gewährung von Raten war somit - da
auch nach Ansicht des erkennenden Senates eine Gefährdung der
Einbringlichkeit gegeben ist bzw. eine erhebliche Härte nicht erkannt
werden kann - als unbegründet abzuweisen.
Der Bw. hat zudem einen Antrag
auf Stundung der Abgaben bis 1. September 2002 gestellt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als
gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits
verstrichen ist (VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Der diesbezügliche
Stundungsantrag konnte daher, da die beantragte Stundung ohnehin bereits durch
Zeitablauf gewährt worden ist, mangels Rechtsschutzinteresses nicht zum
Ziel führen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
keine erhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitZahlungserleichterungBegünstigungabgelaufene Stundung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3828-W/02
- Stammnummer
- 6926
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF