Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0032-S/03
Berufung eines Steuerberaters, der für seinen Klienten ohne Vorliegen einer Rechnung Vorsteuern geltend gemacht hatte, gegen seine Bestrafung nach § 33 Abs.1 FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0032-S/03vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Macht ein Steuerberater im Zuge der Erstellung einer Jahresumsatzsteuererklärung für einen Abgabepflichtigen wider besseres Wissen rechtswidrigerweise ohne das Vorliegen einer Rechnung, wenngleich bei Annahme eines Leistungsaustausches, erfolgreich einen Vorsteuerabzug geltend, verwirklicht er den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, was in seinem Falle trotz unmittelbar bevorstehender Verjährung bei fehlender Schuldeinsicht aus präventiven Gründen jedenfalls die Verhängung einer ausreichenden Strafsanktion erfordert; die Anwendung des § 25 Abs.1 FinStrG kommt nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister
sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Dr. Christoph Aigner und Dipl. Ing. Peter
Tomasi als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M,
vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Juli 2003 gegen das
Erkenntnis des beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingerichteten Spruchsenates als
Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 27. Mai 200, StrLNr. 49/99, bzw. StrNr. 1999/00151-001, nach der am
18. September 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten HR Dr. Alfred Schmidt sowie der
Schriftführerin Sybille Wiesinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene, im Übrigen
unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch
über die Strafe insoweit abgeändert, dass gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG über M eine
Geldstrafe in Höhe von
€
3.000,--
(in
Worten: Euro dreitausend)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
von
drei
tagen
verhängt wird.
Die Höhe
der Verfahrenskosten wird gem. § 185 Abs.1 lit.a FinStrG mit € 300,--
bestimmt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 27. Mai
2003, StrLNr. 49/99 bzw. StrNr 1999/00151-001, hat der Spruchsenat beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz M für
schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Wahrnehmender
der steuerlichen Agenden des Herrn L vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1992 [am 8. September
1993] Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar
Umsatzsteuer in der Höhe von € 5.813,83 (S 80.000,--) verkürzt zu
haben [Bescheid vom 21. September 1993, zugestellt am 24. September].
Er habe hiemit das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,
weshalb über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe
in Höhe von € 6.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Wochen verhängt wurde.
Die Kosten gemäß
§ 185 Abs.1 FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Diesem Erkenntnis liegt das Ergebnis einer
Betriebsprüfung beim Abgabepflichtigen L (Einnahmen-/Ausgabenrechner)
über die Jahre 1990 bis 1993 zugrunde, wobei festgestellt wurde, dass in
den Jahren 1990 und 1992 anteilige Kosten der L-KG als Aufwand im Rechenwerk
erfasst waren, für die sich weder Buchungen noch Belege finden
ließen.
Im Zuge der weiteren Prüfung stellte sich heraus, dass
diese Buchungen erst im Zuge der Abschlussarbeiten vorgenommen wurden, eine
laufende Verrechnung nicht erfolgt war und den Buchungen zugrunde liegenden
Belege nicht vorhanden waren.
Die anteiligen Kosten in Höhe von netto S 600.000,--
im Jahr 1990 und S 400.000,-- im Jahr 1992 wurden daher aus dem Betriebsaufwand
ausgeschieden und die geltend gemachte Vorsteuer berichtigt.
In der Buchhaltung der L-KG finden sich in den Jahren 1990
und 1992 entsprechende Erlösbuchungen und wurden diese Beträge der
Umsatzsteuer unterworfen.
Festgestellt wurde auch, dass M sowohl steuerlicher
Vertreter des L als auch der L-KG gewesen war. Er hatte auch die
Abgabenerklärungen der Jahre 1990 und 1992 in deren Namen
gezeichnet.
In dem angefochtenen
erstinstanzlichen Erkenntnis ist das Finanzstrafverfahren gegen M betreffend
Umsatzteuer 1990 (ungerechtfertigter Vorsteuerabzug) wegen eintrittes der
Verjährung eingestellt worden. Das Finanzstrafverfahren betreffend
Einkommensteuer 1990 und 1992 wurde ebenfalls eingestellt, da mit der für
ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden konnte,
dass zwischen dem Abgabenpflichten L und der L-KG ein Leistungsaustausch
stattgefunden hat.
Gegen dieses Erkenntnis erhob M
durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 14. Juli 2003 das
Rechtsmittel der Berufung. Darin wird ein Freispruch, bzw. in eventu die
Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung der Rechtssache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz beantragt.
In der Begründung wurde zunächst ausgeführt,
dass zusammenfassend die Behörde erster Instanz auf das Nichtvorhandensein
von Rechnungen abgestellt habe und demgemäß den Beschuldigten
betreffend den Vorsteuerabzug für das jahr 1992 in Höhe von €
5.813,93 einer Abgabeninterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für
schuldig erkannt hat.
Dieser Schuldspruch sei ungerechtfertigt.
Erstens würden nunmehr die Umsatzsteuerrichtlinien
2000 aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom
14.11.2000, GZ 09 4501/58-IV/9/00, gelten.
Textziffer 1832
lautet: "Wird im Verlauf einer
finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass über eine
an den Unternehmer ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung noch keine
Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt wurde und bringt der Unternehmer
die fehlende Rechnung innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden
angemessenen Frist (im Regelfall nicht länger als ein Monat) nach, so kann
der Vorsteuerabzug aufgrund der nachgebrachten Rechnung mit Wirkung für den
seinerzeitigen Leistungsbezug berücksichtigt werden. Dies gilt nur, wenn
vom liefernden oder leistenden Unternehmer die entsprechende USt rechtzeitig und
vollständig abgeführt wurde".
Aus dieser Textziffer gehe somit einwandfrei hervor, dass
es nicht strafbar zu sein scheint, dass bei einer ausgeführten sonstigen
Leistung noch keine Rechnung ausgestellt wurde, dass man im Rahmen des
Prüfungsverfahrens in der Regel innerhalb eines Monats den Vorsteuerabzug
aufgrund einer nachgebrachten Rechnung mit Wirkung für den seinerzeitigen
Leistungsbezug berücksichtigen könne.
Genau dies sei im gegenständlichen Fall gegeben
gewesen. Es sei also nicht strafbar, eine Leistungsverrechnung vorzunehmen.
Voraussetzung sei, dass der Liefernde oder leistende Unternehmer die
entsprechende Umsatzsteuer rechtzeitig und vollständig abgeführt hat.
Die L-KG habe rechtzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung die erbrachten
Leistungen für das Einzelunternehmen des L ordnungsgemäß der
Umsatzsteuer unterzogen und die Umsatzsteuer abgeführt. Demzufolge
wäre aus diesem Titel weder eine Nachzahlung noch sonst etwas entstanden,
auch kein strafbarer Tatbestand. Auch sei die Versagung der Vorsteuer nicht nur
aus Gründen der fehlenden Rechnungen erfolgt, sondern weil die
Finanzbehörde angenommen habe, dass überhaupt keine Leistungen von der
L-KG erbracht wurden. Dies sei wirklichkeitsfremd und aktenwidrig. In den Jahren
1987 und 1988 seien bereits Leistungen erbracht und auch entsprechend verrechnet
worden.
Die Verrechnung als solche und der Vorsteuerabzug
könnten daher nicht strafbar sein, wenn das Finanzministerium selbst in den
Umsatzsteuerrichtlinien feststellt, dass die fehlende Rechnung innerhalb eines
Monats nachgebracht werden kann. Dass der Erlass aus dem Jahr 2000 datiert sei,
schade gegenständlich nicht. Damit werde die Rechtsansicht der
Finanzbehörde wiedergegeben und zwar eine solche, die bereits zum
Anerkenntnis der genau gleichen Vorgangsweise für die Jahre 1987 und 1998
[gemeint wohl 1988] geführt habe und plötzlich dann eben für die
Jahre 1990 und 1992 nicht mehr anerkannt wurden. Die Rechtsansicht
gemäß Erlass sei bindend, sodass die Verrechnung als solche und der
Vorsteuerabzug nicht strafbar sein könnten.
Zweitens sei es gegenständlich zu keiner
Abgabenverkürzung gekommen. Die Finanzbehörde habe bei der L-KG
für die Jahre 1990 -1992 insgesamt S 300.000,-- zurückbezahlt und beim
Abgabepflichtigen L eine Vorsteuerkürzung für die Jahre 1990 und 1992
von insgesamt S 200.000,-- vorgenommen, sodass zusätzlich eine Umsatzsteuer
von S 100.000,-- rückbezahlt wurde. Es handle sich insgesamt betracht nicht
um ein "Nullsummenspiel", sondern es wurde Umsatzsteuer in Höhe von S
100.000,-- in den geprüften Jahren 1990 bis 1992 zu viel bezahlt, sodass
ein negativer Erfolg und keine Hinterziehung, also keine Verkürzung von
Umsatzsteuer erfolgte.
Die einseitige Betrachtung des Abgabenpflichtigen L
bezüglich des Vorsteuerabzuges könne deswegen nicht greifen, da es
sich - wie die Prüferin E ausgeführt habe - bei dem Unternehmen des L
und der L-KG um verbundene Unternehmen gehandelt habe und daher diese beiden
Betriebe insgesamt zu betrachten seien.
Drittens sei vollkommen unsinnig, den Beschuldigten
für die Ausstellung und/oder für die Nachbringung von Rechnungen in
diesem Zusammenhang verantwortlich zu machen. Dafür sei der Beschuldigte
als Steuerberater überhaupt nicht verantwortlich.
Das Einstellen eines Aufwandes einerseits bei Herrn L und
der Ausweis als Erlös bei der Firma L-KG und der privaten Verrechnung
über das Verrechnungskonto im Jahr 1990 und 1992 sei mit Sicherheit keine
Steuerhinterziehung. Es handle sich hierbei um den spiegelgleichen Ausweis, die
Bezahlung der Umsatzsteuer bedinge die Vorsteuer.
Punkt Viertens bezieht sich wiederum auf den Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 14.11.2000 und wird auf diese
Ausführungen verwiesen.
Fünftens sei davon auszugehen, dass genau der gleiche
Vorgang von der Betriebsprüfung für die Jahre 1987 und 1988 anerkannt
wurde. Sofern nun bei der gegenständlichen Betriebsprüfung dieser
Vorgang nicht mehr anerkannt wurde, könne daraus keinesfalls der Tatbestand
der Abgabenhinterziehung, der ja Vorsatz bedinge, abgeleitet werden. Wie der
VwGH in seiner jüngsten Judikatur regelmäßig betone, liege dolus
eventualis nur dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechts
zwar nicht anstrebt, dies jedoch für möglich hält und diesen
Erfolg hinzunehmen gewillt ist (z.B. VwGH 29.11.2001, 2001/16/0276 und Hinweis
auf Fellner FinStrG Kommentar, § 8
RZ 15 ff). Dabei dürfe die Annahme von dolus eventualis nicht auf
Umstände gestützt werden, mit denen jeder im Geschäftsleben
versierte ernsthaft rechnen müsse; vielmehr komme es auf die konkrete
subjektive Einstellung des Täters an. Selbst wenn man wisse, dass die
Abgabenbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt könne man nicht
sofort Vorsatz im Sinne des FinStrG annehmen. Maßstab der Vertretbarkeit
einer Rechtsauffassung sei nicht die Rechtsauffassung der Behörde sondern
die haRsp. Solange ein Spielraum der Vertretbarkeit bestehe schließe jede
vertretbare Rechtsauffassung einen Fahrlässigkeitsvorwurf aus. Betrachte
man nun den gegenständlichen Sachverhalt und insbesondere die Tatsache,
dass genau die gleiche Vorgangsweise bei einer Betriebsprüfung für die
Vorjahre bereits anerkannt wurde, so könne man keinesfalls Vorsatz
annehmen, wenn die gleiche Vorgangsweise in der Folge weiterhin praktiziert
werde. Dass bei einer Betriebsprüfung die Finanzbehörde eine andere
Auffassung vertritt als der Abgabepflichtige und sich möglicherweise eine
Rechtsauffassung ändere, liege in der Natur der Sache, führe aber
nicht automatisch dazu, dass dann Abgabenhinterziehung in Form eines
Vorsatzdeliktes angenommen werden könne bzw. angenommen werden dürfe.
Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass bereits genau der gleiche Vorgang bei
einer Betriebsprüfung anerkannt wurde zeige, dass eine vorsätzliche
Abgabenhinterziehung niemals vorliegen könne. Selbst wenn man dann in
diesem Zusammenhang davon ausgehe, dass ein derartiger Vorgang nicht dem Gesetz
entspreche liege jedenfalls ein entschuldbarer Verbotsirrtum vor. Dazu habe der
VwGH in letzter Zeit des Öfteren Stellung genommen. Nur dann, wenn die
Rechtsauffassung des Beschuldigten in keiner Weise vertretbar gewesen wäre
könne ein Schuldvorwurf, selbst dann aber vermutlich nur in Form eines
Fahrlässigkeitsdeliktes, gemacht werden. Dass eine unvertretbare
Rechtsansicht vorliege, sei im Hinblick auf die frühere Anerkennung genau
des gleichen Vorgangs bei einer vormaligen Betriebsprüfung
auszuschließen, da man andernfalls wohl von einem
amtsmissbräuchlichen Verhalten der Betriebsprüfungsorgane bei der
frühren Betriebsprüfung sprechen müsste. Diesfalls würde
aber ein Vorwurf nicht den Beschuldigten treffen, sondern die
Betriebsprüfungsorgane. Insgesamt zeige sich somit der Vorwurf einer
Abgabenhinterziehung aus dem gegenständlichen Sachverhalt als schlicht und
einfach unrichtig und falsch.
Der Berufungswerber wiederholt sodann seinen Antrag, der
vorliegenden Berufung Folge zu geben, indem der Beschuldigte freigesprochen und
das Verfahren eingestellt werde.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Wie vom Amtsbeauftragten anlässlich der
Berufungsverhandlung hingewiesen wurde, ist dem Akt der Betriebsprüfung
betreffend den Abgabepflichtigen L über die Jahre 1986 bis 1988, zu
Auftragsbuchnummer 357/90, zu entnehmen, dass in den Jahren 1987 und 1988
Rechnungen über Aufwandsverrechnungen vorlagen (siehe Blatt 91 und 92 des
Arbeitsbogens).
Gleiches wurde auch bereits in der VwGH-Entscheidung vom
28. Februar 2002, Zl. 99/15/0217, betreffend die Abweisung der Beschwerde des M
wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens festgestellt. Darin heißt es
auf Seite 4 des Erkenntnisses: "Anders als bei den in der
Administrativbeschwerde angesprochenen, im Zeitraum der Vorprüfung
erfolgten Aufwandsverrechnungen von ML an den Betrieb des VL habe es im
gegenständlichen Fall keine Unterlagen über die Verrechnung und,
obwohl VL seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt habe, keine
Belege über einen Zahlungsfluss gegeben."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
In der Berufung blieb unbestritten, dass es betreffend den
gegenständlichen Vorsteuerabzug weder laufende Buchungen noch einen Beleg
(Rechnung) gab. Vielmehr wurde der zugrunde liegende Aufwand erst im Zuge der
Abschlussarbeiten eingestellt und der Vorsteuerabzug vorgenommen.
Bestritten wurde hingegen, dass es zu einer
Abgabenverkürzung gekommen sei und dass M schuldhaft gehandelt habe.
Dem einwand der fehlenden Abgabenverkürzung (es wurde
letztlich bei der L-KG vom Finanzamt um S 100.000,-- mehr an Umsatzsteuern
zurückbezahlt als bei Herrn L an zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer
nachzuzahlen war) ist entgegenzuhalten, dass es sich um zwei verschiedene Firmen
und somit um zwei verschiedene Steuersubjekte gehandelt hat. Eine Kompensation
von Steuernachforderungen eines Unternehmens mit Gutschriften eines anderen
Unternehmens ist jedoch nicht zulässig. Dies ist daraus zu schießen,
dass der Unternehmer nicht einmal innerhalb seines Unternehmens andere zu viel
entrichtete Abgaben mit verkürzten Abgaben verrechnen kann (OGH v. 1.
September 1983, 13 Os 110/83 und v. 28. Oktober 1986, 11 OS 132/86). Eine
Verrechung kann daher umsoweniger zwischen zwei verschiedenen Unternehmen
vorgenommen werden.
Ebenso geht der Einwand des Berufungswerbers ins Leere,
wonach es sich beim Einzelunternehmen des L und der L-KG um "verbundene"
Unternehmen (ob Unternehmereinheit, Organschaft bzw. ob ein Unternehmer dem
Willen eines anderen untergeordnet wäre, konnte M auch anlässlich der
mündlichen Verhandlung nicht aufklären) handle. Aus den vom
Beschuldigten für die Abgabenpflichtigen L und der L-KG eingereichten
Steuererklärungen ergibt sich kein Hinweis auf eine Über- bzw.
Unterordnung im umsatzsteuerlichen Sinne und wurde derartiges auch nicht
anlässlich der Betriebsprüfungen angenommen. Auch aufgrund der
völlig unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Unternehmen ist von
zwei getrennten Unternehmen auszugehen. Der in der Betriebsprüfung
verwendete Ausdruck "verbundene Unternehmen" bringt daher lediglich zum
Ausdruck, dass die beiden Unternehmen zusammen zu prüfen sind, was im
Ergebnis auch M bei Erstellung der Abgabenerklärungen bewusst gewesen ist,
hat er ja auch damals die steuerlichen Rechenwerke in keiner Weise im Sinne
seiner nunmehrigen Argumentation gestaltet.
Wenn M zur seiner Entlastung vorbringt, dass
gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.
November 2000, GZ 09 4501/58-IV/9/00, eine Rechnung im Zuge der
Betriebprüfung nachgereicht werden hätte können, ist vorerst
festzustellen, dass eine Rechnung im Sinne dieses Erlasses eben nicht
nachgereicht wurde.
Wenn das Finanzministerium präter oder contra legem
aus verfahrensökonomischen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen
ohne Änderung der Rechtslage eine bestimmte Handhabung in der Praxis
zulässt, ist dies für sich alleine ohne Auswirkung auf die
tatsächlichen Entstehungszeitpunkte der Abgabenansprüche und
gegebenenfalls - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - auf die
Entfaltung unter finanzstrafrechtliche Tatbestände zu subsumierende
Lebenssachverhalte. Praktische Auswirkungen würde derartiges jedoch
vermutlich auf die Beweisbarkeit der subjektiven Tatseite zum Vorwurf gemachter
zeitlich nachfolgender Abgabenverkürzungen haben. Ein allfälliger
Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 4 Abs.2 FinStrG kann daher schon
deshalb nicht zur Anwendung gelangen.
Der Berufungswerber übersieht jedoch offenbar (besser
vermutlich: will jedoch offenbar übersehen) einen wesentlichen, von ihm
selbst zitierten Passus des angeführten Erlasses, nämlich
"Dies gilt nur, wenn vom liefernden oder
leistenden Unternehmer" [hier unter der Annahme eines
Leistungsaustausches die L-KG] "die
entsprechende USt
rechtzeitig
und vollständig abgeführt wurde." Die Einschränkung soll
offenbar eine Instrumentalisierung der Verwaltungsvereinfachung für Zwecke
des Abgabenbetruges vermeiden helfen.
Von einer rechtzeitigen Leistung der Umsatzsteuer durch die
L-KG kann aber offensichtlich keine Rede sein, wenn die Verbuchung und damit die
Versteuerung laut Aktenlage erst im Zuge der Abschlussarbeiten und ohne laufende
Verrechnung stattgefunden hat, weshalb schon deswegen auch unter Zugrundelegung
der geschilderten Erlassmeinung ein Vorsteuerabzug unzulässig gewesen
wäre.
Dazu kommt, dass der Erlass offensichtlich aus dem Jahre
2000 stammt, die zum Vorwurf gemachte Abgabenhinterziehung jedoch 1993
stattgefunden hat, weshalb der erfahrene Wirtschaftstreuhänder und
Buchsachverständige M zum Zeitpunkt seiner Verfehlung noch gar nicht
allenfalls zu einem Irrtum über die Reichweite des Anwendbarkeit des
Erlasses verleitet werden konnte.
Schließlich wendet M ein, dass es sich im
gegenständlichen Fall um den gleichen Vorgang gehandelt hat, der bereits
bei der vorherigen Betriebsprüfung über die Jahre 1987 und 1988 vom
Finanzamt anerkannt worden wäre. Dazu ist auf die Feststellungen aus dem
Akteninhalt zu verweisen, wonach die für den Vorsteuerabzug relevanten
Rechnungen in den Jahren 1987 und 1998 vorlagen. Für die Jahre 1990 und
1992 liegen hingegen keine Rechnungen vor, sodass ein vergleichbarer Sachverhalt
nicht gegeben ist
Zusätzlich zu dem im Finanzstrafverfahren zugunsten
des Beschuldigten angenommenen Leistungsaustausch zwischen L und der L-KG ist
also als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß
§ 12
UStG daher unabdingbar das Vorliegen einer Rechnung im sinne des § 11 UStG
erforderlich gewesen, was - als absolutes steuerliches Basiswissen - M
selbstredend bekanntgewesen ist.
M, der laut Aktenlage an der jährlichen Besprechung
der steuerlichen Rechenwerke von L und der L-KG in seiner Kanzlei als
Entscheidungsträger teilgenommen hat, war daher intellektuell mit dem
konkreten Sachverhalt, nämlich ua dem Fehlen der Rechnung, der
erforderlichen Schätzung mangels Belegen konfrontiert, weil - so die
Ansicht des Berufungssenates - der auffällige und für den konkreten
Sachbearbeiter sicherlich berichtenswerte Vorgang auch Gegenstand der
Besprechung gewesen ist (eine Unkenntnis oder Übersehen des Sachverhaltes
als solchen wird von M auch nicht behauptet), entschied jedoch, wider sein
abgabenrechtliches Wissen die gegenständliche strafrelevante Vorgangsweise
zu veranlassen bzw. durchzuführen. Der ob seiner Fachkenntnisse renommierte
Wirtschaftstreuhänder wusste, dass die geltendmachung von Vorsteuern ohne
Rechnung keinerlei Deckung in irgendwelchen angeblich vertretbaren
Rechtsansichten wird finden können, hat aber scheinbar im Lichte seines
beruflichen Erfolges und seiner Reputation - und insoweit ist sein in der
Berufungsverhandlung zu Tage getretene Ärger über das Vorgehen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz begreiflich - offenkundig in keiner Weise
damit gerechnet, dass seine Entscheidung in späterer Folge Gegenstand eines
finanzstrafrechtlichen Vorwurfes ihm gegenüber werden könnte.
Dem Beschuldigten wurde daher
im Ergebnis zu Recht vom Erstsenat eine vorsätzliche Vorgangsweise im Sinne
des § 33 Abs.1 FinStrG vorgeworfen.
Bei der Strafbemessung, die gemäß den
§§ 33 Abs. 5 und 23 FinStrG vorzunehmen ist, war neben den
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des M - wie vom
Erstsenat ausgeführt - als mildernd die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung, als erschwerend kein Umstand zu
würdigen. Die Herabsetzung der Strafe gründet sich auf das Vorliegen
eines weiteren Milderungsgrundes, nämlich das zwischenzeitlich sehr lange
Zurückliegen der Tat, wobei insbesondere zu beachten war, dass nämlich
bereits am 23. September 2003 Verjährung eingetreten wäre. Der
Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich hat daher bereits eine
bedeutende Minderung erfahren. Dem Beschuldigten als mit den
Verfahrensbestimmungen vertrauten Fachmann wäre es ein Leichtes gewesen,
allein durch Beweisanträge oder dergleichen eine Vertagung und damit die
Einstellung des Finanzstrafverfahrens zu erreichen. Tatsächlich aber hat er
sich der Verantwortung im Ergebnis aus freien Stücken gestellt, offenbar
weil er bereit ist, Verantwortung zu tragen und auch für ein Fehlverhalten
letztendlich einzustehen. Eine solche Gesinnung hat der erkennende Senat zu
honorieren, weshalb an sich im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
für eine bloße Verwarnung im Sinne des § 25 FinStrG vorgelegen
wären.
Zu seinem Unglück hat der Beschuldigte aber diesen
positiven Ansatz bei der Berufungsverhandlung nicht durchgehalten und sich -
trotz der eindeutigen Aktenlage - im Ergebnis nicht schuldeinsichtig gezeigt.
Dieses Verhalten in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Beschuldigten ließ den Senat zweifeln, ob eine Verwarnung ausreichen
würde, den teilweise emotional agierenden M bei ähnlichen
Gelegenheiten, möglicherweise mit weit größerem
Schadenspotenzial, in Hinkunft von gleichartigen Fehlentscheidungen mit
Sicherheit abzuhalten, oder ob er nicht bei einer derartigen Entscheidung des
Senates den fälschlichen Eindruck gewinnen würde, die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Pflichten wäre selbst für die
Finanzstrafbehörden eine vernachlässigbare Größe. Von einer
Einstellung des Verfahrens oder einer bloßen Verwarnung gemäß
§ 25 FinStrG wurde daher wieder Abstand genommen.
In Abwägung sämtlicher Argumente hält der
Senat aus spezialpräventiven Gründen eine minimale Geldstrafe in
Höhe von € 3.000,-- für tat- und schuldangemessen.
Die
Ersatzfreiheitsstrafe war im Sinne der obigen Überlegungen gemäß
§ 20 FinStrG mit drei Tagen auszumessen.
Die Bestimmung der Kosten gründet sich auf § 185
Abs.1 lit.a FinStrG, wonach diese mit 10 % der verhängten Geldstrafe, sohin
mit € 300,-- auszumessen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe von € 3.000,-- und die
ziffernmäßig festgesetzten Kosten des Finanzstrafverfahrens sind
gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4
FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig
und mittels des gesondert zugehenden Erlagscheines des Finanzamtes
Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür
festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Korrespondierende UmsatzsteuerVorsteuerabzugRechnungZeitablaufStrafausmessungSpezialpräventionSchuldeinsichtSteuerberaterAbsehen von der Strafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-S/03
- Stammnummer
- 10560
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF