Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Frau B.R., Wien, vom 28. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. Mai 2008 über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: I. Der Berufung wird als unbegründet…
…daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Berufungswerberin bzw. ihr Geschäftsführer zur Überwachung sowohl der abgabenrechtlichen Zahlungstermine als auch der zeitgerechten Veranlassung und tatsächlichen Durchführung der Zahlungen nicht mehr verantwortlich gewesen wäre, sondern dies dem steuerlichen Vertreter oblegen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich…
… 217 Abs. 5 BAO ist, ob der Abgabepflichtige, unabhängig von allfälligen Säumnisfolgen, die Abgaben zeitgerecht entrichtet hat. Bestehen für eine Abgabe mehrere Zahlungstermine, so ist jeder dieser Termine gesondert zu berücksichtigen. Wurde etwa eine nicht entrichtet Umsatzsteuervorauszahlung festgesetzt (§ 21 Abs. 3 UStG), so ist in…
… Warum ist diesem zeichnungsberechtigten Vertreter der Gesellschaft nicht aufgefallen, dass für die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2003 kein Zahlschein vorgelegt wurde? Wie wurde generell die Einhaltung der abgabenrechtlichen Zahlungstermine überwacht? Bei Durchsicht des Abgabenkontos fällt auf, dass in der Regel in den Voranmeldungen Juni und Dezember hohe…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. März 2005 betreffend Säumniszuschlag entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Wegen Nichtentrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlung Jänner…
…a FinStrG habe sich die Bw. keiner Finanzordnungswidrigkeit schuldig gemacht, weil die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar sei. Auch vorsätzlich habe sie nicht gehandelt, weil die Firma über keine flüssigen Mittel verfügt habe. Die nicht fristgerechten Abgabenzahlungen würden an sich kein…
…von insgesamt € 8.199,40, weil die Fa. FuMGesmbH&Co.KG (in der Folge Bw.) die Kammerumlage für die Monate Juli bis September 2005 sowie die Umsatzsteuer für die Monate September und Oktober 2005 nicht bis zu den Zahlungsterminen 28. November 2005 (Kammerumlage und…
… 9 Tz 10 mit Judikaturnachweisen). Die Insolvenz erweist sich daher insofern lediglich als weitere Ursache für den eingetretenen Abgabenausfall, als damit eine Entrichtung der Abgaben aufgrund der bescheidmäßigen Festsetzungen auch zu den Zahlungsterminen gemäß § 210 Abs. 4 BAO (und somit lange nach Fälligkeit der Abgaben…
…500.-- gemäß § 212 Abs. 1 BAO eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung bewilligt wird: Für die Entrichtung werden folgende Teilbeträge und Zahlungstermine festgesetzt: Vier monatliche Teilzahlungen zu je € 20.000.-(vom 25.Juni 2009 bis 25. September 2009), sowie eine Abschlusszahlung von € 29…
…Buchungsmitteilung festgestellt werden könne. Es werde daher der Antrag gestellt, dass die in der BUMI 9/2002 festgesetzten Fälligkeits- und Zahlungstermine hinsichtlich der Vorschreibungen für Umsatzsteuer 1-6/2002 € 1.222,22, Umsatzsteuer 7/2002 € 675,54 und € 443.30 und 8…
…1 BAO eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung bewilligt wird: Für die Entrichtung werden folgende Teilbeträge und Zahlungstermine festgesetzt: € 2.500.-(vom 10.März 2008 bis 10.April 2008) € 5.000.-(vom 10.Mai bis 10.September 2008) € 6.793.-(am 10…
…vom 28.8.2006 in der die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides begehrt wird, da wegen fehlender Fälligkeits- und Zahlungstermine die Buchungen annulliert werden müssten. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2007 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass sich der Fälligkeitstag aus der Bestimmung des …
…Aussetzung der Einhebung läuft infolge Berufungserledigung ab ." Gleichzeitig wurde der Berufungswerber (Bw.) ersucht, die betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zu den nachstehend angeführten Zahlungsterminen (in diesem Fall bis 23.02.2009) zu entrichten: Aufstellung der Abgaben: | Abgabe | Betrag in Euro | Gewerbesteuer 1988 |…
…Februar 2006, sondern vom 17. Februar 2006 stamme. Es liege daher lediglich eine Überschreitung des Zahlungstermines von 2 Werktagen vor, die gemäß der Bestimmung des § 217 BAO jedenfalls nicht zu einem Säumniszuschlag führen könne. Auch die letzten Steuerbeträge seien sämtliche pünktlich bezahlt worden. Darüber hinaus…
…Gemäß § 227 Abs 4 lit a BAO darf eine Mahnung unterbleiben, wenn spätestens eine Woche vor dem Zahlungstermin eine Lastschriftanzeige (Buchungsmitteilung) zugestellt wurde. Im gegenständlichen Fall wurden dem Berufungsführer hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2002 sowie hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen 01-03/2004, 04-06/2004…
…zur Entrichtung monatliche Ratenzahlungen iHv. (einmal) 7.313,00 € (Zahlungstermin: 27. Juni 2011), (elfmal) 2.000,00 € (Zahlungstermine vom 25. Juli 2011 - 25. April 2012) und (einmal) 20.000,00 € (Zahlungstermin: 25. Mai 2012) bewilligt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen…
…2011. Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 bewilligte das Finanzamt "aufgrund des am 3.12.2010 eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung" abermals Raten, wobei die Ratenhöhe und Zahlungstermine mit jener des Bescheides vom 8. Februar 2011 ident sind. Gegen diese Bescheide brachte der Bw. am 7…
…der Einkommensteuervorauszahlungen entsprach, zu zahlen bleibt. Bei Kontrolle der Zahlungstermine und Ratenhöhen des Zahlungserleichterungsbescheides hätte dieser Fehler vermieden werden können. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei dürfen diese Pflichten nicht überspannt werden; eine Überwachung…
…werden können, dass es zu einer Fristversäumnis komme. Der Bw. habe die Zahlungstermine entsprechend der Ratenvereinbarung immer eingehalten. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. September 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall am 21. April…
…weil der Bw. die Tätigkeit der Abgabenbehörde offenbar mutwillig bzw. in der Absicht, Zahlungstermine hinauszuschieben bzw. zu verschleppen, in Anspruch genommen habe. Alleine im Kalenderjahr 2008 seien - ohne die im Spruch angeführten Zeiträume - folgende derartige Eingaben gestellt worden: Am 15. Jänner 2008 habe der Bw…