Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2776-W/08
Zahlungserleichterungsbewilligung mit Anpassung der Zahlungstermine an geänderte Fälligkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2776-W/08vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau B.R., Wien, vom 28. Mai
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. Mai 2008
über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß
§
212 BAO entschieden:
I. Der Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
II. Aus Anlass der Berufung wird
der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien
4/5/10 vom 29. Juli 2008 wie folgt abgeändert:
Zur Entrichtung
des am Abgabenkonto von B.R. aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe
von derzeit € 1.532,60 inklusive Einkommensteuervorauszahlungen von April
2009 bis März 2010 von € 2.893,25 (somit gesamt € 4.475,85)
wird die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von € 350,00 von
Juni 2009 bis Mai 2010 sowie die Restzahlung im Juni 2010 von € 275,85
bewilligt. Die Raten sind jeweils am 10. des Monates beginnend ab 10. Juni
2009 fällig.
III. Die neben diesem von der
Bewilligung umfassten Abgabenbetrag von € 4.475,85 zukünftig
fälligen Abgaben sind unabhängig von dieser Bewilligung fristgerecht
zu entrichten.
IV. Im Falle eines
Terminverlustes sind gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zulässig. Terminverlust tritt ein, wenn auch nur
zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate
unterbleibt oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene
Einkommensteuer(voraus)zahlungen, die im Zeitraum der Bewilligung fällig
werden, nicht fristgerecht entrichtet werden.
V. Die Stundungszinsen werden
mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.
Entscheidungsgründe
Im Antrag vom 6. Mai 2008
ersuchte Frau B.R. (in weiterer Folge Bw.), ihre Steuerschulden in monatlichen
Raten von € 180,00 bezahlen zu dürfen, da sie derzeit nicht in der
Lage sei, den Gesamtbetrag zu bezahlen.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 19. Mai 2008 wurde das Zahlungserleichterungsansuchen der Bw.
(Anmerkung: teilweise) insoweit bewilligt, als für einen Rückstand von
€ 1.819,24 inklusive Vorauszahlungen von € 3.408,79 ab 25. Juni
2008 bis 25. Mai 2009 monatliche Raten von € 400,00 und eine Restzahlung
von € 828,03 gewährt wurden. Begründend wurde ausgeführt,
dass in die Ratenbewilligung alle während deren Laufzeit fällig
werdenden und der Höhe nach bereits feststehenden Vorauszahlungen bzw.
Vierteljahres-/Jahresfälligkeiten einbezogen worden seien. Die Höhe
der festgesetzten Raten erscheine zumutbar.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 28. Mai 2008 führt die Bw. aus, dass sie
aufgrund ihres derzeitigen Einkommens und ihrer wirtschaftlichen Situation nicht
in der Lage sei, mehr als maximal € 250,00 monatlich aufbringen zu
können.
Zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen befragt gab die Bw. an, dass sie monatlich € 1.139,05 an
Miete und Betriebskosten zu bezahlen habe, Hälfteeigentümerin eines
Hauses sei und keine Sorgepflichten oder Schulden, aber auch keine Bankguthaben
habe und eine Witwerpension beziehe.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Juli 2008 wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und für einen Rückstand von € 1.981,24 inklusive
Vorauszahlungen von € 3.424,79 ab 25. September 2008 bis 25. August
2009 nach einer ersten Raten von € 500,00 monatliche Raten von €
350,00 und Restzahlung von € 1.406,03 gewährt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die erste Zahlung die ersten beiden angebotenen
Monatsraten umfasse. Aufgrund der Höhe des Rückstandes bzw. der in die
Zahlungserleichterung einbezogenen Vorauszahlungen bzw.
Vierteljahres-/Jahresfälligkeiten sei die Zahlungserleichterung im oben
stehenden Ausmaß bewilligt worden, um die Abstattung des Rückstandes
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erreichen. Die Höhe der
festgesetzten Raten erscheine zumutbar. Die Laufzeit der Zahlungserleichterung
sei unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen wirtschaftlichen
Verhältnisse vorerst mit 12 Monaten begrenzt.
Im Vorlageantrag vom 21. August
2008 ersuchte die Bw. nochmals um monatliche Raten von € 250,00, da
ihrem Gesamtnettoeinkommen von € 1.938,90 monatliche Ausgaben von
€ 1.075,17 gegenüber stünden, sodass ihr zum Leben netto
€ 863,73 (abzüglich der angebotenen Raten von € 250,00 netto
€ 613,73) verbleiben würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. Mai 2008 wurden zunächst monatliche
Raten von € 400,00, danach mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Wien vom 29. Juli 2008 nach einer ersten Raten von € 500,00 monatliche
Raten von € 350,00 und Restzahlung von € 1.406,03 gewährt. Daraus
folgt, dass das Finanzamt ihrer Entscheidung sowohl das Vorliegen einer
erheblichen Härte als auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabenschuld zugrunde gelegt hat.
Die Bw. ist nach eigenen
Angaben schuldenfrei, hat keine Sorgepflichten, ist Hälfteeigentümerin
eines Hauses, hat an Wohnungsmiete, Versicherungen, Strom, Gas, Telefon, GIS,
Wasser- und Müllgebühren (für beide Liegenschaften) monatlich
€ 1.075,17 zu bezahlen, hat kein Bankguthaben, und verfügt
über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.938,90, sodass ihr
zum Leben netto € 863,73 verbleiben. Daraus ergibt sich, dass eine
sofortige gänzliche Entrichtung des Rückstandes nur bei Bestehen von
Ersparnissen denkmöglich wäre, die jedoch nach Angaben der Bw. nicht
vorliegen, sodass von einer erheblichen Härte auszugehen ist.
Die Bw. verfügt über
ein regelmäßiges Einkommen und besitzt ein Grundstück, sodass
durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist. Da somit auch nach der Aktenlage keine Zweifel
bestehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung vorliegen, liegt die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
25.2.2004, 2003/13/0117) im Ermessen der Abgabenbehörde. Bilden
Ermessensentscheidungen den Gegenstand eines Berufungsverfahrens, so tritt
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO das Ermessen der Berufungsbehörde an
die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde erster Instanz.
Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die
das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Bw. bietet monatliche Raten
von € 250,00, würde somit einen Jahresbetrag von € 3.000,00
entrichten. Dieser Summe stehen die bereits bescheidmäßig
festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen von April 2009 bis März 2010
von gesamt € 2.893,25 gegenüber, wobei noch die mit einer
Zahlungserleichterung verbundenen Stundungszinsen hinzukommen, sodass allein
durch die erwähnten Ratenzahlungen sich der Rückstand am Abgabenkonto
von derzeit € 1.582,60 (Stand: 12. Mai 2009) nur minimal verringern
würde.
Sinn und Zweck einer
Zahlungserleichterung ist jedoch eine Entrichtung des aktuellen
Abgabenrückstandes in angemessener Zeit in Raten, was in der von der Bw.
angebotenen Höhe nicht umgesetzt werden könnte.
Die von der Bw. vorgeschlagenen
Raten würden nur die Einkommensteuervorauszahlungen abdecken, die sie
aufgrund der zwei Bezüge ohnehin zu entrichten hat. Dabei läuft die
Bw. Gefahr, für die Einkommensteuervorauszahlungen, die ohnehin nur
vierteljährlich - ohne Zinsenbelastung - zu entrichten sind, durch die
monatliche Zahlungsweise noch Stundungszinsen entrichten zu müssen, ohne
eine merkbare Reduzierung des Abgabenrückstandes erzielen zu
können.
In diesem Zusammenhang darf die
Bw. auf ihren möglicherweise bestehenden Irrtum hingewiesen werden, wonach
sie der Ansicht ist, über ein monatliches "Nettoeinkommen" von
€ 1.938,90 zu verfügen. Sie übersieht dabei, dass von der
Witwerpension von € 571,54, die sie brutto für netto überwiesen
bekommt, noch die Einkommensteuer abzuziehen ist, wobei diese Korrektur bereits
im Wege der Einkommensteuervorauszahlungen vorgenommen wird.
Da eine wirksame Reduzierung
des Abgabenrückstandes durch monatliche Raten von lediglich € 250,00
in angemessener Frist aufgrund der gleichzeitig bescheidmäßig bedingt
durch die zwei Bezüge festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen (in etwa
vergleichbarer Höhe) nicht erzielbar ist, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wie der letzte Satz des
§ 212 Abs.1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit dem
Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten
Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren.
Der Behörde wird damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die
Entrichtung des Abgabenrückstandes in Raten zwar nicht in der von der Bw.
gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, dass eine dem
Sinn der Bestimmung entsprechende Abstattung des Rückstandes auch wirksam
erfolgen kann. In Anlehnung an die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien
4/5/10 vom 29. Juli 2008 werden daher Raten in Höhe von monatlich €
350,00 für Juni 2009 bis Mai 2010 festgesetzt, lediglich die letzte Rate im
Juni 2010 beträgt € 275,85. Die Raten sind jeweils am 10. des
Monates beginnend ab 10. Juni 2009 fällig.
Auf den Umstand, dass mit der
Bewilligung von Zahlungserleichterungen Stundungszinsen verbunden sind, die mit
gesondertem Bescheid nach Ablauf der Bewilligung vorzuschreiben sein werden,
wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Bewilligung wird unter der
Bedingung erteilt, dass alle neben dem von der Bewilligung umfassten
Rückstand von € 4.475,85 zukünftig fällig werdenden
Abgaben (beispielsweise geänderte Höhe der
Einkommensteuervorauszahlungen, noch festzusetzende Jahreseinkommensteuer oder
vor allem Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate ab April 2010)
unabhängig von dieser Bewilligung fristgerecht zu entrichten sind.
Es wird darauf hingewiesen,
dass im Falle eines Terminverlustes gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zulässig sind. Terminverlust tritt ein, wenn auch
nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate
unterbleibt oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben, die im
Zeitraum der Bewilligung fällig werden, nicht fristgerecht entrichtet
werden.
Wien, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2776-W/08
- Stammnummer
- 40836
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF