Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2134-W/05
Liegt im Vergessen bzw. Übersehen einer Zahlung durch einen sonst bei der Einhaltung von Zahlungsterminen immer zuverlässigen Prokuristen ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2134-W/05vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. März 2005 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Wegen Nichtentrichtung der
Körperschaftsteuervorauszahlung Jänner bis März 2005 und der
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2004 zum Fälligkeitstag 15. Februar 2005
setzte das Finanzamt Wien 1/23 mit Bescheid vom 9. März 2005
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 1.568,28
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 11.
April 2005 brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor, dass der Prokurist H.
für die Steuerzahlungen der Bw. zuständig und verantwortlich sei. Dem
Prokuristen sei bewusst, dass die Überweisung der
Vierteljahreskörperschaftsteuer nicht termingerecht vorgenommen worden sei,
er habe den Termin übersehen, da er die Buchungsmitteilung mit
Vorschreibung bei der Bearbeitung der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember abgelegt
habe. Als er am 3. März 2005 dies mit Schreck festgestellt habe, sei
die Überweisung noch am selben Tag durchgeführt worden. Sein
Arbeitgeber werde dieses Versäumnis und in der Folge davon den
Säumniszuschlag in Höhe von € 1.568,28 mit Recht von ihm
einfordern, da dieser Fehler als Fahrlässigkeit eingestuft werde.
Er ersuche daher in diesem Fall um Nachsicht und Aufhebung
dieses Zuschlags.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 19. September 2005 wurde die Berufung der Bw. als unbegründet
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass gemäß
§
217 Abs. 1 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
entstehe, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werde.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO seien
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen, als den Abgabepflichtigen an
der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Grobes Verschulden liege vor,
wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit einzustufen und
somit mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen sei.
Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lasse.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 beantragte die Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte begründend aus, dass in der
Berufungsvorentscheidung das grobe Verschulden dahingehend argumentiert werde,
dass dann auffallend sorglos gehandelt werde, wenn im Verkehr mit Behörden,
die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen
werde.
Die Bw. sei der Auffassung, dass im gegenständlichen
Fall keineswegs grobes Verschulden - das von der Finanzverwaltung mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt werde - vorliege.
Unter grobem Verschulden werde üblicherweise eine
erhebliche und ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht
verstanden, die im Geschäftsverkehr nicht auftreten dürfe.
Die Bw. habe in den vorangegangenen Jahren immer
pünktlich und termintreu eine Vielzahl von Steuer- und anderen
Abgabenterminen wahrgenommen, im einmaligen Übersehen einer Frist
könne somit keineswegs von groben Verschulden ausgegangen werden.
Es handle sich hier vielmehr um eine entschuldbare
Fehlleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Dabei
handle es sich um ein geringfügiges Versehen, dass sich bei
Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drang der Geschäfte und
mit Rücksicht auf deren Art und Schwierigkeit ohne Weiteres ergäbe und
nur bei Anwendung außerordentlicher Aufmerksamkeit abgewendet werden
könne.
Bei Unterstellung lediglich einer entschuldbaren
Fehlleistung, im Sinne der leichten Fahrlässigkeit, sei gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ein Säumniszuschlag nicht festzusetzen.
Unter nochmaligen Hinweis, auf die in den letzten Jahren
pünktlich durchgeführten Einzahlungen ersuche die Bw. der Berufung
Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217.
(1) BAO
lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
(7) Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall die nicht
zeitgerechte Entrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlung Jänner
bis März 2005 und der Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2004 zum
Fälligkeitstag 15. Februar 2005 und somit die rechtmäßige
Verhängung der Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt €
1.568,28 mit Bescheid vom 9. März 2005.
Die Bw. beantragt mit der gegenständlichen Berufung
die Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge aufgrund des im
Berufungsverfahren gestellten Antrages gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO, zumal ihr an der Säumnis kein grobes Verschulden
anzulasten sei. Sie begründet diesen Antrag damit, dass dem durch viele
Jahre in der Einhaltung von Zahlungsfristen zuverlässigen und namentlich
genannten Prokuristen ein Fehler der Gestalt unterlaufen sei, dass er
irrtümlich den Erlagschein mit der Verschreibung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen mit der Umsatzsteuervoranmeldung
Dezember 2004 abgelegt habe.
Die Bewilligung eines Antrages auf Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt gemäß
§
217 Abs. 7 BAO voraus, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der
Säumnis trifft.
Ob von grobem Verschulden auszugehen ist, ist stets nach
den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.
Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden
Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe
Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche,
auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der
Eintritt schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als
möglich voraussehbar war (VwGH 6.11.2002, 99/16/0197).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
ein minderer Grad des Versehens nur dann vor, wenn es sich um eine leichte
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann,
wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger
Mensch macht (VwGH 27.1.1999, 98/16/0290).
Legt man den Maßstab der in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes definierten groben Fahrlässigkeit auf den
gegenständlichen Sachverhalt an, kann darin, dass der für die
Abgabenentrichtung zuständige Prokurist der Bw. den gegenständlichen
Zahlschein zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung Jänner bis
März 2005 und der Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2004 irrtümlich
abgelegt hat, lediglich ein Versehen, nicht aber eine ungewöhnliche,
auffallende Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden. Ein derartiger Fehler
kann nach der Lebenserfahrung gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
unterlaufen. Umstände wie "vergessen", " verlegen" oder "übersehen"
passieren nicht nur besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen,
sondern liegen im Bereich des durchschnittlichen Maßes der
Fahrlässigkeit.
Bei der Beurteilung ist jedoch immer auf die Schwere und
Häufigkeit der Unachtsamkeit Rücksicht zu nehmen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. ihre Abgabenverbindlichkeiten
durch den in der Berufung namentlich genannten Prokuristen bisher immer
pünktlich erfüllt hat. Von einer Häufung von Unachtsamkeiten, die
eine andere Beurteilung des Falles zuließen, kann daher keine Rede
sein.
Im vorliegenden Fall hat der Prokurist der Bw.,
hervorgerufen durch seine ins Treffen geführte starke Arbeitsbelastung,
einen Zahlschein irrtümlich abgelegt und die dem gegenständlichen
Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten nicht zum
Fälligkeitstag entrichtet. Die Bw. verantwortet daher mit dem Vergessen der
Zahlung durch den vertretungsbefugten Prokuristen eine fahrlässige
Handlungsweise, welche jedoch in Anbetracht ihres bislang steuerlich völlig
untadeligen Zahlungsverhaltens nur als leichtes Verschulden anzusehen
ist.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Wien, am 8.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2134-W/05
- Stammnummer
- 25681
- Gültig
- 08.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF