Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0033-S/08
Zahlungserleichterung; Ratenbewilligung; erhebliche Härte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-S/08vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-ltd, vertreten durch Herbert
Bitzner, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Rupertgasse 26, vom
3. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt,
vertreten durch Dr. Josef Inwinkl, vom 30. August 2007 betreffend die
Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 24. August 2007
gemäß
§ 212 BAO wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der
bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerberin
für die Entrichtung des mit Stichtag 15.Februar 2008 am Abgabenkonto zu
StrNr. xxx aushaftenden Rückstandes von € 36.793.--gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung
bewilligt wird:
Für die
Entrichtung werden folgende Teilbeträge und Zahlungstermine
festgesetzt:
€
2.500.-(vom 10.März 2008 bis 10.April 2008)
€
5.000.-(vom 10.Mai bis 10.September 2008)
€
6.793.-(am 10.Oktober 2008 als Restzahlung)
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 24.August 2007 beantragte die Fa. B-ltd ihr
die Abstattung des auf dem Abgabenkonto nach der Betriebsprüfung für
2002 bis 2005 bestehenden Gesamtrückstandes von € 78.758,49 in Raten
zu gewähren. In den nächsten Tagen werde eine Anzahlung von €
18.758,49 geleistet. Für den restlichen Betrag von € 60.000.-werde um
Gewährung von monatlichen Raten in Höhe von € 2.500.--, beginnend
mit Oktober 2007 ersucht. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das
Unternehmen aufgrund der leider notwendigen Lagerhaltung über keine
Barreserven verfüge. Die Überziehung des Bankkontos sei nicht
möglich, da eine englische Limited-Firma von österreichischen Banken
keine Kredite eingeräumt bekomme. Durch die laufenden Geschäfte und
den vorgesehenen Lagerabbau könnten jedoch die Raten entrichtet
werden.
Mit Bescheid vom 30.August 2007 wies das Finanzamt
Salzburg-Stadt dieses Ansuchen mit der Begründung ab, dass durch die
Angaben im Ansuchen eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen sei.
Die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des
Rückstandes zu niedrig.
Gegen diesen Bescheid wurde am 3.Oktober 2007 berufen und
zunächst auf die am 31.8.2007 geleistete Anzahlung von € 18.758,49
verwiesen. Die angebotenen Raten führten zu einer Zahlung von €
30.000.-pro Jahr, sodass die für vier Jahre (2002 bis 2005) vorgeschriebene
Steuer binnen zwei Jahren entrichtet wäre. Die Steuernachzahlung sei
für das Unternehmen nicht absehbar gewesen. Die Finanzverwaltung habe erst
im Zuge der Betriebsprüfung die Besteuerung der BERGER International Ltd.
von England nach Salzburg verlegt. In den letzten Jahren sei eine Lagerhaltung
notwendig geworden, die natürlich finanziert werden musste. Dieses
Warenlager stelle aber auch einen Wert dar, der durchaus als Besicherung
für den Rückstand angesehen werden könne, sodass von einer
Gefährdung der Einbringlichkeit nicht die Rede sein könne. Durch den
Lagerabbau könnten die angebotenen Raten entrichtet werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.November 2007 wurde auch
dieser Antrag unter Hinweis auf die vorliegende Gefährdung der
Einbringlichkeit abgewiesen. Das Warenlager stelle keine geeignete
Sicherheitsleistung dar, weil es einer ständigen Umwälzung
hinsichtlich der Art und der Höhe der Wertverhältnisse unterliege,
bzw. ein zum Weiterverkauf bestimmtes Warenlager nicht der ständigen
Verstärkung des Betriebsvermögens zuzurechnen sei.
Durch den am 12.Dezember 2007 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Die Berufungswerberin bringt
ergänzend vor, dass das Warenlager das einzige Kapital des Unternehmens
darstelle. Aus den Bilanzen sei ersichtlich, dass keine Lieferantenschulden und
keine Bankschulden auf dem Warenlager lasten und dass es etwa das Dreifache des
Abgabenrückstandes wert sei. Wenn die von der Finanzverwaltung
verlangte unverzügliche Bezahlung des Rückstandes möglich
wäre, hätte die Firma nicht um Ratenzahlung angesucht. Was
möglich sei werde aus den Umsätzen durch den Lagerabbau
bezahlt. Es werde weiters noch auf die geleistete Anzahlung und auf die
Rückstandsverminderung durch Umsatzsteuergutschriften und geleistete
Teilzahlungen hingewiesen. Dadurch habe sich der Rückstand auf €
41.873.-verringert. Außerdem werde der Zahlungsvorschlag für
den restlichen Rückstand insofern verbessert als nunmehr für die
Monate Jänner bis April 2008 Monatsraten zu je € 2.500.--, für
den Zeitraum Mai bis September 2008 Monatsraten zu je € 5.000.-und eine
Abschlusszahlung im Oktober angeboten werden. In den Wintermonaten könne
kaum etwas verkauft werden, sodass hier nur niedrigere Raten bezahlt werden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben .... den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige volle Entrichtung
für den Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre
und durch die Stundung "die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet
wird." Fehlt es an einem der beiden Kriterien, so ist im Rahmen der rechtlichen
Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der
Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Auf den Gegenstandsfall angewendet bedeutet dies
Folgendes: Das Abgabenkonto der Berufungswerberin war bis Juli 2007 im
Wesentlichen ausgeglichen. Durch die am 20.7.2007 erfolgte Buchung der nach
Abschluss der Betriebsprüfung ergangen Abgabenbescheide für 2002 bis
2007 entstand am Konto ein Rückstand in Höhe von
€
78.758,49. Auf diesen Umstand reagierte die Berufungswerberin mit der Stellung
des Zahlungserleichterungsansuchens vom 24.August 2007.
Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde stellt die
sofortige Entrichtung des mit Stichtag 15.2.2008 noch aushaftenden
Abgabenrückstandes von rund € 37.000.-für die Berufungswerberin
aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation eine erhebliche Härte im Sinne
des § 212 Abs. 1 BAO dar. Eine erhebliche Härte bedeutet eine trotz
zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners (Stoll, BAO,
2248). Da die BERGER International Ltd. mit der Nachforderung aus der
Betriebsprüfung nicht rechnen konnte war sie auch nicht in der Lage
entsprechend Vorsorge zu treffen. Nach dem glaubhaften Berufungsvorbringen sind
abgesehen vom Warenlager keine verwertbaren Vermögenswerte vorhanden, eine
Kreditaufnahme ist wegen der Rechtsform der Abgabepflichtigen ebenfalls nicht
möglich. Bei dieser Sachlage ist zu unterstellen, dass eine sofortige
Entrichtung der noch offenen Abgabenschuld nicht möglich ist bzw. für
die Bw mit einer erheblichen, allenfalls existenzgefährdenden Härte
verbunden wäre.
Eine Gefährdung der Einbringlichkeit liegt nach Lage
des Falles nicht vor. Die Bw. hat die von ihr zugesagten bzw. angebotenen
Zahlungen bis dato pünktlich entrichtet. So wurde die im
Zahlungserleichterungsansuchen angekündigte Anzahlung von € 18.819,59
ebenso zeitgerecht geleistet, wie die monatlichen Raten zu € 2.500.--.
Durch diese Teilzahlungen und durch Umsatzsteuergutschriften konnte der
Rückstand von ursprünglich über € 78.000.-auf nunmehr rund
€ 37.000.-verringert werden. Die Berufungswerberin hat damit ihren
Zahlungswillen dokumentiert und die Zusage, dass mit den Erlösen aus dem
Lagerabverkauf die Abgabenschulden getilgt werden sollten, eingehalten.
Gegen eine Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit
spricht schließlich auch das im Vorlageantrag deutlich verbesserte
Zahlungsangebot. Hätte die im seinerzeitigen Ratenansuchen angebotene
Ratenhöhe von € 2.500.-noch einen Tilgungszeitraum von zwei Jahren
erfordert, so ist nach dem letzten vorgelegten Anbot mit einer Abstattung bis
Mitte Oktober 2008 zu rechnen. Dieser Zahlungsmodus gewährleistet nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Abstattung der verbliebenen
Steuerschuld in einem überschaubaren, auch für den
Abgabengläubiger tragbaren Zeitraum.
Insgesamt gesehen kommt dem Berufungsvorbringen sohin
Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
15. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-S/08
- Stammnummer
- 33130
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF