Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3846-W/08
Abrechnungsbescheid, Einwendungen gegen den Festsetzungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3846-W/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 28. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. August 2006 betreffend Zurückweisung eines Antrages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 12. Juni 2006 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides ein und führte dazu aus, dass die
Fälligkeit durch einen Spruch festgestellt werden müsse und nicht
durch eine Buchungsmitteilung festgestellt werden könne.
Es werde daher der Antrag gestellt, dass die in der BUMI
9/2002 festgesetzten Fälligkeits- und Zahlungstermine hinsichtlich der
Vorschreibungen für Umsatzsteuer 1-6/2002 € 1.222,22, Umsatzsteuer
7/2002 € 675,54 und € 443.30 und 8/2002 € 218,64 annulliert
werden.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17. August 2006
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass über den Spruch von
Abgabenbescheiden nicht durch Abrechnungsbescheid entschieden werden
könne.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. August 2006,
durch die der Unabhängige Finanzsenat erst durch Schreiben des VwGH vom 13.
November 2008 Kenntnis erlangt hat.
In der Berufung wird vorgebracht, dass die Behauptung
aktenwidrig sei, dass der Bw. verlangt habe, dass mit der Erlassung eines
Abrechnungsbescheides über einen Spruch zu entscheiden sei. Er habe die
Annullierung der Buchungen beantragt, da Fälligkeit und Zahlungstermine nur
in einem Spruch festgestellt werden können, aber nicht in einer
Buchungsmitteilung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Der
Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach ein Feststellungsbescheid,
der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und
Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten
Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist schlechthin
zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung
erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder
umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt zu gelten hat, also
vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist.
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften
getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe
(§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher
Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen
ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
in Lauf gesetzt.
Abs.2
Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge
hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich
hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende
Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung
einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat
zu.
Abs.3
Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag,
Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so
gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der
vorgenannten Tage ist.
Abs.4
Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor
ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die
Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der
Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
Abs.
5 In den im § 228 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer
Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder
Richtigstellung der Gebarung zu.
Abs.6
Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem
Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur
Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß
§
214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf
der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden
Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO gelten für schriftliche Bescheide außer den
ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2
bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
Abs.2
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den
Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs.3
Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein
Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine
Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und
bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das
Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung
nicht zukommt (§ 254).
Abs.
4 Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe
über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel
für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs.
5 Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche
Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen
längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
Abs.
6 Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die
Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das
Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den
Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde
eingebracht wurde.
Am Buchungstag
1. Oktober 2002 wurden Umsatz- und Einkommensteuerjahresveranlagungen für
die Jahre 2000 und 2001, sowie Umsatzsteuerzahllasten für die
Voranmeldungszeiträume 1 bis 6/2002 verbucht.
Im Antrag des
Bw. sind lediglich die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume angeführt,
dazu ist festzustellen, dass sich die Fälligkeit der Vorschreibungen aus
§ 21 UStG ergibt (15. ter des zweit folgenden Monats, der 15.9.2002 war ein
Sonntag, daher hat sich die Fälligkeit auf den Montag, den 16.9.2002
verschoben). Das Storno der für 7/2002 zuvor geltend gemachten Gutschrift
erfolgte mit dem Datum der Geltendmachung (2.8.2002).
Behauptet wird
in diesem Fall jedoch nicht das Vorliegen eines unrichtigen Buchungsvorganges,
sondern die Verbuchung mangelhafter Festsetzungsbescheide.
Diese Behauptung unterliegt nur im
Abgabenfestsetzungsverfahren einer Überprüfung. Einer Feststellung im
Rahmen der Erlassung eines Abrechnungsbescheides hätte es lediglich bei
Verbuchung eines Nichtbescheides, bei gänzlichem Fehlen eines Spruches, des
Bescheidadressaten, der ausstellenden Behörde oder einer Unterschrift,
bedurft.
Eine diesbezügliche Behauptung liegt nicht vor, daher
besteht kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, der
Antrag war als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid ist als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3846-W/08
- Stammnummer
- 38816
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF