…1997, 96/15/0259) davon aus, dass ein im elterlichen Wohnungsverband gelegenes Zimmer nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" anzusehen ist, was bedeutet, dass überhaupt keine zwei Wohnsitze vorhanden sind. Wenn in der Berufung ausführlich dargelegt wird, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in x…
…€ 2.421,-) im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden würden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich…
…Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2002 in Salzburg und nicht in E.. Es war daher das Finanzamt S als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2002 des Berufungswerbers örtlich zuständig und damit auch die Außenstelle Salzburg des Unabhängigen…
…im gegenständlichen Fall - ein lediger Steuerpflichtiger nur ein Zimmer im Wohnungsverband seiner Eltern, liegt - in Bezug auf die Geltendmachung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten - kein eigener Haushalt vor. Der Berufungswerber ist nicht vor der Entscheidung gestanden, den Wohnsitz in I im…
…Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2005 in Salzburg und nicht in E. Es war daher das Finanzamt S als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2005 des Berufungswerbers örtlich zuständig und damit auch die Außenstelle Salzburg des…
…Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2004 in Salzburg und nicht in E.. Es war daher das Finanzamt S als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2004 des Berufungswerbers örtlich zuständig und damit auch die Außenstelle Salzburg des…
… 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (sog. "Haushaltsaufwendungen") anzusehen seien. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO habe einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung inne habe unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung benutzten werde. Eine Wohnung…
…doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten sei, dass die Bleibe am Familienwohnsitz als eigener Haushalt anzusehen sei; ein abgeleiteter Wohnsitz, wie z.B ein Zimmer im Haushalt (Wohnungsverband) der Eltern reiche nicht aus. Es ist die Nutzungsmöglichkeit aus eigenem Recht wie z.B. Eigentum oder Miete und…
…Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. I Nr. 201/1996) ist noch nicht anzuwenden (§ 124a Z.3 EStG 1988). Aufwendungen für ein betrieblich bzw. beruflich genutztes Arbeitszimmer, das sich im Wohnungsverband befindet, sind gem. §§ 4 und 16 Abs.1 Z.7 EStG 1988 dann abzugsfähig, wenn die Aufwendungen…
…Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2003 in Salzburg und nicht in E.. Es war daher das Finanzamt S als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2003 des Berufungswerbers örtlich zuständig und damit auch die Außenstelle Salzburg des…
…Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2001 in Salzburg und nicht in G.. Es war daher das Finanzamt S als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 des Berufungswerbers örtlich zuständig und damit auch die Außenstelle Salzburg des Unabhängigen…
…Familie .... Wohnsitze im Inland (im Wohnungsverband der Mutter von Frau ....) und in .... (im Wohnungsverband der Eltern des Ehegatten ....) hat und § 2 Abs. 8 FLAG normiert dass in einem derartigen Fall nur dann Anspruch auf Österreichische Familienbeihilfe besteht wenn sich dieses Kind ständig im Bundesgebiet aufhält…
…werde, ab. Entscheidungswesentlich sind tasächliche Verfügungsmöglichkeiten über eine Wohnung. Melderechtlichen Umständen kommen bestensfall Indizwirkung zu (im Falle der Aufgabe eines Wohnsitzes- VwGH vom 20.6.1990, 89/16/0020 und vom 26.11.1991,91/14/0041). Für Huemer in " Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen…
…seit Geburt der Bw.) mit keinen Kosten verbunden,so kann von Mehrkosten nicht gesprochen werden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer nicht als Haushalt anzusehen.Wenn daher ein lediger Steuerpflichtiger am Ort der Beschäftigung einen Haushalt neu gründet…
…war von 04/1998 - 08/1999 im Wohnhaus des BKH untergebracht. Allein die Höhe des Entgeltes für Miete inkl. Betriebskosten von ATS 1.430,-- pro Monat verdeutlicht, dass diese "Schlafstelle" keine für einen Wohnsitz angemessene Räumlichkeit darstellt. Durch die anfängliche Befristung und die folgende Unsicherheit…
…zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1…
…die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Zum Ortsvorsteher kann nur eine Person bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) wohnhaftes Mitglied des…
…somit keine Gründe vorgebracht, auf Grund derer es unzumutbar gewesen wäre, seinen Wohnsitz im Haus des Vaters aufzugeben. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten nicht vor. Aber auch aus einem anderen Grund sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der…
…kein Raum für anzuerkennende Werbungskosten. Außerdem sei laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, 87/14/0066, ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer kein eigener Haushalt. Vom steuerlichen Vertreter des Bw. wurde daraufhin ein Vorlageantrag gestellt. Es wurde angemerkt, dass es nicht nachvollziehbar…
…351 mit Hinweis auf entsprechende Judikatur). Umso weniger führt der private Erwerb einer unüblich weit vom Dienstort entfernt gelegenen, nicht der Einkünfteerzielung dienenden Liegenschaft zur beruflich veranlassten Begründung eines weiteren Wohnsitzes. Dies gilt im Fall des Bw. schon deshalb, weil sich der Eigentümerwechsel auf die…