Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0152-I/04
Doppelte Haushaltsführung, Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-I/04vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Zinell & Madritsch WP u. Stb GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz
betreffend Einkommensteuer 2002 vom 4.12.2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Lienz erließ am 4.12.2003 einen
Einkommensteuerbescheid 2002, wobei von der von der Bw. eingereichten
Abgabenerklärung insoweit abgewichen wurde, als die als Werbungskosten
geltend gemachten Wohnungskosten am Arbeitsort und Fahrtkosten für
Heimfahrten nicht berücksichtigt wurden.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift wird Folgendes vorgebracht
:
"Im zitierten
Bescheid wurden die Wohnkosten meiner Mandantin in Höhe von € 3.837,60
p.a sowie die Fahrtkosten für Heimfahrten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988
in Höhe von € 2.100,00 (großes Pendlerpauschale) nicht
berücksichtigt. Gem. § 16 RZ 344 LStR 2000 ist bei dauernder
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn Aufwendungen durch eine
beruflich veranlasste Begründung eines weiteren Haushaltes außerhalb
des Familienwohnsitzes erwachsen, und eine tägliche Rückkehr nicht
zugemutet werden kann. Gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind die
Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung insoweit erfüllt als meine Mandantin in diesem
Zeitraurn in der Ausbildung als Turnusärztin stand.
Diese berufliche
Möglichkeit konnte die Bw. ausschließlich in L. realisieren, da in Y
kein freier Turnusplatz zur Verfügung stand. Dementsprechend verfügt
meine Mandantin - im Zuge ihrer ärztlichen Ausbildung und somit
berufsbedingt- über 2 Wohnsitze. Die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz in X ist gem. § 16 Rz 341 LStR 2000 aufgrund der
großen örtlichen Entfernung (mehr als 120 km)
unzumutbar.
Die Dauer
für die Ausbildung in L. konnte zu Beginn noch nicht abgeschätzt
werden, da die Vergabe eines Turnusplatzes grundsätzlich nicht im vorhinein
zugesagt wird. Wesentlich in diesem Zusammenhang erscheint, dass der Wohnsitz
ausschließlich ausbildungsbedingt ist. Da meine Mandantin eine
langjährige partnerschaftliche Beziehung in Nordtirol pflegt und sich somit
ihre mittelfristige Lebensplanung auf Nordtirol konzentriert, befindet sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in X."
Das Finanzamt Lienz erließ am 13.1.2004 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Die Berufungsvorenscheidung wurde wie folgt begründet
:
"Voraussetzung
für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort ist das
Vorliegen eines Mehraufwandes. Ist die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an
einem auswärtigen Ort (H., Wohnort der Eltern und lt. Melderegister seit
Geburt der Bw.) mit keinen Kosten verbunden,so kann von Mehrkosten nicht
gesprochen werden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein
im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer nicht als Haushalt anzusehen.Wenn
daher ein lediger Steuerpflichtiger am Ort der Beschäftigung einen
Haushalt neu gründet, so ist dies sein einziger und die Voraussetzungen
für eine doppelte Haushaltsführung sind nicht gegeben.Daher
können die Aufwendungen für die Wohnung in P. und die
Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten abgezogen
werden."
Mit Schreiben vom 12.2.2004 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz, wobei die Bw.
ausführte, dass die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung gegeben seien, da die Bw. wegen ihrer
ärztlichen Ausbildung und somit berufsbedingt über zwei Wohnsitze
verfüge. Die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz in X. sei
aufgrund der räumlichen Entfernung unzumutbar. Der Vorlageantrag verweist
weiters auf Rz 341 zu § 16 der LStR 2000.
Auf Vorhalt der Berufungsbehörde gab die Bw. mit
Schreiben vom 7.5.2004 ergänzend an:
Der Hauptwohnsitz der Bw. befinde sich seit ihrer Geburt im
Elternhaus in X, wo sie über einen abgeschlossenen Wohnbereich verfüge
(ca. 60 m2).
Berufsbedingt sei sie gezwungen, in P. eine Garconniere zu
mieten, wobei ursprünglich ein auf drei Jahre befristeter Mietvertrag (
Beginn : Feber 1998) abgeschlossen worden sei.
Die Bw. sei seit 14.5.2001 Ärztin für
Allgemeinmedizin und arbeite als Anästhesistin. Ihr Dienstvertrag sei von
Seiten des Bezirkskrankenhauses L. erneut bis 2005 verlängert worden. Die
Bw. bemühe sich schon seit längerer Zeit um eine adäquate
Arbeitsstelle in Y. Die Bw. sei daher gezwungen, in L. einen zweiten Wohnsitz zu
unterhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berücksichtigung der Mehrkosten der doppelten
Haushaltsführung als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
setzt bei alleinstehenden Steuerpflichtigen u.a. voraus, dass die Auflösung
des Haushaltes am bisherigen Aufenthaltsort unzumutbar ist. Dies ist u.a. dann
anzunehmen, wenn die auswärtige Tätigkeit befristet ist. Auch bei
befristeten Tätigkeiten ist die Unzumutbarkeit jedoch nicht mehr gegeben,
wenn ein angemessener Zeitraum überschritten wurde.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. ihre
Tätigkeit in L im Jänner 1998 aufgenommen und ist seither in L.
tätig (als Turnusärztin und anschließend als
Anästhesistin).
Im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 kann nach
Auffassung der Berufungsbehörde nicht mehr von einer angemessenen
Zeitspanne gesprochen werden, wobei zu bemerken ist, dass daran auch der Umstand
nichts zu ändern vermag, dass sich die Bw. nach ihrem eigenen Vorbringen
schon seit längerer Zeit um eine adäquate Arbeitsstelle in der
Nähe ihres ursprünglichen Wohnortes bemüht und dort auch der
Mittelpunkt ihrer mittelfristigen Lebensplanung gelegen ist.
Im übrigen setzt der Abzug von Kosten der doppelten
Haushaltsführung als Werbungskosten voraus, dass ein eigener weiterer
Haushalt gegründet wurde. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Bw. seit
ihrer Geburt über einen Wohnsitz im elterlichen Wohnhaus verfügt, ist
auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Die strittigen Kosten (Kosten für Wohnung am
Arbeitsort und für Familienheimfahrten) können daher nicht als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Berücksichtigung finden.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-I/04
- Stammnummer
- 9861
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF