Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0773-L/05
Vorübergehende Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung bei einem ledigen Arbeitnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0773-L/05vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing.B.C., inT., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Gutschrift
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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€ 21.680,03
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Einkommensteuer
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€ 4.490,19
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anrechenbare Lohnsteuer
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- € 7.015,66
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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€ 2.525,47
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Gutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung bertreffend
Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 wurden vom Abgabepflichtigen folgende Kosten aus dem Titel der
doppelten Haushaltsführung geltend
gemacht:
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Jahr
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€
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Wohnungsmiete für 6 Monate
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2.250,00
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Betriebskosten (Strom,Gas)
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228,00
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Familienheimfahrten
6 x 520 KM ,Hin-und Rückfahrt (T-Wien,0,356
€/KM
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1110,72
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Wohnungseinrichtung
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1.242,20
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Summe
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4.830,92
Ab Februar 2003 nahm der Abgabepflichtige bei der Fa.S.
einen Arbeitsplatz( befristeter Dienstvertrag) an. Aus diesem Grunde wurde eine
Zweitunterkunft benötigt (befristete Miete).
Im Einkommensteuerbescheid
vom 11.Mai 2004 wurden die beantragten Kosten nicht gewährt.
"Die geltend gemachten
Familienheimfahrten plus den Kosten der doppelten Haushaltsführung konnten
gem. § 16 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden, da die Voraussetzung
- bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen eine eigene Wohnung am Heimatort -
nicht gegeben ist. Der Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu
werten".
BERUFUNG
gegen
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 11. Mai 2004
"Bei
der Berechnung der Einkommensteuer wurden die beantragten Kosten für die
doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten mit der
Begründung nicht anerkannt, dass bei einem alleinstehenden
Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für eine eigene Wohnung am Heimatort
nicht gegeben sind und der Besuch der Eltern nicht als Familienheimfahrt zu
werten ist. Diese Begründung entspricht nicht den Tatsachen. Seit
Beendigung meines Studiums habe ich eine eigene Wohnung, die zwar im Hause
meiner Eltern liegt aber von deren Haushalt getrennt ist. Meine Wohnung hat
einen eigenen Eingang mit eigenem Sanitärbereich und kleiner
Kochgelegenheit, Ich bin 28 Jahre alt, in meiner Lebensweise selbständig,
wirtschaftlich und finanziell unabhängig und besorge meinen Haushalt
selbst. Die Wohnungskosten muss ich meinen Eltern ersetzen. Ob jemand einen
Wohnsitz im elterlichen Haus oder an einem anderen Ort hat, kann bei objektiver
Sicht wohl nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung fuhren. Das Aufsuchen
des Wohnsitzes kann in einem solchen Fall auch nicht mit dem Besuch der Eltern
als ursächlich begründet abgetan werden. Es muss auch einem
Alleinstehenden zugebilligt werden können, einen eigenen Haushalt zu
fuhren.
Nach
vielen Bewerbungen und zwischenzeitigem Arbeitslosenbezug habe ich einen ersten
Arbeitsplatz ab Februar 2003 in Wien bei der
Fa.S. angenommen, obwohl diese
Tätigkeit nicht meiner Ausbildung und meinem Wunsch entsprach. Ich hatte
auch noch mehrere Bewerbungen offen, die, wie sich allerdings erst in den
nachfolgenden Monaten erwiesen hat, nicht erfolgreich waren.
Auf
Grund der Entfernung musste ich in Wien eine Zweitunterkunft besorgen, die ich
als Untermiete mit Schlafzimmer und Bad- und Kochstellenmitbenützung
gefunden habe. Diese Zweitunterkunft habe ich nur notdürftig ausgestattet,
da die Miete befristet und jederzeit kündbar war. Dies deshalb, weil auch
mein Dienstvertrag befristet war und ich nicht mit Wahrscheinlichkeit damit
rechnen konnte, den Arbeitsplatz auf Dauer behalten zu
können.
Aus
diesem Grund konnte ich meinen Hauptwohnsitz am Heimatort (auch meldeamtlich als
solcher gemeldet) nicht aufgeben, zumal ich dort den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hatte, den Großteil meiner persönlichen Sachen (
Kleidung, Möbel, Elektrogeräte etc.) sowie die Wäsche be- bzw.
versorgte, die Wohnung auch laufend nutzte, indem ich regelmäßig,
wenn dienstlich möglich, wöchentlich diesen meinen Hauptwohnsitz
aufsuchte.
Lt.
Lohnsteuerrichtlinien (Nr. 341 ff) können bei einem Alleinstehenden die
Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten
Haushaltes am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die
sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes (bei
Alleinstehenden eines Wohnsitzes) im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes
orientiert. Im Allgemeinen wird für alleinstehende Arbeitnehmer ein
Zeitraum von sechs Monaten ausreichend sein.
In
Berücksichtigung dieser Auslegung habe ich die Kosten der doppelten
Haushaltsführung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten beantragt.
Da die Arbeitsbedingungen seitens des Arbeitgebers erst im Herbst 2003
abgeklärt wurden und dann doch ein unbefristetes Dienstverhältnis
vereinbart werden konnte, habe ich meine Zweitunterkunft in Wien dann erst
vollständig ausgestattet, sodass sie nunmehr sämtliche Funktionen und
Annehmlichkeiten einer Haushaltsführung erfüllt.
Die
Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung mag daher ab diesem
Zeitpunkt weggefallen sein.
Umzugskosten
wurden nicht beantragt, da ein Umzug erst bei Aufgabe des bislang gegebenen
Hauptwohnsitzes, den es ja zweifelsohne in meinem Heimatort gibt bzw. gegeben
hat, unterstellt werden kann. Sollte die Finanzbehörde dennoch von einer
Wohnsitzverlegung ausgegangen sein, was aber aus der Bescheidbegründung
nicht zu entnehmen ist und dem ich auch nicht beipflichten könnte,
wären in diesem als hypothetisch angenommenen Fall berechtigterweise (lt.
Lohnsteuerrichtlinien Nr. 392/393) die Voraussetzungen für die
Abzugsfahigkeit angefallener Umzugskosten gegeben.Ich ersuche auf Grund des
geschilderten Sachverhaltes um Stattgabe der Berufung".
Mit
freundlichen Grüssen
...
Aus dem
Bericht des Organes des abgabenrechtlichen
Erhebungsdienstes vom 18.1.2005 geht zusammengefasst Folgendes
hervor:
Das
Haus der Eltern in T.,beinhalte 2 Wohneinheiten. (Erdgeschoß Eltern,
Obergeschoß Bruder des Bws. mit Familie). Im Jahre 1992 erfolgte ein Zubau
(1 Schlafzimmer und 1 Abstellraum) .Diese Räume werden vom Bw.
bewohnt.
.
Es werde bemerkt, dass der
"Abstellraum" als Waschraum umfunktioniert wurde.Die im Obergeschoß
befindlichen sanitären Anlagen werden vom Bw. mitbenützt. Lt.Meldeamt
T. seien im genannten Haus nur zwei
Haushalte gemeldet. (vgl. beiliegende Bestätigungen). Hauptwohnsitz des
Bws. sei in T. Der Wohnsitz in Wien
,B-str., werde im September 2004
aufgelöst.
Berufungsvorentscheidung
vom 19.4.2005
(Abweisung)
"Aufwendungen
für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
"Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e estG 1988
esetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Voraussetzung ist, dass
der alleinstehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung
verfügt.
Aufgrund
der seitens vom Finanzamt gemachten Erhebungen könne nicht von einer
eigenen Wohnung am Heimatort gesprochen werden. Es handle sich um ein
Schlafzimmer und einen Abstellraum (Mitbenützung der sanitären
Analgen).Lt. Meldamt T. sei auch kein
eigener Haushalt gemeldet worden. Die Voraussetzungen für
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung seien somit nicht
gegeben. Die Berufung wurde daher als unbegründet abgewiesen".
Vorlageantrag
vom 7.5.2005
"Mit
Bescheid vom 19.4.2005 wurde meine Berufung vom 28.5.2004 mit der
Begründung abgewiesen, dass es sich bei meiner Wohnung um keine eigene
Wohnung ,sondern nur um ein Schlafzimmer und um einen Abstellraum handelt. Dies
entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und auch nicht dem
anlässlich der finanzamtlichen Erhebung festgestellten Sachverhalt, der
allerdings in der Niederschrift nicht erschöpfend dokumentiert
erscheint.
In
Ergänzung zur Berufung führe ich daher noch folgende Fakten an:
Der
als "Abstell- bzw. Waschraum" bezeichnete Raum ist keinesfalls ein Abstellraum
,sondern eindeutig ein funktioneller Wohnraum. Er liegt im Eingangsbereich der
gegenständlichen Wohnung, hat ein normales Fenster und ist mit Parkettboden
und Heizkörper ausgestattet. Darin befindet sich ein eingebauter
Kleiderschrank, ein Waschtisch mit Spiegel samt Warm- und Kaltwasseranschluss
sowie eine elektrische Kochgelegenheit. Der Raum ist im Übrigen wie ein
Wohnraum mit Vorhängen, Beleuchtungskörper etc. ausgestattet. Der
zweite anschließende als "Schlafzimmer" bezeichnete Raum ist
tatsächlich als Wohn-Schlafraum ausgestattet und war auch als solcher
genutzt. Es befindet sich darin ein Bett, eine Couch, Tisch, Sessel (Hocker)
Vitrine, Fernsehapparat samt sonstiger üblicher Wohnraumausstattung. Im
Keller stand mir ein eigener Kühlschrank zur Verfugung und war die
Mitbenützung einer Waschmaschine gegeben. Wenn auch nur ein gemeinsames Klo
und Dusche mit der Wohnung meines Bruders zur Verfügung stand, so ist
grundsätzlich mein eigener Wohn- und Haushaltsbedarf ausreichen abgedeckt
gewesen. Die Tatsache eines Wohnsitzes und Hausstandes daselbst ist aus
objektiver Sicht damit wohl gegeben und sind die Voraussetzungen lt.
Lohnsteuerrichtlinien (Kz. 346) erfüllt.
Die
Notwendigkeit der zusätzlichen Meldung eines eigenen Haushaltes bei der
Gemeinde neben der bestehenden Wohnsitzmeldung war mir nicht bewusst und ist
daher auch nicht gesondert erfolgt. Da aber für die steuerliche Beurteilung
stets die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind, kann
diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Ich
ersuche in Würdigung der dargelegten Sachverhalte um Stattgabe der
Berufung".
Mit
freundlichen Grüssen
...
Vom Organ des
abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes wurde zum Vorlageantrag keine Stellungnahme
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In den Fällen der doppelten Haushaltsführung
stehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Kosten für den
Zweitwohnsitz sowie Familienheimfahrten zu (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988
unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 ESTG 1988) zu.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes können bei einem
ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmer
mit eigenem Haushalt für eine gewisse
Übergangszeit Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am
Beschäftigungsort und Fahrtkosten zum Aufsuchen des Haushaltes am
Familienwohnsitz-oder Hauptwohnsitz als Werbungskosten anerkannt werden (VwGH
vom 18.12.1997, 96/15/0259).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
ein im Wohnungsverband der Eltern
gelegens Zimmer nicht als "eigener
Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" angesehen werden (vgl. VwGH vom 22.9.1987,
87/14/0066, 18.12.1997, 96/15/0259).
Ein im Fall beauftragtes Organ des abgabenrechtlichen
Erhebungsdienstes konnte feststellen, dass am Familienwohnsitz vor einiger Zeit
ein Zubau errichtet worden ist, in dem dem Bw. die im AED-Organ-Bericht
beschriebenen Räumlichkeiten zur Verfügung standen:
Ob jemand einen Wohnsitz
im steuerlichen Sinn hat, wird nach der Rechtsprechung bzw.
Verwaltungspraxis wie folgt beantwortet:
Der Wohnsitzbegriff i.S. d. § 26 BAO stelle auf den
objektiven Umstand des Innehabens einer Wohnung unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und
benützen werde, ab.
Entscheidungswesentlich sind tasächliche
Verfügungsmöglichkeiten über eine Wohnung. Melderechtlichen
Umständen kommen bestensfall Indizwirkung zu (im Falle der Aufgabe eines
Wohnsitzes- VwGH vom 20.6.1990, 89/16/0020 und vom 26.11.1991,91/14/0041).
Für Huemer in " Die unbeschränkte Steuerpflicht
natürlicher Personen, in Lang ,Schriftenreihe zum Internationalen
Steuerrecht ,Band 2 35 und 41 wird die polizeiliche Meldung als völlig
bedeutungslos eingestuft.
Ob die Innehabung rechtmäßig (also z.B aufgrund
von Eigentum, Wohnungseigentum oder eines Mietvertrages, eines Wohnungsrechtes
im Sinne des § 521 ABGB, aufrund eines familienrechtlichen Anspruchs wie
§ 97 ABGB oder aber zu Unrecht vorliegt, hat für das Steuerrecht keine
Bedeutung (VwGH vom 16.9.1992,90/13/0299). Ein "eigener Rechtstitel" für
die Benützung der Wohnung ist daher nicht erforderlich.
Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs. 1 BAO verlangt
nicht, dass die Wohnung dem sozialen Standard, den repräsentativen
Bedürfnissen und den Vermögensverhältnissen der betrefenden
Person entsprechen muss (so Ritz,Bundesabgabenordnung, Kommentar (1994) §
26, TZ 2;).
Die tatsächliche Nutzung bzw. Mitbenützung wird
von der Abgabenbehörde I.Instanz nicht bezweifelt. Ebenso wird die
berufliche Veranlassung der vorübergehenden Begründung des zweiten
Wohnsitzes in Wien nicht in Abrede gestellt.
Einziges Argument für die Nichtanerkennung
gegenständlicher Kosten war das Vorliegen zweier
Haushaltsbestätigungen und der daraus gezogene Schluss, es liege kein
"eigener Haushalt" für den Bw.(arg. im"
Haushalt der Eltern "geführt) vor.
Wie oben ausgeführt, kommt es aber auf melderechtliche
Umstände nicht an .
Die beantragten Kosten aus dem Titel der
vorübergehenden doppelten Haushaltsführung waren daher zu
gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0773-L/05
- Stammnummer
- 19158
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF