Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0461-S/07
Doppelte Haushaltsführung bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-S/07vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2001
und 2002 (eingebracht am 19. April bzw. 19. März 2006) machte der
Berufungswerber (Bw.) Kosten der doppelten Haushaltsführung und
Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend.
Mit Anbringen vom 20. März 2006 ersuchte der Bw. um
Wiederaufnahme seiner Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001, 2003 und
2004. Nach einer Fachberatung seien neue, noch nicht veranlagte Positionen
(Doppelte Haushaltsführung) offensichtlich geworden. Er sei im H als
Erzieher im Internat (nicht als Lehrer) tätig gewesen. Gleichzeitig sei er
beim Landesschulrat für die Zuteilung eines Lehrerpostens gemeldet gewesen.
Daher seien eine Anstellung beim LSR und damit eine berufliche Versetzung
jederzeit möglich gewesen. Ab Mai 2004 sei das Zimmer in Salzburg wegen des
Beginns des Hausbaus in X gekündigt gewesen.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen 2001 und 2002 wurde
diesen Aufwendungen die Anerkennung versagt. Ermittlungen hätten ergeben,
dass der Bw. in B keinen eigenen Haushalt geführt habe, sondern nur im
Haushalt der Eltern wohnhaft gewesen sei. Ein Zimmer im Haus der Eltern gelte
steuerlich nicht als eigener Haushalt. Der Anregung auf Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagung 2001, 2003 und 2004 habe daher nicht entsprochen werden
können.
In den gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002
erhobenen Berufungen führte der Bw. Folgendes aus: Nach dem
plötzlichen und unerwarteten Tod seiner Mutter sei es seine Aufgabe
gewesen, den Haushalt in einer geregelten Art und Weise zu führen. Sein
Vater sei in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, den Haushalt in einer
ansprechenden Form zu führen. Er sei daher ein integraler Bestandteil des
elterlichen Haushalts und auch nicht unerheblich für den Fortbestand der
Familie verantwortlich gewesen. Sein Wohnsitz in B sei der absolute Mittelpunkt
seines Lebensinteresses und habe nicht nur den "Wohnsitz der Eltern"
dargestellt. Sein "allfällig weiterer Wohnsitz" in Salzburg, sei ein Zimmer
(ca. 16 m²) gewesen, Bad und Küche habe er mitbenutzen können.
Die restlich zur Verfügung stehende Wohnfläche sei von den Besitzern
des Hauses bewohnt worden. Damit sei dieses Zimmer keinesfalls für ein
dauerndes Wohnbedürfnis geeignet gewesen. Da in dieser Zeit auch eine
Zuweisung (Lehrer) von Seiten des LSR für Vertretungs- oder Karenzstunden
jederzeit möglich gewesen wäre, sei die Aufrechterhaltung der
Wohnmöglichkeit in Salzburg unbedingt erforderlich gewesen. Weiters wurde
nachstehender Auszug aus dem Lohnsteuerprotokoll des BMF wiedergegeben:
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (22.1987, 87/14/0066) ist der Fall anders zu
beurteilen, wenn der ledige Steuerpflichtige am Arbeitsort nur eine einfache
Unterkunft bezieht, die keinen Wohnsitz darstellt, also nicht geeignet ist,
einem dauernden Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen (zB. eine einem
"Burschenzimmer" ähnliche Unterkunft) und seinen Wohnsitz (Mittelpunkt der
Lebensinteressen) im Haus der Eltern beibehält. In diesem Fall seien
Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort Werbungskosten, ebenso stehen
Familienheimfahrten zu.
In Erfüllung eines Ergänzungsauftrages
übermittelte der Bw. in weiterer Folge die Sterbeurkunde seiner Mutter
(Todestag 4. August 1997), eine Meldebestätigung der Gemeinde B , die das
Elternhaus bis zum 5. Oktober 2004 als Hauptwohnsitz und danach als
Nebenwohnsitz ausweist, der Nachweis der in den Jahren 2001 und 2002 geleisteten
Mietzahlungen für das Zimmer in Salzburg, eine Auflistung der monatlichen
Familienheimfahrten für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Rechnungen
für diverse Einrichtungsgegenstände aus dem Jahr 2001.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. Juli 2006 wies das
Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab:
Werbungskosten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung sind unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem
Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort einen
zweiten Haushalt führt. Ist die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit am
auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten
verbunden (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so kann von Mehrkosten nicht
gesprochen werden.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 teilte das Finanzamt dem Bw.
unter Verweis auf die Berufungserledigung der Jahre 2001 und 2002 mit, dass dem
Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2003
und 2004 mangels Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen nicht Folge geleistet
werden könne.
Hierauf wurde ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt. Die Berufung richte sich gegen die Ablehnung der
Zuerkennung der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten
für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages
für die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004.
Begründend wurde ausgeführt, doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten würden vorliegen, da im elterlichen Haushalt Kosten im
Rahmen der Haushaltsführung und des alltäglichen Zusammenlebens
angefallen seien.
Im Telefonat vom 19. Jänner 2008 bestätigte der
Bw., dass er im Hause seines Vaters ein eigenes Zimmer gehabt habe und die
restlichen Räume mitbenützt habe. Bei den im Vorlageantrag
erwähnten Kosten handle es sich nicht um Mietzahlungen, sondern um
Kostenbeteiligungen bei diversen Anschaffungen, Reparaturen und Lebensmitteln.
Nach dem Abschluss des Studiums im Juli 1999 habe er das Übungsjahr als
Lehrer absolviert und sei danach nur beim Landesschulrat für Salzburg auf
der Warteliste für die Zuteilung eines Lehrerpostens im Bundesland Salzburg
gewesen. Das zur Überbrückung der Wartezeit eingegangene
Dienstverhältnis im H sei unbefristet gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er
am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes
in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd
§ 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden
Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können für eine "gewisse
Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am
Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. VwGH 18.
Dezember 1997, 96/15/0259). Für diese Übergangszeit können bei
einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort auch
Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil es diesem
Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in
seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. (vgl. VwGH 3. März 1992,
88/14/0081).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die
Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit,
die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst
ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange
als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen
eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. die
hg. Erkenntnisse vom 28. September 2004, 2001/14/0178, und vom
21. Juni 2007, 2006/15/0079, mwN). Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
22. November 2006, 2005/15/0011). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht
des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
26. Juli 2007, 2006/15/0047).
Im Hinblick auf die Entfernung zwischen A und B war die
tägliche Rückkehr von der Arbeitsstätte des Bw. an den
Hauptwohnsitz in B zweifellos unzumutbar. Der in den Berufungsjahren ledige und
alleinstehende Bw. bewohnte dort ein im Haus des Vaters gelegenes Zimmer. Die
übrigen Räumlichkeiten wurden gemeinschaftlich genutzt. Dafür war
keine Miete zu zahlen, es kam zu Kostenbeteiligungen bei diversen Anschaffungen,
Reparaturen und Lebensmitteln. In Salzburg, Adr., bewohnte der Bw. ein noch zu
Studienzeiten angemietetes, ca. 16 m² großes Zimmer mit
Mitbenützung von Bad und Küche (lt. Meldedaten Nebenwohnsitz vom
30.6.1998 bis 13.10.2004). Der Bw. beendete im Jahr 1999 sein Lehramtsstudium in
Salzburg und absolvierte bis zum 8. September 2000 sein Übungsjahr. Im
Anschluss war der Bw. beim Landesschulrat für Salzburg für die
Zuteilung eines Lehrerpostens im Bundesland Salzburg gemeldet. Zur
Überbrückung der Wartezeit nahm der Bw. im Oktober 2000 eine Stelle
als Erzieher im H an und war dort bis September 2004 in einem unbefristeten
Dienstverhältnis tätig. Seit 2004 ist der Bw. nunmehr als Lehrer
tätig. Der Bw. beantragte erstmals für das Jahr 2001 Werbungskosten
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (insgesamt bis
April 2004).
Im konkreten Fall ist nun die Frage zu prüfen, ob dem
Bw. die Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort bzw. dessen
Einzugsbereich zumutbar war.
Zunächst führt der Bw. die schwierige
familiäre Situation nach dem plötzlichen Ableben seiner Mutter im
August 1997 ins Treffen, in der es auch seine Aufgabe gewesen sei, den Haushalt
in einer geregelten Art und Weise zu führen, nachdem sein Vater in dieser
Zeit dazu nicht in der Lage gewesen sei. Er sei nicht unerheblich für den
Fortbestand der Familie verantwortlich gewesen. B sei der absolute Mittelpunkt
seines Lebensinteresses gewesen. Mit diesem Vorbringen stellt der Bw.
persönliche (familiäre) Beweggründe für die Beibehaltung des
Hauptwohnsitzes in St. Valentin dar. Berücksichtigt man, dass der Tod der
Mutter zu Beginn des ersten Streitjahres (2001) doch bereits dreieinhalb Jahre
zurückgelegen ist, so kann den vom Bw. geschilderten familiären
Umständen in den Berufungsjahren nicht mehr so schweres Gewicht beigemessen
werden, dass sie eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in den Nahebereich
des Beschäftigungsortes begründen könnten.
Auch aus der Tatsache, dass der Bw. die Stelle eines
Erziehers im H im Jahr 2000 nur zur Überbrückung der Wartezeit bis zur
Zuteilung eines Lehrerpostens durch den Landesschulrat für Salzburg (im
Bundesland Salzburg) angenommen hat, folgt nicht, dass die Wohnsitzverlegung
nach Salzburg unzumutbar gewesen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass
sich der Bw. nur beim Landesschulrat für Salzburg und damit um Zuteilung
eines Lehrerpostens im Bundesland Salzburg, somit jedenfalls außerhalb des
Einzugsbereiches des Hauptwohnsitzes in B, beworben hat. Weiters ist das
Dienstverhältnis in A unbefristet gewesen und hat tatsächlich
über einen Zeitraum von vier Jahren bestanden. Im Hinblick auf die
mögliche Zuweisung von Karenz- oder Vertretungsstunden durch den
Landesschulrat hat der Bw. schließlich die Aufrechterhaltung einer
Wohnmöglichkeit in Salzburg selbst als unbedingt erforderlich erachtet,
sodass sich auch diesbezüglich keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
ergibt.
Dem weiteren Einwand des Bw., sein Zimmer in Salzburg sei
keinesfalls zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses geeignet
gewesen, mag zutreffend sein. Allerdings hat der Bw. nicht dargetan, dass er
nach Aufnahme des Dienstverhältnisses im Oktober 2000 versucht hätte
bzw. es nicht möglich gewesen wäre, diese seit Studienzeiten bewohnte
Unterkunft durch eine geeignete Wohnung (wobei an die Größe und
Ausstattung einer Wohnung eines Alleinstehenden keine überzogenen
Anforderungen zu stellen sind) zu ersetzen, sodass sich auch aus diesem
Vorbringen nichts für den Standpunkt des Bw. gewinnen lässt (vgl. auch
VwGH 30.1.1991, 90/13/0030). Hinsichtlich des vom Bw. in diesem Zusammenhang
zitierten Lohnsteuerprotokolls ist festzuhalten, dass dieses für den UFS
nicht bindend ist.
Insgesamt hat der Bw. somit keine Gründe vorgebracht,
auf Grund derer es unzumutbar gewesen wäre, seinen Wohnsitz im Haus des
Vaters aufzugeben. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten nicht vor.
Aber auch aus einem anderen Grund sind die Voraussetzungen
für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung nicht gegeben.
Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eines
alleinstehenden Arbeitnehmers setzt einen eigenen Hausstand am Heimatort voraus.
Ein eigener Haustand erfordert, dass er aus eigenem Recht (zB. Eigentum, eigener
Mietvertrag) genutzt wird.
Das ist hier nicht der Fall. Der Bw. wohnte - wenn auch
gegen Kostenbeteiligung - in B im Haushalt seines Vaters, bei dem er über
ein eigenes Zimmer verfügte. Die weiteren Räumlichkeiten wurden
gemeinsam genutzt. Es entspricht der herrschenden Rechtsauffassung, dass ein im
elterlichen Wohnungsverband gelegenes Zimmer nicht als "eigener Haushalt" bzw.
"eigene Wohnung" anzusehen ist (vgl. ua. das in dem vom Bw. zitierten
Lohnsteuerprotokoll 1999 angeführte Erkenntnis vom 22. September 1987,
87/14/0066). Der Bw. führte als bei seinem Vater wohnend keinen eigenen
Haushalt, weswegen ihm die Verlegung des Wohnsitzes bzw. die Gründung eines
eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bzw. dessen Einzugsbereichs sofort
zumutbar war. Dadurch konnten ihm auch keine als Werbungskosten
abzugsfähigen doppelte Kosten für die Führung eines weiteren
Haushaltes am Beschäftigungsort entstehen, ebenso sind die geltend
gemachten Fahrtkosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und fallen
unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988.
Die Berufungen für die Jahre 2001 und 2002 waren daher
als unbegründet abzuweisen.
Zum Berufungspunkt "Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages
für die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004" ist zu
bemerken:
Die hierzu in der Begründung des
Einkommensteuerbescheides 2002 ergangene Mitteilung, wonach der Anregung um
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2001, 2003 und 2004 nicht
entsprochen werden konnte, hat lediglich informativen Charakter und bleibt daher
ohne Einfluss auf das streitgegenständliche Verfahren. Es liegt
diesbezüglich kein bekämpfter Wiederaufnahmebescheid vor, der einer
Erledigung durch den Unabhängigen Finanzsenat zugänglich
wäre.
Salzburg, am
8. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-S/07
- Stammnummer
- 33028
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF