Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0173-K/03
Nichtanerkennung von Werbungskosten iZm Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines ledigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-K/03vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vom 19. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 22. Juni 2001
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Neuberechnung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 führt zu einer
Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von S 49.837,12 (€ 3.621,80). Nach
Abzug bzw. Gegenverrechnung der anrechenbaren Lohnsteuer von S 75.050,80 (€
5.454,15) ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von (gerundet) S 25.214,00
(€ 1.832,37).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind im Detail dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 1999 zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr 1999 aus den Tätigkeiten als
Bauingenieur und als Milizoffizier, bei Letzterer auf Grund mehrfacher
Waffenübungen beim Österreichischen Bundesheer, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Mangels
Nichtabgabe einer zugesandten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L1) für das Jahr 1999 wurde vom
Finanzamt ein Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 von Amts
wegen mit Ausfertigungsdatum vom 22. Juni 2001 erlassen. Das Finanzamt
errechnete dabei die Einkommensteuer 1999 auf Grund der übermittelten
Lohnzetteldaten jedoch ohne Berücksichtigung von diversen
Steuerfreibeträgen und kam insoweit zu einer bescheidmäßigen
Einkommensteuernachforderung in Höhe von S 611,00.
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid wurde vom Bw. mittels Schriftsatz vom
19. Juli 2001 fristgerecht Berufung erhoben, wobei er dabei
ergänzend auf das offene Berufungsverfahren gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 und darin vorgebrachten Argumente verwies.
Gleichzeitig legte der Bw. eine mit gleichem Datum unterfertigte Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 vor und
beantragte darin als Berufungsbegehren die Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages für zwei Kinder, die Anerkennung von
Sonderausgaben (KZ 455: S 46.000,--, KZ 460: S 1.875,--,
KZ 458: S 1.176,--), von Werbungskosten (unter der KZ 279, ohne
Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale (S 1.800,--): S 3.155,--; unter
der KZ 277, mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale: Aufwendungen laut
Aufstellung VI. S 137.697,35 abzüglich AG-Ersätze S 7.314,--
= S 130.383,35) sowie einer außergewöhnlichen Belastung
(KZ 472: tatsächliche Kindesunterhaltszahlungen
S 92.400,--).
In der Eingabe
vom 21. April 2000 betreffend das Berufungsverfahren gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 wandte der Bw. zur Nichtberücksichtigung von
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Folgendes wörtlich ein:
"In
Ihrem Bescheid führen Sie an, dass in meinem Fall die Voraussetzungen
für eine doppelte Haushaltsführung bzw. für Familienheimfahrten
nicht zutreffen, da ich ledig bin bzw. nicht eheähnlicher Gemeinschaft mit
Kind lebe. Zweitere Tatsachen sind zwar richtig, allerdings keine essentielle
Voraussetzung für erstere Umstände. Voraussetzung für eine
Anerkennung von Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung und
damit verbundenen Familienheimfahrten ist lediglich die nicht zumutbare
Verlegung des Hauptwohnsitzes, und dies trifft in meinem Fall zu.
a)
Im Dienstvertrag mit meinem Arbeitgeber, der Fa.
GmbH, ist als Dienstort
L. festgehalten. Allerdings ist auch
eine jederzeitige Versetzungsmöglichkeit fixiert worden (was auch der Grund
war, dass die Geschäftsführung sich bereit erklärte, meine
Wohnkosten in V. ab 01.07. 1998 zu
übernehmen, damit mir nicht Kosten aus einer anfallenden
Kündigungsfrist entstünden). Und eine Versetzung ist im Baugewerbe
nicht nur eine abstrakte Möglichkeit, sondern eine konkrete
Alltäglichkeit.
b)
Weiters bin ich zwar ledig, lebte aber 1998 noch immer im Familienverband mit
meinen Eltern (Vater Jahrgang 1925, Mutter Jahrgang 1936). Diese waren damals
zwar nicht pflegebedürftig, aber sonst durchaus auf meine
regelmäßige Hilfe angewiesen (der Vater litt bereits seit Anfang der
50er Jahre an Diabetes und später an den daraus resultierenden Leiden wie
Sehverschlechterung und Polyneuropathie; weiters litt er an einer progressiven
Hepatitis, die Ende 1998 zur Entstehung eines Leberkarzinoms führte; die
genannten Umstände können auch seinen Steuerunterlagen entnommen
werden); dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
D. kein unmittelbarer Stadtteil von
F. ist, sondern sich als kleiner Weiler
auf 1100 m Seehöhe befindet. Im Übrigen ist meine Beistandspflicht
nicht nur moralisch-ethisch verständlich, sondern auch gesetzlich fixiert
(ABGB § 137 Abs. 2). Ebenso möchte ich auf Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes verweisen (z.B. VwGH-Erkenntnis 93/14/0081 vom
07.09.1993)."
Im
Vorlagebericht an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, datiert mit 7. Mai
2001, Posteingang bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten (als bis
31.12.2002 zuständige Berufungsbehörde) am 21. Mai 2001, stellte das
Finanzamt den Antrag, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998
möge als unbegründet abgewiesen werden. Wobei zu den Streitpunkten
"doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" vom Finanzamt Folgendes
ergänzend ausgeführt wurde:
"Doppelte
Haushaltsführung: Der Bw. ist ledig und bewohnt in der Nähe seines
Dienstortes eine Mietwohnung in V. ,
die den Bedürfnissen eines ledigen Steuerpflichtigen voll V.
entspricht. Im Haushalt der Eltern in
F. ist der Bw. Mitbewohner ohne eigene
Wohnung. In diesem Zusammenhang wurden die Kosten der Wohnung in
V. und die Fahrtkosten zwischen
V. und
F. als Werbungskosten beantragt. Nach
Ansicht des ho. Amtes sind die Vorraussetzungen für eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht gegeben, und daher die
diesbezüglich beantragten Werbungskosten nicht zu
berücksichtigen."
In der Stellungnahme zu einem Bedenkenvorhalt der zweiten
Instanz (GZ. RV/75/2-6/02, datiert vom 13. August 2002) bezüglich der
Berufungsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 brachte der
Bw. mit Eingabe vom 2. April 2003, zu den Streitpunkten "doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten" Folgendes vor:
"Berufung
gegen den E-Bescheid 1998:
2.1)
Doppelte Haushaltsführung:
Gemäß den
Unterpunkten liegen in der Anlage bei:
1. Der Meldenachweis über
den Hauptwohnsitz in Adr.1, im
Streitzeitraum 1998 und 1999 (Anlage 01).
2. Der Mietvertrag für den
berufsbedingten Zweitwohnsitz in V.
(Anlage 02).
3. Der
Dienstvertrag als Angestellter der Fa.
Ö. (Anlage 03); die
Zusatzvereinbarung über das Tragen der Mietkosten für die Wohnung in
V. befindet sich auf dem Mietvertrag
lt. Unterpunkt 2).
4. Die
Arbeitgeberbestätigung über die jederzeitige Versetzbarkeit vom
Betriebsort (Anlage 04).
5.
Bestätigung über den ständigen Dienst- bzw. Arbeitsort: siehe
Unterpunkt 3 und 4).
Im
Weiteren möchte ich festhalten:
Ad
1. Aus dem Meldenachweis geht hervor, dass ich mit meinen Eltern in einem
Haushalt gelebt habe (dh. eigenes Zimmer, aber gemeinsame Benützung von
Sanitärräumen, Küche, Wohnräumen, etc.) bzw. dass diese den
gemeinsamen Haushalt noch vor mir verlassen haben (mein Vater durch seinen Tod
am 22.3.1999 bzw. meine Mutter am 1.10.1999). Allerdings war diese Wohnsitznahme
nicht kostenlos: Erstens beteiligte ich mich durch einen monatlichen Wohnbeitrag
von ATS 1.000,- an den laufenden Kosten (diese Summe gab ich meinem Vater
anlässlich der Heimfahrten ohne Beleg), zweitens war es notwendig, für
anfallende Arbeiten im Haushalt, die weder von meinem Vater noch von meiner
Mutter erledigt werden konnten, im Schnitt monatlichen einen Arbeitstag à
10 Stunden zu investieren (ebenfalls anlässlich der Heimfahrten). Wie ich
schon in meinem Schreiben vom 16.4.2000 feststellte, war mein Vater zuckerkrank
bzw. litt er unter den Folgekrankheiten wie vermindertem Sehvermögen bzw.
Polyneuropathie (diese Angaben können anhand seines Steueraktes Nr.
123
überprüft werden). Er war
damit wie meine Mutter bei vielen körperlich intensiven, für die
Haushaltsführung aber notwendigen Arbeiten nicht in der Lage, diese zu
bewältigen (erschwerend kommt auch die Lage des Hauses und damit des
Haushalts Adr.1, hinzu, da sich dieses
auf ca. 1.100 m Seehöhe in einem Weiler befindet und nur über
Kachelöfen und vereinzelte Elektrospeicher verfügt), dh. er war zwar
wie meine Mutter kein Pflegefall, meine Mitarbeit im Haushalt war aber von
essentieller Natur (sonst hätte diese Arbeit von einer bezahlten Hilfskraft
erledigt werden müssen).
Wenn
man die Angemessenheit meines Haushaltskostenbeitrages betrachtet, so ergibt
sich folgendes Bild: Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus jährlicher
Abschreibung für das Haus von 30.000,-- ATS (Verkehrswert des Hauses 2 Mio.
ATS, Abschreibungssatz 1,5 % pro Jahr), ca. 5.000,-- ATS/Jahr für
Kommunalabgaben bzw. -gebühren (Hauskläranlage bzw. lokale
Wasserversorgung), ca. 7.000,-- ATS/Jahr für Hausversicherung, ca.
10.000,-- ATS/Jahr für Stromgrundgebühr, Fernsehgrundgebühr,
Rauchfangkehrer, etc., dh. sie betrugen ca. 52.000,-- ATS pro Jahr. Wenn nun
nach dem Wertersatzprinzip meine Arbeitskosten mit 200,-- ATS je Stunde bewertet
werden, so ergibt sich ein Jahresaufwand meinerseits von 12 x 10 x 200, =
24.000,-- ATS, dh. zusammen mit der geldbaren Kostenbeteiligung war mein Anteil
durchaus angemessen (im Übrigen wird darauf verwiesen, dass Kosten nach
allgemein gültiger Definition "der mit Geld bewertete Verbrauch an
Gütern und Zeit" sind, also nicht unbedingt geldbare Belastung bedeuten).
Im
Weiteren möchte ich festhalten, dass die von mir zur Haushaltsführung
durchgeführten Arbeiten auch insofern in meinem Interesse lagen, da mir
schon zu Lebzeiten von meinem Vater in einem mündlichen Vertrag ein Anteil
am betreffenden Haus Adr.1, zugesichert
wurde. Die Rechtmäßigkeit dieses mündlichen Vertrages
äußert sich auch dadurch, dass es nach dem Tod meines Vaters nur eine
Verlassenschaftsverhandlung gab (nämlich am 10.5.1999), worauf das BG
St. Veit/Glan bereits am 31.5.1999 die
Einantwortungsurkunde ausfertigte (AZ.
A.) bzw. das Finanzamt St.
Veit/Glan am 8.2.2000 den zugehörigen
Erbschaftssteuerbescheid erließ (St.Nr.
01122). Im Weiteren schenkte mir meine
Mutter mit 27.12.2000 auch die Hälfte ihres Anteiles an der Liegenschaft
(Notar ...); hier erließ das Finanzamt St.
Veit/Glan am 12.3.2001 den
Schenkungssteuerbescheid (St.Nr.
02233). Das bedeutet also, dass ich mit
31.5.1999 zu einem Viertel bzw. mit 27.12.2000 zur Hälfte Eigentümer
des Hauses Adr.1, bin.
Ad.
4. u. 5. In diesem Punkt werden die entscheidenden Kriterien bestätigt,
nämlich der Dienstort L., weiters,
dass eine jederzeitige und konkrete Versetzbarkeit vom Arbeitsort
V. vorlag, sowie (bei einem von
vornherein geplanten Einsatz meiner Person bis zum Bauende) eine maximale
Beschäftigungsdauer von vier Jahren und 1 Monat am Arbeitsort V.
. Was die zwei letzten Punkte betrifft, ist
nach den Lohnsteuerrichtlinien RZ 345 eine Verlegung des Familienwohnsitzes
nicht zumutbar. Es wird auch auf die VwGH-Erkenntnisse 17.2.1999, 95/14/0059
sowie 3.3.1992, 88/14/0081) verwiesen.
Aus
dem oben Stehenden ergibt sich für mich, dass die von mir beantragten
Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
2.2)
Kosten für Familienheimfahrten:
Begründung
und Bestätigungen siehe Punkt 2.1), Doppelte Haushaltsführung. Auch
hier ergibt sich für mich, dass die von mir beantragten Aufwendungen als
Werbungskosten anzuerkennen sind.
Berufung
gegen den E-Bescheid 1999:
3.5)
Doppelte
Haushaltsführung:
Auf meine
Ausführungen betreffend Berufungsverfahren 1998, Punkt 2.1, sei verwiesen.
Ich möchte hiemit aber nochmals festhalten, dass ich nach dem Tod meines
Vaters am 22.03.1999 bzw. der Übersiedelung meiner Mutter mit 01.10.1999 ab
diesem Datum alleinstehend war.
3.6)
Familienheimfahrten:
Ich
verweise auf meine Ausführungen betreffend Berufungsverfahren 1998, Punkt
2.2."
In weiterer
Folge erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum vom 9. Juli 2003 eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung zum Streitjahr 1999 unter
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für zwei Kinder in
Höhe von S 10.500,00, sowie der Anerkennung von Topf-Sonderausgaben in
Höhe von S 10.000,00 (= Sonderausgabenviertel von S 40.000,00),
Steuerberatungskosten von S 1.875,00 und Kirchenbeitrag von
S 1.000,00; der Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von
S 13.855,00 und sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag von S 3.005,00. Hinsichtlich des übrigen Abweichens vom
Berufungsbegehren wurde vom Finanzamt ua. auf die Begründung des
Vorjahresbescheides (E-1998) verwiesen. Begründend zur
Nichtanerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten als Werbungskosten führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort
zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden.
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am
Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als
vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum
von zwei Jahren angesehen. Da im gegenständlichen Falle die
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden, seien die
diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten
anzuerkennen gewesen.
Mit Schreiben
vom 12. August 2003 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit
Vorlagebericht vom 2. Oktober 2003 legte das Finanzamt die Berufung des Bw.
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Zum
festgestellten Sachverhalt verwies das Finanzamt dabei auf das offene
Rechtsmittelverfahren mit dem Grunde nach gleichlautenden Streitbegehren
betreffend des Jahres 1998 und beantragte daher die Berufung im Sinne der
erlassenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet abzuweisen.
Mit Bescheid vom 9. August 2004 wurde das
gegenständliche Berufungsverfahren bis zur Beendigung des beim
Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2006/15/0024 (früher: Zl. 2004/14/0031)
anhängigen Verfahrens des Bw. (Einkommensteuer 1998) ausgesetzt. In diesem
Verfahren ging es ua. auch um die Beurteilung der Streitfragen, ob Kosten
doppelter Haushaltsführung und Aufwendungen für Familienheimfahrten
als Werbungskosten bei der Veranlagung, betreffend Einkommensteuer 1998,
des Bw. zum Ansatz zu bringen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu
diesen Streitpunkten nach Wiedergabe der diesbezüglich zu beurteilenden
sachverhaltsbezogenen Sach- und Aktenlage im Erkenntnis vom 24. September
2007 Folgendes ausgesprochen:
"1.
Doppelte Haushaltsführung:
Werbungskosten
sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Wenn
dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort
wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche
Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese
Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei
einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher
"für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für ein
möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt
werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/15/0259). Für
diese Übergangszeit können bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit
einer Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten
Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in
gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten
zu sehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1992, 88/14/0081). Anderes
gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an
den Arbeitsort gekommen ist (vgl. nochmals das hg Erkenntnis
96/15/0259).
Im
Erkenntnis 88/14/0081 hat der Verwaltungsgerichtshof für den Fall eines
Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärters, der in einem Untermietzimmer am
Tätigkeitsort wohnte, zu Recht erkannt, die zunächst für vier
Jahre geplante, aber doch nur vorübergehende Berufsausübung
außerhalb des bisherigen Wohnsitzes und die beabsichtigte ständige
Berufsausübung nach Beendigung der Ausbildungszeit am Ort des
Familienwohnsitzes, für welche bereits Vorbereitungen getroffen worden
seien, sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung.
Auch
im gegenständlichen Fall beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass
die "auswärtige" Tätigkeit in V. längstens rund vier Jahre dauern
sollte und zudem auch die Möglichkeit einer früheren Versetzung
bestanden habe. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer schon aus
sittlichen Gründen gehalten gewesen, seine Eltern bei deren
Haushaltsführung zu unterstützen, zumal er auf Grund einer
Vereinbarung mit seinen Eltern in der Folge Hälfteeigentümer der
Liegenschaft werden sollte. Dass es sich beim "Familienwohnsitz" nicht um einen
eigenen Hausstand des Beschwerdeführers gehandelt habe, könne für
die Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes nicht von
vorrangiger Bedeutung sein.
Mit
diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides auf. Nach den Feststellungen der belangten Behörde
hat der Beschwerdeführer nach Aufnahme seiner unselbständigen
Tätigkeit in V. im Jänner 1997 am 10. Mai 1997 eine Wohnung am
Beschäftigungsort angemietet und darin erstmalig einen eigenen Hausstand
gegründet. Diesen Sachverhaltsfeststellungen tritt der
Beschwerdeführer nicht entgegen. Der Beschwerdeführer behauptet auch
nicht, dass diese Wohnung nicht seinen Wohnbedürfnissen entsprochen
hätte. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht zu erkennen, warum es im
Streitjahr für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sein sollte,
seinen (weiteren) Wohnsitz im Haus der Eltern aufzugeben. Aus der
Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung des Beschwerdeführers aus V.
ergibt sich eine solche Unzumutbarkeit schon deshalb nicht, weil im
Beschwerdefall jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner vorzeitigen Abberufung (gerade) mit einem
Einsatz im Einzugsbereich der elterlichen Wohnung hätte rechnen
können. Davon abgesehen ist auch nicht zu erkennen, warum es dem
Beschwerdeführer im Falle seiner vorzeitigen Abberufung oder der
plangemäßen Beendigung der Tätigkeit auf der in V. gelegenen
Baustelle nicht möglich gewesen sein sollte, (allenfalls) erneut im Haus
seiner Eltern Wohnung zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst
vorbringt, dass ihm die Übertragung von Eigentumsrechten am Elternhaus in
Aussicht gestellt worden war. Vom Bestehen besonders gelagerter
Pflegenotwendigkeiten war im Beschwerdefall gleichfalls nicht
auszugehen.
Bei
dieser Sachlage hat die belangte Behörde zu Recht die Berücksichtigung
der in Rede stehenden Aufwendungen für Familienheimfahrten nach D. und
doppelte Haushaltsführung in V. als Werbungskosten verweigert (vgl. zu
ähnlichen Sachverhaltskonstellationen auch die hg. Erkenntnisse vom 30.
Jänner 1991, 90/13/0030, und vom 9. September 2004,
2002/15/0119)."
Mit Bedenkenvorhalt vom 16. November 2007 wurde sodann das
ausgesetzte Berufungsverfahren vom Unabhängigen Finanzsenat von Amts wegen
fortgesetzt.
Im Einvernehmen mit dem Bw.
wurde nach dessen Rückkehr aus einem Auslandseinsatz im Rahmen des
Österreichischen Bundesheeres (AUCON/KFOR) zur erforderlichen
Abklärung des Sachverhaltes und allfälliger weiterer
Parteienstandpunkte am 15. Juli 2008 vor dem Unabhängigen Finanzsenat ein
Erörterungsgespräch gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO abgehalten.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und Besprechung der einzelnen Berufungspunkte
wurden die dazu erzielten Ergebnisse niederschriftlich festgehalten. Keine
Einigung konnte dabei zwischen den Verfahrensparteien zu den Streitpunkten
"doppelte Haushaltsführung (Pkt. 5) und Familienheimfahrten
(Pkt. 6)" erzielt werden. Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung
wurde vom Bw. ergänzend darauf hingewiesen, dass von ihm in V.
ausschließlich ein berufsbedingter Wohnsitz geführt worden sei. In
Adr.1 sei sein ständiger Hauptwohnsitz gelegen gewesen. Am Wohnsitz in F.
habe sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befunden, da seine Eltern
dort wohnhaft gewesen waren und sich dort weiters sein überwiegender
Bekannten- und Freundeskreis befunden habe. Er sei auch in der Pfadfindergruppe
F. integriert gewesen und habe dort, sofern berufsbedingt möglich, am
Vereinsleben teilgenommen. Auf Befragung teilte der Bw. mit, dass er im
Kalenderjahr 1999 gegenüber seinen Eltern keine Pflegemaßnahmen habe
erbringen müssen. Nach dem Ableben seines Vaters (verstorben am
22. März 1999) sei er zu einem Viertel Eigentümer der
Liegenschaft Adr.1 geworden. Im Kalenderjahr 1999 sei seine Mutter noch
Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft gewesen, diese sei jedoch mit
1. Oktober 1999 aus dem Wohnhaus (D.) ausgezogen. Vom Bw. wurde auch
wiederholt darauf hingewiesen, dass sein Baustelleneinsatz S. nur
vorübergehend im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis zur Fa. GmbH
gewesen sei. Die Richtigkeit dieses Argumentes möge seiner vorgelegten
Arbeitgeberbestätigung vom 25. Februar 2003 entnommen werden. Das
Baulos S. dauerte bis Anfang 2001, im März 2001 sei er einem anderen Baulos
der Firma zugeteilt worden. Ergänzend brachte der Bw. auch vor, dass ihm im
Laufe des Kalenderjahres 1999 von der Firmenleitung der Fa. GmbH in Aussicht
gestellt worden sei, dass er am Baulos "G." in Kärnten, welches von seinem
Wohnsitz in Adr.1, ca. 50 - 60 km (1 Stunde Fahrzeit) entfernt gelegen sei zum
Arbeitseinsatz kommen könne. Über diese im Jahr 1999 erhaltene
Versetzungszusage werde der Bw. eine Arbeitgeberbestätigung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Beweismittel vorlegen.
Der vom Bw. mit Niederschrift vom 15. Juli 2007
angekündigten Arbeitgeberbestätigung (FAX-Eingabe vom 1. August 2008)
ist Folgendes wörtlich zu entnehmen:
"Sehr geehrter Herr Bw. !
Wie
telefonisch besprochen, bestätigen wir Ihnen nachstehenden
Sachverhalt:
Die
Firma GmbH bestätigt, das
Bauvorhaben "Weströhre G."
(Nähe Y./Kärnten) als
Technische Geschäftsführung der Firma
G. abgewickelt zu haben.
Die
Bauausführung der G.
Weströhre fand im Zeitraum Juli 2001 bis Oktober 2003 statt. Die
Kalkulation erfolgte von November 2000 bis Jänner 2001, wobei festgehalten
wird, dass 1999 die Ausschreibung des
Gs. für 2000 angekündigt
war.
Wir
bestätigen, dass 1999 mit Herrn
Bw. an seinem damaligen Einsatzort, dem
Bvh. S., Nähe
V. in Niederösterreich, ein
Gespräch geführt wurde, in dem ihm seitens der Firma
GmbH die Zusage gemacht wurde, falls
der G. in unserer Verantwortung liegt,
er dort zum Einsatz kommen sollte.
Mit
freundlichen Grüßen und Glück auf!"
Eine telefonische Rückfrage des UFS-Referenten vom
5. August 2008 zur oben angeführten Arbeitgeberbestätigung bei
der Firma GmbH ergab, dass der Bw. nach Abschluss eines anderen Bauvorhabens
(Tunnel U./Steiermark: Baulos vom 1.4.2001 bis 1.4.2002) der Firma, also
tatsächlich erst im Zeitraum vom 1. August 2003 bis 29. Februar
2004 an der Bauausführung G./Kärnten zum Arbeitseinsatz kam.
Über
die vom Bw. mit Niederschrift vom 15. Juli 2008
eingeschränkte
Berufung wurde erwogen:
Vorweg gilt festzuhalten, dass die gegenständliche
Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (siehe beiliegendes Berechnungsblatt
für das Kalenderjahr 1999) das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der
rechtlichen Beurteilung aller Berufungspunkte berücksichtigt, beiden
Parteien des Berufungsverfahrens zur Kenntnis- und Stellungnahme vorgehalten
wurde und diese ausdrücklich in der Niederschrift vom
15. Juli 2008 ihr Einverständnis dazu erklärten.
Zufolge erfolgter Einschränkung einzelner
Berufungsbegehren durch den Bw. sind auf Grund der vorliegenden
Berufungsentscheidung bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte
für das Kalenderjahr 1999 Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag in Höhe von S 3.155,00 sowie allgemeine Werbungskosten in
Höhe von S 24.642,19 (= Arbeitsmittel: S 8.282,53, Telefonkosten:
S 4.189,26, PKW-Unfallkosten: S 1.000,00, sonstige Reisekosten:
S 4.013,00, Fahrtkosten: S 7.107,40, Milizverband: S 50,00) zu
berücksichtigen. Weiters sind im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer
für das Jahr 1999 Topf-Sonderausgaben in Höhe von S 10.000,00 und
Sonderausgaben ohne Abzug des Pauschbetrages im Betrag von S 2.875,00 (=
Steuerberatungskosten: S 1.875,00, Kirchenbeitrag: S 1.000,00) sowie
der Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder (S 10.500,00),
steuermindernd zu berücksichtigen.
In Streit verbleibt somit ausschließlich die Frage,
ob beim Bw. im Kalenderjahr 1999 die Anspruchsvoraussetzungen für die
Zuerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
(S 10.844,11) und Kosten für Familienheimfahrten (S 28.800,00) in
Form von Werbungskosten vorgelegen waren oder nicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
a)
objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen
und
b)
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden
oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
c)
nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a
dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Weiters dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG
1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag (Höchstbetrag 1999:
S 28.800,00) übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden.
1. Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung:
Erwachsen einem Arbeitnehmer
Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die
Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung
bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum
neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis und bestätigt durch
die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes mit einem Zeitraum von sechs Monaten
als zumutbar angesehen (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Bei ledigen
Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse
Übergangszeit" Kosten doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten
anerkannt werden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen
Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.
Dies jedenfalls bei bloß vorübergehender auswärtiger
Beschäftigung, nicht aber bei mangelnder Umzugsbereitschaft (vgl. VwGH
3.3.1992, 88/14/00819). Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer
Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist (vgl. VwGH
18.12.1997, 96/15/0259; 24.9.2007, 2006/15/0024). Eine (dauernde) Unzumutbarkeit
einer Wohnsitzverlegung ist keinesfalls beruflich veranlasst, wenn ein dauernder
Wohnsitzwechsel an den Ort der Beschäftigung von vornherein nicht
beabsichtigt gewesen ist (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein im Wohnungsverband der
Eltern gelegenes Zimmer, welches von einem ledigen Arbeitnehmer zu Wohnzwecken
(mit)benützt wird nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung"
angesehen werden (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0066, 18.12.1997, 96/15/0259).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.1.1991, 90/13/0030
ua. auch ausgesprochen, dass eine Wohnsitznahme am Arbeitsort selbst bei
Vorliegen von bloß einjährigen Verträgen zumutbar sein
könne.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates (vgl. dazu Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988, § 16 Werbungskosten-ABC, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung -
Allgemeines", Anm. 25) daher grundsätzlich dann als beruflich veranlasst
anzusehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
1.)
von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
2.)
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der (Ehe-)Partner
dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist oder
3.)
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus
verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht
zugemutet werden kann.
Bei Überprüfung der Tatfragen, ob im Einzelfall
Unzumutbarkeitsgründe für die Verlegung eines (Familien-)Wohnsitzes an
den Beschäftigungsort vorgelegen waren ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047)
ausschließlich auf die Verhältnisse des jeweiligen Veranlagungsjahres
abzustellen.
Diesbezüglich steht an Sachverhaltsfeststellungen laut
Aktenlage zum Streitjahr 1999 Folgendes fest:
a) Evident ist, dass der ledige
und alleinstehende Bw. seit 13. Jänner 1997 in einem Dienstverhältnis
zur Firma GmbH steht und das laut Pkt. 2 des Dienstvertrages zwischen der
Dienstgeberin und dem Bw. als Dienstort der jeweilige Standort der Firma
vereinbart wurde und sich der Bw. auch bereit erklärte, seine Dienste in
jeder Betriebsstätte des Unternehmens über Verlangen des Arbeitgebers
zu leisten.
b) Fest steht, dass der Bw. laut
Arbeitgeberbestätigung vom 25. Februar 2003 im Zeitraum von Mitte
Jänner 1997 bis März 2001 auf der Baustelle S. in der Nähe von V.
tätig gewesen war.
c) Evident ist, dass der ledige
Bw. in der Nähe seines Tätigkeitsortes in V. mit Mietvertrag vom 10.
Mai 1997 eine Wohnung bestehend aus Vor-, Wohn-, Schlafzimmer, Bad und
Küche (inkl. Küchenblock) zu Wohnzwecken mietete und damit erstmalig
einen eigenen Ledigenhausstand gründete.
d) Aktenkundig ist, dass sich
der meldebehördliche Hauptwohnsitz des Bw. in Adr.1 befindet, wo er nach
eigenen Angaben im Wohnhaus seiner Eltern gegen monatliche Kostenbeteiligung und
umfangreiche familienhafte Mitarbeit im elterlichen Haushalt ein Zimmer
bewohnte. Diesbezüglich wird in der vom Bw. vorgelegten
Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde F. vom 28. Oktober 2002, DVR-Nr.:
0051276, GZ.: 023-1, amtlich bestätigt, das der Bw. in Adr.1 im gemeinsamen
Haushalt (Hauptwohnsitz: ab 1.8.1988) mit seinen Eltern lebte.
e) Fest steht auch, dass der Bw.
im Kalenderjahr 1999 im Erbwege zu einem Viertel Eigentümer der
Liegenschaft in Adr.1 geworden war und dass er durch eine Schenkung seiner
Mutter im Jahre 2000 (Schenkungsvertrag vom 27.12.2000)
Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft geworden war.
f) Evident ist die Tatsache,
dass der Bw. im Streitjahr 1999 keine pflegebedingten Betreuungsmaßnahmen
gegenüber seinen Eltern am Wohnsitz in Adr.1 zu erbringen hatte. Unstrittig
ist auch, dass die Mutter des Bw. am 1. Oktober 1999 aus dem Wohnhaus in D.
ausgezogen war.
g) Fest steht, dass der Bw.
keine Beweismittel dafür vorzulegen vermochte, dass er in den
Kalenderjahren 1999 und 2000 mit einem konkreten Arbeitseinsatz im
Einzugsbereiches seines (weiteren) Wohnsitzes in Adr.1 hätte rechnen
können.
Unter Beachtung der angeführten
entscheidungserheblichen Tatsachengrundlagen teilt der Unabhängige
Finanzsenat die Meinung des Finanzamtes, dass beim Bw. im Kalenderjahr 1999 die
Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwendungen für eine
"doppelte Haushaltsführung" nicht vorgelegen waren.
In erster Linie gründet sich diese Schlussfolgerung
dabei auf die Tatsachenfeststellungen, dass der ledige Bw. laut Aktenlage am
gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern in Adr.1, zumindest bis
30. September 1999 über keinen eigenen Haushalt verfügte und dass
dieser durch die Anmietung der Wohnung in V. in der Nähe seines
Beschäftigungsortes erstmalig im Mai 1997 einen "eigenen Hausstand"
gegründet hat.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Nichtaufgabe des (weiteren) Wohnsitzes des ledigen Bw. am Heimatort laut der zu
beurteilenden Sach- und Aktenlage des Jahres 1999 ausschließlich auf
dessen private Beweggründe zurückzuführen, daran vermögen
auch die eingewandten Umstände des Bw. nichts zu ändern, dass er im
Kalenderjahr 1999 im Erbwege zu einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft
in Adr.1 geworden sei und dass er ebendort ab 1. Oktober 1999 keinen gemeinsamen
Haushalt mit seiner Mutter mehr geführt habe.
Auf Grund der bestehende Sach- und Aktenlage sind für
den Unabhängigen Finanzsenat allerdings auch weder Gründe mit
erheblicher beruflicher noch privater Gewichtigkeit erkennbar, aus welchen
ableitbar wäre, warum es dem alleinstehenden Bw. im Streitjahr 1999
unzumutbar gewesen sein sollte, seinen (weiteren) Wohnsitz im Elternhaus
aufzugeben.
Das Resultat der angeführten Beweiswürdigung zum
Streitjahr 1999 findet im Übrigen in der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 19. Februar 2004 (RV/0214-K/02), in
welcher bereits eine für das Jahr 1998 ident zu beurteilende
Sachverhaltskonstellation vorlag, eine klare Bestätigung. In dieser
Berufungsentscheidung wurde dem Bw. die Anerkennung der unter dem Titel
"doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" geltend gemachten
Aufwendungen des Kalenderjahres 1998 als Werbungskosten zur Gänze versagt.
Zufolge der Abweisung dieser beiden Streitpunkte betreffend des Jahres 1998
wurde vom Bw. ua. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Wie bereits
eingangs wörtlich zitiert wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis 24. September 2007, Zl. 2006/15/0024 erkannt, dass die
Nichtberücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten
zu Recht erfolgt sei.
Die vom Bw. im Rahmen des Erörterungsgespräches
vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgebrachten neuen Argumente,
nämlich dass sein (weiterer) Wohnsitz in Adr.1, auch den "Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen" dargestellt habe und dass ihm die Firmenleitung der
Firma GmbH im Kalenderjahr 1999 auch eine Versetzungszusage zu einem
beabsichtigten Bauvorhaben in Kärnten gemacht habe, vermögen der
Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Dem Berufungseinwand des Bw. bezüglich der
Beibehaltung des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" weiterhin in Adr.1, ist
entgegenzuhalten, dass sich ein so genannter "Mittelpunkt der Lebensinteressen"
nicht nur von Umständen wie Wohnort der Eltern oder Verwandten, bestehender
Freundeskreis, Vereinszugehörigkeiten etc., sondern auch von Kriterien wie
Lage des Arbeitsplatzes, Ausstattung und Art des Wohnsitzes, Wegstrecke zur
täglichen Arbeitsstätte (Büro), außerberuflicher Kontakt zu
(neuen) Arbeitskollegen, Aufenthaltsdauer, Familienstand usw. ergibt und
mitgeprägt wird. Bei einem auswärtigen neuen "Ledigenhaushalt" in der
Nähe des jeweiligen Beschäftigungsortes eines allein stehenden
Steuerpflichtigen verlagern sich grundsätzlich nach einem gewissen
Zeitablauf auch die so genannten Merkmale eines "Mittelpunktes der
Lebensinteressen". In Bezug auf Werbungskosten sind davon in erster Linie jene
Merkmale von Relevanz, die mit der Erhaltung von Einnahmen im Zusammenhang
stehen. Daher sind der Wohnsitz von Eltern oder Verwandten, ein ehemaliger
Freundeskreis aber auch das Begründen von wirtschaftlichem Eigentum an
einer Liegenschaft im Heimatwohnort jedenfalls keine im gegebenen Zusammenhang
beachtenswerte Gründe (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).
Zum Einwand des Bw., dass ihm die Firmenleitung der Firma
GmbH im Kalenderjahr 1999 eine Versetzungszusage zu einem beabsichtigten
zukünftigen Bauvorhaben in Kärnten gemacht habe, gilt anzumerken, dass
aus der vom Bw. diesbezüglich vorgelegten Arbeitgeberbestätigung,
datiert mit 31. Juli 2008, unzweifelhaft hervorgeht, dass die
tatsächliche Bauausführung G./Kärnten erst im Zeitraum Juli 2001
bis Oktober 2003 stattgefunden hat. Des Weiteren steht dazu fest, dass der Bw.
erst ab 1. August 2003 am Bauvorhaben G./Kärnten zum
tatsächlichen Arbeitseinsatz kam. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates bestand demnach für den Bw. im Kalenderjahr 1999 keinerlei
konkrete Veranlassung einen "berufsbedingten zweiten Haushalt" in
9360 Friesach, Dobritsch 10, zu führen bzw. aufrecht zu
erhalten.
Bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage erübrigt
es sich auf das weitere Vorbringen des Bw. in diesem Streitpunkt näher
einzugehen, und es war aus den angeführten Gründen die Berufung in
diesem Streitpunkt als unbegründet abzuweisen.
2. Kosten für
Familienheimfahrten:
Aufwendungen für Fahrten eines ledigen Arbeitnehmers
vom Wohnsitz am Arbeitsort zum (weiteren) Wohnsitz am Heimatort sind nur dann im
Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn im Einzelfall auch die Voraussetzungen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Fahrtaufwendungen eines ledigen Arbeitnehmers zum Besuch
der Eltern oder zur Aufrechterhaltung des Freundeskreises sind der privaten
Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 zuzuordnen und stellen keine
Werbungskosten dar (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0066; 30.1.1991, 90/13/0030;
31.5.1994, 91/14/0170).
Wie im vorgenannten Streitpunkt erkannt wurde, waren beim
ledigen Bw. entsprechend der Beweislage des Streitjahres 1999 die
Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer "doppelten
Haushaltsführung" nicht gegeben. Somit ergibt sich, dass auch die vom Bw.
pauschal ohne Nachweisführung geltend gemachten Kosten (S 28.800,00)
für Fahrten des Bw. zwischen seinem ledigen Wohnsitz am
Beschäftigungsort in V. und seinem (weitern) Wohnsitz in Adr.1, nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Berufung war daher auch in diesem Punkte ein Erfolg zu
versagen.
Über die Berufung war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden, wobei das Gesamtergebnis der Neuberechnung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 der Beilage zu entnehmen ist.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 14. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenLedigenhaushaltMittelpunkt der LebensinteressenVersetzungszusage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-K/03
- Stammnummer
- 36689
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF