Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0191-I/06
Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-I/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Dezember 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes XXX vom 29. August 2005 betreffend
Einkommensteuer 2002 bis 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Einkommen
2002:46.499,51 €, Einkommensteuergutschrift 2002: 1.241,80
€;
Einkommen 2003:
52.326,11 € , Einkommensteuergutschrift 2003:1.311,77 €;
Einkommen 2004:
56.446,39 € , Einkommensteuergutschrift 2004: 1.122,49 €
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) war in den Streitjahren O bei der
FirmaX. Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 bis
2004 machte er ua. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (2002:
3.213,80 €, 2003: 4.673 € und 2004: 4.200 €) geltend.
Mit Ausfertigungsdatum 29. August 2005 erließ das
Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004. Den
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung wurden neben nicht mehr
strittigen Ausgaben die Abzugsfähigkeit versagt. Begründend wurde
ausgeführt, Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen würden. Dies sei besondere dann nicht der Fall, wenn es sich beim
Familienwohnsitz um den elterlichen Wohnsitz handle.
Mit Eingabe vom 8. September 2005 wurde um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 31. Dezember 2005 ersucht. Diesem
Antrag wurde seitens des Finanzamtes entsprochen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 12. Dezember 2005 wurde ausgeführt, der Bw. habe aus
beruflichen Gründen seinen Dienstort nach B verlegen müssen. Der
Dienstgeber sei berechtigt unter Einhaltung einer 60-tägigen Frist den
Dienstort zu ändern. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen, sich in B
eine Unterkunft zu besorgen. Aus Kostengründen habe er mit drei weiteren
Beschäftigten der FirmaX eine Wohngemeinschaft gegründet. Neben den
anteiligen Kosten der Wohnungsablöse (436 €) habe er in den
Kalenderjahren anteilige Miete entrichtet (2002: 654 €, 2003: 2.573 €,
2004: 2.100€). Es würde sich hierbei um ein sog. "Burschenzimmer" oder
eine berufliche veranlasste Schlafmöglichkeit handeln. Diese Wohnung sei
keineswegs geeignet einen Hauptwohnsitz zu begründen.
Weiters wurde ausgeführt, der Berufungsfall sei mit
jenem Sachverhalt vergleichbar, der dem Erkenntnis des VwGH vom 22.9.1987,
87/14/066, zugrunde liege.
Da der Arbeitgeber jederzeit seinen Dienstort ändern
könne, habe der Bw. den Hauptwohnsitz bei seiner Mutter in A beibehalten.
Er bezahle seiner Mutter seit jeher eine anteilige Miete bzw. Betriebskosten von
250 € im Monat. Da es sich bei der Dienstortzuteilung durch den Arbeitgeber
des Bw. um einen jederzeit wiederholbaren Vorgang handle, sei es dem Bw.
unzumutbar den Familienwohnsitz bzw. den Hauptwohnsitz einzig und allein
aufgrund dieser Dienstortänderung nach B zu verlegen.
Weiters wurde beantragt, dass große Pendlerpauschale
bei Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrzeit zu gewähren. Im Zuge der
Erklärung sei bereits das kleine Pendlerpauschale (Wegstrecke B Wohnung- U
T) geltend gemacht und zuerkannt worden.
Nach einer der Berufung beigelegten Bestätigung der
Mutter des Bw. hat dieser für Betriebs- und Instandhaltungskosten in den
Streitjahren 250 €/Monat bezahlt.
Über Vorhalt des Finanzamtes wurde mit Eingabe vom 11.
März 2006 ergänzend noch ausgeführt, der Bw. benutze im Haus
seiner Mutter ein Schlafzimmer im 1.OG sowie einen Abstellraum bzw. ein
Büro. Allgemeinräumlichkeiten wie Bad, Küche, Wohnzimmer etc.
würden gemeinsam mit seiner Mutter genutzt.
Die Zahlung der Betriebs- und Instandhaltungskosten sei in
bar erfolgt. Der Zahlungsfluss werde durch Barbehebungen vom Girokonto
nachgewiesen.
Der Mietvertrag für die Wohnung in B sei bereits
vorgelegt worden. Die Bestätigung des Hauptmieters D, dass es sich um ein
Burschenzimmer handle, sei der Berufung beigelegt worden. Der Bw. habe keine
schriftliche Ausfertigung eines Mietvertrages, es gebe nur einen mündlichen
Vertrag. Das vom Bw. mitbenutzte Kabinett habe eine Größe von 10,84
m². Dieses Kabinett würde von E (O bei der FirmaX) mitgenutzt. In
diesem Kabinett würden sich zwei Einzelbetten befinden. Das zweite Kabinett
würde von D und G (ebenfalls F) genutzt. In diesem Raum befinde sich ein
Doppelbett. Man könne aufgrund der räumlichen Einteilung nur von einem
sog. Burschenzimmer bzw. keinesfalls von einer als Hauptwohnsitz geeigneten
Wohnung sprechen. Die Allgemeinräumlichkeiten wie z.B: Wohnzimmer und Bad
würden gemeinsam benutzt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2006 wurde
der Berufung teilweise Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, die Begründung
eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort sei nur dann beruflich
veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
* von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt sei,
dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und
entweder
* die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder
* die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.
Der Bw. sei seit 1.1.01 bis 2.3.05 am elterlichen Wohnsitz
unter A mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit 1. März 2002 sei der Dienstort von
XXX nach B verlegt worden. Zufolge den Angaben des Bw. werden von ihm an
laufenden Kosten für das Privathaus A 250 € monatlich
bezahlt.
Wie der Bw. selbst angebe, könne ein im Elternhaus
gestattetes Wohnen nicht als "Haushalt" angesehen werden. Da die angeblichen
"Betriebs- und Instandhaltungskosten" von 250 €, welche im Erstantrag als
"Miet- bzw. Betriebskosten" bezeichnet worden seien, lediglich durch
Bankomatbuchungen von meistens 300 € nachgewiesen worden seien und einen
Immobilienvergleich mit dieser Wohnmöglichkeit im Raum XXX nicht
annährend stand halte, sei dieses Geld nicht als Mietentgelt zu
qualifizieren.
Im vorliegenden Fall handle es sich beim Familienwohnsitz
des Bw. um das Elternhaus, wobei diesem die Benützung des nahezu ganzen
Hauses gestattet sei. Aus dem Umstand, dass das Elternhaus für den Bw. -
ungeachtet der Leistung temporärer Kostenzuschüsse - lediglich
als abgeleiteter Wohnsitz zu qualifizieren sei, weswegen vom Vorliegen einer
doppelten Haushaltsführung überhaupt nicht gesprochen werden
könne.
Wenn ein lediger Steuerpflichtiger am Ort der
Beschäftigung einen Haushalt neu gründe, so sei dies ein einziger,
sodass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltführung nicht
gegeben seien. In diesem Fall würden keine Werbungskosten für diese
Wohnung am Arbeitsort bzw. für Familienheimfahrten zustehen. Der Umstand,
dass dieser Steuerpflichtige für sein(e) Zimmer im elterlichen
Wohnungsverband "Haushaltsgeld" oder Miete zahle, ändere nichts an dieser
Beurteilung.
Bei den gegenständlichen vom Bw. als Werbungskosten
geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort in
B handle es sich nun zweifelsohne um Aufwendungen, die grundsätzlich als
nicht abzugsfähig iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (sog.
"Haushaltsaufwendungen") anzusehen seien.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO habe einen Wohnsitz
im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung inne habe unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung benutzten
werde.
Eine Wohnung von ca. 60 m², wobei dem Bw. ein
Schlafzimmer, Küche, Bad und Wohnzimmer zur Verfügung stehe, sei schon
begrifflich kein "Burschenzimmer" auch wenn dieses vom Hauptmieter als solches
bestätigt werde. Dass eine Wohngemeinschaf vorliege, ändere nichts an
obiger Einstufung.
Dass der Ledige mit abgeleitetem Wohnsitz im Eigenheim
seiner Mutter den Familienwohnsitz nicht verlege, liege vielmehr darin
begründet, dass Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Vordergrund
stünden. Zweckmäßigkeitsüberlegungen würden jedoch
nicht die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen.
Auf Basis dieser Rechtslage habe sich daher jede weitere
Auseinandersetzung mit dem Bw. bezüglich der Familienheimfahrten, der
Reisekosten - Fahrten zum Dienstort und des großen Pendlerpauschales
erübrigt, weil die Grundvoraussetzungen der doppelten Haushaltsführung
nicht gegeben seien.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 4. April 2006
wurde ergänzend unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VwGH (22.9.1987,
87/14/0066) noch ausgeführt, beziehe ein lediger Steuerpflichtiger am
Arbeitsort nur eine einfache Unterkunft, die keinen Wohnsitz darstelle , also
nicht geeignet sei, einem dauernden Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen (z.B.:
einem Burschenzimmer ähnliche Unterkunft) und seinen Wohnsitz (Mittelpunkt
der Lebensinteressen) im Haus der Eltern beibehalte, seien die Aufwendungen
für die Unterkunft am Arbeitsort Werbungskosten. Ebenso würden
Familienheimfahrten zustehen.
Zur Begriffsbestimmung "Burschenzimmer" oder "ähnliche
Unterkunft" sei noch auszuführen, dass sämtliche Mitbewohner an der
Unterkunft in B Familie oder Lebensgefährten haben würden und somit
die Unterkunft nicht einmal für einen gelegentlichen Besuch dieser
Ehegattinnen, Kinder bzw. Lebensgefährtinnen ausreiche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in
übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche
Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Als Werbungskosten im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in
Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am
Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH vom 23.5.2000, 95/15/0096). Das sind
insbesondere: Aufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung
(Hotelzimmer) des Steuerpflichtigen am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten)
einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände sowie
Kosten für Familienheimfahrten.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem ledigen
Steuerpflichtigen vor, wenn der ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes
(Hauptwohnsitz), in dem er einen eigenen Hausstand (Wohnung, etc.)
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
(Zweitwohnsitz) wohnt und auch dort einen Haushalt führt.
Das Finanzamt hat aus dem Zentralen Melderegister
ermittelt, dass der Bw. im strittigen Zeitraum bei seiner Mutter in XXX
wohnhaft, alleinstehend und ledig war. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer
nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" angesehen werden (vgl. VwGH
22.9.1987, 87/14/0066, 18.12.1997, 96/15/0259).
Der Bw. benutzt im Haus seiner Mutter im 1. OG ein
Schlafzimmer, und einen Abstell- bzw. Büroraum. Die
Allgemeinräumlichkeiten wie das Bad (1.OG) und das Wohnzimmer, das
Esszimmer, die Küche und das WC im Erdgeschoße werden hingegen
gemeinsam mit seiner Mutter genutzt. Im 1. OG befinden sich zudem ein weiteres
Schlafzimmer und ein Umkleideraum. Die vom Bw. benutzten Räume gehören
sohin zum Wohnungsverband seiner Mutter, es besteht kein eigener Haushalt des
Steuerpflichtigen im ersten Stock.
In der Beilage zu den Arbeitnehmerveranlagungen wurde noch
behauptet, dass er für Mitbenutzen des Hauses seiner Mutter Miet- bzw.
Betriebskosten zahle. Diese Behauptung steht im Widerspruch zur vorgelegten
Bestätigung der Mutter des Bw., wonach ihr Sohn in den Jahren 2002 bis 2004
monatlich 250 € an Betriebs- und Instandhaltungskosten bezahlt habe. Von
Mietzahlungen ist dieser Bestätigung keine Rede.
Im Streitfall handelt es sich um nahe Angehörige.
Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich
des Steuerrechts nur dann anerkannt werden, wenn sie
- nach außen hin ausreichend zum Ausdruck
kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Diese Kriterien spielen im Rahmen der Beweiswürdigung
eine Rolle und kommen daher in all jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. Hofstätter/Reichel EStG 1988 III A,
Rz 3 zu § 4 Abs. 4 allgemein, Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 3.
Auflage, § 2 RZ 158 ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch
§ 20 Rz 44 ff, sowie die dort jeweils zit. Rspr.).
Mit Vorhalt vom 31. Mai 2006 wurde der Bw. ersucht bekannt
zu geben, welche konkrete Vereinbarung mit seiner Mutter betreffend die
Nutzungsüberlassung bzw. die Betriebs- und Instandhaltungskostenzahlung
getroffen wurde. Ferner wurde dem Bw. vorgehalten, dass kein schriftlicher
Mietvertrag abgeschlossen und offensichtlich auch kein Mietentgelt bezahlt
worden sei. Weiters wurde um Erläuterungen der Zahlungsmodalitäten
ersucht. Ferner wurde um Stellungnahme ersucht, weshalb die Barbehebungen
betragsmäßig nicht mit der behaupteten Barzahlung an die Mutter
übereinstimmen würden, wie nachstehende Beispiele
verdeutlichen:
"1.1.: 300 €, 16.2.:300
€, 16.3.:250 €, 14.4.:300 €, 10.5.:300 €, 3.6.:300 €,
19.7.: 300 €, 3.9.: 300 €, 15.9.: 250 €, 3.11.: 300 €,
3.12.: 200 €, 14.12:150 €."
In Beantwortung des Vorhaltes wurde zusammengefasst
ausgeführt, dass der Bw. mit seiner Mutter vereinbart habe, dass er ab
Erhalt eines monatlichen Fixeinkommens einen monatlichen Fixbetrag (Abgeltung
für Abnutzung bzw. Instandhaltungskostenbeitrag und laufende
Betriebskostenaufwendungen) in Höhe von 250 € leiste. Sollten in den
jeweiligen Zeiträumen höhere Investitionen bzw. Instandhaltungskosten
anfallen, werde freiwillig ein höherer Betrag bezahlt. Es sei eine
mündliche Vereinbarung bzw. Mietvertrag geschlossen worden, der den Bw.
verpflichte, diesen Fixkostenbeitrag zu leisten.
Die Kriterien für die Festsetzung des Fixbetrages
hätten sich nach den damals laufenden Kosten bzw. den zu erwartenden
Aufwendungen gerichtet. Es habe sich dabei um Erfahrungswerte bzw. einen
für den Bw. damals leistbare Miet- bzw. Fixkostenbetrag gehandelt. Für
außertourliche Aufwendungen (z.B.: Fassadenrenovierung) sei ein
zusätzlicher Beitrag geleistet worden.
Zudem sei Barzahlung vereinbart worden. Aufgrund der
beruflichen Abwesenheit bzw. aufgrund des sich laufend ändernden
Dienstplanes hätte kein fixer Zahlungstermin vereinbart werden können.
Bezüglich der Abweichungen der Barbehebungen zu den
vorgelegten Kontoauszügen sei zu bemerken, dass er keine Trennung zwischen
Miet- und Fixkostenzahlungen an seine Mutter und den Kosten zur Bedeckung seines
privaten Lebensaufwandes gemacht habe. Aufgrund der dauernden Anwesenheit im
Haus seiner Mutter habe er kein Problem darin gesehen, den Fixkostenbeitrag in
bar zu zahlen.
Die vorgelegte Betriebskostenaufstellung (Strom, Wasser,
Versicherung, Heizöl, Rückzahlung des noch offenen Darlehens,
Gesamtbetrag 5.544,65 €) würden die Jahre 2004 und 2005 betreffen.
Daraus sei ersichtlich, dass die Kosten nahezu jedes Jahr in derselben Höhe
anfallen würden.
Unter einen Mietvertrag versteht man eine entgeltliche
Gebrauchsüberlassung. In derartigen Verträgen wird üblicherweise
der von Mieter periodisch zu entrichtende Mietzins festgehalten. Darüber
hinaus hat der Mieter auch einen verhältnismäßigen Anteil an den
Betriebskosten, den laufenden öffentlichen Abgaben und den Kosten für
Gemeinschaftseinrichtungen zu tragen.
Diesen Kriterien entspricht die zwischen dem Bw. und seiner
Mutter getroffene Vereinbarung jedoch nicht. Als Entgelt soll ein monatlicher
Fixbetrag von 250 € vereinbart worden sei. Dass in diesem Betrag eine
angemessene Miete enthalten sein soll, hält der unabhängige
Finanzsenat für nicht erwiesen; hat sich das Entgelt ausschließlich
an den Betriebs- bzw. Instandhaltungskosten orientiert. Hinzu kommt noch, dass
- wie bereis ausgeführt - die Mutter des Bw. lediglich
bestätigt hat, dass ihr Sohn einen Betriebs- und
Instandhaltungskostenbetrag geleistet habe. Nach welchen konkreten Kriterien die
monatliche Kostenbeteiligung von 250 € letztendlich vereinbart worden ist,
blieb im Ergebnis unbeantwortet. Allein aus dem Umstand, dass die Betriebskosten
jährlich in etwa 5.544,65 € betragen, kann nicht abgeleitet werden,
dass der Bw. fremdüblich einen Beitrag von 250 € zu leisten hatte.
Dass zu den Kriterien für die Festsetzung des Betrages von 250 € auch
der Umstand der "Leistbarkeit" durch den Bw. gehört hat, entspricht nicht
den Erfahrungen des Wirtschaftslebens.
Keineswegs fremdüblich ist die vom Bw. gewählte
Zahlungsmodalität. Mietzahlungen und Betriebskostenzahlungen werden bei
Dauerschuldverhältnissen üblicherweise in Form von Überweisungen
und nicht in Form von Barzahlungen geleistet. Zudem erfolgen derartige
Überweisungen zumeist am Anfang eines Monats zu einem vertraglich
festgelegten Termin. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die
Mietzahlungen an D (Untermiete in B) mittels Banküberweisung geleistet
werden. Bargeldübergabe an nicht näher bestimmten Tagen (aufgrund der
Dienstzeiten des Bw.) entsprechen auch nicht den Gepflogenheiten des
Wirtschaftslebens.
Hinzu kommt noch, dass der Bw.
jeglichen Nachweis des behaupteten Geldflusses schuldig geblieben ist. Der
diesbezüglichen Aufforderung ist der Bw. nur äußerst
unzureichend nachgekommen (vgl. Vorhalt des Finanzamtes von 9. Februar 2006).
Belege für die Jahre 2002 und 2003 wurden überhaupt keine vorgelegt.
Für das Jahr 2004 wurden zwar Kontoauszüge übermittelt. Die von
Bw. den Betriebs- und Instandhaltungskostenbetrag zugeordneten Barbehebungen
weichen zum Großteil betragsmäßig vom vereinbarten Betrag von
250 € ab.
Die Rechtfertigung hiefür, dass der Bw. bei der
Barbehebung nicht zwischen Betriebskostenbeitrag und Kosten der privaten
Lebensführung unterschieden habe, hält der unabhängige
Finanzsenat für nicht stichhältig. Im Jahr 2004 wurde - wie den
vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen ist - eine Vielzahl von
Barbehebungen (z.B: 16.1. 300 €, 1.3. 300 €, 1.3. 1.400 €, 8.3.:
500 € 5.4- 150 €, 13.4.: 150 €, 28.4.: 100 €, 29.4.: 100
€ etc.) getätigt. Zudem wurden viele Kosten der privaten
Lebensführung (Einkäufe bei H, M, Tankstellen etc.) mittels
Bankomatzahlung beglichen. Weitere Kosten der Lebensführung (Telefon,
Versicherung etc.) wurden per Dauerauftrag überwiesen. Eine Zuordnung der
Barbehebungen zu den behaupteten Betriebskostenzahlungen ist somit
überhaupt nicht möglich.
In Würdigung der Gesamtumstände gelangte der
unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass im Streitfall zwischen dem Bw.
und seiner Mutter keine entgeltliche Nutzungsüberlassung bezüglich
bestimmter Räumlichkeiten im Haus A, vereinbart worden ist. Darüber
hinaus hat der Bw. auch den Nachweis nicht erbracht, dass er tatsächlich
einen monatlichen Betriebskosten- bzw. Instandhaltungsbeitrag geleistet hat.
Die Nutzung eines Zimmers sowie eines Arbeitszimmers im
Wohnungsverband der Mutter stellt jedoch keinen eigenen Haushalt dar. Von einem
eigenen Haushalt eines ledigen und alleinstehenden Steuerpflichtigen kann
grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn dieser vom Ledigen aus
eigenem Recht (zB.: Eigentum des Wohnobjektes, eigner Mietvertrag) genutzt sowie
selbstbestimmend (zB.: eigene Betriebskosten, eignerer Hausrat) geführt
wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Bw. jedoch nicht
nachgewiesen.
Der Bw. führt als bei seiner Mutter wohnend keinen
eigenen Haushalt, weswegen ihm die Verlegung seines Wohnsitzes bzw. die
Gründung eines eigenen Haushaltes am Ort der Beschäftigung sofort
zumutbar ist. Dadurch können ihm auch keine als Werbungskosten
abzugsfähigen doppelten Kosten für die Führung eines weiteren
Haushaltes am Beschäftigungsort entstehen. Die Aufwendungen für
Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung sind nur dann
abzugsfähig, wenn eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden
kann.
Fahrtkosten zum Besuch der Eltern fallen bei
unverheirateten Arbeitnehmern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen
(sog abgeleiteter Wohnsitz), unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG
1988 (VwGH v 22. 9. 1987, ZI 87/14/0066, 30. 1. 1991, ZI 90/13/0030,
31. 5. 1994, ZI 91/14/0170) und stellen ebenfalls keine Werbungskosten
dar.
An dieser Beurteilung vermag auch das Berufungsvorbringen
im Vorlageantrag vom nichts zu ändern. Das vom Bw. herangezogene
Lohnsteuerprotokoll 1999 ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht
bindend.
Der Bw. hat im Zeitraum 1. März 2002 bis 1. September
2002 in B kostenlos bei einem Arbeitkollegen genächtigt. Danach (ab
Kenntnis einer länger andauernden Dienstverrichtung in B) hat sich der Bw.
freiwillig - aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen - für
eine Wohngemeinschaft mit drei Arbeitskollegen entschlossen. Diese Wohnung in B
besteht aus ca. 60 m², wobei dem Bw. ein Schlafzimmer, eine Küche, ein
Wohnzimmer und ein Bad zur Verfügung stehen. Diese Wohnung stellt somit
keineswegs eine bloße Schlafstelle dar. Es kann daher schon begrifflich
nicht von einem "Burschenzimmer" gesprochen werden. An dieser Beurteilung vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Hauptmieter bestätigt hat,
dass diese Wohnung als "Burschenwohngemeinschaft" genutzt wird.
Was das Argument der jederzeitigen Versetzbarkeit unter
Einhaltung einer 60-tägigen Frist anbelangt, ist dem Bw. zu erwidern, dass
er unbefristet in B stationiert wurde. Anlass für diese Stationierung war
seine Beförderung zum R, eine Rückversetzung nach XXX erfolgt nach
Bedarf der jeweiligen Station und nach S des F (vgl. Bestätigung vom 8.
Juni 2006). Die Wohnsitzverlegung nach B war im auch unter diesem Blickwinkel
zumutbar.
Auch der erstmals im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellte Eventualantrag auf
Berücksichtigung des "großen Pendlerpauschales" ist abzuweisen, weil
im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze die Entfernung zum der
Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend ist (VwGH
19.9.1995, 91/14/0227). Da das Finanzamt eine Entfernung von mehr als 20 km
zwischen nächstgelegenen Wohnsitz und Arbeitsstätte nicht in Abrede
gestellt hat und augrund der der vorgelegten Flugpläne davon auszugehen
ist, dass auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, wurde das
"kleine Pendlerpauschale" vom Finanzamt zu Recht gewährt. Das "kleine
Pendlerpauschale" hat in Jahr 2002 und 2003 384 €, im Jahr 2004 450 €
betragen. Dies wurde vom Finanzamt - wie vom Bw. in der Berufung
eingeräumt wurde - bereits in den Erstbescheiden allerdings nur in
der beantragten Höhe von 240 € berücksichtigt. In den
Berufungsvorentscheidungen vom 23. März 2006 wurde das kleine
Pendlerpauschale aliqout mit 320 € für 2002, und mit 384 €
für das Jahr 2003 und 2004 berücksichtigt. Der Berufung war insoweit
stattzugeben als das kleine Pendlerpauschale für das Jahr 2004 mit 450
€ Berücksichtigung finden konnte.
Insoweit der Bw. zur Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales auf die Lohnsteuerrichtlinien verweist, ist ihm zu erwidern,
dass der unabhängige Finanzsenat an diese nicht gebunden ist. Im
Übrigen verlangt TZ 352 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 das Vorliegen einer
doppelten Haushaltsführung. Die Voraussetzungen für das Vorliegen
einer doppelten Haushaltsführung sind im Berufungsfall jedoch nicht
gegeben.
Die Bemessungsrundlagen und die darauf entfallenden Steuern
für die Jahre 2002 und 2003 sind den Berufungsentscheidungen vom 23.
März 2006 zu entnehmen, die insoweit integrierender Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung sind.
Die Bemessungsgrundlage und die Einkommensteuer für
das Jahr 2004 ergeben sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-I/06
- Stammnummer
- 25963
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF