…der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Gemäß § 21 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die im vorliegenden Berufungsfall zu beurteilende…
…enthalten. Gemäß § 5 ZollR-DG liegt bei der Inanspruchnahme von zollrechtlichen Begünstigungen die Beweislast bei der Partei des Verfahrens. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß § 21 Abs.1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise…
…enthalten. Gemäß § 5 ZollR-DG liegt bei der Inanspruchnahme von zollrechtlichen Begünstigungen die Beweislast bei der Partei des Verfahrens. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß § 21 Abs.1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise…
…Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO und das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 24 BAO als gesetzliches Beispiel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Gemäß § 21 Abs. 1 leg.cit. ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß…
…10.2006 ausgeführt, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 Abs. 1 BAO der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei; danach sei der Bw aber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die 4 Abstellplätze eingeräumt worden, sodass § 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht…
…Grundsätzen des Abgabenrechtes gehört die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Aus den Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) und aus den diese…
…Nach Abs. 3 Z 3 leg.cit. gehören Beträge, die nach § 7 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind, nicht zur Lohnsumme. Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist gemäß § 21 Abs. 1 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche…
…der §§ 21 bis 24 BAO gezogen. § 22 BAO stellt selbst wieder nur einen Sonderfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO dar, der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO konkretisiert also die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Fellner, a.a.O., Rz 35 zu § 1 ErbStG; VfGH vom 8. Mai 1980…
…Bw. eine wirtschaftliche Sichtweise einfordert und damit offenbar mit der im Abgabenrecht grundsätzlich beachtlichen, wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 Abs. 1 BAO) argumentiert, ist ihm entgegen zu halten, dass dieser Grundsatz nicht geeignet ist, rechtliche Gestaltungen, durch welche der dahinter stehende wirtschaftliche Gehalt tatsächlich umgesetzt wurde, im…
…. Der Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft wurde am 21. Dezember 1998 angezeigt? Antwort: "Aus dem Gesellschaftsvertrag geht hervor, dass Treugeberdirektzahlungen möglicherweise bezahlt werden. Hauptberufungsgründe sind aber § 117 BAO, nämlich der Sprung von der rechtlichen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise, und dass der Wiederaufnahmebescheid verfahrensrechtlich nicht…
…VIII.) Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist in diesem Fall geradezu geboten Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (29.1.1975, 607-633/74, 14.5.1975, 531,532/74 und 19.12.2002, 2001/16/0273) tritt die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 Abs. 1 BAO zwar im…
…Ausschüttungen der Bw. darstellen. Gemäß § 21 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Um den wahren wirtschaftlichen Gehalt des ermittelten Sachverhaltes zu ergründen, wäre seitens der…
…Für die Zurechnung gemäß § 24 BAO sei letztlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht maßgeblich. Gemäß § 24 Abs 2 BAO würden die Zurechnungsregeln des § 24 Abs 1 leg.cit. auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes gelten. Die wirtschaftliche Einheit Grundvermögen bestünde aus mehreren Wirtschaftsgütern (einerseits Grund…
…tatsächlich erbracht worden ist. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iS des § 21 Abs. 1 BAO tritt zwar im Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes in den Hintergrund, weil das Gesetz an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Eine solche Betrachtungsweise gilt aber auch im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde…
…maßgeblich an der Konstruktion beteiligten Personen) sowohl nach der gemäß § 21 BAO im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als auch in Folge der Qualifikation der Gründung und der Tätigkeit des Vereines als bloße Scheinhandlungen gemäß § 23 Abs. 1 BAO steuerlich keine Bedeutung zuzumessen war. Es war…
…BAO als Konkretisierung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 Abs. 1 BAO nur Vorschriften betreffe, die der Technik der wirtschaftlichen Anknüpfung folgen. Im Falle einer rechtlichen Anknüpfung des Steuertatbestandes sei der im § 22 Abs. 2 BAO angeordnete Blick auf die hinter der rechtlichen Form stehenden wirtschaftlichen…
…den im Strafverfahren (in Verwaltungsstrafverfahren) gegenüber einem Abgabenverfahren anders gearteten Beweisregeln. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne von § 21 Abs. 1 BAO als Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte ordnet ergänzend zu § 167 Abs. 1 BAO die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt an…
… 1 Abs 2 Z 2 leg.cit. gilt als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist gemäß § 21 Abs. 1 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die…
…28 %. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsrechten des…
…Das Hausrecht als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht wird so gesehen auch nicht durch die so genannte wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne der § 21 Abs. 1 Bundesabgabenordnung eingegrenzt. Dieses Hausrecht soll den Berechtigten vor einer Durchsuchung seiner Wohnung oder sonstiger zu seinem Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten gegen seinen Willen…