Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0495-G/02
Missbrauch im Gebührenrecht: Kann ein schriftlicher Vorvertrag und mündlicher Vertragsabschluss in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gebührenpflicht auslösen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-G/02vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gebührenrecht ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise auf Tatbestände beschränkt, bei denen der Gesetzgeber an wirtschaftliche Merkmale anknüpft. Bei den Fragen, ob eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft (Urkundenprinzip nach § 15 GebG) und ob ein Vorvertrag oder ein Vertrag (§ 33 GebG besteuert nur Verträge) vorliegt, handelt es sich um zivilrechtlich zu beurteilende Tatbestandsfragen, die einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.L., vom 5. April 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. März 2002 betreffend
Gebühren 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Bestandsvertragsgebühr wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung erging eine
Kontrollmitteilung zur gebührenrechtlichen Prüfung eines Vertrages,
der im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird:
"Vorvertrag zwischen der Firma L. im folgenden kurz
Vermieter genannt und der Firma R.. im folgenden kurz Mieter
genannt.
Die beiden Vertragsparteien beabsichtigen, den
Leasingvertrag folgenden Inhaltes bis zum 16. 12. 1993 mündlich
abzuschließen.
Mobilienleasingvertrag
1. Mietgegenstand:
Der Vermieter stellt dem Mieter die in Anlage 1
beschriebenen Wirtschaftsgüter (in Folge "der Mietgegenstand" genannt) zur
Verfügung. Der Vermieter hat den Mietgegenstand für einen Kaufpreis
von öS 6.686.000,00 (in Worten öS
sechsmillionensechshundertsechsundachzigtausend exkl. USt) erworben. Gegenstand
des Mietvertrages sind lediglich Wirtschaftsgüter, die bis spätestens
16. 12. 1993 durch den Vermieter angeschafft und durch den Mieter in Betrieb
genommen werden.
2. Vertragsdauer
....."
Unterfertigt wurde der Vertrag von beiden Parteien in Wien
am 16. Dezember 1993, Mietobjekt war eine Zerkleinerungsanlage für
Brechsand.
Mit Bescheiden vom 7. März 2002 setzte das Finanzamt
ohne eine Begründung, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
6,362.194,01 S, für den "Leasingvertrag vom
16. Dezember 1993" eine Gebühr nach
§ 33 TP 5 GebG und eine Gebührenerhöhung nach
§ 9 Abs. 2 GebG fest. Dagegen wurde Berufung erhoben
und vorgebracht, dass der Bescheid der gesetzlichen Begründungspflicht
nicht genüge, weil aus ihm nicht hervorgehe, warum die Behörde von
einem Leasingvertrag vom 16. Dezember 1993 ausgehe. Ein solcher Vertrag
existiere nicht, es bestehe nur ein Vorvertrag über einen zukünftig
noch abzuschließenden Mobilienleasingvertrag. Ausgeführt wurde
sodann, welche Merkmale für das Vorliegen eines Vorvertrages sprechen und
wurde auf entsprechende Fachliteratur verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 10. Mai 2002 entschied
das Finanzamt über die Berufungen abschlägig und führte aus, dass
gemäß
§ 22 BAO die Abgabenpflicht durch Missbrauch von
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht
umgangen werden kann und ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO
vorliege, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein ungewöhnlicher
Weg gewählt werde und damit ein abgabenrechtlicher Erfolg erzielt werde,
der bei normaler oder üblicher Rechtsgestaltung nicht oder anders
verwirklicht worden wäre. Es sei im vorliegenden Fall gänzlich
undenkbar, dass über einen Mietgegenstand im Werte von über
6 Mio. und einer monatlichen Mietzahlung von mehr als 170.000,00 S unter
Fremden ein bloß mündlicher Vertrag geschlossen worden wäre. Der
beschrittene Weg des Abschlusses eines "Vorvertrages" wäre daher ohne das
Ziel der Steuerersparnis völlig unverständlich.
Gegen diese Entscheidungen wurde der Vorlageantrag gestellt
und ergänzend vorgebracht, dass bereits am 30. November 1993 ein Vorvertrag
unterzeichnet worden sei, der bis auf die Punkte I. Mietgegenstand, Punkt II
Kündigungsverzichtsdauer und Punkt III. Miete mit dem gegenständlichen
Vertrag inhaltsgleich sei. Als spätester Abschlusszeitpunkt sei der
16. Dezember 1993 fixiert gewesen. Die Konstruktion über einen
Vorvertrag sei deshalb gewählt worden, weil sich die Berufungswerberin die
Disposition hinsichtlich der Anmietung der technischen Anlage sichern musste,
die sie weiterverleast. Dieser Vorgang sei ein ganz normaler und in der
Geschäftsbranche völlig üblicher Vorgang. Ein weiterer Grund
für die Abwicklung über einen Vorvertrag liege darin, dass die
Konditionen im Hinblick auf die Konditionen, die mit dem Untermieter vereinbart
werden, oft noch abgeändert werden müssen. Von einer
missbräuchlichen Vertragskonstruktion, einzig und allein mit dem Zweck,
Gebühren zu vermeiden, könne daher keine Rede sein. Ergänzend sei
auch darauf hinzuweisen, dass bei der Abfassung des Vorvertrages übersehen
worden sei, das Datum, bis zu dem der Hauptvertrag abzuschließen sei, um
zwei Wochen bis Ende Dezember 1993 hinauszuschieben. Tatsächlich sei der
Vertrag am 27. Dezember 1993 mündlich abgeschlossen worden und
bestätige dies ein interner Aktenvermerk.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob in der
vorliegenden Vertragsgestaltung ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des
§ 22 BAO vorliegt.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 GebG
sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie
eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass im Gebührengesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist. Gegenstand der Rechtsgeschäftsgebühren nach
dem Gebührengesetz 1957 ist das Rechtsgeschäft, die Errichtung einer
Urkunde ist nur die Bedingung, bei deren Eintritt das Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig wird. Die Gebührenpflicht ist damit von der
Beurkundung eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes
abhängig.
Für die Festsetzung der Gebühren ist nach
§ 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Unter einer
Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der, wenn auch formlos, das
Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes festgehalten ist, ein
Schriftstück also, welches kraft seines Inhaltes geeignet ist, über
ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft zum Beweis zu dienen.
Nach der Ratio des § 15 Abs. 1 GebG, die auf die
Besteuerung der Schaffung von Schriftstücken gerichtet ist, die geeignet
sind, über ein Rechtsgeschäft Beweis zu machen, ergibt sich, dass
zunächst die Beweiskraft ein Erfordernis des Vorliegens einer
gebührenpflichtigen Urkunde ist. Eine gebührenrechtlich erhebliche
Urkunde fehlt also, wenn ein Schriftstück nur zusammen mit anderen
Beweismitteln, die das Gesetz nicht besteuern will, Beweis erbringt. Keine
Gebührenpflicht tritt somit etwa dann ein, wenn die Parteien den Inhalt
eines mündlich zu Stande gekommenen Vertrages in einem Schriftstück
festhalten und dieses nicht unterfertigt einem Zeugen übergeben, durch
dessen Aussage der Beweis erbracht werden soll und kann, dass über den
Inhalt des Schriftstückes Einigung erzielt worden ist.
(Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Orac, zu
§§ 15-18, B II 1 b cc zu § 15-18). Von einer Urkunde
über ein Rechtsgeschäft kann nur gesprochen werden, wenn auch der
Abschluss, das tatsächliche Zustandekommen des Vertrages, schriftlich - sei
es im Wege einer Ersatzbeurkundung - dokumentiert ist. Auch ein mündlich
angenommenes Anbotschreiben gilt nicht als gebührenpflichtige Urkunde
über das Rechtsgeschäft (Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, zu § 15, Rz 51). Für das Vorliegen einer
Ersatzbeurkundung im Sinne des § 18 GebG gibt es im gegenständlichen
Fall keine Beweise.
Vorverträge unterliegen im Gegensatz zu Punktationen
(§ 18 Abs. 5 GebG) nicht der Gebühr. Die Frage, ob im
gegenständlichen Fall ein Vorvertrag oder eine Punktation vorliegt, ist in
zivilrechtlicher Betrachtungsweise nach dem Inhalt der Urkunde zu lösen.
Ein Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB liegt dann vor, wenn der
Leistungsinhalt nur in der Verpflichtung besteht, künftig einen Vertrag zu
schließen (VwGH 14.4.1986, 85/15/0147; 19.5.1988, 87/16/0167). Der
Anspruch aus dem Vorvertrag richtet sich zum Unterschied von der Punktation nur
auf die Abschließung des Vertrages, nicht bereits auf Erfüllung (VwGH
8.5.1980, 1043/79 und vom 3.11.1983, 82/15/0168). Zentrales Begriffsmerkmal des
Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den
Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren,
ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht
reif ist (OGH vom 25. 6. 1976, 2 Ob 524/76; VwGH 10.6. 1991, 90/15/0129;
28.6.1995, 94/16/0234; 15.3.2001, 2000/16/0115; 18.9.2003,
2000/16/0615).
Bei der Auslegung von Verträgen ist nach § 914
ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern
die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es
der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Mit Hilfe von § 914 ABGB
ist auch die Rechtsnatur des Vertrages zu bestimmen. Zur Erforschung der
Parteienabsicht sind vor allem die Erklärungen der Parteien heranzuziehen
(3.7.1957, EvBl 1957/397; 11.4.1973, EvBl 1973/177). Aus der Bezeichnung und dem
Wortlaut des Vertrages ("Die beiden Vertragsparteien beabsichtigen, den
Leasingvertrag folgenden Inhaltes bis zum 16. 12. 1993 mündlich
abzuschließen.") und mangels anderer entgegenstehender Beweise ist der
gegenständliche schriftliche und bereits sehr detailliert ausgeführte
Vertrag als Vorvertrag zu qualifizieren, da auch ein Vorvertrag so bestimmt sein
muss, dass er als Hauptvertrag verbindlich wäre (16.10.1957, MietSlg 5520;
20.1.1977, MietSlg 29.109; 21.9.1977, JBl 1979, 94). Damit ist aber
Gebührenfreiheit verbunden, da ein Vorvertrag keinen Tatbestand nach
§ 33 GebG verwirklichen kann.
Allerdings bleibt damit noch die Frage offen, ob und wie
für die vorliegende rechtliche Konstruktion eines schriftlichen
Vorvertrages und eines mündlich abgeschlossenen Hauptvertrages die
Bestimmung des § 22 BAO zur Anwendung kommen kann, ob im
interpretativen Wege (im Sinne der Innentheorie) oder als eigener Tatbestand (im
Sinne der Außentheorie).
Unter Kapitel C Abgabenrechtliche Grundsätze und
Begriffsbestimmungen findet sich in der Bundesabgabenordnung (BAO) unter der
Überschrift "2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise" § 21 BAO.
Dieser besagt: "(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (2)
Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben
unberührt."
§ 22 BAO lautet: " (1) Durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die
Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. (2) Liegt ein Missbrauch
(Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen
rechtlichen Gestaltung zu erheben wären."
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendbarkeit des
§ 22 BAO für das Gebührenrecht grundsätzlich
bejaht (siehe die in Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz,
zu §15-18, B I 2 c bb zitierten Erkenntnisse) und lässt in seiner
Rechtsprechung vor allem auch wieder in jüngster Zeit (2.8.2000,
98/13/0152; 17.11.2004, 99/14/0013; 9.12.2004, 2002/14/0074: alle Erkenntnisse
sind nicht zum Gebührenrecht ergangen) einen außentheoretischen
Ansatz erkennen.
Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 8. Mai 1980, V 14/80 in einer Gebührenangelegenheit
ausgesprochen, dass § 22 BAO als Konkretisierung der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 Abs. 1 BAO
nur Vorschriften betreffe, die der Technik der wirtschaftlichen Anknüpfung
folgen. Im Falle einer rechtlichen Anknüpfung des Steuertatbestandes sei
der im § 22 Abs. 2 BAO angeordnete Blick auf die hinter der
rechtlichen Form stehenden wirtschaftlichen Vorgänge ausgeschlossen. Im
Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern sei die wirtschaftliche
Betrachtungsweise nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern der Gesetzgeber
selbst an wirtschaftliche Merkmale anknüpft. Damit folgt der
Verfassungsgerichtshof der Innentheorie (Frotz-Hügel-Popp,
Kommentar zum Gebührengesetz, zu §§ 15-18, B I 2 c bb), die auch
in der Lehre überwiegend vertreten wird (Lang, ÖStZ 1994, 173;
Gassner, ÖStZ 1981, 262; Ritz, BAO, 52; Doralt - Ruppe, Grundriss des
österr. Steuerrechts, Band II, 201; Gaier, Handkommentar zum
österreichischen Recht, Rz 53 zu § 1 GebG).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nahm zum
Theorienstreit nie dezidiert Stellung und gibt es in der Entscheidungspraxis
für beide Ansätze Hinweise (Lang, ÖStZ 1994, 173; Kaufmann,
ÖStZ 2000, 695). Konnte bisher auch die Meinung vertreten werden, der VwGH
gehe von einem innentheoretischen Ansatz aus (Lang, siehe oben), so weisen
jüngste Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wieder verstärkt in
die andere Richtung (Erkenntnisse siehe oben und Lang, SWI 2/2005, 67), die die
Vorschrift des § 22 BAO als eigenen Besteuerungstatbestand
sieht.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre an, dass
im Bereich der formalrechtlichen Betrachtungsweise auf Grund des
§ 21 Abs. 2 BAO die Anwendung des
§ 22 BAO nicht in Betracht kommt. Schon aus der gemeinsamen
Überschrift der §§ 21 und 22 BAO mit "Wirtschaftliche
Betrachtungsweise" ergibt sich, dass diese Regelungen nur dann zur Anwendung
kommen können, wenn die "umgangenen" Abgabenvorschriften dem Prinzip der
wirtschaftlichen Anknüpfung folgen und nicht dann, wenn Abgabenvorschriften
an die Zivilrechtsform steuerliche Folgen knüpfen. Der VwGH hat zum
Schenkungssteuerrecht festgestellt, dass der zivilrechtlich geprägte
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich ist (21.10.1982,
81/15/0059; 15.11.1990, 90/16/0192). Zum Grunderwerbsteuerrecht führte er
aus, dass die Tatbestände in der Hauptsache an die äußere
zivilrechtliche bzw. formalrechtliche Gestaltung anknüpfen und es
jedenfalls nicht zulässig wäre, über die Grenzen der
Auslegungsregeln bei Verträgen gem. § 914 ABGB hinaus den
(ausdrücklich) geäußerten rechtsgeschäftlichen Parteiwillen
etwa unter Berufung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise in Richtung eines
"anderen" Geschäftes umzudeuten (VwGH 19.5.1988, 87/16/0167).
Es kommt damit im gegenständlichen Fall darauf an, ob
sich der anzuwendende Tatbestand einer rechtlichen oder wirtschaftlichen
Anknüpfung bedient. Weder die Frage nach dem Vorliegen einer Urkunde
über ein Rechtsgeschäft (das Urkundenprinzip nach
§ 15 GebG), noch die Frage über das Vorliegen eines
Vorvertrages oder Vertrages (§ 33 GebG besteuert nur
Verträge) sind einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich,
sondern handelt es sich dabei um zivilrechtlich zu beurteilende
Tatbestandsfragen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.1.1983, 81/15/0121 ist
für die wirtschaftliche Betrachtungsweise dort kein Raum, wo sich die
Steuerpflicht allein an die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes knüpft
(vgl. auch 21.12.1972, 1267/71). Überhaupt stellt das Unterlassen der
für die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften entscheidenden
Beurkundung, mithin der gebührenfreie mündliche Vertragsabschluss
keinen Missbrauch dar (VwGH 11.5.1955, 2002/52).
Damit kann § 22 BAO nicht zur Anwendung
kommen und ist in der vorliegenden Vertragsgestaltung zwar ein Weg der
Steuervermeidung, aber kein unzulässiger Missbrauch zu sehen, weshalb der
Berufung stattzugeben war.
Graz, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-G/02
- Stammnummer
- 16884
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF