…Das der Berufung zu Grunde liegende Betriebsprüfungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Prüfer der Großbetriebsprüfung einzelne Wiederaufnahmsgründe entweder überhaupt nicht genannt oder mangelhaft ausgeführt hat. a) Bescheide Dem Bericht vom 5. Oktober 2007 über das Ergebnis der Außenprüfung (Akt Bp.-Berichte Seite 95ff) ist zu…
…bereits damals die mangelnde Adresse K-Straße laut Erhebung des Finanzamtes 2/20 in Wien bekannt gewesen sei. Diesbezüglich (Tz 3) liege somit kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die FA-Vertreterin erwiderte, dass dem FA bei Erlassung des später wieder aufgenommenen Jahresbescheides 2002 nicht bekannt gewesen sei…
…sein, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs…
Auf Grund grob mangelhafter Bezeichnung der Wiederaufnahmsgründe durch den Prüfer der Großbetriebsprüfung waren die Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dem UFS als zweiter Instanz war es verwehrt, die Wiederaufnahmsgründe richtig zu bezeichnen. Wien, am 15. Juni 2010
…gesicherten Abgabenerhebung auszuüben, weil unter Bedachtnahme auf Ursache und Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben der Vorrang vor dem Interesse der Partei an der Rechtskraft des Bescheides zu gewähren war. Sie haben bisher…
…2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 9. Juni 2004 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…im Wiederaufnahmsbescheid die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe, derentwegen die behördliche Wiederaufnahme verfügt wird, in der Begründung anzuführen (VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; 12.4.1994, 90/14/0044; 21.7.1998, 93/14/0187; 16.11.2006, 2006/14/0014). Die Wiederaufnahmsgründe sind bescheidmäßig deswegen…
…Bescheides. Es wird beantragt, dass der angefochtene Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wird. Die im angefochtenen Bescheid genannten Wiederaufnahmegründe waren dem Finanzamt bei Ausfertigung der Berufungsentscheidung vom 15. Mai 2013 durch den Unabhängigen…
…bereits aktenkundig und konnte nach dem 26. November 2008 nicht mehr neu hervorkommen. Es liegt in diesem Zusammenhang daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor.Die Änderung der rechtlichen Würdigung von bereits bekannten Tatsachen ist nach ständiger Rechtsprechung kein Wiederaufnahmsgrund. Zu ´Nachversteuerung Teilwertabschreibungen (§ 26a Abs. 16 Z…
…Februar 2012), war dem FA bei Kenntnis des Vertragstextes bereits vor Erlassung der Erstbescheide bekannt. Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs. 4 BAO sind im Wiederaufnahmsbescheid anzuführen, ein Nachreichen weiterer Wiederaufnahmsgründe nach Erlassen des Wiederaufnahmsbescheides ist unzulässig. Wie dem FA bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2012…
…Umstände hätten in einer Berufung nicht geltend gemacht werden können, weil sie damals noch nicht bekannt gewesen seien. Der gegenständliche Wiederaufnahmsantrag sei rechtzeitig, weil der Wiederaufnahmsgrund, nämlich das Schreiben der X-Kammer vom 26. Jänner 2011, weniger als drei Monate vor Stellung des Wiederaufnahmsantrages gesetzt…
… 303 Abs. 4 BAO beziehe sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Im "darliegenden Fall" seien die Prüfungsfeststellungen als taugliche Wiederaufnahmsgründe zu werten, weil sie der Abgabenbehörde erstmals Kenntnis von der Art und Weise verschafften, in der das gegenständliche Objekt genutzt und bewirtschaftet worden…
… 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 BAO für…
…Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtzauswirkung durchgeführt wurde. Als Wiederaufnahmsgrund wurden betreffend die Umsatzsteuer die Tz 14 - 23 und betreffend die Einkommensteuer die Tz 24 - 31 angeführt. Im durchgeführten Verfahren stellte die Betriebsprüfung fest, dass der Bw…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der M, vom 27. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 8. März 2007 betreffend 1.) Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß § 299 BAO und 2.) (Berufungsvorentscheidung hinsichtlich) Einkommensteuer 2005 entschieden: 1.) Der Berufung gegen den…
…aus: "In Ergänzung zur eingebrachten Berufung teile ich mit: Beeinsprucht wird einerseits die durchgeführte Wiederaufnahme der Verfahren, da einerseits keine Wiederaufnahmegründe angeführt wurden und andererseits tatsächlich auch keine bestehen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde also zu Unrecht durchgeführt. Überdies wurden die in Italien erhaltenen Vergütungen…
…seien bereits im Rahmen der Vor - Bp. vorhanden gewesen. Somit lägen keine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen vor, die später hervorgekommen seien. Eventuell später hervorgekommene Umstände seien keine Wiederaufnahmsgründe. Weiters wurde auf fehlerhafte Ermessensübung verwiesen, da in Ermessensüberlegungen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten…
…legalia des § 303 Abs. 1 BAO aus, dass im gegenständlichen Fall ein Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 BAO nicht vorliege (Mietenpreisspiegel für Wien). Gegen diesen Bescheid berief der Bw - verfahrensgegenständlich - mit fünf fristgerechten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Schriftsätzen, und zwar mit Schriftsatz vom 12. September 2008 bezüglich…
…ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der…