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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1918-W/13

Strittiges Neuhervorkommen der Wiederaufnahmsgründe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1918-W/13vom 16.10.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu Punkt 8 der Niederschrift: Die Beilage zu der am 27. Juni 2008 eingelangten Körperschaftsteuererklärung der Bw für 2006 hatte folgende Ergebnisänderungen aufgrund von Beteiligungsabschreibungs-Siebenteln aus den Jahren 2000 bis 2005 betreffend die drei in Punkt 8 der Niederschrift behandelten Gesellschaften ausgewiesen:Schachtelbeteiligung1: -5.142,86 € - 14.285,71 € - 18.571,43 € - 21.428,57 € - 17.206,57 € - 34.561,17 €; dies sind in Summe -111.196,31 €.Schachtelbeteiligung2: -4.285,71 € - 6.389,66 €; dies sind in Summe -10.675,37 €.schachtelbeteiligg3: -12.857,14 € - 4.285,71 € - 163.346,71 €; dies sind in Summe -180.489,56 €.Das über der Schachtelbeteiligungsgrenze (ein Zehntel) liegende Beteiligungsausmaß an den drei Gesellschaften (50% bzw. 100% bzw. 88,7 %) ist auf Seite 3 des Anhanges zum Jahresabschluss / zu veröffentlichende Bilanz einer kleinen GmbH (Eingangsstempel 27. Juni 2008) sowie auf Seite 3 des Anhanges im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Eingangsstempel 2. Juli 2008) sowie in Anlage 1a zum Jahresabschluss (Eingangsstempel 27. Juni 2008) ersichtlich.Die Sachverhalts-(Tatsachen-)Seite des zur Wiederaufnahme herangezogenen Grundes war daher bei Erlassung des Bescheides vom 26. November 2008 bereits aktenkundig und konnte nach dem 26. November 2008 nicht mehr neu hervorkommen. Es liegt in diesem Zusammenhang daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor.Die Änderung der rechtlichen Würdigung von bereits bekannten Tatsachen ist nach ständiger Rechtsprechung kein Wiederaufnahmsgrund. Zu ´Nachversteuerung Teilwertabschreibungen (§ 26a Abs. 16 Z. 3 KStG 1988)´: Tz 12 des Berichtes: Die Höhe der außerbilanziellen Zurechnung (342.222,14 €) zeigt zwar die Entscheidungswesentlichkeit des als Wiederaufnahmsgrund Herangezogenen auf, jedoch müsste für die Tauglichkeit als Wiederaufnahmsgrund auch das Neuhervorkommen von Tatsachen gegeben sein. Zu Punkt 9 der Niederschrift: Die Beilage zu der am 27. Juni 2008 eingelangten Körperschaftsteuererklärung der Bw für 2006 hatte die Beteiligungsabschreibungen aus den Jahren 1998 bis 2005 betreffend die drei in Punkt 8 der Niederschrift behandelten Gesellschaften ausgewiesen.Das über der Schachtelbeteiligungsgrenze (ein Zehntel) liegende Beteiligungsausmaß an den drei Gesellschaften (50% bzw. 100% bzw. 88,7 %) war ebenfalls bereits im Sommer 2008 bekannt (vgl. zuvor).Die Sachverhalts-(Tatsachen-)Seite des zur Wiederaufnahme herangezogenen Grundes war daher bei Erlassung des Bescheides vom 26. November 2008 bereits aktenkundig und konnte nach dem 26. November 2008 nicht mehr neu hervorkommen. Es liegt in diesem Zusammenhang daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor.Die Änderung der rechtlichen Würdigung von bereits bekannten Tatsachen ist nach ständiger Rechtsprechung kein Wiederaufnahmsgrund. Da somit keiner der vom Finanzamt zur Verfügung der Wiederaufnahme herangezogenen Gründe sich als tauglicher Wiederaufnahmsgrund erwiesen hat, ist der unter a) angefochtene Bescheid stattgebend aufzuheben. I) Konsequenz für die unter b) und c) angefochtenen Bescheide: Die Aufhebung des unter a) angefochtenen Bescheides hat zur Folge: Der unter b) angefochtene Bescheid fällt gemäß § 307 Abs. 3 BAO weg, womit die gegen ihn gerichtete Berufung unzulässig wird und zurückzuweisen ist. Die seitens der Bw gewünschte Abänderung des Bescheides kann damit - formal betrachtet - nicht durchgeführt werden. Freilich lebt durch den Wegfall des unter b) angefochtenen Bescheides die in der Angelegenheit ´Feststellung betreffend Gruppenträger für das Jahr 2006´ zuletzt ergangene bescheidmäßige Erledigung wieder auf: Bei jener Erledigung handelt es sich um den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 vom 26. November 2008. Durch den Wegfall des unter b) angefochtenen Bescheides wird dem unter c) angefochtenen Bescheid der Grund für seine Erlassung gemäß § 295 BAO entzogen. Deshalb ist er aufzuheben. Die seitens der Bw gewünschte Abänderung des Bescheides kann damit - formal betrachtet - nicht durchgeführt werden. Freilich lebt durch die Aufhebung des unter c) angefochtenen Bescheides die in der Angelegenheit ´Festsetzung der Körperschaftsteuer der Gruppe für das Jahr 2006´ zuletzt ergangene bescheidmäßige Erledigung wieder auf: Bei jener Erledigung handelt es sich um den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 vom 3. November 2009 in jener Fassung, welche er durch den Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 23. November 2009 und durch die Abänderung laut Spruchpunkt 1 der ha. Berufungsentscheidung vom 15. Mai 2013 erhalten hat. J) Abschluss: Der seitens der Bw vorgebrachte formale Fehler, dass Bescheide maschinell erstellt und dann handschriftlich (bzw. maschinschriftlich) abgeändert wurden, besteht nach Ansicht der Berufungsbehörde aufgrund der Approbation der veränderten Ausfertigungen nicht. Die Bindungswirkung gemäß § 289 Abs. 3 BAO würde nicht verhindern, dass - freilich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 295 BAO - ein auf § 295 BAO gestützter erstinstanzlicher Bescheid eine zweitinstanzliche Berufungsentscheidung ersetzen darf. Weiters bestünde die Bindungswirkung gemäß § 289 Abs. 3 BAO nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (Ritz, BAO4, § 289 Tz 56). Wirksam kann ein Antrag auf mündliche Verhandlung nur in der Berufungsschrift (bzw. im Vorlageantrag), jedoch nicht in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt werden. Dem unwirksamen Antrag war daher nicht zu folgen. Ergeht auch an Finanzamt A zu St.Nr. X Wien, am 16. Oktober 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1918-W/13
Stammnummer
67308
Gültig
16.10.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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