…Bewertung der Zustand des Grundstückes vom 1. Jänner 1997 (Fortschreibungszeitpunkt) und die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1973 (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich sind. Für die Höhe der Absetzung für technische Abnützung ist hier das Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles zum 1. Jänner 1973 (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich…
…der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. § 53 BewG, Bewertung von bebauten Grundstücken: Abs. 1, bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung…
…zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) noch gar nicht Eigentümer des gegenständlichen Grundbesitzes gewesen, ist zu sagen, dass gemäß § 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt, die Wertverhältnisse…
…die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 maßgeblich, es hätten sich seit der Hauptfeststellung keine wesentlichen Änderungen ergeben ist zu sagen, dass gemäß § 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder…
…Schottergrube handelt. Ausgehend vom tatsächlichen Zustand des Grundbesitzes zum Fortschreibungszeitpunkt scheint auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ein Wertansatz von S 3,-/m² gerechtfertigt. Es ergibt sich somit folgende Berechnung: | 3.722 m² | x 3 ATS | 11.166,00 S | Kürzung gem. …
…erfahren, die solche Preiserhöhungen pro m² rechtfertigen würden. Nach Ansicht der Bw. entspreche der Quadratmeterpreis von € 36,00 unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Zustand des Grundbesitzes zu den Fortschreibungszeitpunkten 1. Jänner 2007 und 1. Jänner 2008 Grundstückspreisen in vergleichbaren Lagen bzw…
…so sei, da der Feststellungszeitpunkt (Bescheid vom 16.10.2009) im Jahr 2009 liege, demnach der Fortschreibungszeitpunkt zum nachfolgenden Jahresbeginn, demnach erst zum 1.1.2010 gegeben. Obwohl der Bw. klar sei, dass bei Obsiegen des Beschwerdeführers im zitierten eingeleiteten Vorverfahren des VwGH hinsichtlich der…
…Nr. 11 € 8,65 (1974). Wie sich daraus ergibt, bewegen sich die Kaufpreise der Vergleichsgrundstücke zwischen € 80,48 und € 5,45. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (vgl. § 20 BewG) zu beachten sind, dass die Lage, die Form…
…die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 maßgeblich, es hätten sich seit der Hauptfeststellung keine wesentlichen Änderungen ergeben ist zu sagen, dass gemäß § 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder…
…sei eine Bewertung nicht vorgesehen. Gemäß § 23 BewG 1955 seien bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich. Der Bodenwert betrage daher richtig ATS 50/m2. Im Zuge des Berufungsverfahren stellte das Finanzamt an Hand eines Lokalaugenscheines fest…
…der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. Strittig ist nunmehr, ob antragsgemäß ein gemeiner Wert von 120,-- S pro m² oder der vom Finanzamt festgestellte gemeine Wert von 150,-- pro m² bei der Wertfortschreibung zum 1…
…dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung). Nach § 21 Abs. 4 erster Satz BewG 1955 sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrundezulegen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt…
…das Finanzamt begründend aus, dass für die Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes gemäß § 23 BewG die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 maßgeblich sind und die Erhöhung auf Grund des AbgÄG 1982 durchzuführen ist. Mit Schreiben vom 11. September 2006 begehrte der Bw. die Vorlage der…
…um mehr als 7.300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder ... Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind gemäß § 23 BewG der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen…
…23 Bewertungsgesetz 1955 die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich. Die Erhöhung des Einheitswertes um 35% war auf Grund des Artikels II des AbgÄG 1982 durchzuführen. Der erhöhte Einheitswert ist die Basis für alle vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge. Die Wertfortschreibung zum 1…
…Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz2, § 21, S 136a). Die Fortschreibung wirkt ab dem Fortschreibungszeitpunkt für die Zukunft ("ex nunc") und nicht für die Vergangenheit. Gemäß § 23 BewG sind bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz immer die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt, das ist der 1.1…
…wäre eine solche (wenn auch verfassungsrechtlich bedenkliche) Einschränkung an dieser Stelle aufzunehmen gewesen. Das hieße, dass der Zeitraum für die Bemessung des Abschlages für technische Abnutzung mit der Benützungsbewilligung oder der tatsächlichen Benützung beginne und zum Fortschreibungszeitpunkt ende. Auch nach dem "Bewertungsgrundsatz des § 10 (2)"…
…der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. Das bedeutet, dass für die Einstufung eines Gebäude(teiles) zu einer Bauklasse (sehr einfache Ausführung, einfache Ausführung, mittlere Ausführung, gute Ausführung oder sehr gute Ausführung) die Wertverhältnisse zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1…
…ist, noch eine Benützungsbewilligung vorliegt. Es fehlten insbesondere noch die Geschoßisolierungen, sowie teilweise Installationen und Fußböden. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Ansatz des Bodenwertes des unbebauten Grundstückes zum Fortschreibungszeitpunkt Gem. § 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Nach…
…Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Gemäß § 53 Abs. 1 BewG ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist), und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden…