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UFSW RV/0293-W/02Abschlag für technische Abnützung bei einer Fortschreibung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.09.2003

…Bewertung der Zustand des Grundstückes vom 1. Jänner 1997 (Fortschreibungszeitpunkt) und die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1973 (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich sind. Für die Höhe der Absetzung für technische Abnützung ist hier das Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles zum 1. Jänner 1973 (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich…

BFG RV/7101998/2022Bewertung eines stillgelegten Fabriksgebäudes nach Hochwasserschäden. Fortgesetztes Verfahren.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis26.04.2023

…die Anwendung des § 53 Abs. 10 BewG beantragt. Gemäß § 23 BewG seien bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes zum Fortschreibungszeitpunkt (1. Jänner 2012) und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Jänner 1973) zugrundezulegen. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob § 23 BewG…

BFG RV/7103697/2015Bei einer Wertfortschreibung des Grundvermögens sind die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 maßgeblich
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.11.2016

…Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 anzusetzen ist…

UFSF RV/0012-F/02Die Höhe des Bodenwertes, welcher beim Einheitswert des Grundvermögens zum 1. Jänner 1986 und 1. Jänner 1987 laut Hauptfeststellung ohne Abschläge herangezogen wurde, wird bestritten, weil der Berufungswerberin keine den Erklärungen und Bescheiden entnehmbare wesentliche Änderungen der bebauten Fläche bekannt seien.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.02.2004

…der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. § 53 BewG, Bewertung von bebauten Grundstücken: Abs. 1, bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung…

BFG RV/7100379/2013Bewertung eines stillgelegten Fabriksgebäudes
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.10.2018Teil 1/2

…gemeinen Wert zu bewerten. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 anzusetzen. Neben der Beschaffenheit…

UFSW RV/1884-W/021. Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG 2. Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermessbetrages (§ 21 Abs. 1 GrStG)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.03.2004

…zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) noch gar nicht Eigentümer des gegenständlichen Grundbesitzes gewesen, ist zu sagen, dass gemäß § 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt, die Wertverhältnisse…

UFSW RV/2731-W/02Zuschlag für Gasetagenheizung, Kürzung für beschränkten Mietzins
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.10.2004

…die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 maßgeblich, es hätten sich seit der Hauptfeststellung keine wesentlichen Änderungen ergeben ist zu sagen, dass gemäß § 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder…

UFSW RV/2195-W/05Bewertung einer ausgebeuteten Schottergrube.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.05.2010

…Schottergrube handelt. Ausgehend vom tatsächlichen Zustand des Grundbesitzes zum Fortschreibungszeitpunkt scheint auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ein Wertansatz von S 3,-/m² gerechtfertigt. Es ergibt sich somit folgende Berechnung: | 3.722 m² | x 3 ATS | 11.166,00 S | Kürzung gem. …

UFSF RV/0206-F/10Die Höhe des Bodenwertes wird bestritten, da behauptet wird, dieser sei bei vergleichbaren Grundstücken wesentlich niedriger angesetzt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.09.2013

…erfahren, die solche Preiserhöhungen pro m² rechtfertigen würden. Nach Ansicht der Bw. entspreche der Quadratmeterpreis von € 36,00 unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Zustand des Grundbesitzes zu den Fortschreibungszeitpunkten 1. Jänner 2007 und 1. Jänner 2008 Grundstückspreisen in vergleichbaren Lagen bzw…

UFSW RV/4120-W/09Fehlerberichtigende Wertfortschreibung von Amts wegen - Fortschreibungsstichtag.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.01.2013

…so sei, da der Feststellungszeitpunkt (Bescheid vom 16.10.2009) im Jahr 2009 liege, demnach der Fortschreibungszeitpunkt zum nachfolgenden Jahresbeginn, demnach erst zum 1.1.2010 gegeben. Obwohl der Bw. klar sei, dass bei Obsiegen des Beschwerdeführers im zitierten eingeleiteten Vorverfahren des VwGH hinsichtlich der…

UFSK RV/0186-K/05Eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit eines Fortschreibungsbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.01.2009

…Nr. 11 € 8,65 (1974). Wie sich daraus ergibt, bewegen sich die Kaufpreise der Vergleichsgrundstücke zwischen € 80,48 und € 5,45. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (vgl. § 20 BewG) zu beachten sind, dass die Lage, die Form…

UFSW RV/2741-W/02Wertfortschreibung unter Ansatz eines Zuschlages für Gasetagenheizungen sowie Kürzung für beschränkten Mietzins.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.10.2004

…die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 maßgeblich, es hätten sich seit der Hauptfeststellung keine wesentlichen Änderungen ergeben ist zu sagen, dass gemäß § 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder…

UFSW RV/2110-W/02Bewertung des Dachbodens eines Einfamilienhauses und Berichtigung von Bodenwerten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.04.2004

…sei eine Bewertung nicht vorgesehen. Gemäß § 23 BewG 1955 seien bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich. Der Bodenwert betrage daher richtig ATS 50/m2. Im Zuge des Berufungsverfahren stellte das Finanzamt an Hand eines Lokalaugenscheines fest…

UFSF RV/0001-F/02Höhe des gemeinen Wertes pro m² beim Bodenwert betreffend Einheitswert des Grundvermögens.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.12.2003

…der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. Strittig ist nunmehr, ob antragsgemäß ein gemeiner Wert von 120,-- S pro m² oder der vom Finanzamt festgestellte gemeine Wert von 150,-- pro m² bei der Wertfortschreibung zum 1…

BFG RV/7102770/2024Wertfortschreibung wegen Errichtung eines Einfamilienhauses - Ermittlung der Kubatur der Gebäude; (kein) Fußboden beim Carport
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis21.02.2025

…und •zum anderen vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6 leg.cit.) auszugehen. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt…

BFG RV/7102342/20151. ADV-Bescheide 2. Wertfortschreibung zur Fehlerberichtigung - Ermittlung des Bodenwertes anhand von Vergleichspreisen rund um den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.03.2020

…Hauptfeststellung zum 1.1.1973 innerhalb einer Gemeinde grundsätzlich bestimmte Zonen festzulegen, nicht zu beanstanden; sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften (vgl. UFS 27.12.2006, RV/0944-S/02). Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse…

BFG RV/7100379/2013Bewertung eines stillgelegten Fabriksgebäudes
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.10.2018Teil 2/2

…Vergleichsliegenschaften bezahlt worden seien. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 anzusetzen. Hinsichtlich der vom…

BFG RV/7100031/2014Bewertung eines unbebauten Grundstücks
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.07.2018

…Euro, festgestellt wurde. Der Berechnung wurde ein m2-Preis von 0,00 Euro zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes waren gemäß § 23 Bewertungsgesetz 1955 die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich (vgl. Bescheidbegründung). In der dagegen eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde…

BFG RV/7100010/2014Bewertung eines unbebauten Grundstückes
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.07.2018

…Gemäß § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Bei dem vom Finanzamt festgestellten Bodenwert handelt es sich um einen "Freigrundwert" nach § 55…

BFG RV/7105356/2014Wirksamkeit von Einheitswertbescheiden - Bei Änderung der Grundstückart (bebautes statt unbebautes Grundstück) ist nicht Wertfortschreibung sondern Artfortschreibung durchzuführen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis31.08.2015Teil 1/2

…Bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes waren gemäß § 23 Bewertungsgesetz 1955 die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich. Die Erhöhung des Einheitswertes um 35 % ist auf Grund des Artikels II des AbgÄG 1982 durchzuführen. Der erhöhte Einheitswert ist die Basis für alle vom…