…Bewertung der Zustand des Grundstückes vom 1. Jänner 1997 (Fortschreibungszeitpunkt) und die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1973 (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich sind. Für die Höhe der Absetzung für technische Abnützung ist hier das Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles zum 1. Jänner 1973 (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich…
…die Anwendung des § 53 Abs. 10 BewG beantragt. Gemäß § 23 BewG seien bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes zum Fortschreibungszeitpunkt (1. Jänner 2012) und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Jänner 1973) zugrundezulegen. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob § 23 BewG…
…Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 anzusetzen ist…
…der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. § 53 BewG, Bewertung von bebauten Grundstücken: Abs. 1, bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung…
…gemeinen Wert zu bewerten. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 anzusetzen. Neben der Beschaffenheit…
…zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) noch gar nicht Eigentümer des gegenständlichen Grundbesitzes gewesen, ist zu sagen, dass gemäß § 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt, die Wertverhältnisse…
…die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 maßgeblich, es hätten sich seit der Hauptfeststellung keine wesentlichen Änderungen ergeben ist zu sagen, dass gemäß § 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder…
…Schottergrube handelt. Ausgehend vom tatsächlichen Zustand des Grundbesitzes zum Fortschreibungszeitpunkt scheint auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ein Wertansatz von S 3,-/m² gerechtfertigt. Es ergibt sich somit folgende Berechnung: | 3.722 m² | x 3 ATS | 11.166,00 S | Kürzung gem. …
…erfahren, die solche Preiserhöhungen pro m² rechtfertigen würden. Nach Ansicht der Bw. entspreche der Quadratmeterpreis von € 36,00 unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Zustand des Grundbesitzes zu den Fortschreibungszeitpunkten 1. Jänner 2007 und 1. Jänner 2008 Grundstückspreisen in vergleichbaren Lagen bzw…
…so sei, da der Feststellungszeitpunkt (Bescheid vom 16.10.2009) im Jahr 2009 liege, demnach der Fortschreibungszeitpunkt zum nachfolgenden Jahresbeginn, demnach erst zum 1.1.2010 gegeben. Obwohl der Bw. klar sei, dass bei Obsiegen des Beschwerdeführers im zitierten eingeleiteten Vorverfahren des VwGH hinsichtlich der…
…Nr. 11 € 8,65 (1974). Wie sich daraus ergibt, bewegen sich die Kaufpreise der Vergleichsgrundstücke zwischen € 80,48 und € 5,45. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (vgl. § 20 BewG) zu beachten sind, dass die Lage, die Form…
…die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 maßgeblich, es hätten sich seit der Hauptfeststellung keine wesentlichen Änderungen ergeben ist zu sagen, dass gemäß § 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder…
…sei eine Bewertung nicht vorgesehen. Gemäß § 23 BewG 1955 seien bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich. Der Bodenwert betrage daher richtig ATS 50/m2. Im Zuge des Berufungsverfahren stellte das Finanzamt an Hand eines Lokalaugenscheines fest…
…der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. Strittig ist nunmehr, ob antragsgemäß ein gemeiner Wert von 120,-- S pro m² oder der vom Finanzamt festgestellte gemeine Wert von 150,-- pro m² bei der Wertfortschreibung zum 1…
…und •zum anderen vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6 leg.cit.) auszugehen. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt…
…Hauptfeststellung zum 1.1.1973 innerhalb einer Gemeinde grundsätzlich bestimmte Zonen festzulegen, nicht zu beanstanden; sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften (vgl. UFS 27.12.2006, RV/0944-S/02). Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse…
…Vergleichsliegenschaften bezahlt worden seien. Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, ist als Bodenwert der gemeine Wert auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 anzusetzen. Hinsichtlich der vom…
…Euro, festgestellt wurde. Der Berechnung wurde ein m2-Preis von 0,00 Euro zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes waren gemäß § 23 Bewertungsgesetz 1955 die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich (vgl. Bescheidbegründung). In der dagegen eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde…
…Gemäß § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Bei dem vom Finanzamt festgestellten Bodenwert handelt es sich um einen "Freigrundwert" nach § 55…
…Bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes waren gemäß § 23 Bewertungsgesetz 1955 die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich. Die Erhöhung des Einheitswertes um 35 % ist auf Grund des Artikels II des AbgÄG 1982 durchzuführen. Der erhöhte Einheitswert ist die Basis für alle vom…