Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0293-W/02
Abschlag für technische Abnützung bei einer Fortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-W/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen die Wertverhältnisse zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich sind und ein Abschlag für technische Abnutzung nach § 53 Abs.6 BewG nur für einen Zeitraum bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt möglich ist, gibt es für Zeiträume danach keine Berücksichtigung für das Alter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung läßt es nicht zu, dass die Höhe des Abschlages für technische Abnutzung davon abhängt, ob nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine Fortschreibung stattfindet oder nicht.
Wortlaut laut Findok
BeerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 12. November 1997 des Finanzamtes Mödling betreffend
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten (§ 186 BAO). Mit der Zustellung
dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte
Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten
als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An dem Grundstück wurden
Zu- und Umbauten vorgenommen, welche ab dem Jahr 1996 benützungsfertig
waren. Mit Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1997 vom
12. November 1997 wurde vom Finanzamt Mödling eine
Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 2 BewG vorgenommen und der
Einheitswert mit S 559.000,--, erhöht mit S 754.000,--,
festgestellt. Durch die Zu- und Umbauten hat sich auch die Art des
Bewertungsgegenstandes geändert, nämlich von bisher Einfamilienhaus
auf nunmehr Mietwohngrundstück.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass nach § 53 Abs. 6
und 7 BewG bei der Ermittlung des Gebäudewertes der Neuherstellungswert
entsprechend dem Alter der Gebäude oder des Gebäudeteiles im
Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag für technische
Abnützung zu ermäßigen sei und dieser Abschlag jährlich 1,3
v.H. betrage. Der Abschlag für technische Abnützung sei für alle
Gebäudeteile und im vollen Umfang zu berücksichtigen. Eine
Nichtberücksichtigung führe zu einer unterschiedlichen Bewertung
vergleichbarer bebauter Grundstücke und würde dadurch die
verfassungsmäßig garantierte Gleichheit vor dem Gesetz verletzt
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. Februar 1998 wurde die Berufung unter Hinweis auf die §§ 23
und 53 Abs. 6 BewG als unbegründet abgewiesen. In dem daraufhin
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde nichts Neues vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, in welchem Ausmaß der Abschlag für
technische Abnützung vorzunehmen ist.
Die Gebäudebewertung
gemäß
§ 53 Abs. 3 bis 6 im Zusammenhalt mit § 53a BewG
stellt im wesentlichen eine Bewertung nach der Bauweise und Ausstattung des
Gebäudes mit einer pauschalen Berücksichtigung des Alters dar. Bei
Mietwohngrundstücken ist der Gebäudewert vom Neuherstellungswert
abzuleiten, bei dessen Ermittlung von der nutzbaren Fläche ausgegangen
wird. Entsprechend dem Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles zum
Hauptfeststellungszeitpunkt ist vom Neuherstellungswert ein Abschlag für
technische Abnützung vorzunehmen. Dieser Abschlag für technische
Abnützung beträgt bei Mietwohngrundstücken jährlich 1,3 %,
jedoch insgesamt höchstens 70 %.
Liegen die Voraussetzungen des
§ 21 BewG für eine neue Feststellung eines Einheitswertes auf einen
bestimmten Fortschreibungszeitpunkt vor, dann ist der Einheitswert auf diesen
Zeitpunkt neu zu ermitteln. Dass die Voraussetzungen für eine neue
Feststellung des Einheitswertes vorliegen, wird von der Bw. nicht
bestritten.
Nach § 23 BewG sind (unter
anderem) bei Fortschreibungen (mögen sie nun Art- oder Wertfortschreibungen
sein) der tatsächliche Zustand vom Fortschreibungszeitpunkt und die
Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich. Auf den
gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dieses, dass für die
Bewertung der Zustand des Grundstückes vom 1. Jänner 1997
(Fortschreibungszeitpunkt) und die Wertverhältnisse vom
1. Jänner 1973 (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt)
maßgeblich sind. Für die Höhe der Absetzung für technische
Abnützung ist hier das Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles
zum 1. Jänner 1973 (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt)
maßgeblich. Ein Abschlag für Abnutzung für einen Zeitraum nach
dem 1. Jänner 1973 ist im Bewertungsgesetz nicht vorgesehen und
würde nicht der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechen, da
für bebaute Grundstücke, bei denen es zu einer Fortschreibung kommt,
es zu einem höheren Abschlag für Abnützung kommen würde als
bei jenen bebauten Grundstücken, bei denen die Voraussetzungen für
eine Fortschreibung nicht gegeben sind. Gerade eine Erledigung im Sinne der Bw.
würde gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit
verstoßen.
Festgehalten wird noch, dass
die Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 BewG vom Bodenwert und vom
Gebäudewert bei der Berechnung des Einheitswertes in der Höhe von 25
v.H. vorgenommen wurde. Eine weitere Kürzung ist im Bewertungsgesetz nicht
vorgesehen.
Es war daher die Berufung aus
den zuvor genannten Gründen abzuweisen und dem zu Folge
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-W/02
- Stammnummer
- 6004
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF