Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2741-W/02
Wertfortschreibung unter Ansatz eines Zuschlages für Gasetagenheizungen sowie Kürzung für beschränkten Mietzins.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2741-W/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des BW., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 6. August 2001
betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2001
(Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955)
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Für den
gegenständlichen Grundbesitz wird der Einheitswert zum 1. Jänner 2001
mit Euro 28.923,79 (das entspricht ÖS 398.000,00) und der gemäß
AbgabenänderungsG 1982 um 35 % erhöhte Einheitswert mit Euro 39.025,31
(das entspricht ÖS 537.000,00) festgestellt.
Im übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 6. August
2001, Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz
1955 (BewG), wurde der Einheitswert für den gegenständlichen
Grundbesitz (Mietwohngrundstück) zum 1. Jänner 2001 mit S 732.000,-,
erhöht S 988.000,- festgestellt. Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Vorgebracht wurde, die "höhere Wertfortschreibung" resultiere einzig aus
dem zum Zwecke der Berechnung des Einheitswertes höher angesetzten
Durchschnittspreis. In der Bescheidbegründung sei jedoch angeführt,
dass die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 maßgeblich seien. Zu eben
diesem Zeitpunkt sei ein Einheitswert von S 366.000,- nach dem Bewertungsgesetz
ermittelt worden. Seit der Hauptfeststellung hätten sich keine wesentlichen
Änderungen am Gebäudebestand ergeben, insbesondere seien keine
Zubauten oder Erweiterungen erfolgt. Auch im Besitzstand hätte sich keine
Änderung ergeben. Die vorgenommene Erhöhung des Einheitswertes um 50 %
sei somit nicht gerechtfertigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2001 wurde der
Berufung teilweise statt gegeben und der Einheitswert mit S 721.000,-,
erhöht S 973.000,- festgestellt. Auf Grund der Angaben des Bw. wurde das
Gebäude der Bauklasse 15.23 (mittlere Ausführung) gemäß
Anlage zu § 53a BewG zugeordnet und der Durchschnittspreis pro m2 nutzbare
Fläche mit S 1.230,- festgesetzt.
Für die teilweise vorhandene Zentralheizung wurde ein
Zuschlag von 3 % hinzugerechnet. Gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. d BewG
wurde eine Kürzung in Höhe von 25 % vorgenommen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird eingewendet, das Gebäude sei der
Bauklasse 15.22/23 (einfache bis mittlere Ausführung) des § 53 a BewG
zuzuordnen, weshalb sich ein Bewertungsansatz von höchstens S 1.000,-/m2
ergeben würde. Der Zuschlag für "teilweise vorhandene Zentralheizung"
sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, da diese nicht als Teil des
Grundstückes zu betrachten sei. Tatsächlich handle es sich um
wohnungseigene Gasetagenheizungen in einzelnen Bestandsobjekten.
Die Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 habe
nach lit. a zu erfolgen, da die Wohnungen des Gebäudes auch im Hinblick auf
die Mietzinsbildung den mietrechtlichen Beschränkungen unterliegen
würden. Bei Berücksichtigung der Gegebenheiten sei eine Kürzung
von zumindest 55 % anzusetzen.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der
Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung
abgeschlossen ist und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im
Zustand der Bebauung befinden), vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert
(Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Gemäß
§ 53 Abs. 5 leg. cit. ist bei
Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken der
Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der
Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei
Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche
der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt.
Die Ermittlung des Neuherstellungswertes gemäß
§ 53 Abs. 6 BewG erfolgt in der Weise, dass je nach Bauweise und
Ausstattung der Gebäude oder Gebäudeteile Durchschnittspreise je m2
unterstellt werden. Die Durchschnittspreise sind in der Anlage zu § 53 a
BewG gesetzlich festgelegt. Dabei ist jedes Gebäude und jeder
Gebäudeteil in eine der dort vorgesehenen Bauklassen einzureihen.
Gemäß Punkt 16. der Anlage ist es möglich,
wenn eine eindeutige Einstufung in die Bauklassen unter Punkt 15. nicht
möglich ist, einen entsprechenden Zwischenwert anzusetzen.
Dem Berufungswerber (Bw.) wurde vom Finanzamt ein Formular
"BG 30" zugesendet, welches dieser ausgefüllt retourniert hat. Demnach
bewegt sich das Gebäude in der Bandbreite von sehr einfacher bis guter
Ausführung. Das Finanzamt setzte nach Punkt "15. Mietwohngrundstücke
und gemischtgenutzte Grundstücke" der Anlage eine Einstufung von 15.23
für mittlere Ausführung und einen Quadratmeterpreis von 1.272,- S
inklusive gemäß Punkt 18.3 der Anlage vorgesehenen Zuschlag von 6 %
für als Teil des Grundstückes zu betrachtende Zentralheizungen fest.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde eine Einstufung in die
Bauklasse 15.23 (mittlere Ausführung) bestätigt, der Zuschlag für
als Teil des Grundstückes zu betrachtende Zentralheizungen gemäß
Punkt 18.3 der Anlage jedoch auf 3 % reduziert, wodurch sich ein m2-Preis von S
1.230,- ergibt.
Auch bei Mietwohngrundstücken und bei
gemischtgenutzten Grundstücken ist wegen des Wortlautes "Gebäude oder
Gebäudeteile" die Möglichkeit gegeben, einzelne Gebäudeteile, die
hinsichtlich ihrer Bauweise und Ausstattung von den übrigen
Gebäudeteilen abweichen, unter Anwendung verschiedener Durchschnittspreise
je Quadratmeter zu bewerten. Dies kann z. B. erforderlich sein, wenn sich in
einem Gebäude Geschäftslokale befinden, die wesentlich besser
ausgestattet sind als die übrigen Gebäudeteile. Auch in die nutzbare
Fläche einzubeziehende Nebentrakte oder freistehende Nebengebäude, die
wesentlich anders ausgestattet sind, werden gelegentlich mit anderen
Durchschnittspreisen als das zugehörige Hauptgebäude zu bewerten sein
(vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz zu §
53).
Eine weitere Unterteilung ist im Bewertungsgesetz nicht
vorgesehen. Ein Gebäude ist grundsätzlich als Ganzes zu betrachten und
das Erscheinungsbild hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale als Ganzes der
Bewertung zu unterziehen.
Die "Merkmale für die Beurteilung der baulichen
Ausführung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles" ergeben ein
Gesamtbild des Gebäudes, welches in die Einreihung in eine bestimmte
Bauklasse mündet. Ist innerhalb der Bauklassen eine eindeutige Einstufung
nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen (Punkt 16.
der Anlage).
Nach Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale, welche
in den Bauklassen 15.21 bis 15.23 gelegen sind, erscheint eine Einstufung nach
dem Gesamtbild in die Bauklasse 15.22/23 und der Ansatz eines m2-Preises von S
1.000,-, wie dies der Bw. beantragt, angemessen.
Hinsichtlich des Zuschlages für als Teil des
Grundstückes zu betrachtende Zentralheizungen ist zu sagen, dass nach den
Erläuterungen zur Bewertungsgesetznovelle 1972 die Verallgemeinerung der
Gebäudetypen erforderlich macht, besondere Merkmale wie zB
Personenaufzüge, Zentralheizung oder Hochbauten durch Zuschläge zu
erfassen (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz zu
§ 53).
Gemäß Punkt 18.3 der Anlage zu § 53 a BewG
sind die Durchschnittspreise bei als Teil des Grundstückes zu betrachtenden
Zentralheizungen um 3 bis 6 v H zu erhöhen. Wann eine Zentralheizung als
Teil des Grundstückes zu betrachten ist, ist im Gesetz nicht näher
geregelt.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 1. Satz BewG gehört
zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile
(insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. Zur Begriffsauslegung der
Bestandteile und des Zubehörs ist implizit das bürgerliche Recht
heranzuziehen (zu dieser Systematik vgl. auch § 11 BewG).
Wohl ist zB der Begriff "Bestandteil" im ABGB nicht
ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und
Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteil bezeichnet man die Teile einer
zusammengesetzten Sache. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so
eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine
unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von
unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind. Lassen
sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der
Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die
sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal
der Hauptsache teilen müssen (vgl. dazu die umfangreiche Judikatur des
OGH).
Koziol-Welser, Kommentar zum bürgerlichen Recht,
unterscheidet innerhalb der "Sachverbindungen" die "Zusammengesetzten Sachen"
und das "Zubehör". Unter den "Zusammengesetzten Sachen" wird wiederum
zwischen "Unselbständigen Bestandteilen" und "Selbständigen
Bestandteilen" differenziert.
Ist die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng,
dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche
Vorgangsweise abgesondert werden könnte, so ist der Bestandteil
unselbständig. Die Abtrennung ist regelmäßig dann
unwirtschaftlich, wenn Teil und Restsache zusammen wesentlich weniger wert sind
als die ungeteilte Sache. Gebäude sind schon dann unselbständige
Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der
Erbauer dort belassen will (vgl. § 297 ABGB); Untrennbarkeit ist nicht
erforderlich. Die unselbständigen Bestandteile folgen stets dem
sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache; sie sind sonderrechtsunfähig.
Daher kann das Eigentum an der Hauptsache und am unselbständigen
Bestandteil nicht verschiedenen Personen zustehen.
Die selbständigen Bestandteile können
tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache getrennt werden. Sie sind,
selbst wenn sie noch mit der Hauptsache verbunden sind, sonderrechtsfähig;
das heißt, sie teilen nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der
Hauptsache.
Zubehör ist eine Nebensache, die zwar nicht Teil der
Hauptsache, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient.
Im Einzelfall kann die Abgrenzung zum selbständigen
Bestandteil schwierig sein. Dies ist aber weiter nicht problematisch, weil es
für die rechtliche Lage nicht entscheidend ist, ob selbständiger
Bestandteil oder Zubehör vorliegt: Beide sind sonderrechtsfähig,
folgen aber im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache. So sind sowohl
die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör
unbeweglich. Sie gelten im Zweifel als mit der Hauptsache veräußert
(§ 1047 ABGB) und verpfändet (§ 457 ABGB). Der Eigentümer
kann sie durch Aufhebung der Widmung zu selbständigen Sachen machen.
Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung
(Änderung) der Substanz abgesondert werden können, teilen
sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, während
selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben (OGH 26. 3. 1992,
8Ob550/92; 9Ob133/03d).
Die im Gebäude verlegten Zentralheizungsrohre, sowie
die befestigten Heizkörper teilen jedenfalls als Bestandteil das Schicksal
der Hauptsache, da eine so enge Verbindung mit dem Haus entstanden ist, dass
diese nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden
könnten.
Hinsichtlich der Gasthermen in den Wohnungen ist zu sagen,
dass diese, selbst wenn man sie nicht als Bestandteil betrachtet, dazu dienen,
die Beheizung der einzelnen Wohnungen zu ermöglichen. Der Eigentümer
der Therme hat diese (als Nebensache) dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache
(Beheizung der Wohnungen) gewidmet, womit sie deren rechtliches Schicksal teilt
und als Teil des Grundstückes zu betrachten ist.
Wie bereits ausgeführt besteht der Sinn der
Zuschläge darin, auf Grund der Verallgemeinerung der Gebäudetypen
besondere Merkmale wie aufwendige Ausführung, Hochbauten,
Zentralheizungsanlagen oder Klimaanlagen zu erfassen (vgl. dazu auch
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Band I, §
53a Durchschnittspreise).
In gegenständlichem Fall ist die Tatsache gegeben,
dass einzelne Wohnungen über Gasetagenheizungen verfügen und damit
eine bessere Ausstattung aufweisen.
Der Ansatz eines Zuschlages von lediglich 3 % erscheint im
Hinblick darauf, dass nicht alle Wohnungen mit Gasetagenheizungen ausgestattet
sind, gerechtfertigt.
Die Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. a
BewG erfolgt über Antrag des Bw. und des Finanzamtes mit 55 %.
Gemäß
§ 53 Abs. 7 BewG ist zur
Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter
Grundstücke die gemäß Abs. 1 bis 6 der genannten Gesetzesstelle
ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a
bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich
jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen
der bebauten Fläche erstrecken; dies gilt nicht für
Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das
Ausmaß der Kürzung beträgt
a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch
gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird,
entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen
nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem
Anteil von
100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 60. v. H,
weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 55 v. H.,
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 50 v. H.,
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 45 v. H.,
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 40 v. H.,
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 35 v. H.,
weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 30 v. H.,
weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
25 v. H.;
bei der Ermittlung des Anteiles der von der
Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche sind die
Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die
gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit
ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass für
das Ausmaß des Abschlages gemäß
§ 53
Abs. 7 lit. a BewG maßgeblich ist, ob zum
Bewertungsstichtag tatsächlich ein durch gesetzliche Vorschriften
beschränkter Mietzins entrichtet wird und es nicht darauf ankommt, ob im
Falle der Vermietung eines Mietobjektes die Höhe des Mietzinses
gesetzlichen Beschränkungen unterliegen würde.
Für Objekte, die ungenutzt sind und für die aus
diesem Grunde kein Mietzins, also auch kein durch gesetzliche Bestimmungen
beschränkter Mietzins entrichtet wird, ist deshalb kein Sonderabschlag zu
gewähren (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG/1,
S. 273).
Zu dem Argument, laut Bescheidbegründung seien die
Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 maßgeblich, es hätten sich seit
der Hauptfeststellung keine wesentlichen Änderungen ergeben ist zu sagen,
dass gemäß
§ 23 BewG für Grundbesitz der Grundsatz gilt,
dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte der
tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder
vom Nachfeststellungszeitpunkt, die Wertverhältnisse jedoch vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen sind. Dies ist eine gesetzliche
Anordnung, wonach die Werte zum Hauptfeststellungszeitpunkt für den
Hauptfeststellungszeitraum erstarren.
Auf diese Wertverhältnisse zum
Hauptfeststellungszeitpunkt hat sodann Artikel II des
Abgabenänderungsgesetzes 1982 (BGBl 1982/570) Anwendung zu finden. Dieser
lautet: " Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung
des Art. I des Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 447, ermittelten
Einheitswerte des Grundvermögens sowie der Betriebsgrundstücke im
Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1.
Jänner 1983 um 35% zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25
des Bewertungsgesetzes anzuwenden sind. Von den geänderten
Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer
Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu
ersetzen."
Hinsichtlich der Wertfortschreibung als solches ist zu
sagen, dass der Einheitswert gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG
(idF vor BGBl. I Nr. 59/2001) neu festgestellt wird, wenn der gemäß
§ 25 leg. cit. abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines
Kalenderjahres ergibt, bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten des
Grundbesitzes entweder um ein Zehntel, mindestens aber um 5.000,00 S oder um
mehr als 100.000,00 S, von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten
Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes können Fortschreibungen iSd § 21 BewG auch
zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden
Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden und sind die Gründe für
die Wertabweichung prinzipiell unbeachtlich (vgl. ua. VwGH 22.4.1999, 97/15/0169
und VwGH 26.6.1989, 88/15/0118).
Es kommt grundsätzlich auf die Ursache und den
Zeitpunkt der Entstehung der Wertänderung nicht an. Erforderlich ist, dass
im Fortschreibungszeitpunkt eine gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG
relevante Wertabweichung vorliegt. Wertabweichungen können sich nicht nur
aus Änderungen tatsächlicher Umstände, sondern auch aus
geänderter Beurteilung des Sachverhaltes oder geänderter rechtlicher
Beurteilung ergeben (vgl. VwGH Ritz, Die Wert-, Art- und
Zurechnungsfortschreibung, ÖStZ 1983, 287 ff)
Auf Grund der Ausführungen im BG 30 vom 20. Juli 2001
ergibt sich durch die Verlagerung der Ausstattungsmerkmale in den Bereich
zumindest mittlerer Ausführung zum 1. Jänner 2001 ein Gebäudewert
von S 388.104,00. Der Bodenwert kommt unverändert zum Ansatz.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
|
Gebäude-teil
|
Baujahr
|
Nutzbare
Fläche
|
Bau-klasse
|
Durchschnitts-preis/m2
in S
|
Afa
|
Gebäudewert
|
jährl.
%
|
Diff.
auf
100%
Restwert
|
Wohntrakt
|
1860
|
1256,00
|
15.22/23
+3%
|
1.030,00
|
1,3
|
30,00
|
388.104,00
|
Bodenwert
|
|
|
|
|
|
unverändert
|
498.038,00
|
|
|
|
|
|
|
zusammen
|
886.142,00
|
Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. a
BewG
|
55 %
|
- 487.378,00
|
|
zusammen
|
398.764,00
|
Einheitswert gerundet
gemäß
§ 25 BewG
|
398.000,00
|
das entspricht Euro
|
28.923,79
|
Gemäß AbgÄG
1982 um 35 % erhöhter Einheitswert
|
537.000,00
|
das entspricht Euro
|
39.025,31
Somit ergibt sich nach Kürzung der Summe aus
Gebäude- und Bodenwert von S 886.142,00 um 55 % und Anwendung der
Rundungsbestimmung des § 25 BewG (idF vor BGBl. I 59/2001) zum 1.
Jänner 2001 ein Einheitswert von S 398.000,00. Da der zuletzt festgestellte
Einheitswert 366.000,00 betrug, liegen die Voraussetzung für eine
Wertfortschreibung iSd § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b BewG vor.
Der Berufung war somit hinsichtlich der Berechnung
teilweise statt zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß
§
289 Abs. 2 BAO insofern abzuändern, als der Einheitswert zum 1. Jänner
2001 mit Euro 28.923,79 (das entspricht ÖS 398.000,00) und der
gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35 % erhöhte Einheitswert
mit Euro 39.025,31 (das entspricht ÖS 537.000,00) festgestellt wird.
Hinsichtlich der Beeinspruchung der Wertfortschreibung an
sich war die Berufung abzuweisen.
Wien, am 7. Oktober
2004
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 erster Satz BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2741-W/02
- Stammnummer
- 12165
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF