Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0001-F/02
Höhe des gemeinen Wertes pro m² beim Bodenwert betreffend Einheitswert des Grundvermögens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-F/02vom 18.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
PROGNOS Wirtschaftstreuhand GesmbH, gegen den Feststellungsbescheid des
Finanzamtes 98 betreffend Einheitswert des Grundvermögens zum
1. Jänner 1983 und Grundsteuermessbescheid zum
1. Jänner 1983
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom
22. Juni 1983 im Rahmen einer Wertfortschreibung für den
Grundbesitz Betriebsgrundstück in EZ XXX teilw. in der KG H einen
Einheitswert in Höhe von 895.000,-- S festgestellt und den
Grundsteuermessbetrag mit 1.740,-- S festgesetzt.
In der gegen diesen Feststellungsbescheid erhobenen
Berufung wird vorgebracht, dass bei der Ermittlung des Bodenwertes von einem
m² Preis von 150,-- S ausgegangen worden sei. Anlässlich der
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1973 mit Wirkung ab
1. Jänner 1974, aber auch anlässlich der Wertfortschreibung
zum 1. Jänner 1980 sei der Grundpreis für diese Liegenschaft
mit 100,-- S je m² in Ansatz gebracht worden. Auch anlässlich der
Nachfeststellung zum 1. Jänner 1983 für die Liegenschaft
EW-AZ XXX, welche durch Teilung entstanden sei, sei für die gleich
gelagerte Grundfläche ein Wert von 100,-- S je m² in Ansatz
gebracht worden. Nach § 23 BewG seien bei Fortschreibungen und
Nachfeststellungen die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt zu
Grunde zu legen. Die Wertverhältnisse seien für die Liegenschaft eben
mit 100,-- S je m² ermittelt worden, sodass der nunmehrige Ansatz von
150,-- S je m² der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 23
BewG widerspreche. Es werde daher der Antrag gestellt, den Einheitswert mit
609.000,-- S festzusetzen und den Grundsteuermessbetrag entsprechend
anzupassen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. September 1983 hat das Finanzamt
über die Berufung abweislich entschieden. Dies wurde damit begründet,
dass sowohl bei der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1973 wie auch
anlässlich der Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1980 von
einem m² Preis von 150,-- S ausgegangen worden sei. Dieser m²
Preis gelte allgemein in diesem Ortsgebiet für Grundstücke in normaler
Form und Größe. Erfahrungswerte zeigten jedoch, dass im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr für übergroße
Grundstücke geringere m² Preise zu erzielen seien als für solche
mit einem ortsüblichen Ausmass. Diesem Umstand sei deshalb bei den
genannten Bewertungsstichtagen durch eine entsprechende Reduzierung des m²
Preises Rechnung getragen worden. Das jetzige Flächenausmass entspreche im
Verhältnis zur verbauten Fläche sowie im Hinblick auf die
Zweckbestimmung durchaus dem Normalmass, weswegen die Berufung abzuweisen
gewesen sei.
Die Bw. hat
hierauf den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz gestellt, womit die Berufung wieder als unerledigt gilt. Im Wesentlichen
wurde hiezu von der Bw. ergänzend ausgeführt, es wäre der Bw.
bereits zum 1. Jänner 1973 möglich gewesen, diese Parzellen
bzw. infolge von leicht durchzuführenden Teilungen weitere Parzellen ohne
Schwierigkeiten und Mühen zu veräußern, um so mehr, als die
Grundstücke zur Gänze aufgeschlossen seien. Da mehrere
selbständig verwertbare und bebaubare Parzellen bereits zum
1. Jänner 1973 vorgelegen seien könne daraus nur geschlossen
werden, dass anlässlich der Hauptfeststellung zum
1. Jänner 1973 im m² Preis bereits die Bewertung einer
Normalparzelle mit einer üblichen Flächengröße unterstellt
worden sei, um so mehr, als aus der Ermittlung des Einheitswertes zum
1. Jänner 1973 im Punkt des Bodenwertes nicht erkennbar sei, dass
wegen Übergröße der Liegenschaft bereits ein Abschlag
vorgenommen worden sei. Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Umstandes,
nämlich, dass die Bewertung der Liegenschaft zum
1. Jänner 1973 bereits von normalen Verhältnissen und
insbesondere üblichen Flächengrößen wegen jederzeitiger
Teilbarkeit der Liegenschaft in entsprechend große Parzellen ausgegangen
worden sei und nur die Zusammenfassung von einer größeren
wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Bewertungsrechtes zu einer
Übergröße geführt habe, sei ein m² Preis von
100,-- S zu Grunde zu legen.
Über
Vorhalt der Abgabenbehörde II. Instanz hat die Bw. u.a. Kopien des
Einheitswertbescheides und Grundsteuermessbescheides zum
1. Jänner 1973 gelegt und im Wesentlichen dazu ausgeführt,
dass, wie aus der Beilage der Bescheide entnommen werden könne, bei der
Liegenschaft kein Abschlag wegen Übergröße vorgenommen worden
sei. Dies sei erkennbar aus der Anmerkung "Übergröße
0", und sei der Bodenwert nicht mit 150,-- S je m² in Ansatz
gelangt, sondern nur mit 120,-- S je m² im Ansatz bewertet worden sei.
Es werde daher um Bewertung der Liegenschaft mit 120,-- S pro m²
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 23 BewG idF BGBl. Nr. 320/1977
lautet
Bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der
tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder
vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
Strittig ist nunmehr, ob antragsgemäß ein
gemeiner Wert von 120,-- S pro m² oder der vom Finanzamt festgestellte
gemeine Wert von 150,-- pro m² bei der Wertfortschreibung zum
1. Jänner 1983 Anwendung zu finden hat. Hiezu stellt der
unabhängige Finanzsenat fest:
Das Finanzamt ist bei der Hauptfeststellung zum
1. Jänner 1973 für Grundstücke in der Gegend, in der
auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. XXX und XXX in der
KG H liegen, allgemein von einem gemeinen Wert bzw. einem Normalwertansatz in
Höhe von 150,-- ausgegangen. Die Grundlage für die Ermittlung
dieses gemeinen Wertes bildete ein bei der Veräußerung der Gp. XXX
mit einer Größe von 945,-- m² am 22. September 1972
erzielter Kaufpreis in Höhe von 345,-- S pro m². Die Gp. XXX
liegt etwa 200 Meter in nördlicher Richtung von dem zu bewertenden
Grundstück entfernt. Selbst bei Berücksichtigung der Schwierigkeiten,
die sich bei der Ableitung des gemeinen Wertes aus Vergleichspreisen ergeben,
sieht auch der unabhängige Finanzsenat einen Quadratmeterpreis in Höhe
von 150,-- S keinesfalls als überhöht an.
Dieser gemeine Wert hat sich jedoch nur auf
Grundstücke der üblichen Größe bezogen. Da
übergroße Grundstücke erfahrungsgemäß schwerer bzw.
zu niedrigeren Preisen verwertbar sind, erfolgte bei den o.a.
übergroßen Grundstücken ein entsprechender Abschlag auf
100,-- S pro m².
Dass das Finanzamt bei dem anlässlich der
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1973 angesetzten Wert von
100,-- S pro m² mit Abschlag für Übergröße
gearbeitet hat, ergibt sich aus der Beilage zum Einheitswertbescheid zum
1. Jänner 1973 der Fa V vom 15. Mai 1974, Formular BG
30, Akt Blatt 9, wo ausdrücklich auf die Übergröße Bezug
genommen worden ist und ist damit das diesbezügliche Vorbringen der Bw.
eindeutig widerlegt. Wenn die Bw. hiezu anführt, dass auf dem Formular
"Übergröße 0" stehe und daraus vermeint, dies
bedeute, dass kein Abschlag für die Übergröße vorgenommen
worden sei, so handelt es sich hiebei um ein Mißverständnis. Gerade
diese durchgestrichene Null bedeutet nämlich ausdrücklich, dass ein
Durchschnittswertansatz und nicht der Normalwertansatz beim Bodenwert
herangezogen wurde, also ein Abschlag wegen Übergröße
vorgenommen worden ist. Zum besseren Verständnis der Bw. wird darauf
hingewiesen, dass von vornherein nur dieser Durchschnittswertansatz als
Bodenwert im Formular BG 30 herangezogen wurde und die Berechnung des
Bodenwertes finanzintern gestaffelt vom Normalwertansatz von 150,-- S weg
erfolgt ist. Bei dem Formular BG 30 betreffend den Feststellungsbescheid wegen
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1980 hat das Finanzamt
allerdings den Hinweis "Übergröße 0" unterlassen,
dies ändert jedoch nichts daran, dass auch hier ein Durchschnittswertansatz
beim Bodenwert und nicht der Normalwertansatz herangezogen wurde. Durch die
Erhöhung der das Zehnfache der bebauten Fläche übersteigenden
Fläche von 1.502 m² auf 6.729 m² ist hiebei der
Durchschnittswertansatz von 120,-- S auf 100,-- S herabgesunken.
Der unabhängige Finanzsenat stellt schließlich
fest, dass nunmehr bei den zum 1. Jänner 1983 zu Grunde liegenden
Flächen im Ausmass von 1.383 m² und 561 m² für die zu
einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Grundstücke im Vergleich
zu den in Vorarlberg allgemein üblichen Grundstücksgrößen
jeweils unbestrittenermaßen nicht mehr von einer Übergröße
gesprochen werden kann, also vom Normalansatz in Höhe von 150,-- S pro
m² auszugehen ist.
Die Berufung war demzufolge aus den o.a. Gründen
sowohl hinsichtlich des Feststellungsbescheides als auch hinsichtlich des
Grundsteuermessbescheides als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
18. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-F/02
- Stammnummer
- 7309
- Gültig
- 18.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF