Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1886-W/06
Antrag auf Wertfortschreibung bei bebautem Grundstück
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1886-W/06vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Eva Plaz,
1070 Wien, Kirchengasse 19/10, vom 17. Februar 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Tulln vom 10. Jänner 2005 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Wertfortschreibung (§ 193 BAO), EWAZ . entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
H.Z. und G.Z. sind Eigentümer des Grundstückes
Nr. 1. Es handelt sich dabei um ein bebautes Grundstück für das zum
1.1.1979 ein Einheitswert in Höhe von S 304.000,- (das entspricht
€ 22.092,54) festgestellt wurde, der zum 1.1.1983 um 35% auf
S 410.000,- (das entspricht € 29.795,86) erhöht wurde.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 stellte der
Berufungswerber (Bw.) einen Antrag auf Wertfortschreibung bezüglich dieser
Liegenschaft und begehrte die Berücksichtigung der AfA von jährlich
1,3% seit 1979 für das Haus, da dieses mehr als 25 Jahre alt und vom
Zustand her nicht mehr mit einem neuen Haus vergleichbar sei. Der Bw. bringt
vor, dass es seit der Berechnung des Einheitswertes keinerlei
Berücksichtigung einer Afa gegeben habe, was dazu geführt habe, dass
das Haus steuerlich genauso behandelt werde wie ein Neubau. Bezüglich des
Grundstückes selbst führt der Antrag aus, sei ein Bodenwert von
S 120,- (das entspricht € 8,72) zu Grunde gelegt worden, was in
etwa dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung 1973 entspräche.
Die Entwicklung der Grundstückspreise sei in den letzten Jahren sehr
unterschiedlich gewesen. Es gäbe Gegenden, in denen die Preise wesentlich
stärker gestiegen seien. Diese Umstände wären nie
berücksichtigt worden, weshalb eine Senkung des Bodenwertes um mindestens
30% zur Herstellung der Gleichbehandlung für erforderlich betrachtet
werde.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 10.
Jänner 2005 ab und führte im Wesentlichen unter Hinweis auf § 53
Abs. 6 begründend aus, dass ein Abschlag für Abnutzung nicht
berücksichtigt werden könne, vielmehr gelte als Alter eines
Gebäudes oder Gebäudeteiles der Zeitraum vom Beginn des
Kalenderjahres, in dem das Gebäude benutzungsfertig werde bis zum
Hauptfeststellungszeitpunkt. Die letzte Hauptfeststellung sei zum 1.1.1973 mit
Wirksamkeit 1.1.1974 durchgeführt worden. Dasselbe gelte auch für den
Bodenwert. Die Werte behalten somit bis zu einer neuerlichen Hauptfeststellung
ihre Gültigkeit.
Die dagegen erhobene Berufung führt aus, dass das
Finanzamt festzustellen gehabt hätte, ob sich gemäß
§ 21
BewG der Wert des Grundstückes zumindest um ein Zehntel geändert habe
und damit die Voraussetzungen für eine Neubewertung vorlägen. Weiters
hätte das Finanzamt verabsäumt gemäß
§ 23 BewG den
tatsächlichen Zustand des Grundbesitzes zum Fortschreibungszeitpunkt zu
berücksichtigen. Der Bezug auf die letzte Hauptfeststellung 1.1.1973 mit
Wirksamkeit 1.1.1974 sei auch schon deshalb nicht richtig, weil das Gebäude
überhaupt erst 1978 fertig gestellt worden war. Der Bw. räumt zwar
ein, dass das Gesetz da das verfahrensgegenständliche Haus erst nach der
letzten Hauptfeststellung errichtet wurde keinen Abschlag für Abnutzung des
Gebäudes vorsehe, das sanierungsbedürftige Haus aber dennoch den
Bodenwert der Liegenschaft um mindestens ein Zehntel vermindere, weshalb
jedenfalls eine Neubewertung des Grundstückes mit Berücksichtigung des
Hauses als Wertminderung für die Liegenschaft hätte durchgeführt
werden müssen. Weiters kritisiert die Berufung, dass die Auslegung des BewG
wie das Finanzamt sie vorgenommen habe keine Möglichkeit einer Neubewertung
außerhalb der Hauptfeststellungszeitpunkte zulasse und die letzte
Hauptfeststellung im Jahr 1973 doch mehr als 30 Jahre zurückliege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. und es beantragte der Bw. in der
Folge die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob für das
verfahrensgegenständliche bebaute Grundstück der Einheitswert im
Rahmen einer Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b
BewG 1955 neu festzustellen ist.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 wird der
Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß
§ 25
abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken,
die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen
einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs.
1 Z. 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 200 Euro oder
um mehr als 3.650 Euro, b) bei den übrigen wirtschaftlichen
Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel,
mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7.300 Euro von dem zum letzten
Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung)
oder ...
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der
Einheitswerte für Grundbesitz sind gemäß
§ 23 BewG der
tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder
vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. Die für die
Einheitswertermittlung maßgebenden Berechnungsgrundlagen im
Hauptfeststellungszeitpunkt - insbesondere der Bodenwert, die Baukosten, der
Altersabschlag für technische Abnutzung etc. - gelten somit für den
gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Wertänderungen sind daher nur zu
berücksichtigen, wenn sie auf eine Änderung der tatsächlichen
Zustände (Bestand, innere und äußere Verkehrslage,
Geschäftslage,...) zurückzuführen sind (vergleiche z.B.
Twaroch-Wttmann-Frühwald, Kommentar zu Bewertungsgesetz § 23).
Für die Bewertung bebauter Grundstücke sind
gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG zwei Komponenten maßgebend;
so ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken
(Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und Grundstücke, die
sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden),
zum
einen vom Bodenwert (Abs. 2 leg.cit.) und
zum
anderen vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6 leg.cit.) auszugehen.
Zum Bodenwert:
Als Bodenwert ist nach Abs. 2 der Gesetzesstelle der Wert
maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß
§ 55 leg. cit. zu bewerten wäre.
Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle
anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende
Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das
Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu
kürzen.
Im Berufungsfall lagen die m2-Preise von vergleichbaren
Liegenschaften (im unbebauten Zustand), wie der Bw. dies auch bekräftigte
im Jahr 1973 bei rund S 120/m2. Schon dem Einheitswertbescheid zum 1.
Jänner 1973 (dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt, in dem die
gegenständliche Liegenschaft noch als unbebautes Grundstück bewertet
wurde) war dieser Wert zugrundegelegt worden. Die Rechtsansicht des Bw.,
wonach Gebäude auf Grund ihres Bauzustandes den Wert der Liegenschaft
mindern steht eindeutig im Widerspruch zu den Bestimmungen des BewG. Auch vermag
das Vorbringen, dass die Grundstückspreise in T sich unterschiedlich
entwickelt hätten, dem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die
Preisentwicklung für sich kein Kriterium für eine Wertfortschreibung
darstellt.
Zum Gebäudewert:
Gemäß
§ 53 Abs. 3 leg. cit. ist der
Gebäudewert vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem
Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung
der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von
Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der
Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von
Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die
Umwandung einnimmt.
Gemäß
§ 53a BewG 1955 sind die bei der
Ermittlung des Gebäudewertes gemäß
§ 53 Abs. 3 bis 5 zu
unterstellenden Durchschnittspreise in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist
ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes. Sie enthält die Bauklasseneinteilung
und Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter
nutzbarer Fläche.
Bauklasse und Ausstattung ergeben sich aus den Angaben in
der Abgabenerklärung. Der sich aus den Ausstattungsmerkmalen ergebenden
Ausführung sind jeweils in der Anlage entsprechende Durchschnittspreise je
Kubikmeter umbauten Raumes zugeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren hat nun der Bw.
lediglich vorgebracht, dass das Haus, das inzwischen mehr als 25 Jahre alt ist,
nicht mehr mit einem neuen vergleichbar wäre. Er hat keine Umstände
dargelegt, aus denen ersichtlich ist, dass sich die tatsächlichen
Zustände derart geändert hätten, dass eine Wertfortschreibung im
Sinne des BewG gerechtfertigt wäre.
Damit zeigt das Vorbringen des Bw. auch keinen Sachverhalt
auf, der ein weiteres Ermittlungsverfahren der Behörde indiziert
hätte, da allein die Alterung des Gebäudes während des
Hauptfeststellungszeitraumes nicht zu einer Wertfortschreibung führt.
So hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis
vom 5. März 1990, Zl. 89/15/0022 ausgesprochen, dass die
Gebäudebewertung gemäß
§ 53 Abs 3 bis 6 im Zusammenhalt mit
§ 53a BewG im Wesentlichen eine Bewertung nach der Bauweise und
Ausstattung des Gebäudes mit einer pauschalen Berücksichtigung des
Alters darstellt und dass bei dieser Bewertung nicht einmal für eine
Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Gebäude nicht mehr
benützungsfähig ist, Raum bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiter ausgeführt, dass diesem Umstand allenfalls bei der Bewertung mit dem
gemeinen Wert (§ 53 Abs. 10 BewG) Rechnung getragen werden
könne.
Dass der gemeine Wert der Liegenschaft jedoch unter dem
festgestellten Einheitswert liegt, hat der Bw. nicht behauptet.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 3.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1886-W/06
- Stammnummer
- 29286
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF