Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2222-W/02
Zustellung an eine Personenvereinigung (-gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2222-W/02vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 101 Abs. 3 BAO setzt voraus, dass ein Feststellungsbescheid an die Personenvereinigung (-gemeinschaft) "zu Handen" der vertretungsbefugten Person gerichtet wird. Wird als Bescheidadressat nur die vertretungsbefugte Person benannt, geht aus dem Anhang aber hervor, dass der Wille der Behörde darauf gerichtet war, dass der Bescheid gegenüber der Personenvereinigung (-gemeinschaft) rechtliche Wirkungen entfalten sollte, so wird der Bescheid nicht wirksam, auch nicht gegenüber dem als Adressat Benannten.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist insbesondere unzulässig, wenn ein Bescheid nicht wirksam geworden ist, weil er nicht zugestellt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Karl F. Engelhart, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk in Wien betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1.
Jänner 1995 (Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG)
und Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 1995 (Fortschreibungsveranlagung)
entschieden:
1)
Die Berufung gegen den Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung) vom 8. Juni
2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Der Berufung gegen den
Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung) vom 8. Juni 2000 wird Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 8. Juni
2000 (Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG) wurde der
Einheitswert für den gegenständlichen Grundbesitz
(Mietwohngrundstück) zum 1. Jänner 1995 mit S 730.000,00, erhöht
S 985.000,00 festgestellt, wobei ein Anteil von 67/100 (entspricht einem
anteiligen Einheitswert von S 659.950,00) dem Bw. zugerechnet
wurde.
Laut Begründung waren bei der Berechnung des nicht
erhöhten Einheitswertes gemäß
§ 23 Bewertungsgesetz 1955
die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt)
maßgeblich. Die Erhöhung des Einheitswertes um 35% war auf Grund des
Artikels II des AbgÄG 1982 durchzuführen. Der erhöhte
Einheitswert ist die Basis für alle vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben
und Beiträge. Die Wertfortschreibung zum 1. 1. 1995 war erforderlich, da
mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 die Benützungsbewilligung hinsichtlich
der durchgeführten Dachgeschossausbauten erteilt worden war.
Das Finanzamt richtete den Feststellungsbescheid an "(Name
des Bw.) und Mitbes" und stellte an dessen Adresse zu. In Punkt 2.
"Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 1995 (Fortschreibungsveranlagung)"
wurde der Grundsteuermessbetrag mit S 1.895,00 festgesetzt.
Gegen obgenannte Bescheide erhob der Bw. mit Schreiben vom
19. Juli 2000 Berufung. Vorgebracht wurde, aus den Unterlagen sei ersichtlich,
dass zum 1. 1. 1973 der Durchschnittspreis pro m2 bei einer "Bauklasse 15, 22/23
mit 1000,-p/m2" angenommen worden sei, bei der nunmehrigen Feststellung
sei jedoch ein Durchschnittspreis von S 2.200,- angenommen worden, was mehr als
das Doppelte sei. Es sei sicher nicht möglich, Bewertungsgrundsätze
die zum 1. 1. 1973 gegolten hätten, nunmehr abzuändern, nur weil der
Bescheid im Jahre 2000 ausgestellt werde. Außerdem sei es nicht
möglich, willkürlich die Zuordnung zur Bauklasse zu ändern.
Weiters sei die Zuordnung zur Bauklasse für das Dachgeschoss zu hoch
gegriffen und daher auch der Preis pro m2. Der Bw beantragte daher, die
Bauklasse für das Wohnhaus wie bisher "mit 15.22/23 mit einem
Durchschnittspreis von S 1000,- pro m2" und für das Dachgeschoss
"mit der Bauklasse 15.23/24 und mit S 1.500,-p/m2"
festzulegen. Der Bodenwert würde der seinerzeitigen Bewertung entsprechen,
Abschläge und Kürzungen ebenso.
Der Berufung gegen den Feststellungsbescheid gab das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2001 gemäß
§ 276 BAO teilweise statt und stellte den Einheitswert mit S 569.000,00,
erhöht S 768.000,00 fest, wobei auf den Bw. nunmehr ein anteiliger
Einheitswert von S 514.560,00 entfiel. Unter Punkt 2. "Grundsteuermessbescheid
zum 1. Jänner 1995 (Fortschreibungsveranlagung)" wurde der
Grundsteuermessbetrag nunmehr mit S 1.461,00 festgesetzt. Obige Erledigung
wurde wiederum an "(Name des Bw.) und Mitbes" an die Adresse des Bw.
gerichtet.
Am 2. Mai 2001 wurde beim Finanzamt hinsichtlich des
Feststellungsbescheides der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und hinsichtlich des
Grundsteuermessbescheides Berufung eingebracht. Die Berufung betreffend den
Grundsteuermessbescheid wurde damit begründet, dass die Berufung gegen den
Feststellungsbescheid noch nicht rechtsgültig erledigt sei und somit auch
die Grundlage für den Grundsteuermessbescheid noch nicht rechtskräftig
sei.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über Ihre Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Berufung als auch
der Vorlageantrag mangels Zustellnachweis grundsätzlich als rechtzeitig
eingebracht anerkannt wurden.
1. Zum Feststellungsbescheid:
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung
einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung,
-gemeinschaft), die (gem. § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt
ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt weiters voraus, dass der Bescheid dem
Betroffenen gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO).
Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben
wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. Ritz, Kommentar zur
BAO, Rz 2f zu § 246).
Gemäß
§ 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung
einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner
jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß
§ 191 Abs. 3
und 4 BAO und gemäß
§ 194 Abs. 5 BAO wirken.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen
dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie
bestimmt sind.
Gemäß
§ 191 Abs. 3 lit. a BAO wirken
Feststellungsbescheide im Sinne des § 186 BAO gegen alle, die am Gegenstand
der Feststellung beteiligt sind.
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191
Abs. 3 lit. a BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO auch an seinen Adressaten zugestellt sein oder - insoferne
§ 101 Abs. 3 BAO eine Zustellfiktion normiert - als zugestellt
gelten.
Das Finanzamt richtete den angefochtenen Bescheid an "(Name
des Bw.) und Mitbes.". Aus der Tatsache, dass im Spruch des Bescheides auf den
Anhang A verwiesen wird und dort neben dem Namen des Bw. weitere Namen genannt
sind, lässt sich schließen, dass das Finanzamt den Bescheid an eine
Personengemeinschaft unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen richten wollte
und der Bescheid somit für alle im Anhang A genannten Personen rechtliche
Wirkung entfalten sollte.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft
gerichtet sind (§ 191 BAO) einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten
Person zuzustellen. Mit Zustellung einer Ausfertigung an diese Person gilt die
Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung (-gemeinschaft) als
vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird.
Gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO sind die
abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung (-gemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von
den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung
der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben
nach Abs. 2 leg. cit. diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen
gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen. Diese Person gilt solange
zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde
ermächtigt, als nicht eine andere Person als
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine
Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die
Abgabenbehörde eine der Personen als Vertreter mit Wirkung für die
Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu
verständigen.
Im gegenständlichen Fall befindet sich wohl eine
Vollmacht im Finanzamtsakt, welche allerdings keine aktuellen Unterschriften der
derzeitigen Miteigentümer aufweist. Davon abgesehen wurde der Bescheid
nicht an die Miteigentümergemeinschaft zu Handen des Bw. gerichtet, sondern
lediglich an den Bw. selbst.
Gemäß
§ 186 Abs. 1 BAO sind - unbeschadet
anderer gesetzlicher Anordnungen - die Einheitswerte für wirtschaftliche
Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148
, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die
Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die gesonderten
Feststellungen gemäß Abs. 1 einheitlich zu treffen, wenn an dem
Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind mit der Feststellung
des Einheitswertes Feststellungen über die Art des Gegenstandes der
Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§
24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine
Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die
einzelnen Beteiligten verteilt.
Wie bereits ausgeführt, war der Wille der Behörde
offensichtlich darauf gerichtet, dass der Bescheid gegenüber der
Personengemeinschaft, somit für alle im Anhang A genannten Personen und
nicht nur gegenüber dem Bw. rechtliche Wirkungen entfalten sollte.
Diesfalls wäre der Bescheid aber an "die Gemeinschaft der
Miteigentümer zu Handen des Bw." bzw. an "(Name des Bw.) und Mitbesitzer zu
Handen des Bw." zu richten gewesen.
Wird ein solcher Feststellungsbescheid nicht an den von der
Personenvereinigung (gemäß
§ 81 Abs. 2) namhaft Gemachten
bzw. von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt,
sondern zB an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so wird der Bescheid
überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung
(-gemeinschaft) noch gegen irgendeinen der Gesellschafter (Mitglieder), auch
nicht gegen denjenigen, dem das Schriftstück zugestellt wurde (vgl. Ritz,
Kommentar zur BAO zu § 101 4. Zustellfiktion bei Personenvereinigungen
(-gemeinschaften), VwGH 20. 3. 1989, 88/15/0131).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist insbesondere
unzulässig, wenn ein Bescheid nicht wirksam geworden ist, weil er nicht
zugestellt wurde (Ritz BAO-Handbuch zu §273, VwGH 27. 4. 1995, 93/17/0075,
29. 5. 1995, 93/17/0318).
Da in vorliegendem Fall davon auszugehen ist, dass der
berufungsgegenständliche Feststellungsbescheid der Personenvereinigung ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, der er zugedacht war, nicht wirksam zugestellt
wurde, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Grundsteuermessbescheid:
Unter einem wurde mit der Berufung gegen den
Feststellungsbescheid auch gegen den Grundsteuermessbescheid Berufung erhoben
und beantragt, diesen zu berichtigen.
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der
für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
festgestellt wurde (§ 12 GrStG).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 GrStG ist im Falle der
Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der
neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der
Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21
Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die
anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen (§ 21
GrStG).
Steuerschuldner der Grundsteuer ist nach § 9 Abs. 1 Z
1 GrStG grundsätzlich der Eigentümer. Gehört der Steuergegenstand
mehreren, so sind sie nach Abs. 2 leg. cit. Gesamtschuldner. Sind am
Steuergegenstand mehrere beteiligt, so kann gegen sie, wenn sie als Beteiligte
Gesamtschuldner sind gemäß
§ 199 Abs. 1 iVm § 194 Abs. 2
ein einheitlicher Messbescheid erlassen werden.
Anders als beim Feststellungsbescheid ist für die
Wirksamkeit des Grundsteuermessbescheides nicht Voraussetzung, dass er
gegenüber allen Personen, an die
er gerichtet ist, wirksam geworden ist. Hinsichtlich des Bw. hat der
Grundsteuermessbescheid jedenfalls seine Wirkung entfaltet, womit dieser zur
Einbringung einer Berufung und zur Erlangung einer Sachentscheidung berechtigt
war.
Da sowohl der Einheitswertbescheid vom 8. Juni 2000 als
auch die Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2001, mit welcher der
Einheitswertbescheid abgeändert wurde, nicht wirksam geworden sind - auch
wenn die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides nicht die formelle Rechtskraft
des Grundlagenbescheides voraussetzt, so erfordert sie aber dennoch dessen
wirksame Zustellung - fehlt demnach die Grundlage für die Erlassung eines
neuen Grundsteuermessbescheides.
Der angefochtene Grundsteuermessbescheid war daher
aufzuheben.
Wien,
8. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2222-W/02
- Stammnummer
- 10354
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF