Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0868-W/02
Hat der Vorbehalt des Widerrufes einer Baubewilligung einen Einfluss auf den Bodenwert? Kann im Rahmen der Artfortschreibung ein niedrigerer Bodenwert angesetzt werden, wenn die Errichtung des Gebäudes (Kleingarage) nur unter Widerruf erteilt wurde und dieses auf jederzeit mögliches Verlangen der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung oder den Ersatz irgendwelcher Kosten abzutragen wäre?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0868-W/02vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 1. Oktober 1997 EW-AZ xy,
betreffend Fortschreibungen (§ 21 BewG, Artfortschreibung): 1. die
Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1989 2. und die
Erhöhung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1989 sowie 3. die
Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 1. Jänner
1989 für die wirtschaftliche Einheit sonstiges bebautes
Grundstück, EZ x, KG j entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
stattgegeben und die Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO abgeändert wie folgt:
Die Lageadresse
lautet zutreffend yz. Zu 1. Der Einheitswert zum 1. Jänner 1989 wird
mit Euro 13.589,82 (in Schilling 187.000) festgestellt. Zu 2.
Der zum 1. Jänner 1989 geltende Einheitswert in Höhe von
Euro 13.589,82 (in Schilling 187.000) mit der Wirksamkeit ab 1. Jänner
1989 wird um 25% (Euro 4.756,437, in Schilling 65.450) erhöht,
das sind Euro 18.313,554 (in Schilling 252.000). Zu 3. Der
Grundsteuermeßbetrag wird auf Grund des Grundsteuergesetzes 1955
festgesetzt mit Euro 32,993 (in Schilling 454).
Auf die Berufungsvorentscheidung
(samt Berechnungsblatt) des Finanzamtes vom 1. März 1999 wird
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die
Artfortschreibung, die sich aus der Änderung der Grundstücksart von
einem unbebauten in ein bebautes ergab, sondern der zugrunde gelegte Bodenwert
vom S 130/m2, der bereits bei der Wertfortschreibung zum 1. Jänner
1987 angesetzt wurde. Der Bw. beantragte, als Bodenwert statt
S 130/m2 einen
Wert von S 100/m2
anzusetzen, da die Errichtung des Gebäudes (Kleingarage) nur unter Widerruf
erteilt wurde und dieses auf jederzeit mögliches Verlangen der Behörde
ohne Anspruch auf Entschädigung oder den Ersatz irgendwelcher Kosten
abzutragen wäre. Nach der Meinung des Bw. hat der Vorbehalt des Widerrufes
der Baubewilligung einen Einfluss auf den Bodenwert.
Mit dem angefochtenen Bescheid (unter Punkt A1. des
Bescheidformulars) stellte das Lagefinanzamt für den 21. und 22. Bezirk in
Wien den Einheitswert für den bisher als unbebautes Grundstück
festgestellten Grundbesitz zum 1. Jänner 1989 mit S 196.000 fest. Nach der
Begründung des Lagefinanzamtes war die Artfortschreibung erforderlich, weil
ein Neubau errichtet worden war. Unter Punkt A2. des Bescheidformulars wurde der
Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1989
erlassen, mit welchem der zum 1. Jänner 1989 geltende Einheitswert um 35
v.H. auf S 264.000 erhöht wurde, sowie unter Punkt B. der
Grundsteuermessbescheid auf den 1. Jänner 1989 erlassen, mit welchem der
Steuermessbetrag unter Zugrundelegung des erhöhten Einheitswertes mit
S 478 festgesetzt wurde (Fortschreibungsveranlagung gem. § 21
GrStG).
Fristgerecht wurden dagegen Berufungen erhoben.
Eingewendet wurde, dass durch die FLD vom 16.2.1977, a und
b der Bodenwert mit
S 100/m2
festgestellt worden und an diesem rechtskräftig festgestellten Wert zum 1.
Jänner 1973 sich nichts geändert habe, da weder eine Realteilung noch
die Errichtung eines Gebäudes geeignet seien, den Bodenwert zu
erhöhen. Der Bw. habe das auch schon in den Berufungen gegen die
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1987 eingewendet. Überhöht
erscheine dem Bw. auch der Wert für die errichtete Kleingarage, die
gemäß
§ 71 WBO nur auf jederzeitigen Widerruf bewilligt worden
sei, weil sie nicht der im Bebauungsplan festgesetzten Widmung Wohngebiet
entspräche und gegen die Bestimmungen des Garagengesetzes verstoße.
Auch sprächen einfacher Putz, Einfachfenster und nackter
Betonfußboden wohl nur für eine einfache Ausführung. Der Bw.
beantragte, in den drei angefochtenen Bescheiden den Grundwert mit
S 100/m2 und die
Kleingarage mit
S 190m3 für
den Keller und
S 200m3 für
die Garage anzusetzen.
Das Finanzamt gab dem Bw. mit Berufungsvorentscheidung vom
1. März 1999 teilweise statt, indem es die Einwendungen gegen den
Bodenpreis abwies, dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Einheitswertermittlung
für die Garage und den dazugehörigen Keller jedoch stattgab.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz und ergänzte sein Begehren, den
Quadratmeterpreis mit S 100 anzusetzen, dass der Garagenbau ohne
Entschädigung über Verlangen der Baubehörde jederzeit abgetragen
werden müsse. Nach seiner Meinung beeinflussen die dabei anfallenden
Abbruchskosten, die der Grundeigentümer zu tragen habe, sehr wohl den
gemeinen Wert des Grundstückes.
Beweis wurde erhoben
durch:
Einsichtnahme
in den Kaufvertrag vom 15. September 1970
in
den Teilungsvertrag vom 7. November 1986
in
das Grundbuch
in
die Bescheide der Baubehörde (vom 10. März 1950, d, vom 7. Oktober
1970 der e, vom 27. November 1984, f1, vom 30. Dezember 1980, f2, vom 29.
September 1988, g, vom 29. September 1988, h
in
den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25.November 1986, GZ. i
Folgender Sachverhalt
wurde festgestellt:
Die Baubehörde genehmigte mit Bescheid vom 10.
März 1950, d die Abteilung von Grundstücken der EZ 471 und 528, KG j
auf 24 Bauplatzteile, auf Verkehrsflächen und vorbehaltene
Verkehrsflächen und legte in den Punkten 3. und 4. folgende Bauverbote
fest: Laut Punkt 3. haben alle Bauplätze und Bauplatzteile gemäß
§ 19 Absatz 1 lit. b der Wr. BO solange unbebaut zu bleiben, bis die
vor ihnen gelegenen Verkehrsflächen befestigt und die öffentlichen
unterirdischen Einbauten hergestellt sind (Anbaureife). Laut Punkt 4. haben alle
Bauplatzteile gemäß
§ 19 Absatz 1 lit. a der Wr. BO solange
unbebaut zu bleiben, bis sie durch Nachbargrund zu vollständigen
Bauplätzen ergänzt sein werden. Im Grundbuch ist für die Gemeinde
die Übertragung von Liegenschaften in das öffentliche Gut und die
Herstellung der Höhenlage, sowie die Bauverbote nach Punkt 3 und 4
ersichtlich zu machen. Ob vom Bauverbot der der mangelnden Anbaureife (Punkt 3)
Abstand genommen werden kann, wurde der Beurteilung der Baubehörde bei
Durchführung der Bauverhandlung über das Bauvorhaben
überlassen.
Der Bw. erwarb die GrSt. 719/49
(357m2) und 722/24
(584m2) (= insgesamt
941m2) der EZ k
(jetzige EZ x ), KG j im Jahr 1970 um
S 138/m2 von der
Verkäuferin C. In Punkt VI. Abs. 2 wurden die im Gutsbestandsblatt auf
Grund des Bescheides der d vom 16. 3.1950 ersichtlich gemachten Verpflichtungen
zur Herstellung der Höhenlage und zur Übergabe und der Bauverbote
nicht als Belastungen angesehen - durch die die Rechtswirksamkeit des Vertrages
bedingt ist - und sind daher vom Käufer ohne Gewährleistungsanspruch
zu übernehmen.
Im Bescheid vom 7. Oktober 1970 der e wurden die
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Einlage mit übertragen. Es
handelte sich dabei um die im Grundabteilungsbescheid des Magistrates der Stadt
Wien, d vom 10. März 1950 unter Punkt 3.) und 4.) vorgeschriebenen
Verpflichtungen.
Die Gasse war damals noch nicht ausgebaut. Seit damals sind
die Grundpreise zuerst durch den Bau der 4. Donaubrücke und wesentliche
Verbesserungen der Verkehrslage, aber auch durch Baulandverknappung, sowie durch
die Wohnbauförderung bedingte starke Nachfrage nach
Baulandgrundstücken angestiegen. Aus diesem Grund wurde der Bodenpreis von
S 130,00/m2 der
Feststellung des Einheitswertes zum 1.Jänner 1973 zugrunde gelegt. Der Bw.
erhob damals gegen den Ansatz des Bodenpreises von
S 130,00/m2
Berufung und brachte vor, dass hinsichtlich seiner Liegenschaft kein Anschluss
an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, kein Kanalanschluss und kein
Anschluss an das Wiener Gasnetz vorhanden gewesen wäre. Das Grundstück
sei 1,3 km vom nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsnetz entfernt. Des
Weiteren sei dem Bw. im Zeitpunkt des Erwerbes nicht bekannt gewesen, dass die
Grundstücke zum Einflussbereich des Schwechater Flughafens gehörten
und ein eingetragenes Bauverbot als wertmindernder Umstand geltend gemacht. Es
sei dem Bw. bekannt, dass die Grundstücke in der Gasse1 mit
S 90,00/m2
bewertet worden seien, weswegen er den Ansatz des Bodenpreises von S
60,00/m2 beantragte.
Die Rechtsmittelbehörde gab mit den genannten Berufungsentscheidungen
teilweise statt und stellte den Einwert zum 1.Jänner 1973 unter
Zugrundelegung eines Bodenpreises von
S 100,00/m2 mit
S 94.000 und setzte den Grundsteuermessbetrag mit S 138,00 fest
(Bescheid [Berufungsentscheidung] der FLD vom 16. Februar 1977, a ).
Der Bw. und A erwarben im Jahr 1970 je zur Hälfte die
benachbarten Grundstücke 719/48
(357m2) und 722/23
(584m2) um
S 138/m2 von dem
Verkäufer D. Da diese Grundstücke an die Liegenschaft des Bw.
angrenzten, kam es bezüglich des Hälfteanteiles des Bw. zu einem im
Wesentlichen vergleichbaren Berufungsverfahren w.o. Die Rechtsmittelbehörde
gab teilweise statt und stellte den Einwert zum 1.Jänner 1973 unter
Zugrundelegung eines Bodenpreises von
S 100,00/m2 mit
S 94.000 und setzte den Grundsteuermessbetrag mit S 138,00 fest
(Bescheid [Berufungsentscheidung] der FLD vom 16. Februar 1977, b ).
Mit Bescheid vom 27. November 1984, f1 wurde die
beabsichtigte Realteilung genehmigt und gemäß
§ 131 BO
verfügt, dass die beiden Bauverbote, sowohl bezügliche der EZ x , als
auch EZ y, KG j die im Grundbuch A-Blatt unter LNr. 1a (= Verpflichtung zur
Herstellung der Höhenlage und zur Übergabe gemäß Punkt 1
des Bescheides vom 10. März 1950) und 2a (= Verpflichtung der
Bauverbote gemäß Pkt.3, 4 des Bescheides vom 10. März 1950), TZ
l genannten Verpflichtungen zu löschen sind.
Mit dem Teilungsvertrag vom 7. November 1986, der zwischen
dem Bw. und A abgeschlossen wurde, wurden die je zur Hälfte im Miteigentum
stehenden Grundstücke 719/48
(357m2) und 722/23
(584m2) real geteilt
und das Miteigentum aufgehoben. Unter Punkt 9. letzter Satz wurde unter
Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid vom 27. November 1984, f1 betont, dass
bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im A-Blatt zu löschen
sind. Die durch die Teilung neu erworbene Fläche (466 m²) wurde der EZ
x , KG j (bisher
941m2) zugeschrieben
(Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25.November 1986, GZ. i ).
Dadurch vergrößerte sich die Fläche des Grundstückes des
Bw. auf 1.407
m2.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1980, f2 wurde für den
Bw. auf der EZ x , GrSt 719/49, KG j die Baubewilligung für eine
Kleingarage erteilt. Die Kleingarage konnte - so die Begründung - im Sinne
des § 71 BO nur auf jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, weil sie
nicht der im Bebauungsplan festgesetzten Widmung "Wohngebiet" entspricht und die
Bestimmungen des Garagengesetzes nicht eingehalten sind. Weiters wurde
vorgeschrieben, dass die bewilligte Kleingarage auf jederzeit mögliches
Verlangen der Behörde nach Rechtskraft des Bescheides ohne Anspruch auf
Entschädigung oder den Ersatz irgendwelcher Kosten abzutragen ist. Für
die Erfüllung dieser Verpflichtung haften der Bauwerber, dessen
Rechtsnachfolger und der jeweilige Grundeigentümer. Dem Bw. wurde auch
aufgetragen, bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung einen Gehsteig
herzustellen. Mit Bescheid vom 29. September 1988, g wurde die
Benützungsbewilligung für die Kleingarage erteilt.
Die Baubehörde erteilte mit Bescheid vom 29. September
1988, h die Baubewilligung zur Errichtung eines ganz unterkellerten, ebenerdigen
Kleinhauses in Massivbauweise auf der EZ x , KG j . Aus dem Bescheid geht
hervor, dass die Trinkwasserversorgung durch den Anschluss an das
öffentliche Netz gewährleistet ist, die Beheizung zentral aus dem
Keller mit Festbrennstoffen erfolgt und die Schmutzwässer in eine Senkgrube
eingeleitet und die Regenwässer oberflächig versickert
würden.
Der Bw. teilte mit Schreiben vom 5. September 1997 dem
Lagefinanzamt mit, dass das Gebäude Gasse 01 weder bewohnbar ist, noch eine
Benützungsbewilligung vorliegt. Es fehlten insbesondere noch die
Geschoßisolierungen, sowie teilweise Installationen und
Fußböden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Feststellungsbescheid
zum 1.1.1989 (Artfortschreibung)
Nach § 21 Abs. 1 Z. 2 BewG wird der Einheitswert
neu festgestellt, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht.
Gemäß
§ 23 BewG (Wertverhältnisse bei
Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen der
Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des
Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der
Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung
abgeschlossen ist), und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im
Zustand der Bebauung befinden, vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert
(Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG ist als
Bodenwert der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als
unbebautes Grundstück gemäß
§ 55 zu bewerten
wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes
sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken
beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener
Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt,
ist um 25% zu kürzen.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert (§ 10 BewG) zu bewerten. Nach §
10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen.
Demnach ist dieser Begriff im Gesetz wohl definiert, das
Gesetz enthält jedoch im Besonderen keine Vorschriften, wie der gemeine
Wert festzustellen ist.
1.1.
Bodenwert
1.1.1. Ansatz wie
RV/0869-W/02
Soweit sich die gegenständliche Berufung auf das in
der gleichzeitig eingebrachten Berufung gegen die Bescheide zum
Fortschreibungszeitpunkt 1.1.1987 vom 17.9.1997 (Wertfortschreibung, Bescheid
über die Erhöhung des Einheitswertes sowie Grundsteuermessbescheid)
ausgeführte Vorbringen stützt, eine Realteilung könne keine
Erhöhung des zum 1.1.1973 rechtskräftig festgestellten Bodenwertes
bewirken, wird auf die mit heutigem Tag erlassene Berufungsentscheidung
RV/0869-W/02 und die dort angeführten Erwägungen verwiesen, mit
welcher der Bodenwert von S
130/m2 bereits zum
Feststellungszeitpunkt 1. Jänner 1987 anzusetzen war.
1.1.2. Errichtung einer
Kleingarage
Dem Argument des Bw., die Errichtung eines Gebäudes
könne die Erhöhung des Bodenwertes nicht rechtfertigen, wird
grundsätzlich gefolgt. Dies deshalb, da auch der Gesetzgeber im Falle der
Bebauung eines bisher unbebauten Grundstückes nicht von einer
Erhöhung, sondern von einer Minderung des Bodenwertes ausgeht, trägt
doch § 53 Abs. 2 dritter Satz BewG dieser Bodenwertminderung dadurch
Rechnung, dass der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten
Fläche nicht übersteigt, um 25 v.H. zu kürzen ist. Grundlegend
für die Kürzung ist jedoch die im ersten Satz des § 53 Abs. 2
BewG aufgestellte Fiktion, wonach als Bodenwert eines bebauten Grundstückes
der Wert maßgeblich ist, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück - somit ohne Rücksicht auf vorhandene Gebäude - zu
bewerten wäre.
Die Vermutung des Bw., aus dem Grunde der
Gebäudeerrichtung sei eine Bodenwerterhöhung erfolgt, trifft
allerdings nicht zu. Die Begründung des Finanzamtes, die Fortschreibung sei
wegen der Errichtung eines Neubaues erforderlich gewesen, bezieht sich
ausschließlich auf die Änderung der Grundstücksart, dass sich
durch den Bau der Kleingarage das bisher unbebaute Grundstück in eine
bebautes veränderte. Überdies wurde die bekämpfte
Bodenwerterhöhung tatsächlich gar nicht vorgenommen, zumal der
für das noch unbebaute Grundstück zum Fortschreibungszeitpunkt
1.1.1987 angesetzte Bodenwert von ATS 130,--/m² ab dem Stichtag 1.1.1989
ohnehin beibehalten wurde.
1.1.3.
Beurteilung eines Abtragungskostenrisikos beim gemeinen Wert des
Grundstückes als Wertbestimmungsfaktor
Die Errichtung der Kleingarage wurde gegen jederzeitigen
Widerruf bewilligt, in diesem Fall hat der Bw. die Abtragungskosten selbst zu
tragen. Die vom Bw. beantragte Herabsetzung des Bodenwertes stützt sich auf
eine aufschiebend bedingte Last, deren Entstehung erst vom Eintritt eines
ungewissen Ereignisses - hier die Erlassung einer Widerrufsbescheides allenfalls
samt eines Abtragungsauftrages - abhängt. Wenngleich ein derartiges
Rechtsverhältnis grundsätzlich geeignet sein kann, den
Grundstückswert zu mindern, nämlich selbst dann, wenn das ungewisse
Ereignis bis zum Bewertungsstichtag nicht eingetreten ist, vermag dem
Widerrufsvorbehalt nur dann der Stellenwert eines wertbeeinflussenden Umstandes
zukommen, wenn bereits im Fortschreibungszeitpunkt 1.1.1989 mit der
Geltendmachung des "jederzeit möglichen" Widerrufs ernsthaft zu rechnen
war.
Die Garage ist baurechtlich als Nebengebäude im Sinne
des § 82 Abs. 1 Wr. BO anzusehen. Gemäß Abs. 2 leg.cit.
setzt die Errichtung eines Nebengebäudes das Vorhandensein oder das
gleichzeitige Errichten eines Hauptgebäudes voraus. Da im Zeitpunkt des
Ansuchens um Baubewilligung auf dem Bauplatz weder ein Hauptgebäude
vorhanden war noch gleichzeitig ein solches errichtet wurde, widersprach die
Kleingarage als ein Nebengebäude im Sinne der Wr. BO der vorliegenden
Flächenwidmung Wohngebiet. Die Errichtung eines selbstständigen
Garagengebäudes auf der damals noch unbebauten Liegenschaft war daher wegen
der Wohngebietswidmung nur im Wege der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach
§ 71 Wr. BO möglich: Bauten, die ...... nicht dauernd bestehen bleiben
können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der
Grundfläche, ....... kann die Behörde ..... auf Widerruf bewilligen.
Für solche Bauten gelten die Bestimmungen der Wr. BO insofern nicht, als
nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen
verzichtet worden ist....... Mit Bescheid vom 29. September 1988 wurde die
Benützungsbewilligung für die Kleingarage erteilt (g ). Bislang wurde
der jederzeit mögliche - bescheidmäßig geltend zu machende -
Widerruf der Baubewilligung nicht ausgesprochen. Denn bei der Prüfung des
Einflusses auf den Wert kommt nicht schon allein der (bau)rechtlich
jederzeitigen Möglichkeit eines baubehördlichen Abtragungsverlangens -
also dem bloßen Vorbehalt des Widerrufes - entscheidendes Gewicht zu,
sondern es ist die tatsächliche wirtschaftliche Wahrscheinlichkeit einer
möglicherweise künftig eintretenden Abtragungsverpflichtung von
ausschlaggebender Bedeutung.
Zum Stichtag drohte jedenfalls keine
Abtragungsverpflichtung und es ist bis dato keine Abtragungsverpflichtung bzw.
keine Last zur entschädigungslosen Kostentragung tatsächlich
eingetreten. Erst im Fall des Widerrufes würde die bis dahin nur -
aufschiebend bedingt - drohende Abtragungsverpflichtung schlagend werden. Da
jedoch eine potentielle Inanspruchnahme des baubehördlichen
Abtragungsanspruches im Sinne des § 71 Wr.BO theoretisch nicht
ausgeschlossen werden konnte, ist zu überlegen, ob der Widerrufsvorbehalt
aus der Sicht der am 1.1.1989 bestehenden Verhältnisse den Preis
beeinflussen konnte und ob die Möglichkeit des Widerrufs wirtschaftlich
wahrscheinlich war. Dabei ist zu bedenken, dass der Widerruf einer
gemäß
§ 71 Wr.BO auf Widerruf erteilten Baubewilligung
keinesfalls willkürlich erfolgen darf, sondern nach der Rechtsprechung des
VwGH ein ausreichender Grund für den Widerruf vorliegen muss. Einen
derartigen sachlich gerechtfertigten Grund für einen Widerruf hat der VwGH
z.B. dann gesehen, wenn die Errichtung bzw. Verbreiterung (Ausbau) einer
öffentlichen Verkehrsfläche bzw. einer Trasse für die
städtische Straßenbahn (U-Bahn) für die nächste Zukunft in
Aussicht genommen wurde und der bewilligte Bau auf dieser projektierten
Verkehrsfläche zu stehen käme ( z.B. VwGH 20.6.1995, 95/05/0046, VwGH
20.9.1994, 92/05/0132).
Aus dem letztgültigen Flächenwidmungs- bzw.
Bebauungsplanes ist allerdings kein Hinweis auf eine voraussichtliche
künftige Inanspruchnahme der durch die Kleingarage eingenommenen
Grundfläche etwa für Zwecke einer öffentlichen
Verkehrsfläche oder Aufschließungsleitung (Einbautentrasse) etc. zu
entnehmen (Plandokument 7040 aus dem Jahr 1997, wirksam mit Kundmachung im
Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 1/2 vom 8.1.1998, S. 52).
Dem Umstand, dass für die Kleingarage die
Benützungsbewilligung erteilt wurde, kommt im dem Zusammenhang keine
Bedeutung zu, die den Wert beeinflusst, da damit weder die Widerruflichkeit der
Baubewilligung beseitigt noch die widerrufliche Baubewilligung zu einer
unwiderruflichen wurde. Ebenso wenig kann aus dem Vorliegen der
Benützungsbewilligung ein Verzicht der Baubehörde auf den Widderruf
abgeleitet werden.
Entscheidungswesentlich ist jedoch die Tatsache, dass zum
Stichtag 1. Jänner 1989 die Baubewilligung für die Errichtung eines
Kleinhauses vorlag. Am Tag der Benützungsbewilligung der Kleingarage (29.
September 1988) wurde die Errichtung eines ganz unterkellerten Kleinhauses in
Massivbauweise bewilligt (h ), und zwar ohne Widerrufsvorbehalt gem.
§ 70 Wr.BO. Nach der schriftlichen Mitteilung des Bw. vom 5. September
1997 war dieses Gebäude zum damaligen Zeitpunkt wegen des Fehlens von
Geschoßisolierungen und Installationen etc. zwar nicht bewohnbar, doch
erfüllt das der Baubewilligung zugrunde liegende Vorhaben die
Flächenwidmung "Wohngebiet". Durch diese Baubewilligung für den
Wohnbau fiel der Widerrufsgrund für die Kleingarage weg. Ab dem Zeitpunkt
der Baubewilligung vom 29.9.1988 für das Wohnhaus war die wirtschaftliche
Wahrscheinlichkeit einer Geltendmachung des Widerrufs durch die Baubehörde
für die Kleingarage gleich Null. Mit dieser Baubewilligung für das
Einfamilienhaus wurden sogar die Voraussetzungen dafür geschaffen,
nachträglich eine definitive Baubewilligung für die Kleingarage zu
erwirken.
Demnach hätte die Baubehörde keinen sachlich
gerechtfertigten Grund gehabt, vom Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen. Der
theoretischen Gefahr des eingewendeten Kostentragungsrisikos, aus dem Titel des
Widerrufs der Baubewilligung die Abbruchskosten in voller Höhe
entschädigungslos tragen zu müssen, kam daher keine tatsächliche
Bedeutung für die Wertermittlung gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG zu.
Der beantragte Wertminderungsabschlag war folglich nicht in Abzug zu
bringen.
1.2.
Gebäudewert
In diesem Punkt wurde der Berufung stattgegeben und die
Berufungsvorentscheidung in der Fassung der Beilage zum Bestandteil der
Berufungsentscheidung erhoben.
2. Bescheid über die
Erhöhung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1989 (Punkt
A2.)
Der um 35% erhöhte Einheitswert beträgt
S 252.000 zum 1.Jänner 1989. Der aufgrund des Abschnittes XII Artikel
II Abs. 1 des AbgÄG 1982 ergangene Einheitswerterhöhungsbescheid
berührt den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid zum 1.1.1989
(Artfortschreibung) nicht, sondern schließt sich diesem bloß
zeitlich an. Daher erschöpft sich der Spruch des Bescheides über die
Erhöhung des Einheitswertes in der rechnerischen Erhöhung des
Einheitswertes zum 1.1.1989. Der Bescheid über die Erhöhung des
Einheitswertes im Punkte des zugrunde liegenden zum 1.1.1989 geltenden
Einheitswertes in Höhe von S 252.000,00 ist nur ein abgeleiteter
Bescheid, so dass dieser Erhöhungsbescheid auch gem. § 252 Abs. 1
BAO nicht mit der Begründung angefochten werden konnte, dass die im
Feststellungsbescheid zum 1.1.1989 getroffene Entscheidung (hier die
Bodenwertermittlung) unzutreffend sei.
Der Erhöhungsbescheid zum 1.1.1989 ist
Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.1989.
4. Grundsteuermessbescheid
auf den 1. Jänner 1989 (Punkt B.)
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der
für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
festgestellt wurde (§ 12 GrStG).
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides
über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages
(Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den
Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden
ist. Der Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.1989 erging
gemäß § 192 BAO als vom Bescheid über die
Erhöhung des Einheitswertes zum 1.1.1989 (A2.) abgeleiteter Bescheid.
Jedoch konnte der Grundsteuermessbescheid zum 1.1.1989 gem. § 252 Abs. 1
BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde
liegenden Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes zum 1.1.1989
getroffene Entscheidung unzutreffend sei.
4.
Zusammenfassung
Eine Artfortschreibung zum 1.Jänner 1989 war im
gegenständlichen Fall gegeben, da sich durch die Errichtung der Kleingarage
die Grundstücksart von einem unbebauten in ein bebautes änderte. Der
Artfortschreibung wurde der Bodenwert von
S 130/m2, der
bereits bei der Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1987 angesetzt wurde,
zugrunde gelegt. Die Baubewilligung für diese Kleingarage wurde von der
Baubehörde unter Vorbehalt des Widerrufes erteilt und vorgeschrieben, dass
diese auf jederzeit mögliches Verlangen der Behörde ohne Anspruch auf
Entschädigung oder den Ersatz irgendwelcher Kosten abzutragen wäre, da
die Errichtung einer Garage nicht der Flächenwidmung "Wohngebiet"
entspricht. Da gleichzeitig (1988) mit der Benützungsbewilligung für
die Kleingarage eine Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses
erteilt wurde, wurde der Flächenwidmung "Wohngebiet" entsprochen und der
Widerrufsvorbehalt für die Kleingarage sozusagen bedeutungslos. Deshalb
stellt der Vorbehalt des Widerrufes und das Abtragungskostenrisiko keinen
Umstand dar, der nach § 52 Abs. 3 BewG den gemeinen Wert des
Grundstückes beeinflusst und einen (geringeren) Bodenwert von S 100/m2
rechtfertigen würde.
Aus all diesen Gründen war der Berufung teilweise
stattzugeben.
Wien, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0868-W/02
- Stammnummer
- 39160
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF