…und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Über die Berufung wurde erwogen: Zur Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1994: Die Wertfortschreibung dient dazu, bestimmte Wertschwankungen der wirtschaftlichen Einheit im Hauptfeststellungszeitraum zu berücksichtigen. Wertschwankungen führen grundsätzlich nur dann zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs…
…und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Über die Berufung wurde erwogen: Zur Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1990: Die Wertfortschreibung dient dazu, bestimmte Wertschwankungen der wirtschaftlichen Einheit im Hauptfeststellungszeitraum zu berücksichtigen. Wertschwankungen führen grundsätzlich nur dann zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs…
…dient z. B. ein Wertfortschreibungsbescheid dazu, bestimmte Wertschwankungen der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Hauptfeststellungszeitraum zu berücksichtigen, sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes fehlerhafte Bewertungen zu berichtigen (VwGH 17.2.1992, 90/15/0155). Ein Einheitswert, allenfalls in seiner durch Fortschreibungen geänderten Fassung, wird durch…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FH, W,B, vertreten durch K GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, L, vom 2. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom 3. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben…
…fast zur Gänze beglichen, sodass sich für den Berufungswerber letztendlich ein nicht unerheblicher "Gewinn" aus der Transaktion ergab. Nach seiner Ansicht ist dieser "Gewinn" das Resultat einer Wertschwankung des Kapitalstammes und als Verwertung eines Vermögensrechtes allenfalls unter den Tatbestand der Spekulation gemäß § 30 EStG 1988…
…6.1990, 88/15/0176, 89/15/0001) oder der Fehlerberichtigung (VwGH vom 25.2.1990, 11.7.1995, 91/13/0145 uam.). Wertschwankungen des § 21 Abs. 1 Z 1 BewG führen nur dann zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs. 1 Z…
…Bei allfälliger Mietzinsverlängerung nach 24 Monaten wird der Mietzins auf einen angemessenen Mietzins erhöht, wobei dieser Mietzins den Wertschwankungen des Verbraucherindex 1996 (Basismonat Mai 2001) unterliegt." In der Folge erklärten die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter für die Jahre 2001 bis 2005 folgende gemeinschaftlichen Einkünfte…
…90 für den gekauften Hälfteanteil errechne. Für den im Jahr davor geschenkten Hälfteanteil seien als fiktive Anschaffungskosten dieselben Werte zugrunde gelegt worden, da in diesem Zeitraum keine wesentlichen Wertschwankungen stattgefunden hätten. Weiters wurde auf eine beiliegende Rechnungskopie der Fa. O. verwiesen (diese befand sich allerdings…
…Wertschwankungen unter 5% blieben unberücksichtig. Die monatlichen Mietzinszahlungen wurden während der Geltung des UStG 1972 bis Ende des Jahres 1994 mit 10% und die Betriebskosten mit 20% der Umsatzsteuer unterzogen und ab 1995 (Einführung des UStG 1994) wurden auch die Mietzinszahlungen der 20%igen Umsatzsteuer…
…3 zu ermitteln, wobei Wertschwankungen des Grund und Bodens auszuscheiden seien. Wie bereits oben ausgeführt, stellen Grundstücke bei Vorliegen von gewerblichem Grundstückshandel Umlaufvermögen und nicht Anlagevermögen dar, sodass die Wertschwankungen des Grund und Bodens nicht auszuscheiden sind, da diese Bestimmung nur auf Anlagevermögen anzuwenden ist…
…und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Über die Berufung wurde erwogen: Zur Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1991: Die Wertfortschreibung dient dazu, bestimmte Wertschwankungen der wirtschaftlichen Einheit im Hauptfeststellungszeitraum zu berücksichtigen. Wertschwankungen führen grundsätzlich nur dann zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs…
…beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entweder mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber S 2.000,-- oder mehr als S 50.000,-- von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert. Gegenüber dem letzten Feststellungszeitpunkt lagen im gegenständlichen Fall zwar Wertschwankungen vor, welche jedoch zu einer Erhöhung führten…
…Die Verpfändung umfasst damit keine Besitz-, Eigentums- und anderen Herrschafts- bzw. Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil. Der Pfandgläubiger erhält weder Teilnahme-, Stimm-, Einsichts- oder Minderheitsrechte noch ein Partizipationsrecht an einer Wertschwankung des Gesellschaftsanteils selbst (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz³, § 76 Rz 29 ff, Rauter in Straube…
…Die Verpfändung umfasst damit keine Besitz-, Eigentums- und anderen Herrschafts- bzw. Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil. Der Pfandgläubiger erhält weder Teilnahme-, Stimm-, Einsichts- oder Minderheitsrechte noch ein Partizipationsrecht an einer Wertschwankung des Gesellschaftsanteils selbst (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz³, § 76 Rz 29 ff, Rauter in Straube…
…Die Verpfändung umfasst damit keine Besitz-, Eigentums- und anderen Herrschafts- bzw. Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil. Der Pfandgläubiger erhält weder Teilnahme-, Stimm-, Einsichts- oder Minderheitsrechte noch ein Partizipationsrecht an einer Wertschwankung des Gesellschaftsanteils selbst (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz³, § 76 Rz 29 ff, Rauter in Straube…
…Die Verpfändung umfasst damit keine Besitz-, Eigentums- und anderen Herrschafts- bzw. Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil. Der Pfandgläubiger erhält weder Teilnahme-, Stimm-, Einsichts- oder Minderheitsrechte noch ein Partizipationsrecht an einer Wertschwankung des Gesellschaftsanteils selbst (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz³, § 76 Rz 29 ff, Rauter in Straube…
…Die Verpfändung umfasst damit keine Besitz-, Eigentums- und anderen Herrschafts- bzw. Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil. Der Pfandgläubiger erhält weder Teilnahme-, Stimm-, Einsichts- oder Minderheitsrechte noch ein Partizipationsrecht an einer Wertschwankung des Gesellschaftsanteils selbst (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz³, § 76 Rz 29 ff, Rauter in Straube…
…Die Verpfändung umfasst damit keine Besitz-, Eigentums- und anderen Herrschafts- bzw. Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil. Der Pfandgläubiger erhält weder Teilnahme-, Stimm-, Einsichts- oder Minderheitsrechte noch ein Partizipationsrecht an einer Wertschwankung des Gesellschaftsanteils selbst (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz³, § 76 Rz 29 ff, Rauter in Straube…
…1.1.2005 basierend auf HF 1.1.1988) um mehr als ein Zwanzigstel bzw. mindestens aber um 200 Euro abweicht. Dabei ist die Wertschwankung, die durch den Verkauf des Grundstückes Nr. 909/2 (landwirtschaftliches Wohnhaus samt Grünflächen im Ausmaß von insgesamt 1.197 m²)…
…VwGH 25.6.1990, 88/15/0176, 89/15/0001) oder der Fehlerberichtigung (VwGH vom 25.2.1990, 11.7.1995, 91/13/0145 uam.). Wertschwankungen des § 21 Abs. 1 Z 1 BewG führen nur dann zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs…