Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0557-W/04
Stichtag der Fortschreibung bei einem Antrag auf Fortschreibung ohne Bekanntgabe eines Stichtages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0557-W/04vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides zum Stichtag 1. Jänner 1990 ist zu prüfen, ob zum Stichtag 1. Jänner 1990 die Voraussetzungen für die Erlassung eines Fortschreibungsbescheides im Sinne des Ansuchens vorlagen. Ein Fortschreibungsbescheid über Antrag ist nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 9. April 1999 des Finanzamtes Baden betreffend Abweisung
des Antrages vom 23. November 1990 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. November 1990 hat der Bw.
eine Abänderung des Einheitswertbescheides der ihm gehörenden
Grundstücke 1 auf null beantragt, weil ihm ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb von der Behörde und Kammer untersagt
wird.
Mit Bescheid vom 9. April 1999 wurde vom
Finanzamt dieses Ansuchen abgewiesen. Begründet wurde dieses Ansuchen
damit, dass zum 1. Jänner 1990 eine nachhaltige land- und
forstwirtschaftliche Nutzung vorlag.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass dem Antrag stattgegeben werde und der Bescheid auf null
gestellt werde, da der Betrieb bei der Einkommensteuerveranlagung als
Voluptuarbesitz eingestuft wurde und deshalb kein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides
kann nach § 193 Abs. 2 BAO entweder bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, ab dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis
zum Ablauf eines Monats, seit dem der bisherige Feststellungsbescheid
rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.
Die Möglichkeit, bis zum Ablauf eines Monats, seit dem
der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, einen
Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides zu stellen, fällt hier
weg, da in diesem Zeitraum vor Stellung des Antrages kein Feststellungsbescheid
rechtskräftig geworden ist. Bleibt nur noch die Möglichkeit eines
Antrages bis zum Ablauf des Kalenderjahres, ab dessen Beginn die neue
Feststellung beantragt wird. Dieses bedeutet für den gegenständlichen
Fall, dass mit dem Ansuchen vom 23. November 1990 ein Antrag auf
Erlassung eines Fortschreibungsbescheides zum Stichtag
1. Jänner 1990 gestellt wurde.
Jetzt bleibt zu prüfen, ob zum Stichtag
1 Jänner 1990 die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Fortschreibungsbescheides im Sinne des Ansuchens vorlagen, da ein
Fortschreibungsbescheid über Antrag zu diesem Zeitpunkt nur zu erlassen
ist, wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder
Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen. Bei
einer Wertfortschreibung bleibt hier außerdem noch zu prüfen, ob eine
solche zu einer Wertfortschreibung mit dem Wert null führen
würde.
Die Wertfortschreibung dient dazu, bestimmte
Wertschwankungen der wirtschaftlichen Einheit im Hauptfeststellungszeitraum zu
berücksichtigen. Wertschwankungen führen grundsätzlich nur dann
zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs. 1
Z. 1 BewG genannten Grenzen übersteigen. Zum Stichtag
1. Jänner 1990 betrugen die Wertgrenzen für eine Abweichung
beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entweder mehr als ein
Zwanzigstel, mindestens aber S 2.000,-- oder mehr als S 50.000,-- von
dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert.
Gegenüber dem letzten Feststellungszeitpunkt lagen im gegenständlichen
Fall zwar Wertschwankungen vor, welche jedoch zu einer Erhöhung
führten, weshalb eine Wertfortschreibung zum Stichtag
1. Jänner 1990 auf null nicht erfolgen kann. Bezüglich der
Werterhöhung erging ein gesonderter Fortschreibungsbescheid, gegen welchen
ebenfalls eine Berufung eingebracht wurde. Diese zuletzt genannte Berufung wird
gesondert behandelt. Eine Wertfortschreibung auf null war jedoch hier nicht
möglich.
Eine Artfortschreibung setzt eine Änderung der Art des
Bewertungsgegenstandes voraus. Da zum Stichtag 1. Jänner 1990 die
Grundstücke weiterhin wie zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt
nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wurden, kommt eine
Artfortschreibung hier nicht in Frage. Hier darf festgehalten werden, dass dem
Bewertungsgesetz (im Gegensatz zu den Ertragssteuern) eine Unterscheidung
zwischen so genanntem Voluptuarbesitz (Liebhabereibetrieb) und dem
landwirtschaftlichen Betrieb, dem eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zu
kommt, fremd ist. Deshalb gehören auch so genannte Liebhabereibetriebe
(Voluptuarbesitz) nach dem Bewertungsgesetz zum landwirtschaftlichen
Vermögen.
Die Zurechnungsfortschreibung setzt die Änderung der
steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes voraus. Die
Eigentumsverhältnisse an dem gegenständlichen Weinbaubetrieb haben
sich seit dem letzten Feststellungszeitpunkt nicht geändert und damit ist
eine Änderung in der steuerlichen Zurechnung zum
1. Jänner 1990 nicht gegeben. Eine Zurechnungsfortschreibung kann
hier zum 1. Jänner 1990 auch nicht erfolgen.
Da die Voraussetzungen für eine
Zurechnungsfortschreibung, Artfortschreibung und Wertfortschreibung auf null zum
Stichtag 1. Jänner 1990 nicht vorlagen, erfolgte die Abweisung
des Antrages vom 23. November 1990 zu Recht.
Aus diesen
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0557-W/04
- Stammnummer
- 9367
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF