Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0107-I/05
Widerruf der Option zur Steuerpflicht bei vermieteter Ordination, Rechnungsberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-I/05vom 10.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Rechtskraft der Umsatzsteuerbescheide ist ein Widerruf der Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 nicht mehr möglich. Auch durch eine Vereinbarung mit dem Mieter kann über das Rechtsinstitut einer Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs. 12 bzw. nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 ein steuerpflichtiger Umsatz nachträglich nicht mehr in einen steuerfreien Umsatz nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 umgewandelt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A B und Mitbes., xxxx C,
Straße, vertreten durch die D-GmbH, vom 27. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz, vertreten durch HR Dr. E, vom
29. April 2004 betreffend Umsatzsteuer 2000 nach der am 5. Dezember 2007
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw), eine Miteigentumsgemeinschaft
zwischen B A und F, die je zur Hälfte Miteigentümer des Gebäudes,
Straße , in C waren, vermieteten die im Parterre dieses Gebäudes
befindlichen Ordinationsräumlichkeiten an einen Arzt. Am 3. Juli 2007
ist die Miteigentümerin B A gestorben. F als ihre Alleinerbin hat den
Miteigentumsanteil von B A übernommen und ist nun Alleineigentümerin
dieses Hauses (Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes G vom
24. September 2007).
Im Mietvertrag aus dem Jahr 1987 wurde ein monatlicher
Mietzins (ohne Betriebskosten) von 8.000 ATS zuzüglich der gesetzlich
vorgeschriebenen MwSt. vereinbart, wobei der Mietzins an den
Verbraucherpreisindex gebunden wurde. Wertschwankungen unter 5% blieben
unberücksichtig.
Die monatlichen Mietzinszahlungen wurden während der
Geltung des UStG 1972 bis Ende des Jahres 1994 mit 10% und die Betriebskosten
mit 20% der Umsatzsteuer unterzogen und ab 1995 (Einführung des UStG 1994)
wurden auch die Mietzinszahlungen der 20%igen Umsatzsteuer unterworfen.
In einem Schreiben vom 18. April 2000 teilte die Bw dem
Vermieter unter Betreff Rechnungsberichtigung
gem. § 16 UStG 1994
mit:
Bezugnehmend
auf die Mietvertragsänderung vom Feb. 1997 (schriftlich festgehalten am
18. April 2000) hinsichtlich des Mietzinses, müssen wir gem
§ 16 Abs. 1 UStG nachfolgende Rechnungsberichtigung
vornehmen:
|
Mietzahlung
ab 1.3.1997:
|
11.845,00
ATS
|
Betriebskostenakonto
ab 1.3.1997:
|
2.000,00
ATS
|
Gesamt:
|
13.845,00
ATS
Ausdrücklich
wird darauf hingewiesen, daß ab oa Zeitpunkt die Mietzahlungen
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG keiner
Umsatzbesteuerung unterworfen sind und bis zu einer allfälligen neuerlichen
schriftlichen Änderung umsatzsteuerbefreit bleiben.
Weiters
wird festgehalten, daß oa Betrag monatlich bereits an uns überwiesen
wurde und somit keinerlei Schuld Ihrerseits besteht.
In der Umsatzsteuererklärung für 2000 machte die
Bw unter der Kennzahl 090 als Gutschrift eine Berichtigung nach § 16
UStG für den Zeitraum vom März 1997 bis Dezember 1999 in der Höhe
von 67.330 ATS geltend.
In dem am 29. April 2004 erlassenen
Umsatzsteuerbescheid für 2000 behandelte das Finanzamt die nicht
erklärten Mieteinnahmen von brutto 166.140 ATS als steuerfrei,
erkannte aber die beantragte Umsatzsteuerberichtigung von 67.330 ATS nicht
an und setzte die Umsatzsteuer mit 0 ATS fest. In der Begründung wurde
dazu ausgeführt, laut Mietvertrag habe der Hauptmietzins monatlich
8.000 ATS zuzüglich "der MwSt in der
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, derzeit 10%" betragen. Weitere
schriftliche Mietvereinbarungen gebe es nicht bzw. bedürften
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform. Laut
Feststellungen beim Mieter würden die Monatsmieten samt Betriebskosten per
Dauerauftrag überwiesen (z.B. 1998 - 2002 ATS 13.845.- monatlich). Es
seien keine Rechnungen bzw. Belege erstellt worden, deshalb könne auch
keine Rechnungsberichtigung erfolgen. Eine "Mietvertragsänderung vom Feb.
1997" habe umsatzsteuerlich keine Wirkung auf Kalenderjahre vor 2000, da weder
im Mietvertrag noch durch sonstige Belege ein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt
sei und deshalb keine Berichtigung von Umsatzsteuer möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw mit Schreiben vom
27. Mai 2004 Berufung und führte in einem Ergänzungsschreiben vom
6. Juli 2004 dazu aus, grundsätzlich gelte jede Urkunde, mit der ein
Unternehmer über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abrechne, als
Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1994. Mietverträge
würden von der Judikatur als Rechnung anerkannt, wenn insbesondere der
Zeitraum, über dem sich die Leistung erstreckte, angegeben sei. Dafür
genügten allenfalls auch die einzelnen Zahlungsbelege. Bei Leistungen
aufgrund von Dauerschuldverhältnissen - ua somit bei Vermietung - sei der
schriftliche Vertrag über die vereinbarte Leistung in Verbindung mit dem
Zahlungsbeleg als Rechnung im Sinne des § 11 UStG anzusehen. Enthalte
eine Rechnung nicht die vom § 11 geforderten Angaben, dann sei sie
nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen. Berichtigungen und
Ergänzungen der Rechnung durch den Aussteller seien jederzeit möglich.
Diese müssten nicht auf dem Originaldokument (Originalrechnung), sondern
könnten mittels eines eigenen Dokuments erfolgen (z.B. Geschäftsbrief
oder - wie im anstehenden Fall - durch einen Annex zum Mietvertrag bzw. eine
Rechnungsberichtigung).
Der Mietvertrag (und die dazugehörigen monatlichen
Zahlungsbelege) zusammen mit dem Annex zum Mietvertrag vom 18. April 2000,
sowie der Rechnungsberichtigung vom 18. April 2000, erfüllten alle vom
Gesetz geforderten Voraussetzungen zur Anerkennung als Rechnungsdokument. Der
von der Behörde vertretenen Ansicht, dass keine Rechnungen oder Belege
erstellt worden seien bzw. kein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt sei und deshalb
keine Rechnungsberichtigung erfolgen könne und daher keine Berichtigung vom
Umsatzsteuer möglich sei, könne nicht zugestimmt werden.
Die rechtliche Wirkung entfalte die Rechnungsberichtigung
ex nunc. Der Berichtigungszeitraum sei daher der Veranlagungszeitraum 2000.
Für diesen Zeitraum sei daher auch die Berichtigung der Umsatzsteuer
vorzunehmen gewesen. Dieser Argumentation habe sich im übrigen auch die
Finanzbehörde angeschlossen (es seien Telefonate mit dem zuständigen
Referenten geführt bzw. ihre Rechtsansicht unterstützende Artikel an
das Finanzamt übermittelt, bzw. ein Begleitschreiben zur Übersendung
der Umsatzsteuervoranmeldung 7-9/2000 vom 25. Oktober 2000 verfasst worden)
und es sei die entsprechende Buchung der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt, in
der die Berichtigung vorgenommen worden sei. Dem Finanzamt seien alle relevanten
und erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden. Seit diesem
Zeitpunkt seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die die nunmehr
geänderte Sachverhaltsinterpretation durch die Finanzbehörde
rechtfertigen würden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
17. Jänner 2005 führte das Finanzamt aus, ein schriftlicher
Vertrag über die vereinbarte Leistung in Verbindung mit dem Zahlungsbeleg
sei nur dann als Rechnung iSd § 11 UStG 1994 anzusehen, wenn im
Vertrag alle vom Gesetzt geforderten Elemente einer Rechnung enthalten seien.
Nach § 11 Abs. 1 UStG müssten Rechnungen ua das Entgelt für
die Lieferung oder der sonstigen Leistung und den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag enthalten. Im Falle einer Änderung des Rechnungsbetrages
bedürfe es einer entsprechenden Ergänzung des Vertrages bzw. einer
Feststellung des künftigen Rechnungsbetrages in einem Nachtrag zum Vertrag.
Bereits das Schlagendwerden einer Index-Klausel stelle eine Änderung des
Rechnungsbetrages dar. Eine Rechnungsberichtigung könne daher nicht
vorliegen, da
keine
Rechnungen im Sinne des § 11 UStG vorhanden seien (keine weiteren
Ergänzungen des Mietvertrages vom 1.1.1987; ursprünglich 8.000 ATS
zuzüglich 10% Mehrwertsteuer - somit kein Ausweis des Steuerbetrages).
Die
"Mietvertragsänderung vom
Februar 1997 (schriftlich festgehalten am 19. April 2000)" sei
offensichtlich eine nachträgliche Änderung des Mietvertrages, bezogen
auf die Verhältnisse 1997. Dieser später so bezeichnete und bisher
nicht vorgelegte "Annex zum Mietvertrag vom 18.4.2000" könne nicht mit
steuerlicher Wirkung ca. 3 Jahre später erstellt werden, zumal 1997
keine Rechungen gem. § 11 UStG vorhanden gewesen seien, da die
Index-Klausel gem. Pkt. IV des Vertrages bereits mehrmals schlagend geworden
sei.
Die
Rechungsberichtigung setzte dem Grunde nach eine Rechnung voraus, die aus den
oben genannten Gründen nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 beantragte die Bw
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Festsetzung der
Umsatzsteuer für 2000 mit 0 €.
Eine Festsetzung der Umsatzsteuer mit 0 € ist
bereits im angefochtenen Bescheid erfolgt, gemeint dürfte wohl sein, dass
die erklärte Umsatzsteuerberichtigung von 67.330 ATS
(4.893,06 €) als Umsatzsteuergutschrift festgesetzt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 16
UStG 1994 ist steuerfrei die
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen
von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an
Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von
Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
anzusehen. Vorsteuern, die mit steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang
stehen, sind gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 grundsätzlich vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der
Unternehmer u.a. einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1
Z. 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der
Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig, unterliegt er nach § 10
Abs. 1 UStG 1994 dem Normalsteuersatz von 20%.
Der österreichische Gesetzgeber hat mit dieser
Bestimmung dem Unternehmer die generelle Möglichkeit eingeräumt, einen
Umsatz nach § 6 Abs. 1 Z. 16 als
steuerpflichtig behandeln zu können und dadurch den Ausschluss vom
Vorsteuerabzug zu vermeiden. Zu den "Modalitäten der Ausübung" des
durch § 6 Abs. 2 UStG 1994 eingeräumten Optionsrechtes
hat der Gesetzgeber für den Fall der Vermietung keine Regelungen getroffen.
Die Option für die Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 2
UStG 1994 wird daher schon mit der bloßen Behandlung des
getätigten Umsatzes gegenüber dem Finanzamt als steuerpflichtig in der
Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung ausgeübt . Die
Ausübung der Option und die Zurücknahme der Option sind aus
umsatzsteuerlicher Sicht bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides
möglich. Ob der leistende Unternehmer zur Steuerpflicht optiert, steht -
aus der Sicht der Umsatzsteuer - in seinem freien Ermessen. Maßgebend ist
nicht der Ausweis in einer Rechnung oder Gutschrift, sondern die Behandlung als
steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt. (vgl. Ruppe, UStG³,
§ 6 Tz 408 ff, UStR 793 ff).
Nach § 29 Abs. 5 UStG 1994 sind seit 1.
Jänner 1997 die bis dahin steuerpflichtigen Umsätze von Ärzten
und anderen in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 genannten Heilberufen
unecht steuerbefreit. Diese Steuerbefreiung führt dazu, dass nach
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist,
soweit die bezogenen Lieferungen und Leistungen mit den steuerfreien
Umsätzen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw, deren
Umsätze unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von
22.000 € gelegen sind, gemäß
§ 6a UStG 1972,
der unverändert in § 6 Abs. 3 in das UStG 1994
übernommen worden ist, mit Schreiben vom 8. Jänner 1996 ab dem
Jahr 1994 auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet
und die Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer von damals 10% unterworfen.
Auch im Wirkungsbereich des UStG 1994 hat die Bw die nach § 6
Abs. 1 Z 16 UStG 1994 an sich steuerfreien Umsätze aus der
Vermietung der Ordinationsräumlichkeiten in den
Umsatzsteuererklärungen als steuerpflichtig behandelt und der Umsatzsteuer
von 20% nach § 10 Abs. 1 UStG 1994 unterworfen (Der Mieter war
bis Ende des Jahres 1996 Vorsteuerabzugsberechtigt und die von der Bw in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer stellte für ihn somit keinen Kostenfaktor
dar, ebenso blieb der Bw dadurch die Vorsteuerabzugsberechtigung erhalten). In
den Jahren 1997 bis 1999 (in der Zeit also als die vom Mieter als Arzt
erbrachten Leistungen bereits unecht steuerbefreit waren und damit auch ein
Vorsteuerabzug nicht mehr zulässig war) hat die Bw wie in den Vorjahren den
Mietzins als steuerpflichtig behandelt und entsprechend
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und damit die Option zur Steuerpflicht
nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 ausgeübt. Dem entsprechend hat sie auch in
der Überschussrechnung als Einnahmen die Nettomieten angesetzt. Die Angaben
in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 sind zwar insoweit unklar
und zum Teil widersprüchlich als unter der Kennzahl 000 der Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen (zu Unrecht) mit 0 ATS und unter der Kennzahl 056 eine
Steuerschuld von 28.904 ATS ausgewiesen wird und gleichzeitig unter der Kennzahl
060 Vorsteuern von 6.845 ATS geltend gemacht werden. Ein Widerruf der Option
kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Hätte die Bw die in den
Voranmeldungen ausgeübte Option zur Steuerpflicht in der
Umsatzsteuerjahreserklärung widerrufen wollen, so wären unter der
Kennziffer 000 der steuerbare Umsatz und unter der Kennzahl 020 der steuerfreie
Umsatz anzuführen gewesen. Ebenso hätte in diesem Fall keine Vorsteuer
geltend gemacht werden dürfen. Zudem blieb der Umsatzsteuerbescheid
für 1999 vom 24. November 2000, indem das Finanzamt die
Vermietungsumsätze entsprechend den Angaben in der Überschussrechnung
als steuerpflichtig behandelt hat, unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Die Bw versuchte offensichtlich - wie aus oben zitierten
Schreiben vom 18. April 2000 hervorgeht - durch eine Vereinbarung mit dem
Mieter (dessen Umsätze als Arzt nach § 6 Abs. 1 Z 19 iVm
§ 29 Abs. 5 UStG 1994 ab 1.7.1997 steuerfrei sind, wodurch ab diesem
Zeitpunkt ein Abzug der auf das Mietentgelt entfallenden Umsatzsteuer als
Vorsteuer nicht mehr möglich war) rückwirkend eine Steuerbefreiung zu
erwirken und damit die Option rückgängig zu machen. Eine derartige
Vereinbarung mit dem Mieter, die zudem auch gar nicht nachgewiesen worden ist
(ein entsprechender Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 18.
September 2007 blieb unbeantwortet) ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
Entscheidend ist allein, ob die Bw die Option zur Steuerpflicht ausgeübt
hat, denn Optionsberechtigt ist allein der Unternehmer, der die
Vermietungsleistung erbringt (vgl. Ruppe, UStG-Kommentar³, Rz. 406 zu
§ 6). Dass die Bw in den hier relevanten rechtskräftig
veranlagten Jahren 1997-1999 die Vermietungsumsätze gegenüber dem
Finanzamt als steuerpflichtig behandelt hat und damit von der Option zur
Steuerpflicht Gebrauch gemacht hat, steht nach der Aktenlage fest und ist auch
von der Bw nicht in Frage gestellt worden.
Nach Rechtskraft der Umsatzsteuerbescheide ist - wie
bereits oben ausgeführt - ein Widerruf der Option zur Steuerpflicht nicht
mehr möglich. Auch über das Rechtsinstitut einer Rechnungsberichtigung
nach § 11 Abs. 12 bzw. nach § 16 Abs. 1 UStG 1994
kann ein steuerpflichtiger Umsatz nicht nachträglich in einen steuerfreien
Umsatz umgewandelt werden.
§ 11 Abs. 12 leg. cit. normiert:
"Hat der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder
sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für
den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag
auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der
Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend
berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1
sinngemäß".
Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 11
Abs. 12 UStG 1994 ist somit nur möglich, wenn ein Unternehmer
eine Leistung ausführt und hierfür einen
Steuerbetrag in der Rechnung
gesondert ausweist, den er auf Grund der
erbrachten Leistung nicht schuldet (vgl.
Ruppe, UStG-Kommentar³, Rz 127 zu § 6).
Eine Berichtigung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994
wäre im gegenständlichen Fall nur möglich gewesen, wenn die
Vermietungsumsätze steuerfrei gewesen wären und dafür
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden wäre. Ein steuerfreier Umsatz
liegt hier auf Grund der von der Bw ausgeübten Option zur Steuerpflicht
nicht vor. Nachträglich kann dieser steuerpflichtige Umsatz nicht für
steuerfrei erklärt werden. Die vom Finanzamt vertretene Ansicht, wonach
eine Berichtigung der Umsatzsteuer deshalb ausgeschlossen sei, weil die
Umsatzsteuer weder im Mietvertrag noch in den Abrechnungsbelegen offen
ausgewiesen worden ist, ist daher nicht entscheidungswesentlich, und es
erübrigt sich daher auf die dazu in der Berufung und in der mündlichen
Verhandlung vorgebrachten Einwände näher einzugehen.
Selbst wenn die Umsatzsteuer von 20% im Mietvertrag oder in
den Abrechnungsbelegen gesondert ausgewiesen worden wäre, läge kein
Grund für eine Berichtigung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 vor,
weil die Bw aufgrund der Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2
leg.cit. ein nach den allgemeinen Vorschriften steuerpflichtigen Umsatz
ausgeführt hat, der nach Rechtskraft der Umsatzsteuerbescheide der Jahre
1997-1999 nicht mehr für steuerfrei erklärt werden kann.
Auch für eine Berichtigung nach § 16 UStG
bleibt kein Raum. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 UStG hat
der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür
geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage
für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. Diese Bestimmung
erlaubt somit eine Anpassung der Umsatzsteuer, wenn sich das Entgelt für
einen steuerpflichtigen Umsatz
nachträglich mindert oder erhöht.
Eine Änderung des Mietentgeltes und damit die
Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 16 leg.cit. liegt im
gegenständlichen aber Fall nicht vor. Vielmehr will die Bw erreichen, dass
der steuerpflichtige Umsatz nachträglich als steuerfrei behandelt wird.
Dies zeigt sich auch darin, dass in der Umsatzsteuererklärung für 2000
die Höhe der nach § 16 UStG 1994 zu berichtigenden Umsatzsteuer
mit 67.330 ATS angegeben wurde. Dieser Betrag umfasst nicht die
Umsatzsteuer für den Berichtigungszeitraum von März 1997 bis Dezember
1999, sondern soweit dies nachvollzogen werden konnte (der Vorhalt in dem um
Aufschlüsselung dieses Betrages ersucht worden ist blieb unbeantwortet und
auch in der mündlichen Verhandlung ist keine Aufschlüsselung
beigebracht worden), die Umsatzsteuerzahllast (Umsatzsteuer abzüglich der
Vorsteuer) der Jahre 1997 bis 1999.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-I/05
- Stammnummer
- 31844
- Gültig
- 10.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF