Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0560-W/04
Wertfortschreibungsbescheid - Teilrechtskraft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0560-W/04vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 193 Abs. 1 BAO tritt der dem Fortschreibungsbescheid zu Grunde liegende Bescheid über den Einheitswert mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zu Grunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit (Teilrechtskraft) des Fortschreibungsbescheides. Ein Wertfortschreibungsbescheid ist nur hinsichtlich des Wertes, nicht aber hinsichtlich der Art und der Zurechnung des Bewertungsgegenstandes anfechtbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 1991,
Wertfortschreibungsveranlagung, des Finanzamtes Baden vom
31. März 1999, den Bescheid über Beiträge und Abgaben
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 1991 bis 1993
des Finanzamtes Baden vom 19. April 1999 und den Bescheid vom 31.
März 1999 des Finanzamtes Baden betreffend Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1991, Wertfortschreibung, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1990 wurden vom Bw. verschiedene Grundstücke
gekauft, und zwar:
Mit Kaufvertrag vom 20. März 1990 von
Herrn A. S. das Grundstück 3 im Ausmaß von
2.140 m²,
mit Kaufvertrag vom 9. Mai 1990 von
Frau M. K. das Grundstück 5 im Ausmaß von
6.654 m² und
mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 1990 von den
Ehegatten W. die Grundstücke 4 im Ausmaß von insgesamt
13.276 m².
Mit dem Feststellungsbescheid vom
31. März 1999 hat das Finanzamt den Einheitswert für den
gegenständlichen Weinbaubetrieb zum 1. Jänner 1991 mit dem
Wert von S 29.000,-- festgestellt (Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG).
Mit dem Grundsteuermessbescheid vom
31. März 1999 hat das Finanzamt eine Fortschreibungsveranlagung
des Grundsteuermessbetrages auf den 1. Jänner 1991
(§ 21 Grundsteuergesetz - GrStG) durchgeführt und den
Steuermessbetrag für den Grundbesitz mit S 46,--
festgesetzt.
Mit dem Bescheid über Beiträge und Abgaben von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 1991 bis 1993 vom
19. April 1999 hat das Finanzamt die Landwirtschaftskammerumlage, die
Beiträge in der Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern,
den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben für die Jahre 1991 bis 1993 mit insgesamt S 619,-- für
jedes Jahr festgesetzt.
Gegen diese 3 Bescheide wurde vom Bw. eine Berufung
eingebracht. Beantragt wird eine Aufhebung der Bescheide, allenfalls eine
Abänderung der Bescheide im Sinne einer Nullstellung. Begründet wird
die Berufung damit, dass der Betrieb bei der Einkommensteuerveranlagung als
Voluptuarbesitz eingestuft wurde und deshalb kein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum
1. Jänner 1991:
Die Wertfortschreibung dient dazu, bestimmte
Wertschwankungen der wirtschaftlichen Einheit im Hauptfeststellungszeitraum zu
berücksichtigen. Wertschwankungen führen grundsätzlich nur dann
zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs. 1
Z. 1 BewG genannten Grenzen übersteigen. Zum Stichtag
1. Jänner 1991 betrugen die Wertgrenzen für eine Abweichung
beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entweder mehr als ein
Zwanzigstel, mindestens aber S 2.000,-- oder mehr als S 50.000,-- von
dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert.
|
Einheitswert zum 1. Jänner
1991 Einheitswert zum 1. Jänner 1990
|
S 29.000,-- S 27.000,--
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Wertabweichung
|
S 2.000,--
Die Wertabweichung beträgt mehr als ein Zwanzigstel
(S 1.350,--) und genau die Mindestabweichungsgrenze in der Höhe von
S 2.000,--. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung
erfüllt.
Der Einheitswert war daher zum
1. Jänner 1991 neu festzustellen, wobei die mit den
Kaufverträgen im Jahr 1990 erworbenen Grundstücke im
Gesamtausmaß von 22.070 m² in die Ertragswertberechnung der
gegenständlichen wirtschaftlichen Einheit einzubeziehen waren.
Der Spruch des angefochtenen Wertfortschreibungsbescheides
spricht nur über die zum Fortschreibungszeitpunkt
1. Jänner 1991 geänderte Höhe des Einheitswertes ab.
Nicht geänderte Feststellungen (Art des Feststellungsgegenstandes und
Zurechnung) früherer Feststellungsbescheide wurden mit diesem
Wertfortschreibungsbescheid nicht berührt, weshalb diese auch nicht mit
Berufung gegen diesen Fortschreibungsbescheid angefochten werden
können.
Nach § 193 Abs. 1 BAO tritt der dem
Fortschreibungsbescheid zu Grunde liegende Bescheid über den Einheitswert
mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zu Grunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte
Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des
Fortschreibungsbescheides. Ein Wertfortschreibungsbescheid ist nur hinsichtlich
des Wertes, nicht aber hinsichtlich der Art und der Zurechnung des
Bewertungsgegenstandes anfechtbar.
Weiterhin wirksam sind die Feststellungen der Art des
Steuergegenstandes (Weinbaubetrieb) und der Zurechnung (Bw. zur Gänze). Die
diesbezüglichen Angaben im angefochtenen Bescheid erfolgten nur
informativ.
Im Gegensatz zu der einkommensteuerlichen Behandlung ist
bei der Bewertung des Einheitswertes für die Annahme eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes nicht Voraussetzung, dass der Betrieb mit
Gewinnabsicht betrieben wird. Deshalb gehören auch so genannte
Liebhabereibetriebe (Voluptuarbesitz) zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen.
Wie aus den dargestellten Erwägungen zu den
Rechtsgrundlagen bzw. Rechtswirkungen des angefochtenen
Wertfortschreibungsbescheides hervorgeht, haben hier Überlegungen aus dem
Blickwinkel Voluptuarbesitz keinen Raum.
Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid war daher als
unbegründet abzuweisen.
Zur Berufung gegen den Grundsteuermessbescheid auf den
1. Jänner 1991:
Das Grundsteuermessverfahren ist eng an das
Einheitswertverfahren gebunden. So ist durch den ausdrücklichen Verweis des
§ 1 GrStG auf die Bestimmungen des BewG klargestellt, dass
Feststellungen im maßgeblichen Einheitswertbescheid über die Art des
bewerteten Betriebes auch für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages
bindend sind. Das heißt, dass die Entscheidung, ob der Steuergegenstand
der Grundsteuer unterliegt, nicht erst im Grundsteuermessverfahren, sondern
bereits im gesonderten Einheitswertfeststellungsverfahren gemäß
§ 186 Abs. 3 BAO getroffen wird.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Im Rahmen des in der Bundesabgabenordnung (BAO) verankerten
Systems von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden sind die
Grundsteuermessbescheide von Einheitswertbescheiden (das sind gemäß
den §§ 185, 186 oder 193 BAO erlassene Feststellungs- und
Fortschreibungsbescheide) bindend abzuleitende Bescheide. Zu den
Feststellungsbescheiden im Sinne des § 192 BAO gehören nicht nur
Hauptfeststellungs- und Nachfeststellungsbescheide, sondern auch
Fortschreibungsbescheide.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall einer
nachträglichen Abänderung, durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Da
der Feststellungsbescheid mit dem Wertfortschreibungsbescheid zum
1. Jänner 1991 abgeändert wurde, war auch für den
Grundsteuermessbetrag eine Fortschreibungsveranlagung zu diesem Stichtag
durchzuführen. Die Erlassung des Grundsteuermessbescheides auf den
1. Jänner 1991 erfolgte daher zu Recht.
Die Berufung gegen den Grundsteuermessbescheid war daher
als unbegründet abzuweisen.
Berufung gegen den Bescheid über Beiträge und
Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 1991
bis 1993:
Den angefochtenen Bescheiden liegt der
Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 1991 zu Grunde
(Fortschreibungsveranlagung zum 1. Jänner 1991 gemäß
§ 21 GrStG).
Gemäß
§ 195 BAO werden die
Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden
enthalten sind, den Abgabenbescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn die
Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall einer
nachträglichen Abänderung, durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.
Gemäß
§ 295 Abs. 2 BAO gilt Abs. 1
sinngemäß, wenn ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs-
oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist. Da der Grundsteuermessbescheid mit der
Wertfortschreibungsveranlagung zum 1. Jänner 1991 abgeändert
wurde, war auch der Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben dementsprechend abzuändern.
Die Berufung gegen den Bescheid über Beiträge und
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben war daher als
unbegründet abzuweisen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0560-W/04
- Stammnummer
- 9377
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF