Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0063-K/06
Antrag auf Wertfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-K/06vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MK, vom 13. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 23. Jänner 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2005, KG 7.
(§ 193 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte beim Unabhängigen
Finanzsenat am 20. Jänner 2005 u.a. einen Antrag auf
Wertfortschreibung betreffend die Liegenschaft R, Land- und Forstwirtschaft ein.
Im Einzelnen führte sie aus:
"Das Finanzamt hat bei den Liegenschaften 1996
gewaltig mit Steuern zugeschlagen. Die Jahrzehnte unproduktiven Flächen
3,1983 ha wurden gestrichen. Die österreichische D, Rechtsvorgängerin
der V haben in der Vergangenheit sich rücksichtslos über mein
Eigentumsrecht hinweggesetzt. Die Ö hat jenen in meinen Besitz
verbleibenden Teil des Grundstückes Nr. 1 ohne zu fragen gerodet, daraus
Sand entnommen, einen Wasserfang mit ca. 2 - 3 Meter Breite errichtet und mit
Material (Geröll) verschüttet, wo jetzt keine Bäume mehr
wachsen. Dazu kommen noch unproduktive Flächen Nr. 2, 3 und 4 und
Wachstumsschäden. Wenn sie nun auch noch mich mit einer erhöhten
Grundstücksteuer belegen, werde ich ein 2. Mal bestraft. Die
Bodenschätzung von Herrn R. ist falsch. Auch Dr. H. von der
Bauernkammer hat die Gründe besichtigt und sagte das Geröll muss von
der Ö entfernt werden und mit weißeren neu bepflanzt werden der
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetzen werden die gleichen
Grundsätze anzuwenden sein. Als kleine Bäuerin muss ich so wie die
Großen und Reichen behandelt werden. In Anbetracht der
geschilderten Ausführungen ersuche ich das Finanzamt höflich, meiner
Wertfortschreibung statt zu geben."
Nach Übermittlung des Antrages an das Finanzamt wies
dieses am 23.01.2006 den Antrag auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2005
ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenüber der
Einheitswertfeststellung zum 1. Jänner 1998 keine wesentlichen
Änderungen eingetreten seien.
Gegen diesen Bescheid wurde am 13. Februar 2006 berufen. In
der Berufung führte die Bw. aus:
"5. Berufung...
1. 1996 - 1997 sind plötzlich die Steuern
explodiert. 2. Landwirtschaft wird nach dem Ertrag bewertet. 3.
Durch Ö Kraftwerksbau sind unproduktive Flächen. 4. Kein Holz
mehr für Eigengebrauch, muss dazu gekauft werden. 5. Ich bitte die
Bewertungsstelle um Herabsetzung der Steuern auf den alten Stand wie
1996. Ich bitte Sie, mir die Unterlagen zukommen zu lassen seit wann
dieser Irrtum seinen Ausgang genommen hat. Ich spreche von einer "extremen
Ungleichbehandlung" gegenüber anderen Nachbarn "0".
Im Vorlagebericht vom 27. Februar 2006 führte das
Finanzamt aus, dass laut Aktenlage zum Stichtag 1.1.2005 keine wesentlichen
Änderungen eingetreten seien, die Grundlage für eine
Wertfortschreibung bilden würden (Anm.: Das
Finanzamt überprüfte unter Zugrundelegung der Vermessungsauszüge
vom 17.03.2000 und 05.04.2001 (nicht aktenkundig) das Erreichen der
Wertfortschreibungsgrenzen zum 1.1.2000 und 1.1.2001. Infolge der
geringfügigen Flächenänderungen wurden die
Wertfortschreibungsgrenzen für die Streitliegenschaft nicht
erreicht.)
Der unabhängige Finanzsenat erhob beim Leiter der
Bodenschätzung, DI R., dass im Jahr 2000 in der KG Ro eine
Bodenschätzung durchgeführt wurde. Im Zuge des
Schätzungsverfahrens seien Berufungen eingebracht und am 25.10.2001
erledigt worden. Die Bodenschätzungsergebnisse der KG Ro, in der auch die
Streitliegenschaft liege, seien mit 1. Jänner 2002 in Rechtskraft
erwachsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist Folgendes:
Im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes "A." im Jahre 1977
kam es zu Enteignungsverfahren. So erwarben die ÖD u.a. Wald mittels
Enteignungsbescheides von der Bw. In der Folge kam es im gegenständlichen
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen der Bw. immer wieder zu
Flächenänderungen.
Im Rahmen der Hauptfeststellung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1988 wurde für
die KG Ro, EZ 8 u.a., Grdst. Nr. 33 u.a. ein Einheitswert von S 12.000,--
(5,4333 ha) festgestellt.
1997 erwarb die Bw. 2,2858 ha Waldflächen (GrdSt.Nr. 4
und 3 je Wald lt. der Abgabenerklärung, Gre 1 vom 26.09.1997). Laut dem
Ausdruck des Vermessungsamtes vom 22.10.1998 ("Bogen"), ist diese Fläche
als "Wald" ausgewiesen. Überdies wurden folgende Flächen als Wald
ausgewiesen: GrdSt. Nr. 33 (1.594 m²), 44 (2.645 m²), 4 (6.099
m²), 2 (12.575 m²), 3 (16.759 m²), 55 (270 m²), 66 (24.069
m²) und 1 (8.248 m² - bislang als unproduktiv bewertet). Insgesamt
betrugen die Waldflächen 72.259 m²; an landwirtschaftlichen
Flächen besaß die Bw. 4.826 m². Am 17. August 2001 erließ
das Finanzamt den Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.1998. Darin wurde der
Einheitswert für die oben angeführten Flächen mit S 20.000
festgestellt.
Am 3.09.2001 sprach die Bw. beim zuständigen
Bodenschätzer des Finanzamtes (DI R.) vor.
(Anm.: im Jahr 2000 wurden die Flächen der KG
Ro - u.a. auch jene der Bw. - im Rahmen
Bodenschätzung überprüft; eine Wertfortschreibung zum 1.1.2000
und zum 1.1.2001 hatte lt. den Auszügen vom 17.3.2000 und 5.04.2001 (nicht
aktenkundig) wegen geringfügiger Flächenänderungen (z.B. 1.1.2000
141 m²) bzw. Nichterreichen der Wertfortschreibungsgrenzen nicht zu
erfolgen). DI R. erläuterte die Sach- und Rechtslage und
händigte das Grundstücksverzeichnis vom 1.1.2001 aus. Die Bw. erhob am
4.09.2001 Berufung gegen die land- und forstwirtschaftlichen Abgaben und
Beiträge. Der Wertfortschreibungsbescheid zum 1.01.1998 erwuchs - wie die
Ergebnisse der Bodenschätzung der KG Ro (mit 1.01.2002) - in
Rechtskraft.
Mit dem vorliegenden Wertfortschreibungsantrag und der
Berufung zielt die Bw. - basierend auf Jahre zurückliegende Ereignisse -
auf die Herabsetzung des Einheitswertes ab.
§ 193 der Bundesabgabenordnung lautet:
(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder
Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so
ist in den Fällen der beantragten Fortschreibung auf den sich aus der
Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen
Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen
für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, eine Fortschreibungsbescheid zu
erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende
Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit
(Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer
Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in
seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag,
erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt
wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige
Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Eine
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz
1955, BGBl Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines
Fortschreibungsbescheides.
§ 21 (Bewertungsgesetz) Fortschreibung (1) Der
Einheitswert wird neu festgestellt, 1. wenn der gemäß
§
25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken,
die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen
einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs.
1 Z2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um "200 Euro" oder
um mehr als "3.650 Euro... von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt
festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Fortschreibungen dienen der Berücksichtigung von
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die seit der letzten
Feststellung eingetreten sind (VwGH 25.6.1990, 88/15/0176, 89/15/0001) oder der
Fehlerberichtigung (VwGH vom 25.2.1990, 11.7.1995, 91/13/0145 uam.).
Wertschwankungen des § 21 Abs. 1 Z 1 BewG führen nur dann zu einer
Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs. 1 Z 1 BewG genannten Grenzen
übersteigen (Vgl. Ritz, BAO-Kommentar, S 538).
Mit den im Wertfortschreibungsantrag vom 20. Jänner
2005 wie den in der Berufung vorgebrachten Argumenten, wonach die Steuern 1996
und 1997 explodiert seien, die unproduktiven Flächen zu Unrecht gestrichen
worden seien, die ÖDK sich rücksichtslos über ihr Eigentumsrecht
hinweggesetzt habe, Wachstumsschäden nicht berücksichtigt worden
seien, die Bodenschätzung insgesamt falsch gewesen sei, Holz für den
Eigengebrauch zugekauft werden müsse, wird eine Wertschwankung iS des
§ 21 Abs. 1 lit. a BewG nicht dargelegt. Vielmehr betreffen die Vorbringen
der Bw. jahrelang zurück liegende Ereignisse, die längstens schon im
Rahmen der (rechtskräftigen) Entscheidungen thematisiert wurden (vgl.
Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1998, rechtskräftigen
Bodenschätzungsergebnisse der KG Ro zum 1.1.2002.). Die Vorbringen sind
sohin nicht relevant. Im Berufungsfall liegen zum Stichtag 1.1.2005 im Vergleich
zum Wertfortschreibungsbescheid 1.1.1998 keine Änderungen der
tatsächlichen Verhältnissen vor, die eine Wertfortschreibung
rechtfertigten. § 21 Abs. 1 BewG gelangt deshalb nicht zur Anwendung.
Soweit sich die Bw. in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem
Gesetz verletzt erachtet weil anscheinend vergleichbare Grundstücke von
Nachbarn anders bewertet würden, ist zu erwidern, dass aus einer -
allenfalls der Rechtslage widersprechenden - Vorgangsweise gegenüber
Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbares Vorgehen
ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob das Finanzamt etwa
gegenüber anderen Grundstückseigentümern nicht in gleichartiger
Weise wie gegenüber dem Berufungswerber vorgegangen ist.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 9. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-K/06
- Stammnummer
- 39518
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF