Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2673-W/07
Hat die Behörde Zweifel am Inhalt von Anbringen (hier die Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern) hat sie den Bw. aufzufordern die Richtigkeit durch Vorlage von Aufzeichnungen, Schriften usw. zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2673-W/07vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des G.S., B.straße, vertreten
durch Mag. Kurt Kreith, 1010 Wien, Am Hof 5/11, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für
die Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2004 wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung betreffend
Umsatzsteuer 2004 wird Folge gegeben.
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer 2005 wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung betreffend
Umsatzsteuer 2005 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Für die Jahre 2004 und 2005 wurden die
Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Erklärungen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Gegen die Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004 wurde mittels FAX vom
25. September 2006 fristgerecht berufen und zur Begründung auf die
beiliegenden Steuererklärungen sowie die diesbezüglichen
Erläuterungen verwiesen.
Mittels Vorhalt vom 30. November 2006 wurde der Bw.
aufgefordert, einen Nachweis bezüglich der Zinsen und Hypothekarzinsen zu
erbringen sowie die Rechnung der Fa. O. vorzulegen. Weiters sollte bekannt
gegebenen werden wie die AfA für den geschenkten Hausanteil ermittelt
worden sei. Da dieser Vorhalt nicht beantwortet wurde, wurden die
diesbezüglichen Werbungskosten bzw. Vorsteuern in der am 9. Februar
2007 erlassenen Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt. Der Bw.
stellte daher mittels FAX vom 15. März 2007 einen Vorlageantrag und
brachte mittels Schriftsatz vom 4. Mai 2007 ergänzend folgendes vor:
Mit Kaufvertrag vom 4. März 2002 sei der
Hälfteanteil des Hauses B. erworben worden. Der Kaufpreis habe
€ 726.728,34 betragen. Zuzüglich der Nebenkosten von
€ 32.702,76 hätten die gesamten Anschaffungskosten
€ 759.431,10 betragen. Abzüglich eines Grundanteiles von
20 % (€ 151.886,22) verbliebe ein Gebäudeanteil von
€ 607.544,88. Da das Gebäude um die Jahrhundertwende errichtet
worden sei, sei eine Restnutzungsdauer von 50 Jahren zugrunde gelegt worden,
woraus sich eine jährliche Abschreibung von € 12.150,90 für
den gekauften Hälfteanteil errechne. Für den im Jahr davor geschenkten
Hälfteanteil seien als fiktive Anschaffungskosten dieselben Werte zugrunde
gelegt worden, da in diesem Zeitraum keine wesentlichen Wertschwankungen
stattgefunden hätten.
Weiters wurde auf eine beiliegende Rechnungskopie der
Fa. O. verwiesen (diese befand sich allerdings tatsächlich nicht bei
den beigelegten Unterlagen).
Gegen die im Schätzungsweg ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide betreffend das Jahr 2005 wurde mittels FAX vom
15. März 2007 berufen. Hinsichtlich Begründung und beantragten
Änderungen wurde auf die Steuererklärungen 2005 verwiesen, für
deren Nachreichung eine Frist bis zum 15. April 2007 erbeten wurde. Die
Steuererklärungen samt Beilagen wurden schließlich am 4. Mai
2007 vorgelegt.
Mittels Vorhalt vom 27. Juni 2007 wurde der Bw.
aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich Zinsen und Hypothekarzinsen zu
erbringen sowie die Rechnung der Fa. S. vorzulegen.
Diese Berufung wurde, ohne dass eine fristgerechte
Beantwortung des Vorhaltes erfolgt wäre, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Der Unabhängige Finanzsenat forderte den Bw. mit
Vorhalt vom 11. Juni 2008 auf, hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 den bis
dato noch nicht erbrachten Nachweis hinsichtlich Zinsen und Hypothekarzinsen
vorzulegen sowie hinsichtlich der für die betreffenden Jahre geltend
gemachten Vorsteuern die entsprechenden Nachweise durch Vorlage der Rechnungen
der Fa. O. und der Fa. S. zu erbringen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Juli 2008 wurden die
abverlangten Rechnungen in Kopie vorgelegt. Weiters erfolgte eine Aufstellung
der Zinsen und Spesen für aufgenommene Kredite in den Jahren 2004 und 2005.
Demnach waren im Jahr 2004 € 32.986,79 und im Jahr 2005
€ 25.580,33 an Zinsen und Spesen aufzuwenden.
Laut telefonischer Rücksprache der Referentin mit dem
steuerlichen Vertreter am 23. Juli 2008 werde nunmehr nicht mehr so wie in
den ursprünglich vorgelegten Erklärungen zwischen Hypothekarzinsen und
Zinsen unterschieden. Seitens des Bw. seien nur die laut der ebenfalls der
Vorhaltsbeantwortung beigelegten Kontoauszüge und in der schriftlichen
Aufstellung dargelegten Zinsen nachweisbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2004
1. AfA für den geschenkten Hausanteil der Liegenschaft
1020 Wien, B.
Laut Akteninhalt wurde der Hälfteanteil durch
Schenkungsvertrag am 28. Dezember 2001 erworben. Der zweite
Hälfteanteil wurde mittels Kaufvertrag vom 4. März 2002 erworben.
Der Kaufpreis betrug € 726.728,34.
Der Bw. stellte bereits im Zuge der Berufung gegen die
Abgabenbescheide 2002 und der Veranlagung für das Jahr 2003 die Ermittlung
der Abschreibung für Kauf und Schenkung wie in den
Entscheidungsgründen ausgeführt, dar. Weder die Gesamtkosten noch der
Grundanteil sind nach der Aktenlage in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften erfahrungsgemäß
auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Wird ein Wirtschaftsgut
unentgeltlich erworben, so sind dieser Berechnung die fiktiven
Anschaffungskosten zugrunde zu legen. Dies bedeutet im gegenständlichen
Fall, dass für den Erwerb des Hälfteanteiles durch Schenkung die
für den durch Kauf erworbenen Hälfteanteil aufzuwendenden
Anschaffungskosten heranzuziehen sind. AfA-Berechnungsbasis ist daher - wie vom
Bw. dargestellt - der Gesamtkaufpreis von € 759.431,10.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei
Altbauten eine Nutzungsdauer von 100 bis 200 Jahren denkbar
(Einkommensteuerhandbuch, Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Tz. 22 zu
§ 8). Laut Akteninhalt wurde das gegenständliche Gebäude im
Jahre 1912 erbaut, fällt daher eindeutig unter die Kategorie "Altbauten".
Eine Restnutzungsdauer von 50 Jahren bzw. ein AfA-Satz von 2 % erscheint
daher realistisch. Angewendet auf den Gesamtkaufpreis abzüglich eines
20 %igen Grundanteiles steht daher für das Jahr 2004 eine AfA von
€ 24.301,80 zu.
2. Werbungskosten
Die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004
als Werbungskosten geltend gemachten Aufzugsarbeiten der Fa. O. in
Höhe von € 4.820,00 wurden mittels Vorhaltsbeantwortung vom
10. Juli 2008 durch Vorlage der entsprechenden Rechnung in Kopie
nachgewiesen. Dieser Aufwand ist daher bei der Veranlagung der Einkommensteuer
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
3. Zinsen und Hypothekarzinsen
Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 konnten nunmehr lediglich
€ 32.986,79 an Zinsen nachgewiesen werden, die in dieser Höhe der
Berechnung der Einkommensteuer zugrunde zu legen sind.
Somit ergibt sich folgendes:
|
2004
|
lt. Erklärung
|
lt. BE
|
Hypothekarzinsen
|
7.000,00
|
0,00
|
Zinsen
|
30.201,68
|
32.986,79
4. Vorsteuern
Da nunmehr die Rechnung der Firma O. vorgelegt wurde und
diesen den gesetzlichen Formerfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht,
ist die darin ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von € 964.- als
Vorsteuer gem. § 12 UStG 1994 abziehbar.
2005:
1. Werbungskosten
Die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2005 geltend gemachten Werbungskosten für
Baumeisterarbeiten der Fa. S. in Höhe von € 21.500,00 wurden
nunmehr mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Juli 2008 durch Vorlage der
entsprechenden Rechnung in Kopie nachgewiesen. Demnach sind nunmehr bei der
Berechnung der Einkommensteuer 2005 Werbungskosten in Höhe von
€ 21.500,00 zu berücksichtigen.
2. Zinsen und Hypothekarzinsen
Da nur Zinsen in nachfolgender Höhe nachgewiesen
werden konnten ergibt sich folgendes:
|
2005
|
lt. Erklärung
|
lt. BE
|
Hypothekarzinsen
|
8.700,00
|
0,00
|
Zinsen
|
30.204,68
|
25.580,33
3. Vorsteuern
Da die geltend gemachten Vorsteuern nunmehr auch durch
Vorlage der Rechnung der Firma S. nachgewiesen wurden und diese den
Formerfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht, ist der ausgewiesene
Umsatzsteuerbetrag von € 4.300 gem. § 12 UStG 1994 als Vorsteuer
abziehbar.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 30.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 38 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2673-W/07
- Stammnummer
- 35986
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF