Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0404-K/09
Wertfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-K/09vom 08.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Vorwurf des Bw., wonach er nicht in der Gemeinde M wohnhaft sei und die an der Anschlagtafel angebrachte Benachrichtigung (gemeint wohl das Verfahren iZm der Bodenschätzung) nicht ordnungsgemäß gewesen sei, ist unberechtigt. Ins Leere gehen auch die Vorwürfe des Bw., dass ein Verfahrensmangel vorliege, da er keine Kenntnis von der Vorbesprechung und vom Endergebnis der Bodenschätzung gehabt habe. Es sei auf die obigen Ausführungen zum Bodenschätzungsverfahren verwiesen. Im Übrigen nennt § 97 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordung als eine Form der Bekanntgabe die Auflegung von Listen nach § 11 BoSchätzG vor.
§ 193 der Bundesabgabenordnung lautet: (1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen der beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, eine Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
§ 21 (Bewertungsgesetz) Fortschreibung lautet: (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt, 1. wenn der gemäß
§ 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um "200 Euro" oder um mehr als "3.650 Euro ... von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Fortschreibungen dienen der Berücksichtigung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die seit der letzten Feststellung eingetreten sind (VwGH 25.6.1990, 88/15/0176, 89/15/0001) oder der Fehlerberichtigung (VwGH vom 25.2.1990, 11.7.1995, 91/13/0145 uam.). Wertschwankungen des § 21 Abs. 1 Z 1 BewG führen nur dann zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs. 1 Z 1 BewG genannten Grenzen übersteigen (Vgl. Ritz, BAO-Kommentar, S 538).
Im Berufungsfall war eine Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen, da sich der Einheitswert von 14.243,88 € zum 1. Jänner 2000 auf 19.407,3407 (gerundet € 19.400,--) zum 1. Jänner 2003 erhöhte.
Auf die beiliegenden Berechnungsblätter und Luftbildaufnahme sei verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 1 Berechnung EW 1.1.2003 1 Berechnung LZ/LA 1 Kopie Grundstücksverzeichnis 24.11.2004 1 Erhebungs- und Berechnungsbogen 1 Ermittlung LA/LZ 1 Kopie geografische Lage 2 Kopien Ermittlung - Äußere/Innere Verkehrslage 2 Auszüge Digitale Katastralmappe (BEV) 1 Satellitenbild (Ortophoto)
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. November 2012
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 Abs. 2 Z 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 34 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 34 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 Abs. 1 und 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 VermG, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-K/09
- Stammnummer
- 62434
- Gültig
- 08.11.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF