…Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Kaufpreis einer bebauten Liegenschaft ist daher unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits…
…sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Das im Versteigerungsverfahren erzielte Meistbot ist daher in einen steuerfrei bleibenden Teil (Grund und Boden) und einen der Besteuerung unterliegenden Teil (Gebäude)…
…entfalle (es handle sich um den Betrag von 30.000 s), habe nicht zu erfolgen. Über die Berufung wurde erwogen: Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden…
…und Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Da der Wert für den nackten Grund und Boden…
…und Forstwirtschaft durch den Gewinn (§§ 4 bis 14 EStG) gebildet. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG 1988 in der im strittigen Jahr geltenden Fassung sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden…
…Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Kaufpreis einer bebauten Liegenschaft ist daher unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits…
…sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft sind unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen…
…gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender. § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 lautet: "Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen. Der sechste Absatz des mit der Überschrift…
…zwischen dem Bw. und dem Finanzamt über die Höhe des steuerpflichtigen Anteils am Veräußerungserlös von 500.000,00 ATS. Folgende rechtliche Bestimmungen sind relevant: § 4 Abs 1 EStG letzter Satz: Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden…
…Gewinn der durch doppelte Buchhaltung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenene Wirtschaftsjahres. Bei einer Gewinnermittlung auf Basis dieser Gesetzesstelle sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden…
…und Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Da der Wert für den nackten Grund und Boden…
…im wirtschaftlichen Eigentum des Bw. Vom Grund und Boden ist nur der zivilrechtliche Hälfteanteil des Bw in die Bilanz aufzunehmen. § 4 Abs 1 letzter Satz lautet: "Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört…
…Förderungen, welche ausschließlich für die eingangs dargelegten Zwecke, nicht aber auf Grund von Wertänderungen von Grund und Boden an den Bw. geflossen sind, lässt sich damit jedoch nicht begründen. Eingangs wurde bereits auf die mangelnde allgemeine Verbindlichkeit der vom Bw. primär zur Begründung seines Rechtsmittels…
…Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum…
…der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Die berufungsgegenständlichen Veräußerungserlöse waren daher bei der Ermittlung der Einkünfte nicht zu erfassen. 13. Aufgrund obiger Ausführungen lagen im gegenständlichen Fall keine von den berufungswerbenden Ehegatten gemeinsam…
…vorstehenden Satzes geändert wird. Unter Gesamtgewinn ist nach § 3 Abs. 1 LHVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Wertänderungen von Grund und Boden, der dem Anlagevermögen angehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen…
…Wertänderungen von Grund und Boden, der dem Anlagevermögen angehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. Um beurteilen zu können, ob - sowohl bei Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung als auch bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung - Liebhaberei vorliegt, ist zunächst festzustellen, ob und in welchem Umfang…
…Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum…
…als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. Betrachtet man das gesamte im Laufe des Berufungsverfahrens dargelegte Zahlenmaterial und setzt für die Jahre ab…
…zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen…