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558 Treffer469 msnur geltende Fassungen
UFSI RV/0138-I/2002Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude; Keine Bindung der Abgabenbehörde an die Aufteilung im Kaufvertrag; Schätzung der Grundpreise an Hand von Vergleichsliegenschaften
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.03.2004

…Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Kaufpreis einer bebauten Liegenschaft ist daher unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits…

UFSI RV/0682-I/061. Erlösaufteilung nach Zwangsversteigerung einer Hotelliegenschaft auf Grund und Boden und auf Gebäude bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 2. Anwendbarkeit der Differenzmethode 3. Bewertung von Verbindlichkeiten für die Ermittlung des Aufgabegewinnes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.12.2011

…sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Das im Versteigerungsverfahren erzielte Meistbot ist daher in einen steuerfrei bleibenden Teil (Grund und Boden) und einen der Besteuerung unterliegenden Teil (Gebäude)…

UFSI RV/0175-I/02Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden und Gebäude
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.06.2005

…entfalle (es handle sich um den Betrag von 30.000 s), habe nicht zu erfolgen. Über die Berufung wurde erwogen: Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden…

UFSL RV/0191-L/03Aufteilung des Veräußerungsgewinnes, Ausscheiden des Anteiles für Grund und Boden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.02.2010

…und Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Da der Wert für den nackten Grund und Boden…

UFSI RV/0553-I/09Aufteilung Kaufpreis einer Waldparzelle auf Grund und Boden sowie stehendes Holz
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)19.08.2013

…und Forstwirtschaft durch den Gewinn (§§ 4 bis 14 EStG) gebildet. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG 1988 in der im strittigen Jahr geltenden Fassung sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden…

UFSL RV/0139-L/06Verteilung des Veräußerungserlöses auf Gebäude und Grund und Boden hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)07.10.2008

…Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Kaufpreis einer bebauten Liegenschaft ist daher unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits…

UFSW RV/2744-W/06Aufteilung des Veräußerungserlöses einer bebauten Liegenschaft auf Grund und Boden bzw. auf Gebäude
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.06.2009

…sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft sind unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen…

UFSL RV/0672-L/09Die Begünstigungsbestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 befreit auch beim § 5-Ermittler den Wertzuwachs des Grund und Bodens.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2009

…gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender. § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 lautet: "Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen. Der sechste Absatz des mit der Überschrift…

UFSW RV/4409-W/02Waldverkauf eines pauschalierten Land- und Forstwirtes, Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils für stehendes Holz
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.08.2006

…zwischen dem Bw. und dem Finanzamt über die Höhe des steuerpflichtigen Anteils am Veräußerungserlös von 500.000,00 ATS. Folgende rechtliche Bestimmungen sind relevant: § 4 Abs 1 EStG letzter Satz: Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden…

UFSK RV/0102-K/02Ablösezahlung einer Rentenverpflichtung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.04.2003

…Gewinn der durch doppelte Buchhaltung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenene Wirtschaftsjahres. Bei einer Gewinnermittlung auf Basis dieser Gesetzesstelle sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden…

UFSW RV/2079-W/02Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei einem Waldgrundstück
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.08.2003

…und Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Da der Wert für den nackten Grund und Boden…

UFSW RV/3312-W/02Veräußerungserlös eines Schottergrundstückes steuerpflichtig
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.05.2005

…im wirtschaftlichen Eigentum des Bw. Vom Grund und Boden ist nur der zivilrechtliche Hälfteanteil des Bw in die Bilanz aufzunehmen. § 4 Abs 1 letzter Satz lautet: "Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört…

UFSG RV/0160-G/031. Steuerpflicht von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln an einen pauschalierten Land- und Forstwirt 2. Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)11.05.2004

…Förderungen, welche ausschließlich für die eingangs dargelegten Zwecke, nicht aber auf Grund von Wertänderungen von Grund und Boden an den Bw. geflossen sind, lässt sich damit jedoch nicht begründen. Eingangs wurde bereits auf die mangelnde allgemeine Verbindlichkeit der vom Bw. primär zur Begründung seines Rechtsmittels…

UFSW RV/0086-W/03Doppelabschreibung von Großmutterzuschüssen im Konzern
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.02.2003

…Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum…

UFSL RV/0710-L/08Gewerblicher Grundstückshandel
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.05.2012Teil 2/2

…der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Die berufungsgegenständlichen Veräußerungserlöse waren daher bei der Ermittlung der Einkünfte nicht zu erfassen. 13. Aufgrund obiger Ausführungen lagen im gegenständlichen Fall keine von den berufungswerbenden Ehegatten gemeinsam…

UFSW RV/1069-W/07Liebhaberei bei Teichwirtschaft und Zierfischzucht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)09.06.2011

…vorstehenden Satzes geändert wird. Unter Gesamtgewinn ist nach § 3 Abs. 1 LHVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Wertänderungen von Grund und Boden, der dem Anlagevermögen angehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen…

UFSK RV/0224-K/04Vorliegen von Einkünften aus Forstwirtschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)30.12.2007

…Wertänderungen von Grund und Boden, der dem Anlagevermögen angehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. Um beurteilen zu können, ob - sowohl bei Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung als auch bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung - Liebhaberei vorliegt, ist zunächst festzustellen, ob und in welchem Umfang…

UFSW RV/2800-W/10Zugehörigkeit von Wertpapieren zum notwendigen Betriebsvermögen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)17.03.2011

…Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum…

UFSK RV/0039-K/04Liebhaberei bei Gemischtwarenhandel und Cafe-Buffet
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.12.2004

…als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. Betrachtet man das gesamte im Laufe des Berufungsverfahrens dargelegte Zahlenmaterial und setzt für die Jahre ab…

UFSW RV/0832-W/05Unternehmereigenschaft und Einkunftsart einer GmbH & Co KEG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.02.2007Teil 2/3

…zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen…