Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0175-I/02
Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden und Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-I/02vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Kaufpreis einer bebauten Liegenschaft ist für Zwecke der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und auf Gebäude andererseits aufzuteilen. Die Rechtsprechung lässt diese Aufteilung unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Differenzmethode zu (vgl. VwGH 23.4.1998, Zl. 96/15/0063 mwH).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch WTGmbH, vom
5. Juni 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein vom 18. Mai
2001 betreffend Umsatzsteuer 1999 und Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 1999 entschieden:
1.
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid wird teilweise Folge gegeben. Der
Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften
für 1999 wird teilweise Folge gegeben. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO mit 243.474 €
festgestellt. Davon entfallen auf die Beteiligten jeweils 121.737
€.
Entscheidungsgründe
Durch Einantwortungen vom
Feber 1992 und Jänner 1997 erwarben die Berufungswerberinnen jeweils
Hälfteeigentum an einer Liegenschaft in K. In einem Teil des darauf
errichteten Gebäudes betrieb der seinerzeitige Erblasser (Vater bzw.
Großvater der Berufungswerberinnen) eine Autospengler- und
Autolackierwerkstätte, die von den Erben fortgeführt wurde. Die
Gewinnermittlung erfolgte nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 EStG. Mit
30.8.1999 wurde der Betrieb eingestellt und einschließlich der
Liegenschaft veräußert (Kaufvertrag vom 11.10.1999 und vom
19.10.1999). Die Berechnung des Veräußerungsgewinnes ist in den
Anlagen zu den Abgabenerklärungen für 1999 wie folgt dargestellt
(Beträge in Schilling):
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Verkaufspreis Liegenschaft
|
10.500.000,00
|
darin enthalten Grund und Boden
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-5.733.000,00
|
Verkaufspreis Inventar 20 %
|
500.000,00
|
Verkaufspreis Fahrzeuge 0 %
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165.000,00
|
Verkaufspreis Fahrzeuge 20 %
|
125.334,00
|
Buchwertabgänge
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-229.979,17
|
Rückstellungen Rechtskosten
|
-549.263,33
|
Veräußerungsgewinn lt.
Erklärung
|
4.778.091,00
Mit den am
18.5.2001 ausgefertigten Bescheiden betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von
Einkünften für 1999 ist das Finanzamt von dieser Berechnung
abgewichen. Der im Preis für die veräußerte Liegenschaft
enthaltene Grundanteil (5.733.000 S) wurde um 733.000 S vermindert, weil bei der
Wertermittlung kein Bebauungsabschlag berücksichtigt worden sei. Die
"Rechtskosten" (549.263,33 S) seien mit ihrem auf Grund und Boden entfallenden
Anteil (47,61 % bzw. 297.212 S) dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Die darauf
entfallende Vorsteuer sei nicht abzugsfähig. Die abziehbare Vorsteuer
errechne sich dadurch mit 131.987,69 S (bisher 206.987,69 S). Die Berechnung des
Veräußerungsgewinnes durch das Finanzamt stellt sich wie folgt
dar:
|
Veräußerungsgewinn erklärt
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4.778.091
|
Minderung Grundanteil
|
733.000
|
Vorsteuer aus Rechtskosten
|
-75.000
|
Rechtskosten - Anteil Grund und Boden
|
297.212
|
Veräußerungsgewinn laut Bescheid vom
18.5.2001
|
5.733.303
Die
Abgabepflichtigen erhoben fristgerecht am 5.6.2001 (Eingangsdatum) Berufung.
Gegen die Verminderung des auf den Grund entfallenden Kaufpreisanteiles wurde
eingewendet, dass der in den Steuererklärungen angesetzte Wert in einem dem
Finanzamt vorliegenden Gutachten ermittelt worden sei. Darin sei
ausgeführt, dass sich "ein eventueller Bebauungsabschlag" mit den Kosten
für eine erfolgte Aufschüttung und errichtete Stütz-Grenzmauer
aufhebe. Der Gutachter habe auch darauf hingewiesen, bei der Bewertung von Grund
und Boden "an die Untergrenze gegangen" zu sein. Die Rechtskosten würden
sich wie folgt zusammensetzen:
|
|
Netto
|
Vorsteuer
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N.N, Vermittlungsprovision
|
210.000,00
|
42.000,00
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Ing. M, Schätzungsgutachten
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15.048,33
|
3.009,66
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Dr. H, Rechtsanwalt
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300.490,00
|
30.000,00
|
Mag. W, Steuerberatung
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23.500,00
|
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gesamt
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549.308,33
|
Hinsichtlich der
Vermittlungsprovision sei eine Kürzung um den auf Grund und Boden
entfallenden Anteil zu akzeptieren. Dagegen stehe der Aufwand für die
Schätzung mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und nicht mit dem
Verkauf von Grund und Boden in Zusammenhang. Eine Kürzung sei daher nicht
vorzunehmen. Auch der Aufwand für die Steuerberatung habe mit dem Verkauf
der Liegenschaft nichts zu tun und sei nicht zu kürzen. Nach Unterfertigung
der Kaufverträge, Übernahme, Benutzung und teilweisem Umbau des
Gebäudes hätten die Käufer "plötzlich"
Kaufpreisminderung geltend gemacht, weil z.B. bestimmte Räume nicht
über die für die vorgesehene Nutzung erforderliche Raumhöhe
verfügt hätten. Rechtsanwalt Dr. H habe (erfolgreich) die
rechtsfreundliche Vertretung gegenüber den Käufern übernommen.
Die Anwaltskosten seien geraume Zeit nach dem Liegenschaftsverkauf im Rahmen
dieses Rechtsstreites angefallen und hätten mit der eigentlichen
Grundstücksveräußerung nichts zu tun. Weitere Berufungspunkte
ergaben sich hinsichtlich der zutreffenden Ermittlung der Inventurbestände
zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.6.2001 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben. Die oben dargestellten Kosten für die
Erstellung des Gutachtens sowie die Vermittlungsprovision wurden anteilig als
Ausgaben berücksichtigt. Die Anwaltskosten wurden als Betriebsausgaben
abgezogen. Soweit sich die Berufung gegen die Aufteilung des Kaufpreises auf
Grund und Boden und Gebäude sowie die (Nicht)Berücksichtigung der in
den Rechtsanwaltskosten enthaltenen Vorsteuer richtet, blieb ihr der Erfolg
versagt. Zur Kaufpreisaufteilung führte das Finanzamt begründend
aus:
"Ausgehend
vom Gesamtverkaufserlös in Höhe von ATS 10.500.000.- erscheint ein
Teilbetrag von ATS 5.000.000.- (= rd. 1.570.- für 3.185 m²) auf Grund
und Boden entfallend als höchstzulässiger Wert noch
vertretbar."
Mit Eingabe vom 23.7.2001 beantragten die Berufungswerber
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Die am 27.1.2003 eingebrachten Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wurden zwischenzeitlich wieder zurückgenommen.
Hinsichtlich der vorzunehmenden Aufteilung des Kaufpreises wird im Vorlageantrag
bemängelt, die Behörde habe nicht dargelegt, wie sie zu ihrem
Wertansatz von 5.000.000 S für Grund und Boden komme und weshalb der
erklärte Wert unrichtig sein sollte. Nachdem in der Bescheidbegründung
vom 21.5.2001 noch der fehlende Baubauungsabschlag als Begründung
angeführt worden sei, enthalte die Bescheidbegründung vom 25.6.2001
"den kaum aussagekräftigeren Hinweis", ein Teilbetrag von 5 Mio S
"erscheine als höchstzulässiger Wert noch vertretbar". Es bedürfe
einer fundierteren Vorgangsweise, um von dem durch ein Gutachten belegten Wert
abweichen zu können. Eine Kürzung um jenen Vorsteuerbetrag, der auf
die "voll als Betriebsausgaben anerkannten Beratungsaufwendungen" für den
Rechtsanwalt Dr. H entfalle (es handle sich um den Betrag von 30.000 s), habe
nicht zu erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der
Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund
und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu
berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Kaufpreis einer
bebauten Liegenschaft ist daher unter Beachtung der Grundsätze des §
184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits
aufzuteilen. Die Schätzung des Grundanteiles wird regelmäßig
unter Bedachtnahme auf anschaffungsnahe Veräußerungen vergleichbarer
Grundstücke erfolgen (VwGH vom 15.3.1995, 92/13/0271).
Das Finanzamt vertrat im bekämpften Bescheid die
Ansicht, bei der Wertermittlung für den Grund und Boden sei ein
Bebauungsabschlag zu berücksichtigen. In der Berufungsvorentscheidung wurde
begründet, der solcherart errechnete Wert von 5 Mio S für Grund und
Boden erscheine "ausgehend vom Gesamtkaufpreis als höchstzulässiger
Wert noch vertretbar". Zum Einwand, einem Bebauungsabschlag stünden die
Kosten für erfolgte Grundstücksaufschüttungen und errichtete
Stütz- und Grenzmauern gegenüber, hat sich das Finanzamt nicht
geäußert.
Die Berufungswerber stützen ihre Berechnung, wonach
der Wert für Grund und Boden mit 5.733.000 S anzunehmen sei, auf ein
"Gutachten" eines Sachverständigen. Es handelt sich um ein doppelseitig
beschriebenes DIN A4 Blatt. Unter "1. Bewertungsgegenstand" sind die Adresse und
die Einlagezahl, unter "2. Auftrag-Augenschein" die Berufungswerberinnen als
Auftraggeber sowie das Datum eines erfolgten Augenscheines, unter "3.
Grundlagenerhebung" eine kurze Beschreibung des Grundstückes, sowie unter
"4. Erhebungen am Grundstücksmarkt" der Verkauf eines
Nachbargrundstückes zum Preis von 1.800 S/m², der Verkauf eines "in
direkter Nachbarschaft gelegenen Grundstückes" zum selben Preis und nicht
näher bezeichneten Grundstücksverkäufe "in dieser Gegend" zum
Preis zwischen 1.800 S/m² und 2.500 S/m² angeführt. Davon
ausgehend wird unter Punkt "5. Bewertung" auf einen "eindeutigen
Grundstückspegel über 1.800 S/m² liegend" geschlossen und der
Wert für das gegenständliche, 3.185 m² große
Grundstück mit 5.733.000 S (3.185 m² x 1.800 S = 5.733.000 S)
errechnet. Angaben zu dem auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude (z.B.
Ausmaße, Verwendung, Erhaltungszustand) enthält das Gutachten nicht.
Ein im Gutachten erwähnter "Lageplan und Foto" sind in den Akten des
Finanzamtes nicht enthalten und liegen dem Senat nicht vor. Diese
"Liegenschaftsbewertung" des Sachverständigen entspricht daher schon auf
Grund der Unvollständigkeit nicht den Anforderungen eines Gutachtens. Dies
ändert aber nichts daran, dass sie für Zwecke der Kaufpreisaufteilung
zu berücksichtigen ist (vgl. § 166 BAO). Insbesondere können die
von den Berufungswerberinnen herangezogenen Vergleichsgrundstücke bei der
Preisermittlung nicht außer Acht gelassen werden. Der westliche Nachbar
(Anm.: Angabe der Firma) habe zwei Jahre vor der gegenständlichen
Betriebsveräußerung ein an sein Grundstück angrenzendes
Grundstück zum Preis von 1.800 S je m² gekauft. Ein anderes (ebenfalls
namentlich genanntes) Unternehmen habe ein Grundstück in der direkten
Nachbarschaft zum selben Preis erworben. Ansonsten seien
Grundstücksverkäufe (namentliche Nennung der Verkäuferin) "in
dieser Gegend" zum Preis von 1.800 S bis 2.500 S je m² erhoben worden. Bei
letzteren handle es sich allerdings um Wohngrundstücke (das
streitgegenständliche Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als
Mischgrundstück ausgewiesen).
Das Finanzamt hat dieser Berechnung nichts Substantielles
(etwa abweichende Grundstückspreise aus der Kaufpreissammlung) entgegnet.
Ein Preis von 1.800 S je m² findet auch in einer in der Zeitschrift Gewinn
veröffentlichten bundesweiten Erhebung der Grundstückspreise (auch in
der Gemeinde K) Deckung. Der Ansatz der Berufungswerberinnen liegt auch im
Rahmen der im "Immobilienpreisspiegel" der Wirtschaftskammer (Immobilien- und
Vermögenstreuhänder) angegebenen Grundstückspreise.
Schließlich erteilte auch das örtliche Bauamt die Auskunft, dass
für Grundstücke im Mischgebiet der Gemeinde K im Jahr 1999 rund 1.700
S/m² bis 1.900 S/m² bezahlt wurden. Es besteht daher kein Grund, von
dem in den Steuererklärungen angesetzten Grundpreis von 1.800 S je m²
abzugehen.
Sowohl das Finanzamt als auch die Berufungswerberinnen
haben die Aufteilung des Kaufpreises nach der Differenzmethode vorgenommen. Die
Rechtsprechung bezeichnet diese Methode, bei der sich nach Feststellung des
Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als Differenz zum
Gesamtkaufpreis errechnet, nur unter bestimmten Voraussetzungen als sachgerecht.
Die Differenzmethode führe nur in jenen Fällen zu einem
wirklichkeitsnahen Ergebnis, "in denen der Wert von Grund und Boden unbedenklich
festgestellt werden kann und der tatsächliche Gesamtkaufpreis für die
bebaute Liegenschaft weitgehend ihrem Verkehrswert entspricht" (z.B. VwGH vom
23.4.1998, Zl. 96/15/0063 mwH).
Da sich die Ermittlung der Grundpreise auf
übereinstimmende Auskünfte von mehreren Seiten stützte (Auskunft
der Gemeinde, Preiserhebung einer Wirtschaftszeitung, Immobilien-Preisspiegel
der Wirtschaftskammer) und Hinweise dafür, dass Kaufpreis und Verkehrswert
nicht übereinstimmen, nicht vorliegen, bestanden gegen die Anwendung der
Differenzmethode keine Bedenken (der Verkauf erfolgte unter Fremden;
Käuferin war eine Leasing GmbH aus Wien).
Im Berufungsverfahren war auch die Ermittlung der
Inventurbestände zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe strittig. In diesem
Punkt wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 22.6.2001, die insofern als
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung zu sehen ist, verwiesen.
Der Aufgabegewinn war daher wie folgt zu
berechnen:
|
Aufgabegewinn lt. bekämpftem Bescheid
|
5.733.303,00
|
Anteil Grund und Boden
|
-733.000
|
Rechtskosten
|
-149.760
|
Aufgabegewinn lt. Berufungsentscheidung
|
4.850.543
Die Rechtskosten (lt. Erklärung 624.263,33 incl.
MWSt) errechneten sich wie folgt:
|
N.N., Vermittlungsprovision
|
252.000
|
Gutachten Ing. M
|
18.058
|
Summe (wie BVE)
|
270.058
|
davon entfallen 54,60 % auf Grund
|
147.452
|
bei Veranlagung abgezogen
|
297.212
|
zusätzlich abzugsfähig
|
149.760
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
Aufgabegewinn
|
4.850.543
|
laufender Gewinn
|
-1.500.267
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
3.350.276
Die abziehbare Vorsteuer
errechnete sich mit 161.978,03 S (lt. Erklärung 206.987,69 S;
abzüglich 75.010 S lt. angefochtenem Bescheid; zuzüglich 30.000 S aus
dem als Betriebsausgaben anerkannten Beratungsaufwand Dr. H).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt betreffend Umsatzsteuer 1999 in ATS und in
Euro.
Innsbruck,
am 13. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-I/02
- Stammnummer
- 16373
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF