Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3312-W/02
Veräußerungserlös eines Schottergrundstückes steuerpflichtig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3312-W/02vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Masseverwalter
Dr. Ernst Goldsteiner, Rechtsanwalt, 2700 Wr. Neustadt, Wiener Straße
14-16, gegen den Bescheid des Finanzamtes X., betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) betreibt in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens ein Transportunternehmen. Der Gewinn bzw Verlust wird
gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre
1996 bis 1998 wurde ua unter Tz 20 des Bp-Berichtes vom 19. September 2001
nachstehende Feststellung getroffen:
"Tz 20 Schottergrundstück:
Am 26.9. 1988
wurde vom Bw und seiner Gattin ein Grundstück von einem Landwirt um
S 339.850,00 (S 10,--/m²) gekauft, wobei am Kaufvertrag und der
Abgabenerklärung neben dem Namen des Käufers
Bw die Berufsbezeichnung
Transportunternehmer angeführt ist. In der Folge wurden vom Bw umfangreiche
Aktivitäten gesetzt, um dieses Grundstück für den Schotterabbau
zu nutzen, und zwar:
- Erstellung
eines Abbau- und Rekultivierungsplanes
-
Geohydrologisches Gutachten
- Technische
Beschreibung
Der Bw
verfügt seit 1984 über Gewerbescheine der BH
X. zur Sand- und Schottergewinnung
sowie für Deichgräber.
Im beim
Finanzamt eingereichten Fragebogen vom 26. April 1984 anläßlich der
Eröffnung eines Gewerbebebtriebs wird von Bw
als Gewerbeart oder Beruf angegeben:
Transportunternehmung, Deichgräber, Schottergewinnung
In der Folge
wurden vom Bw folgende Schritte zur Nutzung des Grundstückes zur
Schottergewinnung gesetzt:
30.3. 1990
Ansuchen des Bw um baubehördliche Bewilligung für den Abbau einer
Schottergrube unter Beilage der o.a. umfangreichen
Unterlagen.
14.11.1990
Lokalaugenschein gemäß Bauordnung über das Ansuchen um Erteilung
einer Baubewilligung (durchzuführender Schotterabbau, Trockenablagerung)
mit genauer Festlegung, wie der Abbau und die anschließende Aufpflanzung
zu erfolgen hat. Als Bauwerber ist der Bw angeführt.
28.11.1990
Bescheid des M.
über die
baubehördliche Bewilligung für den durchzuführenden Abbau einer
Kiesgrube (Trockenbaggerung) lt. Ergebnis der Bauverhandlung vom 14.11.1990
unter Auflage der Erlegung einer Kaution von
S 271.880-(Rechtskraft8.1.1991). Der Bescheid ergeht an den Bw.
21.1.1991
Bescheid des M. zur
Betriebsanlagengenehmigung Betrieb einer Kiesgrube durch Trockenbaggerung lt.
Verhandlungsschrift vom 14.11.1990. Der Bescheid ergeht an den
Bw.
19.3.1992 Nach
zweimaliger Erinnerung durch den M.
legte der Bw eine Bankgarantie der
V-Bank
über die Kaution iHv
S 271.880,-- vor. Dieses Kreditinstitut ist die Hausbank der Firma des
Bw.
1.4.1996
Bescheid des M. über die
naturschutzrechtliche Bewilligung für den Abbau von Sand und Schotter in
Übereinstimmung mit den vorgelegten Plänen und der technischen
Beschreibung. Die bei diesem Bescheid anfallende Verwaltungsabgabe von
S 4.000,-- wurde vom Bw auf dem Kto. 7520 Gebühren im Aufwand
verbucht.
Im Zeitraum vom
Kauf bis zum 1.9.1995 wurde das Grundstück an den Verkäufer
Hr.A. verpachtet. Ein
landwirtschaftlicher Betrieb des Bw hat nicht bestanden.
Aus dem
Gesamtbild der Verhältnisse ist es erwiesen, dass das Grundstück
für Zwecke der Schottergewinnung angeschafft wurde und somit notwendiges
Betriebsvermögen darstellt. Der im zivilrechtlichen Eigentum der Ehegattin
stehende Hälfteanteil des Bodenschatzes ist nach ständiger
Rechtsprechung dem Bw als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, da er
die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Bodenschatz
hatte.
Diese Zurechnung
gründet sich auf folgende Fakten:
1.) die
Ehegattin des Bw hat ihm die Zustimmung zum geplanten Vorhaben erteilt und er
hatte somit die tatsächliche Verfügungsgewalt
2.) in weiterer
Folge wurden die erforderlichen Bewilligungen von ihm
eingeholt
3.) er ist als
Bauwerber aufgetreten
4.) die
entsprechenden Bewilligungsbescheide sind nur an den Bw
ergangen
5.) die Zahlung
der Verwaltungsabgabe erfolgte durch die Fa. des Bw.
Der Bw konnte
somit als wirtschaftlicher Eigentümer über das Grundstück (samt
Bodenschatz) verfügen.
Aus dem
Gesamtbild der o.a. Verhältnisse ergibt sich, dass das Grundstück seit
dessen Anschaffung notwendiges Betriebsvermögen darstellt. Vom Grund und
Boden ist nur der zivilrechtliche Hälfteanteil des Bw in die Bilanz
aufzunehmen, der Bodenschatz befindet sich jedoch gemäß den o.a.
Erläuterungen zur Gänze im wirtschaftlichen Eigentum der
Bw.
Bilanzen, in
denen Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens nicht
ausgewiesen sind, sind gemäß
§ 4 Abs 2 EStG 1988 zwingend
zu berichtigen. Diese Bilanzberichtigung hat bis zur Wurzel des Fehlers zu
erfolgen und wird aus verfahrensökonomischen Gründen in der
Eröffnungsbilanz des ersten Prüfungsjahres (= 1.1.1996)
vorgenommen.
Am
5.11. 1998 wurde das Grundstück samt dem enthaltenen Bodenschatz und der
zugehörigen Abbaubewilligungen an die Fa.
K. um S 4.757.900,00 verkauft.
Dieser Verkauf wurde bisher steuerlich nicht berücksichtigt. Aus dem
Kaufpreis für das Grundstück (S 140,--/m² bei sonst
üblichen S 20,--/m² für nackten Grund und Boden), den
sonstigen Rahmenbedingungen (Verkauf an ein Schotterabbauunternehmen) sowie den
o.a. umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung, ist ersichtlich, dass
ein gesondertes Wirtschaftsgut Bodenschatz vorliegt. Der auf den Bodenschatz
entfallende Veräußerungsgewinn fällt nicht unter die
gemäß
§ 4 Abs 1 letzter Satz vorgesehene
Nichtberücksichtigung und ist daher als betrieblicher Gewinn
anzusetzen.
|
Aktivierung
1988 (50% des G+B)
|
169.925
Eröffnungsbilanzbericht. 1.1.1996
|
|
EB
1.1 1996
|
1996
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1997
|
1998
|
Wert lt.
HB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Wert lt.
PB
|
169.925,00
|
169.925,00
|
169.925,00
|
0,00
|
Vermögensänderung
|
169.925,00
|
169.925,00
|
169.925,00
|
0,00
|
Vermögensänderung
d. Vorjahres
|
|
-169.925,00
|
-169.925,00
|
-169.925,00
|
Erfolgsänderung
|
|
0,00
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0,00
|
-169.925,00
|
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|
Der den Grund
und Boden betreffende Buchwert wird außerbilanziell wieder zugerechnet, da
die Auswirkungen gemäß
§ 4 Abs 1 EStG nicht
berücksichtigt sind.
Der
Veräußerungserlös im Jahr 1998 von S 4.757.900,-- wurde
bisher nicht als Erlös erfaßt. Der Veräußerungserlös
ist lt. folgender Berechnung über Privatentnahmen dem Gewinn zuzurechnen,
wobei der Anteil des Veräußerungserlöses, der auf den Grund und
Boden fällt und daher gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG nicht
berücksichtigt ist, mit einem fremdüblichen Grundstückspreis von
S 20,--/m² angenommen wird. Der Anteil des
Veräußerungserlöses der auf den Grund und Boden entfällt
beträgt daher S 679.700,--.
Berechnung des
zu berücksichtigenden
Veräußerungserlöses:
|
Veräußerungserlös
gesamt
|
S 4.757.900
|
|
50% des G+B
Anteiles (betrifft Gattin des Bw)
|
S -339.850
|
|
Veräußerungserlös
Bw
|
S 4.418.050
|
als
Privatentnahme dem Gewinn zuzurechnen
Der darin
enthaltene G+B-Anteil des Bw iHv S 339.850,-- wird außerbilanziell
abgerechnet."
Das Finanzamt schloss sich den oa Feststellungen der
Betriebsprüfung an. Mit Bescheid vom 12. September 2001 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv S 5.325.585,00 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 26. November 2001 erhob der damalige
steuerliche Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend
wurde ausgeführt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen den
steuerpflichtigen Veräußerungserlös des
Schottergrundstückes (s. BP-Bericht Tz 20) richten
würde.
In den Ausführungen des Betriebsprüfers sei durch
das Zusammensuchen von Mosaiksteinchen versucht worden das
Schottergrundstück als notwendiges Betriebsvermögen
darzustellen.
Tatsache sei,
- dass der Bw und seine Frau dieses Ackergrundstück
von Verwandten des Bw im Jahr 1988 gekauft habe,
- dass dieses Ackergrundstück von der Bewertungsstelle
als landwirtschaftliches Grundvermögen bewertet worden sei,
- dass der Bw erst nach Zustimmung der
Grundverkehrskommission diesen Acker erwerben konnte,
- dass der Bw nie die Absicht gehabt habe, selbst Schotter
abzubauen und dies auch tatsächlich nie getan habe.
Die (nachträgliche) Beurteilung durch die
Betriebsprüfung als notwendiges Betriebsvermögen würde sich
selbst ad absurdum führen, wenn - ohne tatsächlicher Nutzung
- das Betriebsvermögen wieder verkauft werden würde, könne
etwas betriebsnotwendig sein, was über 10 Jahre ungenutzt geblieben sei und
schlussendlich verkauft worden sei.
Unabhängig von den obigen Einwänden werde auch
auf die EStR 2000 zu den §§ 4 und 5 EStG, Rz 574ff
verwiesen, wonach ohne Vereinbarung über eine Entgeltzahlung bei einer im
Miteigentum stehenden Liegenschaft immer nur Betriebsvermögen bis maximal
zur Miteigentumsquote vorliegen könne.
Abschließend ersuchte der damalige steuerliche
Vertreter des Bw der Berufung stattzugeben und den von der Betriebsprüfung
als steuerpflichtig angesetzten Veräußerungserlös in Höhe
von S 4.418.050,00 bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes
wegzulassen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 nahm der
Betriebsprüfer zu der oa Berufung wie folgt Stellung:
Die Berufung würde sich gegen den steuerpflichtigen
Veräußerungserlös des Schottergrundstückes (lt. Bp-Bericht
Tz 20) unter Anführung folgender Argumente richten:
a) Kauf des Ackergrundstückes durch den Bw und seine
Gattin von Verwandten des Bw
b) Bewertung als landwirtschaftliches
Grundvermögen
c) Erwerb habe erst nach Zustimmung der
Grundverkehrskommission erfolgen können
d) keine Absicht des Bw selbst Schotter abzubauen und
tatsächlich sei nicht abgebaut worden
e) Verkauf ohne vorhergehende Nutzung
f) Miteigentum der Ehegatten, daher nur
Betriebsvermögen bis maximal zur Miteigentumsquote.
Diesen Ausführungen wurde von Seiten des Prüfers
entgegengehalten:
ad a) Das verwandtschaftliche Verhältnis zum
Verkäufer sei für die Beurteilung als Betriebsvermögen nicht von
Bedeutung und sei anscheinend nur informativ angeführt worden.
ad b) Die Bewertung durch die Bewertungsstelle sei ohne
Information über das Fehlen eines landwirtschaftlichen Betriebes und ohne
Wissen über die umfangreichen Schotternutzungsvorbereitungen erfolgt. Eine
Bindung für die Beurteilung als Betriebsvermögen sei nicht
gegeben.
ad c) Für den Erwerb des Grundstückes sei die
Zustimmung der Grundverkehrskommission erforderlich gewesen. Dieser Umstand
stehe aber den umfangreichen Planungsarbeiten für den Schotterabbau sowie
einem tatsächlichen Schotterabbau nicht entgegen. Dieser Punkt habe daher
für die Beurteilung als Betriebsvermögen keine Bedeutung.
ad d) Dass der Bw nie die Absicht gehabt habe selbst
Schotter abzubauen, werde als Behauptung in den Raum gestellt. Objektiv
würden jedoch die im Bp-Bericht angeführten umfangreichen
vorbereitenden Planungsarbeiten, Ansuchen um baubehördliche Bewilligung,
Betriebsanlagengenehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung, die dann auch
zu den entsprechenden Bewilligungen geführt haben, dagegen sprechen. Diese
hätten erhebliche Kosten verursacht, die man ohne Absicht der
Schotternutzung nicht auf sich genommen hätte. Tatsache sei überdies,
dass der Bw über Gewerbescheine zur Sand- und Schottergewinnung sowie
für Deichgräber verfügen würde und als Gewerbeart dem
Finanzamt Transportunternehmung, Deichgräber, Schottergewinnung
bekanntgegeben habe.
ad e) Gemäß ständiger Rechtsprechung stehe
auch die vorübergehende Nichtverwendung eines Wirtschaftsgutes nicht der
Beurteilung als notwendiges Betriebsvermögen entgegen.
ad f) Der im Hälfteeigentum des Bw und seiner Gattin
befindliche Grund und Boden sei von der Betriebsprüfung nur im Ausmaß
der Miteigentumsquote des Bw (50%) ins Betriebsvermögen aufgenommen worden.
Der Bodenschatz würde zur Gänze Betriebsvermögen des Bw
darstellen, da dieser als wirtschaftlicher Eigentümer über den
Bodenschatz verfügen könne. Die Ansuchen für den Schotterabbau
und die Genehmigungen dazu seien durch bzw. für den Bw
erfolgt.
Zusammenfassung:
Da in der Berufung kein neuer Sachverhalt vorgebracht
worden sei, sondern nur die bereits im Prüfungsverfahren vorgebrachten und
von der Betriebsprüfung gewürdigten Argumente angeführt worden
seien, werde unter Hinweis auf
- die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
28.6.2001
- den ausführlichen Bp-Bericht sowie
- die oben angeführten ergänzenden
Ausführungen angeregt, die Berufung in allen Punkten als unbegründet
abzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend
ausgeführt:
"Die Berufung
richtet sich gegen den steuerpflichtigen Veräußerungserlös des
Schottergrundstückes (lt Bp-Bericht Tz 20) unter Anführung folgender
Argumente:
a) Kauf des
Ackergrundstückes durch den Bw und seine Frau von Verwandten des
Bw
b) Bewertung als
landwirtschaftliches Grundvermögen
c) Erwerb durfte
erst nach Zustimmung der Grundverkehrskommission erfolgen
d) keine Absicht
des Bw selbst Schotter abzubauen und tatsächlich nicht
abgebaut
e) Verkauf ohne
vorhergehende Nutzung
f) Miteigentum
der Ehegatten, daher nur Betriebsvermögen bis maximal zur
Miteigentumsquote
zu a) Das
verwandtschaftliche Verhältnis zum Verkäufer ist für die
Beurteilung als Betriebsvermögen nicht von Bedeutung und ist anscheinend
nur informativ angeführt.
Zu b) Die
Bewertung durch die Bewertungsstelle erfolgte ohne Information über das
Fehlen eines landwirtschaftlichen Betriebes und ohne Wissen über die
umfangreichen Schotternutzungsvorbereitungen. Eine Bindung für die
Beurteilung als Betriebsvermögen ist nicht gegeben.
Zu c) Für
den Erwerb des Grundstückes war die Zustimmung der Grundverkehrskommission
erforderlich. Dieser Umstand steht aber den umfangreichen Planungsarbeiten
für den Schotterabbau sowie einem tatsächlichen Schotterabbau nicht
entgegen. Dieser Punkt hat daher für die Beurteilung als
Betriebsvermögen keine Bedeutung.
Zu d) Dass der
Bw nie die Ansicht hatte, selbst Schotter abzubauen, wird als Behauptung in den
Raum gestellt. Objektiv dagegen sprechen jedoch die im Bp-Bericht
angeführten umfangreichen vorbereitenden Planungsarbeiten, Ansuchen um
baubehördliche Bewilligung, Betriebsanlagengenehmigung und
naturschutzrechtliche Bewilligung, die dann auch zu den entsprechenden
Bewilligungen geführt haben. Diese haben erhebliche Kosten verursacht, die
man ohne Absicht der Schotternutzung nicht auf sich genommen hätte.
Tatsache ist überdies, dass der Bw über Gewerbescheine zur Sand- und
Schottergewinnung sowie für Deichgräber verfügt und als
Gewerbeart dem Finanzamt Transportunternehmung, Deichgräber,
Schottergewinnung bekanntgegeben hat.
Zu e)
Gemäß ständiger Rechtsprechung steht auch die
vorübergehende Nichtverwendung eines Wirtschaftgutes nicht der Beurteilung
als notwendiges Betriebsvermögen entgegen.
Zu f) Der im
Hälfteeigentum der Ehegatten befindliche Grund und Boden wurde von der
Betriebsprüfung nur im Ausmaß der Miteigentumsquote des Bw (50%) ins
Betriebsvermögen aufgenommen. Der Bodenschatz stellt jedoch zur Gänze
Betriebsvermögen des Bw dar, da dieser als wirtschaftlicher Eigentümer
über den Bodenschatz verfügen konnte. Die Ansuchen für den
Schotterabbau und die Genehmigung dazu erfolgten nur durch bzw für den
Bw.
Da in der
Berufung kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, sondern nur die bereits im
Prüfungsverfahren vorgebrachten und von der Betriebsprüfung
gewürdigten Argumente angeführt wurden, war die Berufung in allen
Punkten abzuweisen."
Mit Eingabe vom 4. Februar 2002 stellte der damalige
steuerliche Vertreter des Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweite Instanz und beantragte zugleich
über die Berufung eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO anzusetzen.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2002 stellte der Masseverwalter
im Konkurs über das Vermögen des Bw innerhalb offener Frist einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1998 durch die Abgabenbehörde zweite Instanz und beantragte zugleich
über die Berufung eine mündliche Verhandlung anzusetzen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 teilte der
Masseverwalter des Bw Folgendes mit:
"Das Unternehmen
ist seit Konkurseröffnung den 15. Jänner 2003 geschlossen. Ich darf
ersuchen mit Schätzung die bezughabenden Steuern zu ermitteln. Zur
Ausschüttung einer Konkursquote wird es nach derzeitigem Aktenstand
voraussichtlich nicht kommen."
Festzuhalten ist, dass laut Schreiben der Wirtschaftkammer
Niederösterreich jeweils datiert vom 15.10. 2004 die Gewerbeberechtigungen
für Vermieten von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers, Handelsgewerbe
gemäß
§ 103 Abs 1 lit B Ziffer 25 GewO 1973, eingeschr. auf den
Großhandel, Deichgräber, Sand- und Schottergewinnung,
Beförderung von Gütern mit KFZ im Fernverkehr mit 23 KFZ und
Handelsagenten gem. § 103 Abs 1 lit B Ziffer 24 GewO ab
15. Jänner 2003 ruhend gemeldet wurden (s. Dauerbelege
E-Akt).
Im beim Finanzamt eingereichten Fragebogen vom 26. 4. 1984
anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes ist vom Bw als
Gewerbeart oder Beruf angegeben worden: "Transportunternehmung,
Deichgräber, Schottergewinnung"
Festzuhalten ist weiters, dass seitens des Bw keine
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt worden sind.
Punkt 1 des Kaufvertrages vom 26.9.1988 lautet (s. Arbg.
Teil 2/S 202):
"Fr.B.
und Hr.A. verkaufen und übergeben
an den Bw und seine Ehegattin und diese kaufen und übernehmen von ersteren
je zur Hälfte aus dem Gutsbestand der der
Fr.B. zu 5/8 und dem
Hr.A. zu 3/8 gehörigen
EZ.1 das Grundstück
2. mit einem unverbürgten
Katasterausmaß von 33.985 m² um den Kaufpreis von 10,-- pro m²,
somit um S 339.850,--".
Mit Schreiben vom 10.11.1995 an das M. ersuchte der Bw um
Verlängerung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die
Errichtung einer Kiesgrube und begründete sein Ansuchen damit, dass die
Prognosen für die Bauwirtschaft für das kommende Jahr sehr schlecht
seien und auch die Nachfrage im Rohstoffbereich stark sinken würde. Um auch
weiterhin eine verantwortungsvolle Unternehmerpolitik zu betreiben, würde
der Bw die Errichtung des Bauvorhabens erst im Herbst 1997 beabsichtigen (s.
Abg. Bd. 2 S 277).
Festzuhalten ist weiters, dass das gegenständliche
Grundstück an Hr.A. bis 1. September 1995 verpachtet war.
Mit Eingabe (Fax) vom 11. Mai 2005 wurde der vom
Masseverwalter gestellte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es wird von nachstehendem Sachverhalt
ausgegangen:
Im beim Finanzamt eingereichten Fragebogen vom 26. 4. 1984
anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes ist vom Bw als
Gewerbeart oder Beruf angegeben worden:
"Transportunternehmung, Deichgräber,
Schottergewinnung". Der Bw verfügt seit dem Jahr 1984 über
Gewerbescheine der BH zur Sand- und Schottergewinnung sowie für
Deichgräber.
Mit Kaufvertrag vom 26. 9. 1988 erwarb der Bw gemeinsam mit
seiner Gattin (je 50 %) ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück
von einem Landwirt um S 339.850,00 (S 10,00/m²).
Den Erhebungen der Betriebsprüfung folgend wurden
sodann vom Bw umfangreiche Aktivitäten gesetzt um das Grundstück
für den Schotterabbau zu nutzen und zwar:
- Erstellung eines Abbau- und
Rekultivierungsplanes
- Geohydrologisches Gutachten
- Technische Beschreibung.
Darüberhinaus wurden vom Bw folgende Schritte zur
Nutzung des Grundstückes zur Schottergewinnung gesetzt:
14.11.1990 Lokalaugenschein gemäß Bauordnung
über das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung (durchzuführender
Schotterabbau, Trockenablagerung) mit genauer Festlegung, wie der Abbau und die
anschließende Aufpflanzung zu erfolgen hat. Als Bauwerber ist der Bw
angeführt.
28.11.1990 Bescheid des M. über die
baubehördliche Bewilligung für den durchzuführenden Abbau eines
Kiesgrube (Trockenbaggerung) lt. Ergebnis der Bauverhandlung vom 14.11.1990
unter Auflage der Erlegung einer Kaution von S 271.880-(Rechtskraft
8.1.1991). Der Bescheid ergeht an den Bw.
21.1.1991 Bescheid des M. zur Betriebsanlagengenehmigung
Betrieb einer Kiesgrube durch Trockenbaggerung lt. Verhandlungsschrift vom
14.11.1990. Der Bescheid ergeht an den Bw.
19.3.1992 Nach zweimaliger Erinnerung durch den M. legte
der Bw eine Bankgarantie der V-Bank über die Kaution iHv S 271.880,--
vor. Dieses Kreditinstitut ist die Hausbank der Firma des Bw.
1.4.1996 Bescheid des M. über die
naturschutzrechtliche Bewilligung für den Abbau von Sand und Schotter in
Übereinstimmung mit den vorgelegten Plänen und der technischen
Beschreibung. Die bei diesem Bescheid anfallende Verwaltungsabgabe von
S 4.000,-- wurde vom Bw auf dem Kto. 7520 Gebühren im Aufwand
verbucht.
Im Zeitraum vom Kauf bis zum 1.9.1995 wurde das
Grundstück an den Verkäufer Hr.A. verpachtet. Ein landwirtschaftlicher
Betrieb des Bw hat nicht bestanden.
Am 5. November 1998 wurde das Grundstück samt dem
enthaltenen Bodenschatz und der zugehörigen Abbaubewilligung an die Fa. K.
um S 4.757.900,00 (140,00/m²) verkauft.
Strittig ist, ob
1.) das Grundstück, welches ursprünglich
landwirtschaftlich genutzt wurde (bis 1995 auch verpachtet war) und durch
Vorbereitungshandlungen des Bw zur Schottergewinnung verwendet werden soll,
notwendiges Betriebsvermögen des Bw darstellt und
2.) der Veräußerungserlös im Jahr 1998 in
Höhe von S 4.757.900,00 steuerlich zu erfassen ist.
Unstrittig ist, die Berechnung des
Veräußerungserlöses durch die Betriebsprüfung.
Rechtliche Ausführungen:
Nur notwendiges Betriebsvermögen kann in die
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 EStG
einbezogen werden (vgl zB VwGH 13.9.1988, 88/14/0072, 24.1.1996, 93/13/0004;
22.10.1997, 93/13/0267; 19.11.1998, 96/15/0051).
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (VwGH 31.10.1974,
1724/72, 1975, 50; vgl. auch VwGH 12.12.1995, 94/14/0091, 1996, 303; BFH, BStBl
1976 II 179).
Maßgebend für die Zuordnung sind die
Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des
Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung; subjektive Momente, wie zB der
Anschaffungsgrund sind für die Qualifikation nicht entscheidend (VwGH
10.10. 1978, 195/78, 25.2.1997, 96/14/0022, 23.1.2002, 98/13/0213). Die
Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen erfordert eine endgültige
Funktionszuweisung; daran fehlt es, wenn der Einsatz im Betrieb als möglich
in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (VwGH 22.10.1997, 93/13/0267,
20.2.1998, 96/15/0192); es muss feststehen, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft
betrieblich genutzt wird. Die bloße Absicht, ein Wirtschaftsgut
betrieblich zu nutzen, begründet nicht die Eigenschaft als
Betriebsvermögen, wenn die Absicht nicht nach außen zum Ausdruck
kommt (VwGH 25.10.1994, 94/14/0115; 25.11.1997, 93/14/0159).
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören nicht
nur Wirtschaftsgüter, die dem Betriebszweck dienen; es genügt, dass
das Wirtschaftsgut dem Betrieb dient. Notwendiges Betriebsvermögen bedeutet
nicht, dass das Wirtschaftgut für den Betrieb notwendig (unentbehrlich)
ist, es muss keine wesentliche Grundlage des Betriebes sein (s. Doralt , EStG 4,
§ 4 Tz 47).
Auch wenn es dem Unternehmer überlassen ist, welche
betrieblichen Mittel und Einrichtungen er einsetzt, so können einem Betrieb
doch nur Gegenstände dienstbar gemacht werden, die in einem objektiven
Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und geeignet sind, eine Funktion im
Betriebsgeschehen zu erfüllen. Für die Zuordnung von
Wirtschaftsgütern sind nicht betriebswirtschaftliche, sondern bloß
steuerliche Gesichtspunkte entscheidend (VwGH 27.1 1998,
93/14/0166).
Notwendiges Betriebsvermögen ist in die Steuerbilanz
aufzunehmen. Ein Wirtschaftsgut, das nicht ins Betriebsvermögen aufgenommen
wurde, verliert nicht die Eigenschaft des notwendigen
Betriebsvermögens.
Die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des
Betriebsvermögens ist zur Gänze steuerpflichtig.
Die Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen,
stellt einen inneren Vorgang (Willensentschluss) dar, der erst dann zu einer
steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die
Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass die Absicht besteht ein
Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217). Vielmehr muss
diese Absicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer
tatsächlichen betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes führen
(VwGH 25.11.1997, 93/14/0159).
Wenn der damalige steuerliche Vertreter des Bw daher in der
Berufung vorbringt, dass der Bw niemals die Absicht gehabt habe, selbst Schotter
abzubauen und dies auch tatsächlich nie getan habe, dann muss dem
entgegengehalten werden, dass der Bw jedoch alle notwendigen Schritte (z.B.
Erstellung eines Abbau- und Rekultivierungsplanes, Geohydrologisches Gutachten,
technische Beschreibung) zur Nutzung des Grundstückes zur Schottergewinnung
gesetzt hat. Zudem hat der Bw selbst um baubehördliche Bewilligung für
den Abbau einer Schottergrube, Betriebsanlagengenehmigung und
naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht. Diese vorbereitenden Arbeiten sind
mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, die jemand ohne die zukünftige
Absicht der Schotternutzung nicht auf sich genommen hätte.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass aus
dem Gesamtbild der oa Handlungen des Bw es sich nach Meinung des UFS ergibt,
dass das streitgegenständliche Grundstück seit dessen Anschaffung
notwendiges Betriebsvermögen des Bw darstellt, da Wirtschaftsgüter,
die ihrer objektiven Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu
dienen, dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
Wenn der damalige steuerliche Vertreter des Bw in der
Berufung vorbringt, dass der Bw "nie die
Absicht hatte, selbst Schotter abzubauen und dies auch tatsächlich nie
getan hat", dann muss dem entgegengehalten werden, dass es den
Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, wenn jemand umfangreiche
vorbereitende Planungsarbeiten vornimmt, Ansuchen um baubehördliche
Bewilligung, Betriebsanlagengenehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung
stellt, die dann auch zu den entsprechenden Bewilligungen geführt haben und
auch erhebliche Kosten und Zeit verursacht haben, ohne die Absicht der
Schottergewinnung im Auge zu haben.
Wie bereits ausgeführt stellt die Absicht, ein
Wirtschaftsgut zu nutzen einen inneren Vorgang dar, der erst dann zu einer
steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die
Außenwelt tritt. Diese Absicht muss innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu einer tatsächlich betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgutes
führen.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass zwar
seit dem Erwerb des - ursprünglich landwirtschaftlich genutzten
- Grundstückes im Jahr 1988 bis zur Veräußerung des
Grundstückes samt dem enthaltenen Bodenschatzes und der zugehörigen
Abbaubewilligung an die Fa. K. (Schotterabbauunternehmen) im Jahr 1998 10 Jahre
vergangen sind, doch in dieser Zeit sind laufend Handlungen des Bw (Erstellung
von Gutachten, Einholung behördlicher Bewilligungen, usw) gesetzt worden
aus denen sehr wohl erkennbar ist, dass der Bw dieses Grundstück
tatsächlich betrieblich nutzen wollte. Aus den vom Bw gesetzten Handlungen
ist ersichtlich, dass der Bw ernsthaft darum bemüht war, das aus
betrieblichen Gründen augenblicklich nicht betrieblich verwendbare
Grundstück sobald als möglich einer betrieblichen Nutzung
zuzuführen. Dass dies nicht verwirklicht wurde, hat jedoch nach Ansicht des
UFS keinen Einfluss auf die Qualifikation des Grundstückes als notwendiges
Betriebsvermögen.
Bei der vom Finanzamt gewählten Ansicht ist es
unerheblich, ob ein einheitlicher Betrieb mit dem Transportgewerbe des Bw
vorliegt oder nicht (zu dieser Frage vgl.
Doralt, Tz 24ff zu § 4 EStG), weil es für die Höhe
der Einkünfte egal ist, ob die Ergebnisse entweder innerhalb des
einheitlichen Transport- und Abbaubetriebes zusammengezählt werden oder die
Ergebnisse beider Betriebe bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zusammengezählt werden. Die Frage, ob eine Schottergrube
notwendiges Betriebsvermögen bei einem Transportunternehmer und
Deichgräber darstellen kann, stellt sich somit nicht: Wenn der
Schotterabbau, den der Bw laut Ansicht des Finanzamtes geplant hat, zu wenig mit
der unstrittigen betrieblichen Tätigkeit des Bw zusammengehängt
hätte, wäre der Schotterabbau eben ein eigenständiger Betrieb im
steuerlichen Sinn gewesen.
Nach § 24 Abs 1 lit d BAO werden
"Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt", diesem zugerechnet (wirtschaftliches Eigentum);
das wirtschaftliche Eigentum gilt als Anwendungsfall der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise (s. Doralt, EStG 1988, § 2 Tz
110).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, dem bei
wirtschaftlicher Anknüpfung des Abgabentatbestandes ein Wirtschaftsgut
zuzurechnen ist.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der
zivilrechtliche Eigentümer (zB VwGH 18.12.1997, 96/15/0151).
Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, "wenn ein
anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die
Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch,
Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage
ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes,
nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch
gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit
der möglichen Nutzung, geltend machen kann" (VwGH 18.5.1995,
93/15/0095).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der
Bw als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, der über das
Grundstück (samt Bodenschatz) verfügen konnte. Dies aus nachstehenden
Gründen:
- der Bw von seiner Gattin - die zu 50%
Miteigentümerin des gegenständlichen Grundstückes ist - die
Zustimmung zum geplanten Vorhaben hatte und er somit die tatsächliche
Verfügungsgewalt hatte;
- der Bw selbst die erforderlichen Bewilligungen eingeholt
hat (wie bereits oa ausführlich dargestellt worden ist);
- der Bw als Bauwerber aufgetreten ist;
- die entsprechenden Bewilligungsbescheide an den Bw
ergangen sind;
- die Zahlung der Verwaltungsabgabe durch den Bw erfolgt
ist.
Der Bw konnte somit als wirtschaftlicher Eigentümer
über das Grundstück (samt Bodenschatz) verfügen.
Der im zivilrechtlichen Eigentum der Ehegattin des Bw
stehende Hälfteanteil des Bodenschatzes ist dem Bw als wirtschaftlichen
Eigentümer zuzurechnen, da er die tatsächliche Verfügungsgewalt
über den Bodenschatz hatte.
Der Bodenschatz ist daher zur Gänze - aufgrund
der oa Fakten - im wirtschaftlichen Eigentum des Bw. Vom Grund und Boden ist nur
der zivilrechtliche Hälfteanteil des Bw in die Bilanz
aufzunehmen.
§ 4 Abs 1 letzter Satz lautet:
"Gewinne oder Verluste
aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen
von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu
berücksichtigen."
§ 4 Abs 1 Gewinnermittler haben zwar Grund und
Boden in die Bilanz aufzunehmen, sein Wert darf jedoch bei der Gewinnermittlung
keinen Niederschlag finden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 4 Tz 16.7.1).
Nur der nackte Grund und Boden, nicht aber
bewertungsfähige Wirtschaftsgüter unter dem Grund und Boden
(Bodenschätze, Sandvorkommen, Schottervorkommen) und auch nicht solche auf
(über) dem Grund und Boden bleiben beim § 4 Abs. 1
Gewinnermittler außer Ansatz.
Im Falle einer Grundstücksveräußerung ist
ein Gewinn (Verlust) aus der Veräußerung der Vorkommen
(unabhängig davon, ob sie bilanziert wurden oder nicht) steuerlich zu
erfassen, wenn er im Rahmen der ersten drei Einkunftsarten anfiel, während
ein Gewinn (Verlust) aus der Veräußerung des nackten Grund und Boden
beim § 4 Abs. 1 Gewinnermittler eben außer Ansatz
bleibt.
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
"Der
Steuerpflichtige muss die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz)
nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach
diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss er sie auch nach dem
Einreichen beim Finanzamt berichtigen."
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
da der Bw als wirtschaftlicher Eigentümer über das Grundstück
(samt Bodenschatz) verfügen konnte und dieses aufgrund dem Gesamtbild der
Verhältnisse seit dessen Anschaffung notwendiges Betriebsvermögen
darstellt, da es als solches nicht in der Bilanz des Bw ausgewiesen ist, hat
eine Bilanzberichtigung bis zur Wurzel des Fehlers zu erfolgen. Im Zuge der
Betriebsprüfung ist daher in der Eröffnungsbilanz des ersten
Prüfungsjahres (= 1.1.1996) - aus verfahrensökonomischen
Gründen - eine Bilanzberichtigung vorzunehmen.
Da aufgrund der oa Ausführungen das Grundstück
(samt Bodenschatz) notwendiges Betriebsvermögen darstellt ist daher auch
der Verkauf des Grundstückes samt dem enthaltenen Bodenschatz und der
zugehörigen Abbaubewilligung an die Fa. K. um S 4.757.900,00
steuerlich zu erfassen.
Da der Bodenschatz aufgrund der oa Ausführungen ein
gesondertes Wirtschaftsgut darstellt ist der auf den Bodenschatz entfallende
Veräußerungsgewinn, da er nicht unter die gemäß
§ 4 Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Nichtberücksichtigung
fällt, als betrieblicher Gewinn anzusetzen. Der den Grund und Boden
betreffende Buchwert ist außerbilanziell wieder zuzurechnen, da die
Auswirkungen gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht zu
berücksichtigen sind.
Der Berechung der Betriebsprüfung folgend wird der
Veräußerungserlös im Streitjahr den Einkünften aus
Gewerbebetrieb hinzugerechnet, wobei der Anteil des
Veräußerungserlöses, der auf den Grund und Boden entfällt
und daher gem. § 4 Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen ist,
mit einem fremdüblichen Grundstückspreis von S 20,00/m²
angenommen wird. Der Anteil des Veräußerungserlöses der auf den
Grund und Boden entfällt beträgt daher S 679.700,00, wobei nur
50% des Anteiles für Grund und Boden (betrifft die Gattin des Bw) zum Abzug
kommen.
Diese Berechnungen sind vom Bw der Höhe nach nicht
beeinsprucht worden; es sind auch im Berufungsverfahren keine Zweifel an der
Plausibilität der Eingangswerte aufgetreten.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an FA X. zu St. Nr. Y..
Wien, am 18.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3312-W/02
- Stammnummer
- 16001
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF