Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2079-W/02
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei einem Waldgrundstück
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2079-W/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufteilung des Veräußerungserlöses eines Waldgrundstückes in den Wert für Grund und Boden, den Bestandeswert, Jagdwert und in die Investitionsablöse ist anhand der Verhältnismethode zu ermitteln. Diese gründet sich auf ein Gutachten, das den Bewertungsgrundsätzen entsprechen muss. Der Jagdwert kann auch bei fehlender Eigenjagdbefugnis ein wertrelevanter Faktor der Kaufpreisbildung sein und ist dann als eigenes Wirtschaftsgut zu bewerten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe in Euro sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Streitgegenständlich ist
das Jahr 1998.
Im Jahr 1998 verkauften der
Berufungswerber HL und seine Ehegattin CL als Eigentümer der
Grundstücke EZ 87 7/8, 8/2, 10, 11/1, 11/3, 13/8, 13/13 und 28/3 je Wald im
Ausmaß von
146.255 m2 diese
an den Wasserleitungsverband W gemäß Punkt I.) des Kaufvertrages vom
5. November 1998 wie diese Grundstücke lagen und standen, mit
allem rechtlichen und gesetzlichem Zubehör, mit allen Rechten und
Vorteilen, mit denen die Verkäufer das Kaufobjekt besaßen und
benützten oder zu besitzen und zu benützen berechtigt waren um den
vereinbarten Kaufpreis von 2,486.539,00 ATS, wovon nach Angaben der
Vertragsparteien ein Teilbetrag von S 2,194.005,00 auf die vorgenannten
Grundstücke und der Restbetrag von S 292.534,00 als
Investitionsablöse für die Errichtung einer Forststraße
entfalle.
Das Finanzamt teilte HL und CL
mit, dass von dem Erlös von S 2,486.539,00 jener Teil steuerpflichtig
sei, der auf das stehende Holz entfalle. Laut Erfahrungswerten wäre dieser
Anteil mit 35% des Kaufpreises anzusetzen. In diesem Fall wäre für
beide Ehepartner je S 435.144,00 steuerpflichtig und zwar ergebe sich dies
aus folgender Berechnung:
Gesamterlös =
S 2,486.539,00, davon je 50% = S 1,243.269,00 x 35% =
S 435.144,00.
HL antwortete, dass bei der
Veräußerung des Waldgrundstückes keinerlei Erlös entstanden
sei, weil es sich um einen Tausch zum Zwecke der Grundzusammenlegung gehandelt
habe. HL und CL hätten das angrenzende Grundstück EZ 56 Nr 1/34 von JM
erworben um die schwierige Aufschließung und Bewirtschaftung ihres Waldes
zu erleichtern. Die Verträge seien am 19. Februar 1999
abgeschlossen worden.
Das Finanzamt erließ
einen Einkommensteuerbescheid indem es die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft auf Grund des Waldverkaufes für HL mit S 435.144,00
festsetzte.
HL erhob dagegen Berufung und
begründete dies damit, dass der Anteil für das stehende Holz im
gegenständlichen Fall mit 35% zu hoch sei. Im beiliegenden Gutachten des
forstlichen Kammersekretärs Dipl. Ing. K vom 8.2.2000 werde ein zu
versteuernder Betrag von S 224.547, ermittelt.
Das Gutachten des Dipl. Ing. K
vom 8.2.2000 führt folgendes aus:
Der Veräußerungserlös betreffend EZ 87 werde
bewertet.
Grundlagen der Bewertung seien die für Parzellen
erstellte Forsteinrichtung "Harras" für den Zeitraum 1994 bis 2003.
Zur Bewertung und Berechnung
seien die in der Forstwirtschaft üblichen Hilfstafeln für die
Forsteinrichtung nach Frauendorfer und Marschall, die Alterswertfaktoren nach
Sagl und Holzpreise aus dem Holzbericht der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern im Holzkurier für den Zeitraum 1995,1996 und 1997
verwendet worden.
Für die Kosten der
Holzernte auf der Waldparzelle, für die Sortenverteilung und für
Holzpreise der Schwarzkiefer seien keine entsprechenden Quellen verfügbar
gewesen, sodass auf Erfahrungswerte aus der Region zurückgegriffen werden
müsse, die aufgrund der Vergleichbarkeit der Lage, der
Wuchsverhältnisse, der Baumartenverteilung, der Sortenverteilung in
vergleichbaren Lagen und Besitzgrößen der Bezirksbauernkammer bekannt
seien. Da keine anderen Angaben verfügbar seien, könne daher bei den
oben angeführten Parametern nur Analogien zu vergleichbaren Flächen
hergestellt werden.
Altersklassenübersicht:
Umtriebszeit 120 Jahre
Gemäß den
Taxationsergebnissen im Operat und der Zusammenstellung
"Altersklassenübersicht" seien die Baumarten Fichte und Lärche unter
Fichte berücksichtigt, Weiß-, Schwarzkiefer und Buche seien separat
berechnet worden.
Die Zusammenstellung der
Berechnungen und die Ableitung eines Aufteilungsschlüssels ergab
folgendes:
|
Bestandeswert
|
449.094,00
|
18%
|
Bodenwert
|
2.037.445,00
|
82%
|
Summe
|
2.486.539,00
|
100%
In seiner
Berufungsvorentscheidung setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft - abweichend vom Berufungsbegehren - anhand eines
Aufteilungsschlüssels, welcher in einem Gutachten zu einem
Nachbargrundstück von HL und CL, jenem von JCK zur Anwendung kam,
folgendermaßen fest:
|
Bestandeswert
|
28,4%
|
706.177,00
|
Jagdwert
|
4,5%
|
111.894,00
|
Bodenwert
|
67,1%
|
1.668.468,00
|
Summe
|
100%
|
2.486.539,00
Der Anteil betrage daher je
Ehepartner die Hälfte von 818.071,00 = ATS 409.035,50
(706.177,00 + 111.894,00 0 = 818.071,00).
Im Antrag auf Vorlage an die 2.
Instanz führte HL begründend aus, dass der Einkommensteuerbescheid und
die Berufungsvorentscheidung von unrichtigen Berechnungen ausgehen. Besonders
die Annahme eines "Jagdwertes" sei in seinem Falle unrichtig, da es sich um
mehrere kleine Parzellen handle. Laut Jagdgesetz würden solche Flächen
als Einschlüsse der nächsten Eigenjagd ohnehin zugeschlagen, sodass es
dem Käufer egal sein könne, ob diese Parzellen sein Eigentum seien
oder nicht. Auch beim Bestandeswert finde er es unrichtig, die Daten eines
anderen Steuerpflichtigen einfach auf ihn umzulegen. Er lege als Begründung
ein Gutachten des Herrn Dipl. Ing. K bei.
In dem beigelegten Gutachten
des Herrn Dipl. Ing. K wird ausgeführt, dass sich jenes Gutachten, welches
das Finanzamt seiner Berufungsvorentscheidung zugrundegelegt habe, auf den
Veräußerungserlös anderer Steuerpflichtiger (JCK) beziehe und
nicht im Fall des HL herangezogen werden könne.
In seiner ersten Stellungnahme
sei der für den Veräußerungserlös entfallende Bestandeswert
ermittelt worden. Dabei seien keine wesentlichen Änderungen in der
Ermittlung des Volumens vorgenommen worden, sehr wohl aber in den Erntekosten.
Anschließend sei mit gesondertem Schreiben für beide Fälle, HL
und CL sowie JCK ein Nachweis für übliche Holzerntekosten erbracht
worden, der wesentlich von den ursprünglich angenommenen abweiche. Diese
geänderten Holzerntekosten würden nunmehr in der Stellungnahme von
Dipl. Ing. S berücksichtigt. Damit würden diese außer Zweifel
stehen. Nunmehr werde zusätzlich ein Jagdwert unterstellt, der in Analogie
zu JCK pauschal mit 4,5% vom Gesamtwert angenommen werde. Dabei müsse
angefügt werden, dass es sich bei den veräußerten Flächen
um mehrere Einzelparzellen handle, die auch keine einheitliche bejagbare
Fläche ergeben würden. Daher könnten bloß die Einnahmen aus
der Jagdverpachtung für eine allfällige Bewertung herangezogen werden.
Die für HL und CL vorgenommene Aufteilung könne so nicht vorgenommen
werden, weil der Anteil des Bestandeswertes am Gesamtwert ein anderer als bei
JCK sei. Bei HL und CL - würde man die von Dipl. Ing. K bereits erstellte
Zusammenstellung heranziehen, liege der Bestandeswert bei
ATS 449.094,00.
Unterstelle man die Berechnung
des steuerpflichtigen Jagdwertes gemäß Dipl. Ing. S - wie bei JCK -
220/0,04 Fläche im Fall HL und CL 14,38 ha ergäbe dies
79.090,00.
Daher ergäbe sich folgende
Zusammenstellung der Ergebnisse:
|
Bestandeswert
|
449.094,00
|
18%
|
Jagdwert
|
79.090,00
|
3%
|
Bodenwert
|
1.958.355,00
|
79%
|
Summe
|
2.486.539,00
|
100%
Damit ergäbe sich ein
Anteil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1998:
449.094,00 + 79.090,00 =
528.184,00 somit für HL und CL je 264.092,00.
Grundsätzlich müsse
dabei noch angefügt werden, dass der Jagdwert auch als das 18 fache des
Ertragswertes angesehen werden könne (ähnlich wie bei der
Einheitsbewertung). Das ergäbe für den steuerpflichtigen Jagdwert: 220
mal 18 mal 14,38 = 56.944,00 und damit folgende Aufstellung:
|
Bestandeswert
|
449.094,00
|
18%
|
Jagdwert
|
56.945,00
|
2%
|
Bodenwert
|
1.980.500,00
|
80%
|
Summe
|
2.486.539,00
|
100%
Damit ergäbe sich ein
Anteil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1998:
449.094,00 + 56.945,00 =
506.039,00 somit für HL und CL je 253.019,00.
Der Waldbodenwert ergebe sich
daher aus der Differenz Gesamtwert und Bestandeswert plus Jagdwert. Auf den
Bodenwert könne daher nicht weiter eingegangen werden, die Berechnung des
Wertes sei aber nachvollziehbar.
Nach Vorlage an die 2. Instanz
ersuchte diese die Geschäftsabteilung 5 der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland um Stellungnahme zu den Gutachten des
Dipl. Ing. K.
In seiner Stellungnahme
führt das Amtsgutachten des Herrn Dipl. Ing S aus:
HL und CL hätten die
Grundstücke Nr. 7/8, 7/12, 8/2, 10, 11/1, 13/8, 13/13 und 28/3 KG F im
Gesamtausmaß von
146.255 m2 an W
veräußert. Die verkaufsgegenständlichen Parzellen seien im
Beisein des Försters Ing. T als Vertreter des Käufers W begangen
worden und es sei folgendes festgestellt worden. Bei den einzelnen Waldteilen
handle es sich um zwei Waldteile, die nicht miteinander verbunden seien und die
Figuration eines Rechteckes bzw. eines Vieleckes aufweisen würden. Die
durchschnittliche Hangneigung betrage 53%. Die Parzelle liege in einer
Seehöhe von 600 bis 800 m und sei mittels ausgebautem Forstweg erschlossen.
Der Mischwald sei mit Fichten, Lärchen, Weißkiefern, Buchen sowie mit
überalteten Schwarzkiefern bestockt. Vereinzelt seien alte
Schälschäden an der Fichte, mittlerer bis schlechter Kronenzustand und
teils Totholzanteil bei Buche und Weißkiefer in VI und VI+ Altersklasse
festgestellt worden.
Als
Unterlagen sei folgendes verwendet worden.
Forstliche Hilfstafeln 1954 von
Dipl. Ing. Dr. Rudolf Frauendorfer
Hilfstafeln für die
Forsteinrichtung von Dipl. Ing. Dr. Julius Marschall
Waldbewertung von Wilhelm
Mantel
Forsteinrichtung "Harras,
Wirtschaftszeitraum 1994 bis 2003"
Operat 2000 bis 2009,
Quellschutzforstbetriebe "Harras" von Dipl. Ing. Lepkowicz Peter
Alterswertfaktoren für die
Waldbewertung, 2. Auflage von Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Wolfgang Sagl
Holzmarktbericht der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern im Holzkurier Nr. 39, 44
und 48 aus 1998 und Nr. 1 und 4 aus 1999
Grundpreiserhebungen bei der
Bewertungsstelle des Finanzamtes (Kaufpreissammlung Landwirtschaft und
Forstwirtschaft)
Bewertungskatalog der land- und
forstwirtschaftlichen Ziviltechniker Österreichs.
Nach den
Bewertungsgrundsätzen der Bundesingenieurkammer, herausgegeben in einem
Bewertungskatalog im Dezember 1982,sei der Waldboden aus Vergleichswerten
abzuleiten, der Bestandeswert könne mittels Alterswertfaktoren errechnet
werden. Diese Vorgangsweise sei im gegenständlichen Fall gewählt
worden.
Bestandeswert:
Der Bestandeswert sei mittels
"Alterswertfaktoren für Waldbewertung", 2. Auflage 1984 von Prof. Dr.
Wolfgang Sagl errechnet worden. Die erforderlichen Waldgrundzahlen hiezu, wie
Holzartenanteile, Altersklassen und Bestockungsgrade würden der
Waldaufnahme durch die Finanzverwaltung vom 9.11.2001 und dem Operat der
Quellschutzforstbetriebe H entstammen.
Auf Grund der Erhebungen an Ort
und Stelle seien anhand von Hilfstafeln und Ertragstafeln die
Absolutertragsklasse der Baumarten unterstellt worden. Ebenso seien die
Bestockungsgrade und Holzwerbungskosten (Schlägerung, Entlastung,
Ausformung, Schlepper- bzw. Traktorbringung, soziale Lasten) kalkuliert worden.
Schließlich seien auch die Kulturkosten, die Kosten der Begründung
ohne weitere Pflegekosten), angenommen worden. Die Holzpreise würden aus
dem Holzmarktbericht der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, veröffentlicht im Holzkurier, stammen.
Waldbodenwert:
Nicht nur der Wald im ganzen,
sondern auch der Boden sei keine Massenware mit festen Marktpreisen. Boden sei
nicht vermehrbar, so dass stets ein nur beschränktes Angebot vorliege. Je
kleiner die Fläche, desto größer der Kreis der Nachfragenden,
was die Höhe des Bodenpreises wesentlich beeinflusse. Weiters gleiche fast
kein Boden dem anderen. Der Verkehrswert des Waldbodens sei daher der Preis
für Waldgrundstücke vergleichbarer Leistungsfähigkeit und Lage,
der sich am Markt frei bilde. Da es nur relativ wenige Fälle von
Waldbodenverkäufen gebe und die einzelnen Waldgrundstücke nach ihrem
Gebrauchswert ebenso sehr differieren wie nach ihrer Lage, würden
Waldbodenverkehrsstatistiken nur sehr unzureichend zur Verfügung stehen.
Dazu komme, dass für Waldboden - da es sich um ein nichtvermehrbares Gut
handle - in der Regel Vorzugspreise (aus der individuellen Zielsetzung und
Zahlungskraft des Käufers) gezahlt würden. Im gegenständlichen
Fall dürfe der werterhöhende Faktor, nämlich Trinkwasser - und
Brauchwasserversorgung nicht außer acht gelassen werden. Das vielfach
geübte Gleichsetzen des Bodenwertes mit der durchschnittlichen Bonität
des Bestandes sei die einfachste Methode, die den langfristigen Ertrag recht gut
widerspiegeln könne. Aus der Kaufpreissammlung würden sich für
forstwirtschaftliche Flächen Preise von ATS 5,00 bis ATS 7,00 pro
m2 ergeben. Die
großen Unterschiede seien durch Bodenzusammensetzung, Hangneigung,
Verkehrslage, Aufschließung, Absatzverhältnisse etc. bedingt.
Für die Lagerplätze und sonstigen unbestockten
Forstbetriebsflächen im Ausmaß von 0,40 ha sei lediglich der
Bodenwert anzusetzen.
Daher sei der Waldbodenwert
unter Berücksichtigung der Verkehrslage mit ATS 9,50 je
m2 (Bodenwert ATS
6,50; Funktionswert [Quellschüttung, Wert der besonderen Vorliebe]
ATS 3,00], somit für
146.255 m2 mit
ATS 1.389.422,00 anzusetzen.
Der forstliche
Kammersekretär Dipl. Ing. K schreibe in seiner gutachtlichen Stellungnahme
vom 16.8.2000. "Der Waldbodenwert ergibt sich aus der Differenz Gesamtwert und
Bestandeswert plus Jagdwert. Auf den Bodenwert könne daher nicht weiter
eingegangen werden, die Berechnung des Wertes ist aber jedenfalls
nachvollziehbar." Dazu bemerkt Dipl. Ing. S, dass die Berechnung der
Bodenpreisbildung des Dipl. Ing. K, nämlich
Gesamtwert abzüglich (Bestandeswert
+ Jagdwert) = Bodenwert
nicht zum Erfolg führen
könne und auch den Bewertungsgrundsätzen (BWG/F-3-82; Grundsätze
für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei forstlichen
Liegenschaften) der Ziviltechniker Österreichs widerspreche. Im
Bewertungskatalog der land- und forstwirtschaftlichen Ziviltechniker
Österreichs, herausgegeben im Dezember 1982, werde als Bewertungsgrundsatz
zur Ermittlung des Waldbodenwertes folgendes dargelegt:
Der Waldboden müsse aus
Waldvergleichswerten abgeleitet werden.
Die Problematik dabei sei, dass
in den Vergleichswerten meist der Bestandeswert inbegriffen sei.
Eine weitere Möglichkeit
für die Ermittlung des Waldbodenwertes sei die Erstellung einer
Wertrelation zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Für die
landwirtschaftlichen Verkäufe, die als Vergleichswerte herangezogen
würden, soll keine höhere Verwendungsmöglichkeit gegeben sein als
die der landwirtschaftlichen Nutzung.
Als Anhalt könne gelten,
dass der Waldbodenwert mittlerer Qualität etwa 1/3 des Wertes von
ackerfähigem Boden betrage.
Dieser Schlüssel finde
sich sinngemäß auch in den Ausführungen der " L B R"
(Liegenschaftsbewertungsrichtlinien).
Eine weitere Möglichkeit
sei die durchschnittliche Bonität der Hauptbaumart.
Diese Vorgangsweise sei im
gegenständlichen Fall für die Ermittlung des Waldbodenwertes
gewählt worden. Dazu wäre zu bemerken, dass vergleichbare Bodenpreise
aus näher untersuchten, verkauften Forstbetrieben der nächsten
Umgebung den angemessenen Bodenverkehrswert von ATS 9,50 bestätigen.
Forstliche Kaufpreissammlungen würden jedoch fast ausschließlich
Waldpreise, also Verkaufserlöse für Waldboden und Holzbestand
enthalten. Deren Auswertung könne daher nur zu Preisrahmen für
Waldflächen (ohne Trennung in Boden- und Bestandeswertanteil) führen.
Aus der Schwierigkeit, hinreichend vergleichbare forstliche Marktfälle zu
finden, die den sogenannten unmittelbaren Preisvergleich ermöglichen und
darüber hinaus eine Aufteilung in Boden- und Bestandeswertanteile erlauben
würden, werde versucht, durch Annäherung an landwirtschaftliche
Kauffälle, bei denen der Kaufpreis in den meisten Fällen nur dem Boden
zuzuordnen sei, Hinweise auf die Höhe des zutreffenden forstlichen
Bodenpreises zu erhalten ("mittelbarer Preisvergleich"). Dies könne durch
Verhältniszahlen mit Festlegung von Übergangsbereichen zwischen einer
bestimmten landwirtschaftlichen Bodenbonität und einem Waldboden einer
bestimmten Ertragsklasse oder durch wertmäßige Gleichsetzung
bestimmter Nutzungskategorien (z.B. Waldboden mittlerer Bonität mit
geringwertigen landwirtschaftlichen Flächen) erfolgen. Auch Scheifele
schlage ein Wertverhältnis von 1:2:3 für Wald, mittlere Wiesen und
Acker vor. Aufgrund des Dargelegten seien folgende Verkäufe herangezogen
worden:
Katastralgemeinde
F/T:
|
Art
|
Fläche
in m2
|
Datum des
Kaufvertrages
|
S/m2
|
FW
|
36894
|
23.4.1998/6.5.1998
|
5,42
|
LN
|
4555
|
6.5.1998
|
5,49
|
FW
|
55381
|
6.4.1992
|
3,16
|
LN
|
3956
|
20.4.1993
|
10,00
Katastralgemeinde
P
|
Art
|
Fläche
in m2
|
Datum des
Kaufvertrages
|
S/m2
|
FW
|
39542
|
1.2.1997
|
10,00
|
FW
|
34305
|
23.5.1997
|
6,00
|
FW
|
17246
|
21.3.1997/2.4.1997
|
8,70
Zusammenfassend werde darauf
hingewiesen, dass der bereits angeführte Bodenwert in der Höhe von S
9,50 - wie bereits ausführlich dargelegt worden sei - angemessen sei, zumal
der Sachverständige Dipl. Ing. K in seiner gutachtlichen Stellungnahme
keinen einzigen Kaufpreis aufzeige, sondern von einem "Restwert" ausgegangen
sei, der nicht den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen entspreche
(Vgl. BWG/F-3-82).
Jagdwert
Zur eigenständigen
Bewertung des Jagdrechtes für die verkauften Grundstücke werde
bemerkt, dass diese für den Erwerber sehr wohl kaufpreisbestimmend gewesen
seien, weil das Jagdrecht infolge der Grundzusammenlegung (Arrondierung)
ausgeübt werden könne. Das Jagdrecht sei grundsätzlich ein von
Grund und Boden getrenntes Wirtschaftsgut, - auch wenn es ein Ausfluss des
Eigentums am Grundstück sei, von diesem nicht getrennt werden könne
und daher stets dem rechtlichen Schicksal des Eigentums an Grund und Boden
folgen müsse - selbständig zu bewerten (VwGH). Auch bei einer
fehlenden Eigenjagdbefugnis auf Grund der 14,62 ha werde eine entsprechende
Bewertung zutreffend sein, wenn durch die Möglichkeit der Ausübung des
Jagdrechtes ein Einfluss auf den Kaufpreis gegeben sei. Es entspreche
nämlich den Erfahrungen bzw. zeige der Liegenschaftsmarkt, dass in der
Regel für Grundstücke ab einer Eigenjagdgröße bzw.
Eigenjagdvergrößerung entsprechend höhere Preise erzielt
würden. Im vorliegenden Fall ergebe sich somit ein steuerpflichtiger
Jagdwert von
S 220/0.004 x 14,6 ha = S 80.300,00.
Wirtschaftsgut
"Forststraße"
Auf Grund des Kaufvertrages vom
23.11.1998 seien S 292.534,00 als Investitionsablöse für die
Errichtung einer Forststraße bezahlt worden. Die Länge der
Forststraße betrage 730 Meter. Im gegenständlichen Fall bleibe
lediglich der nackte Grund und Boden außer Ansatz, nicht aber sonstige
Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich als dessen Zubehör
gelten. Ein Weg sei daher ein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut.
Wirtschaftsgüter, die einem Wertverzehr unterliegen, seien abnutzbar. Der
Wertverzehr könne technisch, wirtschaftlich oder auch zeitlich bedingt
sein. Da der gegenständliche Weg vor Jahrzehnten errichtet worden sei und
keine Aufzeichnungen der Wegebaukosten vorhanden seien, könne man lediglich
von einer derzeitigen Kostenschätzung ausgehen.
Unterstellung:
|
1. Unterbau
|
|
|
|
|
Erdbau
|
730 lfm xS
180,00/lfm
|
= S
131.400,00
|
|
Felsbau
|
180 lfm x
S 150,00/lfm
|
= S
27.000,00
|
2. Oberbau
|
|
|
|
|
Gräderung
|
730 lfm x
S 15,00/lfm
|
= S
10.950,00
|
|
Walzung
|
730 lfm x
S 15,00/lfm
|
= S
10.950,00
|
|
Begrünung
|
3.500
m2 x S 8,00/
m2
|
= S
28.000,00
|
Summe Unterbau
|
S
158.400,00
|
Summe Oberbau
|
S
49.900,00
|
|
S
208.300,00
|
+ 20% MWSt
|
S
41.660,00
|
Gesamtbausumme
|
S
249.960
Auf Grund der Gesamtlänge
von 730 m ergebe sich ein Preis von S 342,00 pro lfm. Wenn sich die
Substanz des Wirtschaftsgutes Forststraße abnütze, bewirke dies
keinen Wertverzehr beim Weg, weil dieser Weg immer wieder erneuert werde, um
seiner Funktion zu entsprechen. Schließlich seien die Wegehaltekosten,
wenn sie auch nicht alljährlich anfallen würden, aus rechnerischen
Vereinfachungsgründen der Abnutzung gegengerechnet worden, sodass die
geschätzten Herstellungskosten in der Höhe von S 249.960,00 als
fiktiver Restbuchwert zu unterstellen seien.
Für das Wirtschaftsgut
"Forststraße" sei somit ein Betrag von
S 42.574,00
(Investitionsablöse minus fiktiven Restbuchwert;
S 292.534,00 - S 249.960,00) zu versteuern.
Altersklassenübersicht
Umtriebszeit
120 Jahre
|
Baumart
|
I
|
II
|
III
|
IV
|
V
|
VI+
|
Summe
|
Fichte
|
|
|
|
|
|
|
|
Fläche (ha)
|
0,62
|
1,45
|
0,37
|
0,27
|
|
0,99
|
3,70
|
Ertr.Klasse
|
7,5
|
8,0
|
8,0
|
8,0
|
|
7,5
|
|
Best.Grad
|
1,00
|
0,84
|
0,66
|
0,59
|
|
0,89
|
|
Lärche
|
|
|
|
|
|
|
|
Fläche (ha)
|
|
|
|
|
|
2,04
|
2,04
|
Ertr.Klasse
|
|
|
|
|
|
6,0
|
|
Best.Grad
|
|
|
|
|
|
0,88
|
|
W-Kiefer
|
|
|
|
|
|
|
|
Fläche (ha)
|
|
|
|
0,40
|
|
0,32
|
0,72
|
Ertr.Klasse
|
|
|
|
4,5
|
|
5,0
|
|
Best.Grad
|
|
|
|
0,92
|
|
0.90
|
|
S-Kiefer
|
|
|
|
|
|
|
|
Fläche (ha)
|
|
|
|
0,40
|
|
0,32
|
0,72
|
Ertr.Klasse
|
|
|
|
4,5
|
|
5,0
|
|
Best.Grad
|
|
|
|
0,92
|
|
0,90
|
|
Laubholz
|
|
|
|
|
|
|
|
Fläche (ha)
|
0,21
|
|
0,24
|
019
|
1,76
|
3,44
|
5,84
|
Ertr.Klasse
|
4,5
|
|
4,5
|
4,5
|
4,5
|
4,5
|
|
Best.Grad
|
1,00
|
|
0,64
|
0,59
|
0,92
|
0,88
|
|
Sonstige Flächen
(Weg)
|
|
|
|
|
|
|
0,40
|
Summe
|
|
|
|
|
|
|
14,62
Ableitung
der Durchschnittspreise und Qualitätsziffern
(erntekostenfreie
Durchschnittserlöse)
Ableitung
der Durchschnittspreise in S je fm, mit Rinde geliefert
|
Fichte
|
50% Blochholz
Mischpreis
|
S
800,00
|
S
400,00
|
|
30% Faserholz
|
S
380,00
|
S
114,00
|
|
20%Brennholz
|
S
280,00
|
S
56,00
|
|
|
|
S
570,00
|
Lärche
|
50% Blochholz
Mischpreis
|
S
830,00
|
S
415,00
|
|
30% Faserholz
|
S
380,00
|
S
114,00
|
|
20%Brennholz
|
S
280,00
|
S
56,00
|
|
|
|
S
585,00
|
Weißkiefer
|
45% Blochholz
Mischpreis
|
S
600,00
|
S
270,00
|
|
35% Faserholz
|
S
380,00
|
S
133,00
|
|
20%Brennholz
|
S
280,00
|
S
56,00
|
|
|
|
S
459,00
|
Schwarzkiefer
|
45% Blochholz
Mischpreis
|
S
580,00
|
s
261,00
|
|
35% Faserholz
|
S
380,00
|
S
133,00
|
|
20%Brennholz
|
S
280,00
|
S
56,00
|
|
|
|
S
450,00
|
Laubholz
|
40% Blochholz C
|
S
830,00
|
S
332,00
|
|
35%
Industrieschwachholz
|
S
440,00
|
S
154,00
|
|
25%Brennholz
|
S
400,00
|
S
100,00
|
|
|
|
S
586,00
|
|
|
|
Holzwerbungskosten
Die durchschnittlichen Kosten
würden für Schlägerung und Bringung S 350,00 für
Nadelholz und S 370,00 für Laubholz pro Festmeter (fm)
betragen.
Ermittlung
der Qualitätsziffer
(erntekostenfreie
Durchschnittserlöse)
|
Fichte
|
S
570,00
|
- S
350,00
|
S
220,00
|
Lärche
|
S
585,00
|
- S
350,00
|
S
235,00
|
Weißkiefer
|
S
459,00
|
- S
350,00
|
S
109,00
|
Schwarzkiefer
|
S
450,00
|
- S
350,00
|
S
100,00
|
Laubholz
|
S
586,00
|
-S
370,00
|
S
216,00
Berechnung
des Abtriebswertes
Abtriebswert
A 120 für Vollbestockung
|
Holzart
|
Ertragsklasse
|
Masse/ha
(VfmD)
|
Ernteverlust
|
Masse/ha
EFM D
|
ATS
|
A120
(gerundet)
|
Fichte
|
7,5
|
564
|
19%
|
456
|
S
220,00
|
S
100.000,00
|
Fichte
|
8,0
|
593
|
19%
|
480
|
S
220,00
|
S
105.000,00
|
Lärche
|
6,0
|
394
|
28%
|
283
|
S
235,00
|
S
66.000,00
|
W-Kiefer
|
4,5
|
336
|
26%
|
248
|
S
109,00
|
S
27.000,00
|
W-Kiefer
|
5,0
|
374
|
25%
|
280
|
S
109,00
|
S
30.000,00
|
S-Kiefer
|
4,5
|
315
|
26%
|
233
|
S
100,00
|
S
23.000,00
|
S-Kiefer
|
5,0
|
349
|
25%
|
261
|
S
100,00
|
S26.000,00
|
Laubholz
|
4,5
|
389
|
23%
|
299
|
S
216,00
|
S
64.000,00
Alterswert
W = Aw x BG x f x FI
Gesamtwert=
Abtriebswert im Alter 120 x Bestockungsgrad x Wertfaktor x Fläche
|
Holzart
|
Alter
|
Ertragsklasse
|
A120
|
BG
|
Wertfaktor
|
Wert/ha
Fläche
|
Fläche
ha
|
Gesamtwert
|
Fichte
|
10
|
7,5
|
S
100.000,00
|
1,00
|
0,160
|
S
16.000,00
|
0,62
|
S
9.920,00
|
Fichte
|
30
|
8,0
|
S
105.000,00
|
0,84
|
0,271
|
S
23.902,00
|
1,45
|
S
34.657,00
|
Fichte
|
50
|
8,0
|
S
105.000,00
|
0,66
|
0,421
|
S
29.175,00
|
0,37
|
S
10.794,00
|
Fichte
|
70
|
8,0
|
S
105.000,00
|
0,59
|
0,601
|
S
37.231,00
|
0,27
|
S
10.052,00
|
Fichte
|
110
|
7,5
|
S
100.000,00
|
0,89
|
0,946
|
S
84.194,00
|
0,99
|
S
83.352,00
|
Lärche
|
110
|
6,0
|
S
66.000,00
|
0,88
|
0,937
|
S
54.420,00
|
2,04
|
S
111.016,00
|
W-Kiefer
|
90
|
4,5
|
S
27.000,00
|
0,92
|
0,838
|
S
20.815,00
|
0,80
|
S
16.652,00
|
W-Kiefer
|
110+
|
5,0
|
S
30.000,00
|
0,88
|
0,965
|
S
25.476,00
|
1,12
|
S
28.533,00
|
S-Kiefer
|
70
|
4,5
|
S
23.000,00
|
0,92
|
0,669
|
S
14.156,00
|
0,40
|
S
5.662,00
|
S-Kiefer
|
110+
|
5,0
|
S
26.000,00
|
0,90
|
0,965
|
S
22.581,00
|
0,32
|
S
7.225,00
|
Laubholz
|
10
|
4,5
|
S
64.000,00
|
1,00
|
0,133
|
S
8.512,00
|
0,21
|
S
1.787,00
|
Laubholz
|
50
|
4,5
|
S
64.000,00
|
0,64
|
0,419
|
S
17.162,00
|
0,24
|
S
4.118,00
|
Laubholz
|
70
|
4,5
|
S
64.000,00
|
0,59
|
0,597
|
S
22.542,00
|
0,19
|
S
4.282,00
|
Laubholz
|
90
|
4,5
|
S
64.000,00
|
0,92
|
0,803
|
S
47.280,00
|
1,76
|
S
83.212,00
|
Laubholz
|
110+
|
4,5
|
S
64.000,00
|
0,89
|
0,958
|
S
54.567,99
|
3,44
|
S
187.710,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
S
598.972,00
Zusammenstellung
der Ergebnisse und Ableitung des Aufteilungsschlüssels:
|
Bestandeswert
|
S
|
598.972,00
|
28,95%
|
Jagdwert
|
S
|
80.300,00
|
3,88%
|
Bodenwert
|
S
|
1.389.422,00
|
67,17%
|
Summe
|
S
|
2.068.694,00
|
100%
Zusammenfassung
In der gutachtlichen
Stellungnahme vom 16.8.2000 verweise der Gutachter Dipl.Ing. K auf seine
Stellungnahme vom 8.2.2000, in welcher der für den
Veräußerungserlös entfallende Bestandeswert ermittelt worden
sei. Die Berechnung des Bestandeswertes müsse insofern als unrichtig
bewertet werden, als für die Buche (Laubholz) aufgrund eines Rechenfehlers
bei der Ermittlung der Qualitätsziffer ein falscher erntefreier
Durchschnittserlös errechnet worden sei. Dieser Fehler führe zu einem
unrichtigen Abtriebswert, in weiterer Folge zu einem falschen Alterswertfaktor
und schließlich zu einem zu niedrigen Bestandeswert für Buche
(Laubholz). Auf den vom Sachverständigen Dipl. Ing. K errechneten
Bestandeswert könne daher nicht näher eingegangen werden. Vom
tatsächlich erzielten Verkaufspreis in der Höhe von
ATS 2.486.539,00 würde ATS 292.534,00 als Investitionsablöse
für die Errichtung einer Forststraße und der Restbetrag von
ATS 2.194.005,00 auf die verkauften Waldgrundstücke entfallen.
Berechnung
des Veräußerungsgewinnes
|
Bestandeswert und
Jagdwert:
|
32,83% von
|
ATS
2.194.005,00
|
=
|
ATS
720.291,00
|
Wirtschaftsgut "Straße",
Investitionsablöse:
|
ATS
292.534,00
|
- ATS
249.960,00
|
=
|
ATS
42.574,00
Die zu versteuernden Werte
für HL und CL würden daher in Summe einen Betrag von
ATS 762.865,00 ausmachen.
Das Amtsgutachten des Herrn
Dipl Ing. S wurde HL und CL zu einer allfälligen Gegenäußerung
und Stellungnahme übermittelt, doch gaben HL und CL keine Stellungnahme
ab.
Da HL und CL ohne weitere
Stellungnahme das Amtsgutachten zur Kenntnis genommen haben, wurde HL durch die
damals zuständige Sachbearbeiterin ersucht einer
2. Berufungsvorentscheidung auf Grundlage des Amtsgutachten zuzustimmen.
Dazu gab HL weder seine Zustimmung noch seine Ablehnung bekannt.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 BAO ist für die Entscheidung über die noch offene Berufung von
HL seit 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Zur Wahrung des
Parteiengehörs seitens der Amtspartei (Finanzamt) wurde das Amtsgutachten
auch dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Das Finanzamt
äußerte sich dahingehend, dass es gegen die Ermittlung des
Veräußerungserlöses im Sinne der Stellungnahme des Dipl. Ing. S
keinerlei Bedenken habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich
ist, wie hoch der Anteil des zu versteuernden Wertes bei Verkauf eines
Waldgrundstückes ist.
Folgender Sachverhalt steht
fest:
HL und CL beziehen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Am 5. November 1998
verkauften sie an den Wasserleitungsverband W Waldgrundstücke um einen
Kaufpreis von ATS 2.486.539,00, wovon nach Angaben der Vertragsparteien ein
Teilbetrag von ATS 2.194.005,00 auf die Grundstücke und der Restbetrag
von ATS 292.534, als Investitionsablöse für die Errichtung einer
Forststraße entfällt.
Die Aufteilung des Kaufpreises
in den Wert für Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdwert wurde seitens
HL und CL anhand zweier Gutachten des forstlichen Kammersekretärs K und
seitens des Finanzamtes anhand von Berechnungen in Anlehnung an Richtlinien
sowie in Anlehnung eines Gutachtens zu einem Nachbargrundstück eines
anderen Steuerpflichtigen ermittelt. Im Auftrag der damals zuständigen 2.
Instanz wurde seitens der Geschäftsabteilung 5 der Finanzlandesdirektion
ein weiteres detailliertes Gutachten erstellt.
Steuerrechtlich ist von
folgenden Bestimmungen auszugehen:
Gemäß
§ 21 EStG
1988 in der für 1998 geltenden Fassung sind Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
gewinnen, sowie Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land-
und Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
Gemäß
§ 4 Abs.
1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der
Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund
und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu
berücksichtigen.
Da der Wert für den
nackten Grund und Boden bei der Ermittlung der Einkünfte nicht anzusetzen
ist, ist der Kaufpreis für die Waldgrundstücke in den Wert für
Grund und Boden, der steuerlich nicht erfasst wird, sowie den zu versteuernden
Wert aufzuteilen.
Der zu versteuernde Wert
besteht aus dem stehenden Holz (Bestandeswert) zuzüglich des Wertes
für das Jagdrecht (vgl Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und
Forstwirte, 2. Auflage, Seite 163 letzter Absatz und Seite 265 3. Absatz;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz § 21
Anm. 80 und 179; EStR 2000 Rz 5169) sowie zuzüglich der stillen Reserve der
Investitionen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke
Einkommensteuergesetz § 21 Anm. 80). Die Erfassung des
Jagdrechtes als zu versteuernder Wert folgt aus der Bewertung des Jagdrechtes
als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut (VwGH
16.11.1993, 90/14/0077; vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke
Einkommensteuergesetz § 21 Anm. 179). Das Jagdrecht ist einerseits bei
vorhandener Eigenjagd ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, aber auch
bei fehlender Eigenjagdbefugnis ist der Jagdwert selbständig zu bewerten,
wenn der Jagdwert ein wertrelevanter Faktor bei der Kaufpreisbildung war (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz § 21
Anm. 179; EStR 2000 Rz 5169).
Die Höhe dieser Werte ist
eine Tatsachenfeststellung.
Die Tatsachenfeststellung
obliegt der Behörde, die sich dazu fachkundiger Personen - zB. zur
Erstellung eines Gutachtens - bedienen kann. Gemäß
§ 177 Abs 1
BAO sind für Gutachten der erforderlichen Art die öffentlich
bestellten Sachverständigen beizuziehen. Das Gutachten eines
Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von
Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Es muss einen Befund, also die Erhebung
der Tatsachen nennen. Ein Gutachten, aus dem weder die zugrundegelegten
Tatsachen erkennbar sind noch wie sie beschafft wurden, ist mit einem
wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 28.5.1998,
96/15/0220). Die Gutachten unterliegen gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO
der freien Beweiswürdigung durch die Behörden. Bei dieser
Beweiswürdigung ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH
17.02.1999, 97/14/0059).
Für die nun im Rahmen
dieses Verfahren aufgrund des vorherrschenden Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung zu beurteilenden Gutachten und Stellungnahmen genügt
es, jenes als erwiesen anzunehmen, welches gegenüber allen anderen
Gutachten eine höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat, dass der
Sachverhalt erwiesen ist, und alle anderen Gutachten zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Berechnung des Finanzamtes,
in denen es ein Gutachten zu einem anderen Waldgrundstück in einem anderen
Steuerfall auf den streitgegenständlichen Sachverhalt im
Verhältniswege ohne weitere Ermittlungen umlegte und die daraus gewonnen
Werte auf den streitgegenständlichen Fall anwendete, entspricht nicht den
oben genannten Kriterien der objektiven Sachverhaltsermittlung und ist daher
nicht heranzuziehen.
Ausgehend von den oa Kriterien
der steuerrechtlichen Würdigung, müssen aus den zu beurteilenden
Gutachten jene Tatsachen festzustellen sein, die eine Aufteilung des
Veräußerungserlöses in einen Wert für Grund und Boden und
in einen Wert für stehendes Holz (Bestandeswert), Jagdwert und
Investitionen ermöglicht.
Die einzelnen Werte sind nach
der Verhältnismethode (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke
Einkommensteuergesetz § 21 Anm. 78ff und 176ff; Jilch, Die Besteuerung
pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage Seite 266 3. Absatz; EStR 2000
Rz 5082 ff) zu ermitteln.
HL gründet sein
Berufungsbegehren auf 2 Gutachten des forstwirtschaftlichen Kammersekretärs
K. In diesen Gutachten wurde zuerst nur der Wert für Grund und Boden und
der Bestandeswert ermittelt. In einer weiteren Stellungnahme wurde
zusätzlich ein Jagdwert angesetzt. Investitionen wurden nicht extra
bewertet.
Hingegen werden im
Amtsgutachten jene Werte, die steuerrechtlich zu beurteilen sind, wie
Bestandeswert, Jagdwert, Investitionen und der Wert für den nackten Grund
und Boden getrennt ermittelt.
Das Gutachten des Dipl. Ing. K
beruht zum Teil auf denselben Bewertungsgrundsätzen wie das Gutachten des
Dipl. Ing. S (siehe die Punkte Grundlagen bzw. verwendete Unterlagen in den
einzelnen Gutachten). Doch hat das Gutachten des Dipl. Ing. S einen
wesentlichen Punkt der Tatsachenfeststellung, den Augenschein vor Ort, für
sich, der im Gutachten des Landwirtschaftskammersekretärs K nicht
aufscheint. Gemäß der Einleitung des Gutachtens des Dipl. Ing. S
wurden die verkaufsgegenständlichen Parzellen im Beisein des Försters
T des Käufers W begangen und die relevanten Erhebungen durchgeführt.
Eine Begehung vor Ort ist aus dem Gutachten des Dipl. Ing. K hingegen
nicht ersichtlich. Nun sind aber gerade bei einer Bewertung eines
Waldgrundstückes die tatsächlichen Verhältnisse, die
Feststellungen vor Ort von wesentlicher Bedeutung, da Hangneigung,
Lichtverhältnisse, Alter und Zustand der Bäume, Umwelteinflüsse
etc. von Bedeutung sind und Auswirkungen auf den Bestandeswert haben. Es
entsprechen daher die Feststellungen bezüglich des Baumbestandes und
Zustandes des Waldgrundstückes im Gutachten von Dipl. Ing. S den
tatsächlichen Verhältnissen, auch wenn beide Gutachten in der
rechnerischen Bewertung größtenteils auf dieselben Hilfstafeln,
Holzmarktberichte etc. zurückgegriffen haben, wie es für die
Berechnung des Bestandeswert erforderlich ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz § 21 Anm
176f; EStR 2000 Rz 5085, 5162ff). Bei Ermittlung des Bestandeswertes gehen beide
Gutachten nach den selben Alterswertfaktoren nach Sagl vor, doch differenziert
das Gutachten von Dipl. Ing. S detaillierter in den Baumsorten, da
hier auch die Werte für die Lärche zusätzlich und nicht in einem
mit den Werten für die Fichte ermittelt werden. Beide Gutachten gehen von
denselben Holzwerbungskosten bzw. Holzerntekosten aus, sodass diese als richtig
anzunehmen sind. Der Rechenfehler von Dipl. Ing. K bezüglich der
Ermittlung der Qualitätsziffer zieht sich hingegen durch die ganze
Berechnung des Bestandeswertes hindurch, sodass dies zusätzlich gegen die
Richtigkeit des wahren Bestandeswert des Gutachtens des Dipl. Ing. K spricht.
Wie Dipl. Ing. S in seinem Gutachten ausführt , ist
der Wert des Waldbodens aus Vergleichswerten abzuleiten. Dies folgt den
Grundsätzen der Bundesingenieurkammer. Richtlinien zur Erstellung von
Gutachten, die von einer Kammer aus der Berufsgruppe der fachspezifischen
Gutachter erlassen werden, haben auf Grund ihrer Eigenschaft als Vertreter der
staatlich beeideten Ziviltechniker objektiv die Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich. Somit werden zur Ermittlung des Gewinnes, des
steuerpflichtigen und des nicht steuerpflichtigen Anteiles, die einzelnen
Wirtschaftsgüter zunächst mit dem Verkehrswert bewertet und ist sodann
der Wertanteil der steuerpflichtigen Verkehrswerte am Gesamtschätzwert
festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf den tatsächlichen
Verkaufserlös zu übertragen - Verhältnismethode - (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz, § 21
Anm. 78; Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage
Seite 266 3. Absatz;). Der Vergleichswert für Ermittlung des Wertes
für den Waldboden wurde nur im Gutachten von Dipl. Ing. S
gewählt, nicht hingegen im Gutachten von Dipl. Ing. K. Dieser zog
vom Veräußerungserlös im ersten Gutachten nur den nach
Alterswertfaktoren (der auf Grund eines Rechenfehlers auch falsch berechnet
wurde) ermittelten Bestandeswert ab, sowie zusätzlich im zweiten Gutachten
einen Aufteilungsschlüssel für die Jagd, bei dessen Berechnung ein
Flächenausmaß von 14,38 ha ebenfalls nicht ganz exakt den
tatsächlichen Verhältnissen entspricht, da bereits der Kaufvertrag von
14,6255 ha ausgeht, die Dipl. Ing. S richtigerweise zugrundelegt.
Richtigerweise wird das ermittelte Verhältnis der
Vergleichswerte auf den tatsächlichen Veräußerungserlös nur
im Gutachten von Dipl. Ing. S umgelegt (vgl die oa Literatur).
Ein Jagdwert wird im Gutachten von Dipl. Ing. S als in der
Höhe des Veräußerungserlöses bestimmender Faktor beurteilt,
weil das Jagdrecht infolge der Grundzusammenlegung ausgeübt werden kann. Da
aufgrund der Grundzusammenlegung die Jagdausübung möglich ist, ist der
werterhöhende Faktor des Jagdwertes im Sinne der obigen Ausführungen
anzusetzen. Die Höhe ergibt sich einerseits aus dem schlüssigen und
unwidersprochenen Gutachten des Dipl. Ing. S, anderseits wird die Art
der Ermittlung des Jagdwertes auch in der Stellungnahme des
Dipl. Ing. K als eine von zwei möglichen Ermittlungsarten
genannt. Dipl. Ing. K begründet auch keine Bevorzugung einer Variante.
Da beide Sachverständige dieselbe Art der Berechnung des Jagdwertes als
richtig erachten und das Gutachten von Dipl. Ing. S in der Gesamtheit
in sich schlüssiger und detaillierter ist, ist die Berechnungsmethode zur
Ermittlung des Jagdwertes im Sinne des Gutachtens von Dipl. Ing. S
anzuwenden.
Die Investitionsablöse für die selbst
hergestellte Forststraße, die wie oben ausgeführt ebenfalls nicht zu
Grund und Boden zählt, ist steuerlich zu erfassen (vgl
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz, § 21
Anm. 80; EStR 2000 Rz 5089). Da nur jener Betrag der
Investitionsablöse, der den Buchwert übersteigt, steuerpflichtig ist,
ist ein Buchwert zu ermitteln, der bei selbsthergestellten
Wirtschaftsgütern von den Herstellungskosten abzuleiten ist (vgl
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz,
§ 21 Anm. 81; EStR 2000 Rz 5095). Da keine Aufzeichnungen über
die Herstellungskosten der Forststraße vorliegen, sind diese zu
schätzen. Eine Schätzung dieser Herstellungskosten wurde nur im
Gutachten des Dipl. Ing. S durchgeführt. Zu dieser Berechnung
wurde seitens HL und CL keine Stellungnahme abgegeben. Der schlüssigen
Berechnung ist daher durchaus zu folgen.
Aus all den angeführten Gründen ist erwiesen,
dass das Gutachten des Dipl. Ing. S den Tatsachen entspricht und das Gutachten
von Dipl. Ing. K viel weniger den Tatsachen entsprechend ist.
Es sind daher die steuerpflichtigen und die nicht
steuerpflichtigen Wertanteile anhand dieses Amtsgutachten des Dipl. Ing. S
festzustellen.
Der zu versteuernde Wertanteil ist daher:
|
Bestandeswert und
Jagdwert:
|
32,83% von
|
ATS
2.194.005,00
|
=
|
ATS
720.291,00
|
Wirtschaftsgut "Straße",
Investitionsablöse:
|
ATS
292.534,00
|
- ATS
249.960,00
|
=
|
ATS
42.574,00
|
Summe
|
|
|
|
ATS
762.865,00
Da HL und CL die
Gesamteinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft BGBl II 1997/430 in der für das Jahr 1998
geltenden Fassung ermitteln, ermitteln sich die Gesamteinkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft wie folgt:
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Kennziffern laut
Erklärung und Kennziffern neu
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1998
|
510
|
175.000,00
|
Einheitswert des Forstes
|
-
98.699,00
|
Maßgebender Einheitswert
für den Grundbetrag
|
76.301,00
|
27% des Grundbetrages
|
20.601,00
|
516
|
19.740,00
|
517 Einkünfte aus
Waldverkäufen neu
|
762.865,00
|
526 (Zwischensumme 1
neu)
|
803.206,00
|
529
|
-9.000,00
|
532
|
-59.026,00
|
534 (Zwischensumme 2
neu)
|
-68.026,00
|
Summe
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu (Zwischensumme 1 neu
abzüglich Zwischensumme 2 neu) in ATS
|
735.180,00
|
Summe
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu (Zwischensumme 1 neu
abzüglich Zwischensumme 2 neu) in Euro
|
53.427,61
Die Anteile am Gesamtbetrag
der Einkünfte betragen je zur Hälfte für
|
HL
|
ATS 367.590,00
|
€ 26.713,81
|
CL
|
ATS 367.590,00
|
€ 26.713,81
Beilage: 1 Berechnungsblatt in
ATS
1
Berechnungsblatt in Euro
Wien,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2079-W/02
- Stammnummer
- 5400
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF