Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0160-G/03
1. Steuerpflicht von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln an einen pauschalierten Land- und Forstwirt 2. Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0160-G/03vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (hier: einem Land- und Forstwirt zugeflossene Prämien, Beihilfen und Ausgleichszahlungen zur Abgeltung von Produktionsrückgängen und Mehrkosten) werden vom Anwendungsbereich der VO BGBl.II 430/1997 erfasst und stellen grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Bei Inanspruchnahme der Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung iSd. § 8 der VO können die diesen Zuwendungen gegenüberstehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % dieser Einnahmen angesetzt werden.
Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn diese allein oder überwiegend dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen (VwGH vom 24.10.2002, 98/15/0145).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 1 am 11. Mai 2004
über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Zwach-Steuerberatungs KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Leibnitz betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 nach in
Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 1997 mit ATS 165.818,-- (=
€ 12.050,46), für das Jahr 1998 mit ATS 51.001,-- (=
€ 3.706,39) und für das Jahr 1999 mit ATS 116.424,--
(= € 8.460,86) festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Ermittlung der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, welche in den Streitjahren gemäß der - auf Grund des
§ 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 erlassenen -
Verordnung BGBl. II 1997/430 des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: VO BGBl. II 1997/430)
ermittelt wurden. Auf Grund eines maßgeblichen Einheitswertes von
ATS 1.861.000,- hat der Bw. seinen Gewinn unter Anwendung der
§§ 8ff. der vorzitierten VO im Wege der sog. Teilpauschalierung
ermittelt.
Strittig ist im nun zum Einen, ob diverse an den Bw.
geleistete (in der Berufung als "AMA-Vergütungen" bezeichnete) Zuwendungen
von öffentlicher Seite bei der von ihm beanspruchten Teilpauschalierung
iSd. Bestimmungen der angeführten VO BGBl. II 1997/430 als Einnahmen
anzusetzen sind, bzw. zum Anderen die Frage der Berücksichtigung von
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG.
In den Einkommensteuererklärungen der
streitgegenständlichen Jahre hat der Bw. jeweils den Abzug von
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
iSd. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG begehrt. Dies
wurde ihm vom Finanzamt mit der Begründung verwehrt, dass diese Kosten
gemäß
§ 18 Abs. 1 erster Satz EStG nur
insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig seien, als es sich dabei nicht um
Betriebsausgaben oder Werbungskosten handle. Der Charakter als Betriebsausgabe
gehe einer Ausgabe jedoch auch dann nicht verloren, wenn diese im Rahmen einer
pauschalierten Gewinnermittlung durch die Pauschalierung abgegolten wird. Im
vorliegenden Fall seien die Steuerberatungskosten bereits durch die in Anspruch
genommene Pauschalierung erfasst bzw. abgegolten, weshalb der begehrte
gesonderte Ansatz als Sonderausgabe zufolge des Einleitungssatzes des
§ 18 EStG nicht zulässig sei.
Des Weiteren hat der Bw. durch seine steuerliche
Vertreterin im Zuge der anlässlich einer durchgeführten
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung am 19. Juni 2001
abgehaltenen Schlussbesprechung erstmals beantragt, die in den Streitjahren 1997
bis 1999 erklärungsgemäß
"besteuerten Einnahmen bzw. Vergütungen
der AMA Austria als steuerfreie Einnahmen zu behandeln, da sie durch die
Pauschalierung abgegolten" seien.
Diese AMA-Vergütungen wurden vom Bw. in den
Abgabenerklärungen der Jahre 1997 bis 1999 mit folgenden Beträgen
angesetzt:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Vergütungen
Agrarmarkt Austria
|
685.852,43
|
395.673,09
|
391.424,02
|
abzüglich der
darauf entfallenden Betriebsausgabenpauschale von 70%
|
480.096,70
|
276.971,16
|
273.996,81
|
Nettoansatz
sohin
|
205.755,73
|
118.701,93
|
117.427,21
Dem Antrag des Bw. auf steuerfreie Behandlung dieser
Zahlungen wurde vom Finanzamt in den berufungsgegenständlichen -
hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998 im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
- Bescheiden nicht stattgegeben. Als Begründung wurde angeführt, dass
bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über
ATS 900.000,- der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln
sei, wobei die Betriebsausgaben für den Bereich der Landwirtschaft mit
einem Durchschnittssatz von 70% pauschal angesetzt werden
könnten.
In der Berufung wird der Auffassung des Finanzamtes im
Wesentlichen entgegen gehalten, dass gemäß
§ 1 Abs. 4 der VO BGBl. II 1997/430 nur die
regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und
Vorgänge pauschal zu berücksichtigten seien, die auch von Art. 25
der EWG-Richtlinie vom 13. Juni 1977 erfasst sind. In den
Anhängen A und B zu dieser Richtlinie sei jedoch nichts über die
Besteuerung von Förderungen bzw. Zuschüssen zu finden. Trotz Anwendung
von Durchschnittssätzen hinsichtlich der Ausgabenermittlung liege stets
eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. In den diversen
Pauschalierungsverordnungen sei jeweils genau geregelt, welche Einnahmen bzw.
Ausgaben laut Beleg und welche pauschaliert angesetzt werden können.
Hinsichtlich der Einkunftsermittlung gemäß
§ 21 Abs. 1 EStG iVm. der Anwendung der VO BGBl. II
1997/430 hätten erst die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Rz 4140
bis 4250) Klarheit geschaffen. Diesen zufolge unterliege keine der erhaltenen
Vergütungen einer Steuerpflicht, denn 1.) seien nur regelmäßig
im Betrieb anfallende Rechtsgeschäfte und Vorgänge, welche auch von
Art. 25 der (bereits angeführten) EWG-Richtlinie erfasst sind, wie
etwa Vergütungen für landwirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen
zu berücksichtigen (Rz 4172), 2.) blieben Entschädigungen
für Bodenwertminderungen bzw. für guten Bodenzustand steuerfrei
(Rz 4174), und 3.) seien durch die Pauschalierung beispielsweise
Ausgleichszahlungen und Prämien zu laufenden Betriebseinnahmen oder
Ausgaben, jährliche Ausgleichszahlungen, Prämien für
Flächenstilllegungen, Mutterschafprämien und Alpungsprämien
erfasst und daher nicht gesondert als Einnahmen anzusetzen. In Punkt 11.3.4.2
der Einkommensteuerrichtlinien 2000 seien die nicht von der Pauschalierung
erfassten Einnahmen aufgezählt und näher erläutert. Der Bw. habe
jedoch keine dieser (von der Pauschalierung nicht erfassten) Einnahmen erzielt,
sondern nur Vergütungen entsprechend der Rz 4174 und 4175 erhalten.
Sollten die Rz 4171 bis 4193 (Punkt 11.3.4 - Abgrenzungsfragen zur
Pauschalierung) nach Ansicht des Gesetzgebers nur für die
"Vollpauschalierten" Geltung haben, so hätte er zB unter Rz 4184 nicht
zwischen der Vorgangsweise bei "Vollpauschalierten" und "Teilpauschalierten"
spezifiziert. Da im Berufungsfall eine Teilpauschalierung vorliege, seien die
Bestimmungen der Rz 4172 bis 4183 anzuwenden und die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft um die für die erhaltenen AMA-Vergütungen
angesetzten Beträge zu kürzen.
Bei den fraglichen AMA-Vergütungen handelt es sich
laut den der Berufung beigelegten Unterlagen (Bescheide der AMA) im Wesentlichen
um:
-- Mutterschafprämien (EU-Prämie für
Schaffleischerzeuger);
-- (EU-)Preisausgleichszahlungen bzw. degressive
Ausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen,
-- Maßnahmenförderungen auf Grund des ÖPUL
(Österreichisches Agrar-Umweltprogramm) zur Abgeltung von
Produktionsrückgängen und Mehrkosten, die durch die auf Grund der
Teilnahme am ÖPUL gewählten Maßnahmen entstehen,
-- Bergbauernzuschüsse (Ausgleichszulage für
Benachteiligte Gebiete und Nationale Beihilfe).
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
insbesondere damit begründet, dass sämtliche AMA-Entschädigungen
für Anbauverzichte, sohin für durch den EU-Beitritt bedingte
Einnahmenausfälle bzw. Preisminderungen für landwirtschaftliche
Produkte ausbezahlt würden, weshalb die Steuerfreiheit von
Entschädigungen für Bodenwertminderungen bzw. guten Bodenzustand hier
nicht zum Tragen kommen könne. Die in Rz 4175 der EStR 2000
angeführten Einnahmen seien mit der Vollpauschalierung abgegolten. Da im
Berufungsfall jedoch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Ausgabenpauschalierung
vorliege, könne die Regelung in Rz 4175 hier nicht zur Anwendung gelangen,
weil eben keine pauschale Gewinnermittlung - wie etwa nach
Durchschnittssätzen vom Einheitswert bei Einheitswerten unter
ATS 900.000,- - erfolge.
Im Vorlageantrag wird ergänzend nochmals vorgebracht,
dass § 1 Abs. 4 der VO BGBl. II 1997/430 für alle in
der Verordnung geregelten Gewinnermittlungsarten maßgebend sei. Diese
Bestimmung lege ohne Unterscheidung der Begriffe "Pauschalierung",
"Vollpauschalierung" und "Teilpauschalierung" fest, dass von der Verordnung nur
die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge
pauschal berücksichtigt würden, die auch von Art. 25 der
Richtlinie Nr. 77/388/EWG vom 13. Juni 1977 erfasst sind. In der
Verordnung finde sich weder der Begriff der "Vollpauschalierung" noch jener der
"Teilpauschalierung". In Rz 4175 der EStR 2000 werde lediglich der
Begriff "Pauschalierung" verwendet und angeführt, welche Einnahmen
(beispielsweise) davon erfasst und daher nicht gesondert anzusetzen seien. Es
werde jedoch keine Unterscheidung zwischen der Voll- und der Teilpauschalierung
getroffen, weshalb die Rz 4175 auch für die Teilpauschalierung
anzuwenden sei.
Mit ergänzender Eingabe vom
9. Jänner 2003 hat der Bw. beantragt, seine Steuerberaterkosten
iHv. ATS 11.616,- (1997), ATS 8.904,- (1998) sowie ATS 12.472,-
(1999) als Sonderausgaben iSd.
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen.
Der nunmehrigen Rechtsprechung zufolge seien Steuerberatungskosten im
Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auf Grund
des § 17 Abs. 4 und 5 EStG nicht dem Bereich der
mit den Pauschalsätzen abgegoltenen Betriebsausgaben
zuzurechnen.
Über Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat der Bw. die entsprechenden Honorarnoten seiner steuerlichen
Vertretung vorgelegt. Die geltend gemachten - in den Streitjahren
bezahlten - Kosten umfassen demnach folgende Leistungen:
|
Honorarnote
vom
|
Leistung
|
Bruttoentgelt
|
23. Dezember 1996:
|
Abschluss
1995
|
7.800,--
|
|
Beratung
|
720,--
|
30. April 1997:
|
Beratungskosten vom
7. März 1997
|
3.096,--
|
27. Jänner 1998:
|
Abschluss 1996 (zzgl.
Mahnspesen)
|
8.904,--
|
28. Jänner 1999:
|
Einnahmen- und
Ausgabenrechnung 1997
|
9.012,--
|
13. Juli 1999:
|
Einnahmen- und
Ausgabenrechnung 1998
|
9.360,--
|
|
Beratung
|
336,--
In der vom Bw. beantragten, am 11. Mai 2004
durchgeführten Berufungsverhandlung wurde von Seiten des Bw. ergänzend
dargelegt, dass sich die in den Honorarnoten als "Beratungskosten" in Rechnung
gestellten Aufwendungen ausschließlich auf die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen bezogen hätten.
Der
Senat hat erwogen:
1. Zur Frage des Ansatzes
der "AMA-Vergütungen":
Der Bw. stützt sein Vorbringen im Zusammenhang mit den
AMA-Vergütungen und sein daraus abgeleitetes Begehren vor allem auf die
einschlägigen Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR)
2000.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass es sich bei den EStR 2000 mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt um keine allgemein verbindliche Rechtsquelle handelt (vgl. zB
VwGH vom 20. September 1995, 95/13/0011). Die EStR 2000 stellen
lediglich einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988 dar, der im Interesse einer
einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen
Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien
jedoch nicht abgeleitet werden.
Mit seinem oben dargelegten Vorbringen begehrt der Bw. im
Ergebnis die steuerfreie Behandlung der angeführten "AMA-Vergütungen",
welche jedoch im Gesetz keine Deckung findet. Die maßgebliche Rechtslage
stellt sich wie folgt dar:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der
für die Streitjahre anwendbaren Verordnung des BMF BGBl. II 1997/430
kann der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren Inhaber
hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch
freiwillig Bücher führen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung
ermittelt werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ATS 900.000,- überschreitet oder
nicht.
Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung kann der
Gewinn bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis
ATS 900.000,- mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden
Einheitswert ermittelt werden (sog. Vollpauschalierung).
Bei einem Einheitswert von mehr als ATS 900.000,-
hingegen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 8 Abs. 1 der Verordnung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind nach Abs. 2 der genannten
Bestimmung, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 11 (welche hier
nicht von Relevanz sind) abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz
von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der
Bw. zulässigerweise von dieser zuletzt beschriebenen "Teilpauschalierung"
Gebrauch machen konnte.
In § 1 Abs. 4 normiert die Verordnung
jene Vorgänge, welche durch sie erfasst sind. Die zitierte Bestimmung hat
folgenden Wortlaut:
"Durch diese Verordnung
werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden
Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch
von Art. 25 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1977,
Nr. 77/388/EWG, Abl. Nr. L 145 in der jeweils gültigen
Fassung erfasst sind."
Nun ist zwar der Ansicht des Bw., diese Bestimmung gelte
für beide Formen der in der VO BGBl. II 1997/430 vorgesehenen
Pauschalierung, grundsätzlich beizutreten, doch ist damit für seinen
Standpunkt aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung sind
nämlich die an den Bw. vorwiegend aus EU-Mitteln gewährten
Vergütungen, Prämien bzw. Ausgleichszahlungen sehr wohl den
regelmäßig in der Land- und Forstwirtschaft anfallenden
Geschäftsvorfällen zuzuordnen, anderenfalls sie als
außerordentliche Betriebsvorfälle zu behandeln und gesondert -
d. h. neben den pauschal erfassten Vorgängen unter Ansatz der
tatsächlichen Einnahmen und allfälliger damit zusammenhängender
Ausgaben - zu versteuern wären (vgl. dazu auch zB
Schögl in RdW 1995,
485).
In den Anhängen A und B der Richtlinie vom
13. Juni 1977, Nr. 77/388/EWG, werden die Tätigkeiten der
landwirtschaftlichen Erzeugung (Anhang A), wie zB Ackerbau, Obstbau, Tierzucht
und Tierhaltung in Verbindung mit Bodenbewirtschaftung etc., sowie die
landwirtschaftlichen Dienstleistungen (Anhang B), wie etwa Anbauarbeit, Ernte,
Säen und Pflanzen, Hüten, Zucht und Mast von Vieh etc.,
aufgezählt. Die von der Pauschalierungsverordnung erfassten
Rechtsgeschäfte und Vorgänge müssen daher entweder mit
landwirtschaftlicher Erzeugung oder mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen in
Zusammenhang stehen (Doralt, EStG
4. Auflage, Tz 136).
Es kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass die
berufungsgegenständlichen Vergütungen dem Bw. auf Grund der von ihm
ausgeübten Tätigkeit im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung
bzw. auf Grund der von ihm erbrachten landwirtschaftlichen Dienstleistungen
ausbezahlt worden sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den mit der Berufung
vorgelegten AMA-Bescheiden. Damit fallen diese öffentlichen Zuwendungen
aber jedenfalls in den Anwendungsbereich der VO BGBl. II 1997/430.
Würden die in Frage stehenden Vergütungen dem
Berufungsbegehren folgend von der VO BGBl. II 1997/430 tatsächlich nicht
erfasst sein, so wären diese - wie bereits oa. - außerhalb der
Pauschalierung in tatsächlicher Höhe unter gleichzeitigem Abzug der
ihnen im konkreten Geschäftsfall tatsächlich gegenüberstehenden
Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen.
Wie vom Bw. - grundsätzlich zutreffend -
ausgeführt ist der Gewinn im Rahmen der von ihm beanspruchten
Teilpauschalierung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln (so der
ausdrückliche Wortlaut des § 8 Abs. 1 der Verordnung).
Die Betriebsausgaben können bei
dieser pauschalen Gewinnermittlung mit einem Durchschnittssatz von 70% der
Betriebseinnahmen angesetzt werden (§ 8 Abs. 2).
Hinsichtlich der Betriebseinnahmen wird
diesbezüglich in der Verordnung jedoch keine spezielle Regelung getroffen.
Diese sind daher - wie bei jeder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung -
grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu erfassen (s. auch
Doralt, aaO, Tz 191).
Als Betriebseinnahmen gelten nach den allgemeinen
Grundsätzen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den
Betrieb veranlasst sind; dazu gehören auch Subventionen aus
öffentlichen Mitteln für den Betrieb (siehe zB.
Doralt - Ruppe,
Steuerrecht I, 7. Auflage, 126;
Doralt, aaO,
§ 4 Tz 221, sowie Tz 227, mwN). Nichts anderes gilt
für die hier in Frage stehenden, primär aus EU-Mitteln gewährten
Förderungen: Prämien, Ausgleichszahlungen und Beihilfen stellen
grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
Die land- und forstwirtschaftliche Teilpauschalierung iSd.
VO BGBl. II 1997/430 ist durch eine Pauschalierung der
Ausgabenseite gekennzeichnet. Bestimmte
Betriebseinnahmen könnten daher nur
dann gänzlich außer Ansatz gelassen werden, wenn deren Steuerfreiheit
von Gesetzes wegen vorgesehen wäre. Eine allgemeine gesetzliche Befreiung
für Förderungen, Ausgleichszahlungen oä. besteht jedoch nicht.
Es bestehen zwar vereinzelt Regelungen, wonach bestimmte
Zuwendungen von öffentlicher Seite steuerfrei sind (wie insbesondere jene
des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG, welche hier
allerdings nicht zum Tragen kommen kann, da sie Zuwendungen zum Zwecke der
Anschaffung, Herstellung oder Instandsetzung von Anlagegütern betrifft).
Gerade diese gesetzlichen Regelungen machen jedoch deutlich, dass eine generelle
Steuerfreiheit von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln nicht gegeben
ist.
Aber auch eine spezielle Befreiungsbestimmung für die
berufungsgegenständlichen AMA-Zahlungen - eine solche wird im Übrigen
seitens des Bw. auch nicht releviert - ist im EStG nicht enthalten.
Die Steuerpflicht der strittigen Prämien ergibt sich
überdies bereits daraus, dass auch jene Einnahmen, deren (primär durch
den EU-Beitritt Österreichs bedingter) Entfall mit den AMA-Vergütungen
ausgeglichen werden soll, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen anzusehen und
zu versteuern gewesen wären.
Die vom Bw. ins Treffen geführte Steuerfreiheit von
Entschädigungen für Bodenwertminderungen bzw. Grundablösen beruht
auf der Bestimmung des § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 (jeweils)
letzter Satz EStG. Dort ist normiert, dass Wertänderungen von zum
Anlagevermögen gehörigen Grund und Boden bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs.1 EStG bzw. auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
nach § 4 Abs. 3 leg. cit. grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen sind. Eine generelle Steuerbefreiung für die
berufungsgegenständlichen Ausgleichszahlungen bzw. Förderungen, welche
ausschließlich für die eingangs dargelegten Zwecke, nicht aber auf
Grund von Wertänderungen von Grund und Boden an den Bw. geflossen sind,
lässt sich damit jedoch nicht begründen.
Eingangs wurde bereits auf die mangelnde allgemeine
Verbindlichkeit der vom Bw. primär zur Begründung seines Rechtsmittels
herangezogenen EStR 2000 verwiesen. Völlig unabhängig davon sei
angemerkt, dass der Bw. nach ha. Ansicht überdies aus den von ihm zitierten
Textstellen dieser Richtlinien die falschen Schlüsse zieht. Zwar mögen
die in der Berufung zitierten Randziffern der EStR ihrem Wortlaut zufolge
tatsächlich - wie das Finanzamt vermeint - bloß auf die
Vollpauschalierung ausgerichtet sein. Denn es ist denkunmöglich, dass bei
einer (lediglich) ausgabenseitigen
Teilpauschalierung Einnahmen pauschal
abgegolten bzw. erfasst werden sollen. Inhaltlich können die
bezüglichen Ausführungen ("Durch die
Pauschalierung sind erfasst ...") jedoch nur so verstanden werden, dass
den dort genannten Einnahmen im Falle der Inanspruchnahme der Teilpauschalierung
entsprechend der in § 8 Abs. 2 der VO BGBl. II 1997/430
geregelten Vorgangsweise eben pauschalierte Betriebsausgaben im Ausmaß von
70% dieser Einnahmen gegenübergestellt werden können. Anderenfalls
wären diese Einnahmen - zusätzlich zu den pauschal ermittelten
Einkünften - in voller Höhe unter Abzug allenfalls damit
zusammenhängender Betriebsausgaben zu erfassen.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der in der
Schlussbesprechung am 19. Juni 2001 gestellte Antrag des Bw., die
fraglichen AMA-Vergütungen "als
steuerfreie Einnahmen zu behandeln, da sie durch die Pauschalierung abgegolten"
seien, einen Widerspruch in sich birgt: Wollte man gesetzlich
steuerbefreite Einnahmen im Wege einer Pauschalierung erfassen bzw. abgelten, so
würde dies im Ergebnis de facto eine steuerpflichtige Behandlung derselben
bedeuten.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Berufung in
diesem Punkte abzuweisen.
2. Zur Frage der
Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben:
Im Berufungsfall ist des Weiteren der Abzug von
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG strittig.
Nach der vorzitierten Bestimmung sind
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden,
bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der VwGH hat zB zuletzt in seinem - in der Berufung
herangezogenen - Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, 98/15/0145, zum
Ausdruck gebracht, dass Aufwendungen für die Tätigkeit eines
Steuerberaters dann nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder
Werbungskosten anerkannt werden können, wenn diese allein oder
überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung
der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung
abzufassen. Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass die Aufwendungen für
Rechts- und Beratungskosten, soweit sie für Arbeiten im Zusammenhang mit
der Erstellung und dem Abschluss der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der
Abfassung der Einkommensteuererklärung eines selbständig
Erwerbstätigen bezahlt wurden, zu Recht nicht als abzugsfähige
Betriebsausgaben behandelt worden sind (vgl. die Erkenntnisse vom
17. März 1971, 2114/70, und vom 29. November 1972,
1337/72).
Auf Grund der dargelegten Rechtsprechung sind die in Frage
stehenden Steuerberatungskosten, welche - dem Inhalt der bezüglichen
Honorarnoten bzw. den Ausführungen der steuerlichen Vertretung in der
mündlichen Verhandlung zufolge - dem Zwecke der Ermittlung und dem
Abschluss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. der Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen gedient haben, nicht den mit dem Pauschalsatz
abgegoltenen Betriebsausgaben zuzurechnen, und können daher bei Ermittlung
des steuerpflichtigen Einkommens entgegen der Auffassung des Finanzamtes als
Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Berufung war daher in diesem Punkte Folge zu geben, die
geltend gemachten Aufwendungen waren bei Ermittlung der Einkommensteuer in
nachgewiesener Höhe als Sonderausgaben in Ansatz zu bringen.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz,
am 11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 8 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PauschalierungTeilpauschalierungSubventionenFörderungenZuwendungen aus öffentlichen MittelnBetriebseinnahmenSteuerbefreiungSteuerberatungskostenSonderausgabenEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0160-G/03
- Stammnummer
- 10173
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF