Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4409-W/02
Waldverkauf eines pauschalierten Land- und Forstwirtes, Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils für stehendes Holz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4409-W/02vom 18.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein durch ein forstliches Gutachten festgelegter Wert von Grund und Boden zu stehendem Holz ist im Verhältnis der Schätzwerte zueinander auf den Veräußerungserlös zu übertragen (Verhältnismethode).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Landwirt, J, vom
3. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes K vom 29. August
2002 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1999 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und Land- bzw.
Forstwirt.
Im Jahr 1999 verkaufte er forstwirtschaftliche Flächen
im Ausmaß von 4,01 ha um den Gesamtkaufpreis von damals ATS
500.000,00.
Der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages zwischen dem Bw.
als Verkäufer und dem Käufer der forstwirtschaftlichen Flächen,
I, lauten:
Der Bw. ist zur Gänze Eigentümer der Liegenschaft
Einlagezahl X, Grundbuch A, zu deren Gutsbestand unter anderem auch das
Grundstück Nummer B Wald sonstige (Straßenanlage), im Ausmaß
von 40.099 m2 gehört.
Festgestellt wird, dass im Lastenblatt ob der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft das Vorkaufsrecht an Grundstück
Nr. B für den Käufer einverleibt ist. Auf Grund der Vereinbarung vom
C, mit welcher dieses Vorkaufsrecht begründet wurde, steht dieses dem
Käufer zu.
Der Bw. verkauft und übergibt hiemit dem Käufer
und dieser kauft und übernimmt von dem Ersteren in sein alleiniges Eigentum
aus dem Gutsbestand der demselben zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ
X Grundbuch A, das Grundstück Nummer B Wald sonstige (Straßenanlage),
im Ausmaß von 40.099 m2, samt Zubehör und allen Rechten und Pflichten
so, wie der Verkäufer das vertragsgegenständliche Grundstück
bisher besessen und benützt hat oder doch zu besitzen und zu benützen
berechtigt war, um den allseits vereinbarten Kaufpreis von ATS
500.000,00.
Festgestellt wird, dass laut Auskunft der Gemeinde D das
vertragsgegenständliche Grundstück als Grünland-Forst gewidmet
ist.
Das Finanzamt forderte den Bw. auf Steuererklärungen
für die im Jahr 1999 erfolgte Veräußerung forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücksflächen einzureichen.
Nach der Beilage zur Einkommensteuererklärung
nichtbuchführender Land- und Forstwirte für 1999 ist ein
Computerausdruck abgeheftet mit der Bezeichnung
Waldwertrechnung Ergebnisblatt vom Donnerstag 08. Juni 2000
09:36:40
Katastralgemeinde D
Parzelle: BG
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Bestand
|
Hektar
|
Boden ATS
|
Bestand ATS
|
Verkehrswert ATS
|
Hiebsunreife
|
DNE
|
a
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1,00
|
80.000,00
|
55.163,32
|
135.163,32
|
|
|
b
|
1,00
|
90.000,00
|
36.816,43
|
126.816,43
|
|
|
c
|
2,01
|
140.693,00
|
0,00
|
140.693,00
|
|
|
Summe Parzelle
|
4,01
|
310.693,00
|
91.979,74
|
402.672,74
|
|
|
Summe KG
|
4,01
|
310.693,00
|
91.979,74
|
402.672,74
|
|
|
Gesamtsumme
|
4,01
|
310.693,00
|
91.979,74
|
402.672,74
|
|
In einem Aktenvermerk hielt der Finanzbedienstete fest,
dass sich laut dem Bw. der etwas höhere Kaufpreis deswegen ergebe, weil es
sich bei der verkauften Forstwirtschaft um ein Einschlussgebiet des Käufers
handele. Weiters wurde festgehalten, dass
|
ein Viertel der verkauften Fläche:
|
Bestand 30 Jahre alte Fichten
|
ein Viertel der verkauften Fläche:
|
Bestand 20 Jahre alte Fichten
|
zwei Viertel der verkauften Fläche
|
kein Baumbestand
aufweise und verwies auf die beiliegende
Berechnung.
In einem weiteren Aktenvermerk bewertete das Finanzamt den
Verkauf wie folgt:
Laut Darstellung des Bw. Waldwertrechnung werden für
eine Parzelle verschiedene Werte für Grund und Boden (ohne stehendes Holz)
angenommen.
2 ha pro m2 8,00 ATS
2 ha pro m2 7,00 ATS
Der Durchschnittspreis je m2 wäre 7,5 ATS (nach
Ansicht des Finanzamtes allerdings zu hoch).
Würde man aber trotzdem diesen zu hohen nackten
Grundpreis in Ansatz bringen, so ergebe eine Berechnung noch immer folgenden
Tatbestand.
|
40.099 m2 a 7,5 =
|
300.742,50 ATS
|
Kaufpreis
|
500.000,00 ATS
|
Wert des stehenden Holzes
|
199.257,50 ATS
500.000,00 x 35% = 175.000,00
Damit pauschale 35% für stehendes Holz noch immer
besser.
Höherer Kaufpreis wegen Einschluss ist bei weiterhin
relativ sehr hohen Preis für Grund und Boden berücksichtigt. Zu dem im
Differenzbetrag von rund 200.000,00 zu 175.000,00 ebenfalls noch Spielraum.
Daher geht eine Veranlagung mit 35% okay.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid,
in dem es die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 175.000,00 ATS
festsetzte.
Die Begründung führte aus, dass aufgrund der
Verordnung vom 30.12.1997, BGBl. Nr. II 430/1997 der Verkauf von
Waldgrundstücken nicht von der Pauschalierung erfasst ist. Der Wert des
verkauften stehenden Holzes ist steuerpflichtig. Laut dieser Verordnung kann der
Wert des stehenden Holzes mit 35% des Verkaufspreises oder durch Vorlage eines
Gutachtens ermittelt werden. Aufgrund der vorgelegten Waldwertrechnung (dies ist
jedoch kein Gutachten!!) beträgt der Wert für den Grund und Boden
310.693,00 ATS. Da der Kaufpreis 500.000,00 ATS betragen habe, würden
für das stehende Holz 189.307,00 ATS verbleiben. Es wurde daher die
pauschale Ermittlung mit 35% berücksichtigt (500.000,00 ATS mal 35% sind
175.000,00 ATS). Der höhere Gesamtkaufpreis wegen des
"Einschlussgebietes" ist bereits im Grundanteil enthalten, weil der
durchschnittliche Quadratmeterpreis von 7,74 ATS relativ hoch ist.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der
Bw. aus:
Er erlaube sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
Berufung einzulegen, da der Holzbestand des betreffenden Grundstücks
wirklich der beigelegten Waldwertrechnung von 91.979,74 ATS und nicht ATS
189.307,00 entspricht, die Erntekosten aber bei weitem diesen Betrag
übersteigen würden. Ein Viertel des betreffenden Grundstücks
weist zwar einen ca. 70jährigen Bestand auf, ist aber minderwertig und
außerdem durch Einwirkungen des zweiten Weltkrieges versplittert, der Rest
ist zum Teil Kahlschlag oder entspricht einem Alter zwischen 10 und 30 Jahren
und ist daher bei weitem noch nicht schlägerungsreif.
Der nach Einschätzung des Finanzamtes höhere
Gesamtpreis wegen des Einschlussgebietes kann daher nicht als Holzbestand, der
gar nicht vorhanden ist, bewertet werden.
Der Bw. lädt das Finanzamt ein, die Richtigkeit seiner
Angaben an Ort und Stelle persönlich zu überprüfen. Der Verwalter
des Forstgutes E, F und er stehen jederzeit gern zur Verfüg
ung.
Er ersuche der Berufung aus den angeführten
Gründen stattzugeben.
Mit der Berufung wurde neuerlich die Waldwertrechnung sowie
eine gutachtliche Stellungnahme der Bezirksbauernkammer G
vorgelegt.
Die gutachtliche Stellungnahme bezüglich des
Veräußerungserlöses lautet:
Der Bw. sei im Mai 2000 an die Bezirksbauernkammer G mit
der Bitte herangetreten, den aufgrund seines Waldverkaufes betreffend die PN BG
KG D eingetretenen Veräußerungerlöses zu bewerten.
Grundlagen:
Der vorliegenden Bewertung liegen Waldbegehungen mit dem
Bw. und des forstlichen Kammersekretärs im Juni 2000 zugrunde. Bei diesen
Begehungen wurden zugleich die Waldbewertungen bzw. Taxationen und
Bestandesausscheidungen vorgenommen.
Als planliche Unterlage diente ein Mappenplan im
Maßstab von 1:2000.
Vorgangsweise:
Mittels Schrittmaßen bzw. Maßband wurde die
Parzelle in insgesamt 3 verschiedene Bestände unterteilt. Diese
Bestände wurden vor Ort taxiert und deren Vorrat mit den Hilfstafeln
für die Forsteinrichtung nach Frauendorfer und Marschall
berechnet.
Mittels eines Waldwertprogrammes welchem die
Alterswertfaktoren nach Sagl zugrunde liegen, wurde der Bestandeswert ermittelt.
Der Bodenwert wird entsprechend der Güte des Bodens und den
ortsüblichen Bodenpreisen angeschätzt.
Die Holzpreise wurden dem Holzkurier für den Zeitraum
Mai 2000 entnommen. Für die Kosten der Holzernte und der Sortenverteilung
sind keine entsprechenden Quellen zur Verfügung, sodass auf Erfahrungswerte
aus der Region zurückgegriffen werden muss. Aufgrund der Vergleichbarkeit
der Lage, der Wuchsverhältnisse, der Baumartenverteilung, der
Sortenverteilung in vergleichbaren Lagen und Besitzgrößen sind diese
der Bezirksbauernkammer bekannt. Bei einem Beratungsgespräch zwischen dem
Bw. und dem Forstlichen Kammersekretär im Oktober 2002 teilte der Bw. mit,
dass es sich bei dem Bestand um einen in den letzten Kriegstagen stark in
Mitleidenschaft gezogenen Bestand handelt. siehe dazu die Berufung.
Eine Wertminderung durch Splitterwirkung ist sehr schwer
einschätzbar, jedoch kann angenommen werden, dass der Bestandeswert noch
unter der Schätzung von Juni 2000 liegen wird.
Aus den Bewertungen und den darauffolgenden Berechnungen
ergibt sich für die bewerteten
4,01 ha Wald ein Gesamtwert von 402.672,74 (10,004 pro
m2).
Der Bodenwert beträgt demnach 310.693,00 (7,75 pro m2)
und der Bestandeswert ATS 91.979,74 (2,29/ pro m2).
Unterschrieben vom Forstsekretär.
Das Finanzamt gab in seiner Berufungsvorentscheidung der
Berufung teilweise statt und setzte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
in Höhe von 115.000,00 ATS an.
Begründet wurde dies damit, das laut vorgelegtem
Gutachten der verkaufte Wald mit 402.672,74 ATS bewertet wurde und der Anteil
des stehenden Holzes mit 91.979,74 ATS, was einem Anteil von 23% entspricht. Da
jedoch 500.000,00 ATS bezahlt wurden, entspricht den 23% ein Betrag von
115.000,00 ATS. Dieser Betrag wurde als steuerpflichtige Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt.
Der Bw. ersuchte um Vorlage der Berufung an die zweite
Instanz und führte aus:
Zur Vorgeschichte und zum besseren Verständnis
über den sogenannten "überhöhten" Kaufpreis: Durch
das Interesse und ein Kaufanbot von H (siehe beiliegenden Kaufvertragsentwurf)
war auch der schließliche Käufer bereit, den vereinbarten Kaufpreis
von 500.000,00 ATS zu akzeptieren, wo doch dieses Grundstück
Einschlussgebiet in seinem Besitz darstellte.
Obwohl vom Bw. eine vom Forstsekretär erstellte
Waldwertrechnung mit einem Holzwert von 91.979,74 vorgelegt und auch akzeptiert
wurde, wurde auch die Differenz zum sogenannten
"überhöhten" Kaufpreis dazugeschlagen, obwohl vom Gesetz
eindeutig hervorgeht, dass nur "stehendes Holz" zu besteuern
sei.
Auf Grund seiner Berufung wurde wieder eine neue
Berechnungs-Variante gefunden, um seiner Meinung nach wieder nicht
gerechtfertigte überhöhte Forderungen an ihn zu stellen. Der Holzwert
des "stehenden Holzes" beträgt nun einmal laut Gutachten
nachweislich und jederzeit kontrollierbar 91.979,74 ATS und nicht mehr.
Außerdem ist mit keinem Wort auf die Erlösschmälerungen durch
die Versplitterung der Geschehnisse des 2. Weltkrieges eingegangen, geschweige
berücksichtigt worden. Außerdem würden die Erntekosten des
stehenden Holzes (siehe Beschreibung Berufung vom 3. September 2002) rund das
Dreifache des Holzwertes ausmachen, daher zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht
rentabel und wenig sinnvoll.
Es werde bei jeder Intervention eine andere Berechnungsart,
in jedem Fall zu Ungunsten des Steuerzahlers, herangezogen, obwohl der
bestehende Holzwert laut beiliegendem Gutachten genau angegeben ist und laut
Gesetz nur dieser zu besteuern ist.
Im vorgelegten Kaufvertragsentwurf zwischen dem Bw. und H
wird folgendes wesentliches festgelegt:
Der Bw. verkauft und übergibt hiemit an H und dieser
kauft und übernimmt von dem Ersteren in sein alleiniges Eigentum aus dem
Gutsbestande der demselben zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ 19
Grundbuch A, das Grundstück Nummer B Wald sonstige (Straßenanlage),
im Ausmaß von 40.099 m2, samt Zubehör und allen Rechten und Pflichten
so, wie der Verkäufer das vertragsgegenständliche Grundstück
bisher besessen und benützt hat oder doch zu besitzen und zu benützen
berechtigt war, um den allseits vereinbarten Kaufpreis von ATS
500.000,00.
Festgestellt wird, dass im Lastenblatt ob der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft das Vorkaufsrecht an Grundstück
Nr. B für I einverleibt ist. Es steht Herrn I zu.
Der Verkäufer ist im Sinne der Feststellung
verpflichtet, vorweg dem Vorkaufsberechtigten die Einlösung anzubieten.
Insoferne ist dieser Kaufvertrag dadurch bedingt.
In einem vorgelegten Schreiben wird
festgehalten:
Vor dem Vertrag errichtenden Notar erschien Herr I und
erklärte:
Bezugnehmend auf den Brief des Notars zum Kaufvertrag Bw.
- H hinsichtlich des Grundstückes Nr. B Wald Sonstige
(Straßenanlage), inneliegend der EZ X Grundbuch D mache I von dem zu
seinem Gunsten eingeräumten Vorkaufsrecht innerhalb der offenen Frist des
§ 1075 ABGB Gebrauch. Im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung
verpflichte er sich, den Kaufpreis in Höhe von 500.000,00 ATS sofort nach
grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des zwischen ihm und Bw.
abzuschließenden Kaufvertrages an diesen zu bezahlen.
In einem weiteren Schreiben ergänzte der Bw. zu seiner
Berufung folgendes:
Ergänzend erlaube sich der Bw. eine Stellungnahme des
Forstsekretärs wegen Versplitterung des gegenständlichen
Grundstückes vorzulegen. Er ersuche höflich, diese Stellungnahme einer
Beweiswürdigung zu unterziehen.
In seiner Stellungnahme führt der Forstsekretär
aus: Seitens des Bw. sei er gebeten worden, konkretere Angaben bezüglich
Splittereinwirkungen auf seine veräußerten Waldflächen zu
tätigen.
Bei der Bewertung der Waldparzellen konnte festgestellt
werden, dass der Bestand der im mitgelieferten Plan mit a gekennzeichneten
Fläche (1ha) starke Auflösungstendenzen zeigt. Es sind laufend
ältere Bäume am Absterben, obwohl diese vom Alter her in einem vitalen
Zustand sein müssten.
Die absterbenden bzw. abgestorbenen Bäume wurden in
den letzten Jahren von Herrn F als forstlicher Betreuer dieses Waldes
aufgearbeitet. Dieser bestätigte nach telefonischer Rücksprache den
bei der Bestandesschätzung gewonnenen Eindruck, dass es sich um einen in
den letzten Kriegstagen durch Splitter stark in Mitleidenschaft gezogenen
Waldbestand handelt. In nahezu jedem Baum waren Splitter festzustellen. Eine
Veräußerung dieses Holzes ist nur mit erheblichen finanziellen
Einbußen möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:
Im Jahr 1999 schloss der Bw. mit H einen
Kaufvertragsentwurf ab, um das Grundstück EZ X Nr. B KG D zu
veräußern. Im Kaufvertrag wurde ein Kaufpreis von 500.000,00 ATS
vereinbart. Das Ganze wurde unter der Bedingung abgeschlossen, dass I von seinem
Vorkaufsrecht gemäß
§ 1075 ABGB nicht Gebrauch mache. Das Recht
sein Vorkaufsrecht geltend zu machen, wurde dann von I ausgeübt und erwarb
dieser dann das Grundstück um den Kaufpreis von
500.000,00 ATS.
Es wurden Waldwertrechungen und forstliche Gutachten
seitens des Bw. vorgelegt, die einen geringeren Gesamtwert (Grund und Boden plus
Wert des Holzbestandes) für das Grundstück errechneten als der
Kaufpreis von 500.000,00 ATS betrug.
Nun bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Bw.
und dem Finanzamt über die Höhe des steuerpflichtigen Anteils am
Veräußerungserlös von 500.000,00 ATS.
Folgende rechtliche Bestimmungen sind
relevant:
§ 4 Abs 1 EStG letzter Satz:
Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder
Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum
Anlagevermögen gehört, sind nicht zu
berücksichtigen.
§ 1 Abs 5 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl II 1997/430
(PauschVO):
Abweichend von den Abs 1 bis 4 können aus der
Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen
entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehenden Holzes und
Jagdrechts entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden,
sofern dieser im Einzelfall 3.000.000,00 ATS nicht
überschreitet.
Da die PauschVO nur eine pauschale Gewinnermittlung ist,
kann jeder auch eine Gewinnermittlung nach den allgemeinen Regeln des
Einkommensteuergesetzes vornehmen, wovon der Bw. nicht Gebrauch machte, sondern
eine pauschale Gewinnermittlung durchführte. Nach den allgemeinen Regeln
können Gutachten über die Werte der einzelnen Sachen vorgelegt
werden.
Gutachten unterliegen aber der freien Beweiswürdigung
der Behörde.
Der Bw. selbst legte eine gutachtliche Stellungnahme des
Forstsekretärs - über Auftrag des Bw. angefertigt - der für
ihn zuständigen Bezirksbauernkammer vor.
Dieses Gutachten ist insofern zu
würdigen.
Der Bw. legte dieses Gutachten als von ihm anerkannte
Berechnung dem Finanzamt im Berufungsverfahren vor.
Auch das Finanzamt akzeptierte die Aufteilung des
Verhältnisses bestehender Holzbestand zu Grund und Boden und den
Gesamtschätzwert des Gutachtens.
Das Finanzamt legte nur in seiner Berufungsvorentscheidung
den ermittelten Verhältniswert 23% für stehendes Holz und 77% für
Grund und Boden auf den Veräußerungserlös um.
Zu dem Gutachten zuzüglich zu der prinzipiellen
Anerkennung durch den Bw. und durch das Finanzamt ist folgendes zu
sagen.
Das Gutachten listete nicht im Detail die einzelnen
Berechnungen auf, doch führte es die Grundlagen für seine Berechnung
bzw. Wertermittlung an.
Es wurden Waldbegehungen durch den Bw. und den forstlichen
Kammersekretär ca. ein halbes Jahr nach der Veräußerung
durchgeführt.
Durch diese Waldbegehungen in Übereinstimmung zwischen
dem Bw. und einem Forstsachverständigen, die in die forstliche
Stellungnahme eingeflossen sind, ist davon auszugehen, da auch vom Bw. nicht das
Gegenteil behauptet wird und das Finanzamt auf Grund der Erfahrungen im Amt auch
von der Richtigkeit ausging, dass der tatsächliche IST-Zustand des
Holzbestandes in die Bewertung des Wertes des Holzes in die Berechnung des
Gutachtens eingeflossen ist. In gleicher Weise ist auch der tatsächliche
Wert des Grund und Bodens in das Gutachten eingeflossen, welches der Bw. in
seinen Ausführungen übersieht. Im Gegensatz zum Bw. könnte man
bei einer Bewertung des Gutachtens in der Sichtweise des Bw. auch zu dem Schluss
kommen, der Wert des Grund und Bodens wäre nur der im Gutachten angegebene
Wert von 310.693,00 und der Rest auf die 500.000,00 wäre mit 189.207, 00
der Wert des stehenden Holzes. Dem ist aber nicht so. Wäre der Wert des
Grund und Bodens höher gewesen, hätte das in der Berechnung des
Gutachtens Niederschlag finden müssen.
Bezüglich der in einer "Ergänzung zur
Berufung vorgebrachten Versplitterung" ist zu sagen, dass diese laut
Gutachten in die Bewertung eingeflossen sein müssen, da der
Forstsekretär in seiner Stellungnahme von einer Waldbegehung ausgeht, somit
bei ordnungsgemäßer Durchführung der Beschau und
Bestandesaufnahme ca. ein halbes Jahr nach dem Verkauf diese in seiner Bewertung
berücksichtigt haben muss. Anderenfalls wäre das Gutachten mangelhaft
und als Ganzes in Frage zu stellen. Doch dies behauptet der Bw. selbst nicht.
Der Bw. begehrt mit seiner Forderung einer zweitmaligen Berücksichtigung
der Versplitterung lediglich den ermittelten Wert aus dem Gutachten anzusetzen,
da er mit der Höhe des vom Finanzamt ermittelten steuerpflichtigen Betrages
nicht einverstanden ist.
Der Bw. kann aber nicht automatisch davon ausgehen, dass
der Mehrbetrag des Veräußerungserlöses von 500.000,00 ATS zu dem
vom Forstsekretär ermittelten Gesamtwert von 402.672,74 ATS
automatisch in die für ihn steuergünstigste Variante "alles
für den Grund und Boden" fällt.
Der Mehrerlös resultiert aus einem Kaufangebot des H,
von Beruf Landwirt (laut Kaufvertragsentwurf) in Höhe von 500.000,00 ATS.
Ein Landwirt hat nicht nur Interesse an Grund und Boden, sondern bei einem
Waldkauf auch am Wert des bestehenden Holzes. Daher ist der von H gebotene
Betrag von 500.000,00 ATS im Vergleich zu dem vom Forstsekretär ermittelten
Gesamtwert einerseits auf Grund und Boden andererseits aber auch auf den Wert
des bestehenden Holzes aufzuteilen.
Der endgültige Käufer I konnte sein Vorkaufsrecht
nur ausüben, weil er den gleichen Betrag wie H geboten hat. Die Höhe
des Veräußerungserlöses resultierte aber aus den
Wertvorstellungen in der Vereinbarung zwischen H und dem Bw. und ist daher
sowohl in den Wert des Grund und Bodens wie auch in den Wert des stehenden
Holzes eingeflossen.
Da der Erstbieter Landwirt und Nachbar (laut Adressen wohnt
der Bw. Y 42 und H Y 36) des Bw. ist, ist davon auszugehen, dass dem Erstbieter
sehr wohl der Gesamtwert, dass heißt der Wert des Holzes und der Zustand
des Waldes sowie der Wert des Grund und Bodens bekannt war.
Nun ist aber der gesamte Veräußerungserlös
in Höhe von ATS 500.000,00 einer steuerrechtlichen Beurteilung zu
unterziehen, da der Gewinn im Sinne des § 4 Abs 1 letzter Satz EStG sich
auf den ganzen Veräußerungserlös - wie bei jedem anderen
Unternehmer auch - bezieht. Ein Veräußerungserlös kann und ist
in der Regel auch nicht mit einer Bewertung hundertprozentig ident, da
Schätzwerte heranzuziehen sind, die bei minimalsten Unterschieden in
Berechnungsfaktoren große Differenzen ergeben können.
Der geschätzte bzw. berechnete Gesamtwert des
veräußerten Waldgrundstückes ist auch eine Berechnung des
Verhältnisses des Bodenwertes zu dem Holzwert.
Daher geht das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
zu Recht von einem Verhältniswert von 23% zu 77% aus.
Diese Verhältnismethode wird auch in der Literatur als
Berechnungsmethode herangezogen.
So führt Silber in "Die Einkommenbesteuerung in
der Land- und Forstwirtschaft (Verlag LexisNexis) auf Seite 102 2. Absatz aus:
"Wird ein Waldgrundstück veräußert, ist eine Aufteilung in
die Wirtschaftsgüter Grund und Boden und stehendes Holz vorzunehmen. Zur
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes werden die einzelnen
Wirtschaftsgüter zunächst mit dem Verkaufswert bewertet.
Anschließend ist der Wertanteil der steuerpflichtigen Verkehrswerte am
Gesamtschätzwert festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf den
tatsächlichen Verkaufserlös zu übertragen
(Verhältnismethode)."
Ebenso in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke in
"EStG, Einkommensteuergesetz" (Manz Verlag) in § 21 Anm 78:
"Zur Ermittlung des Gewinnes aus der jeweiligen Veräußerung
werden die einzelnen Wirtschaftsgüter zunächst mit dem Verkehrswert
bewertet. Sodann ist der Wertanteil der steuerpflichtigen Verkehrswerte am
Gesamtschätzwert festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf den
tatsächlichen Verkaufserlös zu übertragen
(Verhältnismethode)."
In Jilch "Die Besteuerung pauschalierter Land- und
Forstwirte" 2. Auflage, (Österreichischer Agrarverlag) führt
dieser auf Seite 266 2. und 3. Absatz aus: "In der Praxis erfolgt die
Bewertung des stehenden Holzes grundsätzlich nach der Sachwertmethode. Bei
der Bewertung ist ein objektiver Maßstab zugrunde zulegen, subjektive
Beweggründe des Erwerbers werden nicht berücksichtigt. Zur Ermittlung
des Veräußerungsgewinnes werden die einzelnen Wirtschaftsgüter
zunächst mit dem Verkehrswert bewertet. Sodann ist der Wertanteil der
steuerpflichtigen Verkehrswerte am Gesamtschätzwert festzustellen und die
so gewonnene Wertrelation auf den tatsächlichen Verkaufserlös zu
übertragen (Verhältnismethode)."
Christian Urban führt in "Forst und
Steuern" (Grenzverlag) auf Seite 174 3. Absatz aus: "Die Relation
der Sachwerte wird sodann auf den Veräußerungserlös umgelegt.
Die derart ermittelten Verkehrswertkomponenten sind für die Besteuerung
maßgeblich. Der Veräußerungserlös ist grundsätzlich
den Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer (z.B. Kaufvertrag) zu
entnehmen."
Da dieses Wertverhältnis aus dem Erstkaufanbot des H
- wie oben ausgeführt - seinen Niederschlag gefunden hat, ist
dieses Wertverhältnis auch auf den tatsächlichen
Veräußerungserlös anzuwenden.
Der Bw. brachte kein weiteres Argument - außer der
Versplitterung, welche aber bereits im Gutachten ihren Niederschlag gefunden
hatte - vor, warum der Verhältniswert ein anderer sein sollte. Wird ein
höhere Preis erzielt, so ist dies immer auf den Gesamtkaufpreis zu
beziehen, da der Erstbieter bereit war das versplitterte Holz im Gesamtangebot
mitzuberücksichtigen.
Das Finanzamt ging daher in seiner Berufungsvorentscheidung
von einem richtigen Verhältniswert aus und ist daher der Berufung im Sinne
der Verhältniswertmethode der Berufungsvorentscheidung teilweise
stattzugeben.
Der so ermittelte Veräußerungsgewinn im Sinne
der Berufungsvorentscheidung ist aber noch um die Herstellungskosten bzw.
Anschaffungskosten zu vermindern. Da nach Aktenlage die veräußerten
Flächen schon seit Jahrzehnten in Familienbesitz waren und der Bw. eine
pauschale Gewinnermittlung in der Forstwirtschaft durchführte, sind die
historischen Anschaffungskosten zu schätzen.
Es ist in der Verwaltungspraxis anerkannt, dass die
historischen Anschaffungskosten (aufgrund der sonstigen Schwierigkeiten der
tatsächlichen Ermittlung) mit den jeweiligen anteiligen Einheitswerten zum
1.1.1989 geschätzt werden (vgl auch EStR Rz 4197 und Rz 5086; sowie
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/ Wanke EStG, Einkommensteuergesetz §
17 Anm 100 vorletzter Absatz; sowie Jilch Die Besteuerung pauschalierter Land-
und Forstwirte Seite 266 4. Absatz letzter Satz; Urban Forst und Steuern
Seite 175 1. Absatz letzter Satz.)
Für den Einheitswert der verkauften Flächen wird
ein Einheitswert (Einheitswertbescheid vom 1.2.1989 zum 1. Jänner 1988,
Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1989) von ATS 1.686,00 pro
ha forstwirtschaftlich genutzter Flächen festgestellt.
Laut Kaufpreissammlung des Finanzamtes sind von den
verkauften 4,01 ha 3,93 ha forstwirtschaftlich genutzt und mit einem ha-Satz von
1.686,00 ATS bewertet sowie 0,08 ha nicht forstwirtschaftliche genutzter
Fläche mit 0,00 ha-,Satz bewertet.
Dies ergibt für die verkaufte Fläche von 4,01 ha
geschätzte Anschaffungskosten in Höhe von
|
3,93 x 1.686,00
|
= 6.625,98 ATS
|
0,08 x 0,00
|
= 0,00 ATS
Diese Anschaffungskosten sind vom
Veräußerungserlös von 500.000,00 ATS abzuziehen.
Dies ergibt einen Wert von 500.000,00 - 6.625,98 =
493.374,02 ATS.
Der anteilige Wert von 23% ist von 493.374,02 ATS daher ein
Betrag von ATS 113.476,02.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betragen
daher ATS 113.476,02, gerundet ATS 113.476,00 in
Euro 8.246,62.
Die Berechnung des Einkommen ergibt sich aus dem
beiliegenden Berechnungsblatt:
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Zu der Anmerkung des Bw., dass das Finanzamt immer ein zu
seinen Ungunsten durchgeführte Berechnung durchgeführt hätte ist
zu bemerken, dass das Finanzamt alle Umstände zu berücksichtigen hatte
und es subjektiv natürlich jedem Steuerpflichtigen ein Anliegen ist die
geschuldete Abgabe möglichst auf ehrlichen Weg gering zu halten. Der Bw.
hat nur in seinen Überlegungen übersehen, dass nicht jeder Vorteil nur
in den Grund und Boden fließen kann, sondern auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen alles zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt hat ohne weiteres
das sehr kurz gehaltene Gutachten in punkto Schätzung akzeptiert und den
nach Ansicht des Finanzamtes (das Finanzamt hat durchaus Erfahrung mit
Waldverkäufen in dieser Gegend) im oberen Bereich des in der Gegend
üblichen Bodenwertes als im Rahmen des Differenzspielraumes gesehen. Die
Berechnungen des Finanzamtes wurden immer - wo ein rechtlicher Spielraum bestand
-, zugunsten des Bw. gesehen und ist unter Berücksichtigung des gesamten
Veräußerungserlöses und der verschiedenen Vorbringen ein
richtiges Ergebnis für den Bw. herausgekommen, mag subjektiv der Bw. den
ermittelten steuerpflichtigen Betrag als zu hoch empfinden.
Wien, am 18.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 5 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
Land- und ForstwirtWaldverkaufVerhältnismethodeGutachtenWaldwertrechnungGrund und Bodenstehendes HolzVeräußerungserlös
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4409-W/02
- Stammnummer
- 23696
- Gültig
- 18.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF