Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0832-W/05
Unternehmereigenschaft und Einkunftsart einer GmbH & Co KEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-W/05vom 14.02.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ansparung von 6,00 % ausgegangen. Am 19. Oktober 2004 legte die Bw. dem
Finanzamt Depotauszüge der V-Bank vor, aus denen sich Gesamtkurswerte zum
31. Dezember 2000 in Höhe von S 12,868.032,35 und zum 31. Dezember 2001 in
Höhe von S 12,612.026,23 ergeben. Die Prognoserechnung für die
einzelnen Objekte führe zu folgenden Ergebnissen: Die Vermietung des
Objektes E-Gasse führe erstmals im Jahr 2001 zu einem Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten und im Jahr 2014 zu einem kumulierten
Überschuss von S 358.843,18. Aus der Vermietung des Projektes in der
H-Gasse ergebe sich erstmals im Jahr 2001 ein Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten und im Jahr 2017 ein kumulierter
Gesamtüberschuss in Höhe von S 170.223,33. Aus der Vermietung des
Objektes T-Straße ergebe sich erstmals im Jahr 2014 ein Überschuss
und im Jahr 2023 ein kumulierter Gesamtüberschuss in Höhe von S
53.059,30. Das Projekt L-Platz führe im Jahr 2014 erstmals zu einem
Überschuss der Einnahmen und im Jahr 2022 zu einem kumulierten
Gesamtüberschuss in Höhe von S 192.548,65.
Zu diesen von der Bw. vorgelegten Prognoserechnungen nahmen
weder die BP noch das Finanzamt Stellung.
Am 19. Mai 2005 wurde die Berufung vom 13. Oktober 2003 zur
Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 erklärte die X-GmbH als
persönlich haftende Gesellschafterin gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO
den Beitritt zur Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1998 bis 2001.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorläufige
Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
Gemäß
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 194/1961, kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Die Möglichkeit, vorläufige Bescheide
gemäß
§ 200 Abs. 1 zu erlassen, ist nicht dazu bestimmt, der
Behörde vorerst die Ermittlung der für die Abgabenfestsetzung
maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse zu ersparen und
sich vorbehaltlich der späteren Durchführung eines
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sogleich die Abgabeneinnahmen
zu verschaffen (VwGH 17.12.1992, 91/16/0137; VwGH 25.2.1994, 91/17/0143). Daher
dürfen Bescheide nicht allein deshalb vorläufig ergehen, weil eine
Buch- und Betriebsprüfung (§ 147) in einigen Monaten beabsichtigt ist
(vgl. Ritz, Kommentar BAO, Tz. 5 zu § 200, Verlag Orac).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
VwGH 24.2.1993, 92/13/0045) wäre die Erlassung vorläufiger Bescheide,
ohne dass die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 BAO vorliegen, zwar
rechtswidrig, die Bw. ließ allerdings die vorläufigen Bescheide
betreffend Umsatzsteuer und Festsetzung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 vom 2. August 2001 (bzw. die am
19. März 2002 erlassenen vorläufigen Berufungsvorentscheidungen)
unbekämpft. Die vorliegende Berufung richtet sich nicht gegen die
vorläufig, sondern gegen die endgültig erlassenen Bescheide, die
gemäß
§ 251 BAO an die Stelle der vorläufigen Bescheide
getreten sind, weshalb die von der Bw. dargestellte Rechtswidrigkeit der
Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Festsetzung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 nicht
vorliegt.
Einheitliche
und gesonderte Gewinnfeststellung
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl. Nr. 257/1990, sind eingetragene
Erwerbsgesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Vor der
Eintragung bestehen sie als solche nicht. Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften
sind gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches und der Vierten Einführungsverordnung zum
Handelsgesetzbuch über die offene Handelsgesellschaft und die
Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 -
die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma
anzuwenden. Gemäß
§ 4 Abs. 2 EGG sind eingetragene
Erwerbsgesellschaften als solche nicht zur Führung von Handelsbüchern
verpflichtet.
a)
Unternehmereigenschaft der Bw.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
kann der Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen abziehen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor
Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar,
wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Voraussetzung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist damit
die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowohl des Erbringers als auch des
Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung, wobei die
Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der (Beendigung der) Leistung gegeben sein
muss (Ruppe, Kommentar UStG 1994, § 12 Tz. 19, WUV Verlag).
Während die Unternehmereigenschaft der Erbringer der
verrechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht in Streit steht, wurde der Bw. die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 u.a.
mit der Begründung abgesprochen, dass es ihr als Empfängerin der
verrechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen an der Unternehmereigenschaft
gefehlt hätte. Zu dieser Beurteilung kam die BP auf Grund der rechtlichen
Überlegung, dass die Bw. bis zum Zeitpunkt ihrer Eintragung im Firmenbuch
am 31. Dezember 1998 nicht existiert hätte.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird. Nach Lehre und Rechtsprechung wird die
Unternehmereigenschaft erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit
aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient (dienen
soll). Die Erbringung von Leistungen ist (noch) nicht erforderlich, erforderlich
ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung
von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in
Erscheinung tritt. Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend.
Maßgebend ist, wann - nach außen erkennbar - die ersten Anstalten
zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden. Ob (die
Unternehmereigenschaft begründende) Vorbereitungstätigkeiten
anzunehmen sind, muss im Zeitpunkt der Tätigkeit entschieden werden. Eine
KEG entsteht gemäß
§ 3 Abs. 1 EGG erst mit der Eintragung im
Firmenbuch, doch kommt es für die Begründung der
Unternehmereigenschaft nicht auf den handelsrechtlichen Entstehungszeitpunkt der
Gesellschaft an. Bis zur Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch besteht
zivilrechtlich eine Gesellschaft nach bürgerlichen Recht (GesbR). Soweit
diese GesbR nach außen auftritt und Vorleistungen zur Aufnahme der
Geschäftstätigkeit der KEG in Anspruch nimmt, ist sie als
Umsatzsteuersubjekt anzusehen (vgl. Ruppe, a.a.O., § 2 Tz. 134 - 139; VwGH
26.03.2005, 2001/13/0302). Vorsteuerbeträge, die während der
Vorbereitung der Umsatztätigkeit durch Leistungsbezüge für das
Unternehmen anfallen, sind im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezuges
abziehbar (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zu Mehrwertsteuer UStG 1994,
§ 2 Tz. 304).
Eine nach außen hin erkennbare wirtschaftliche
Aktivität kann beispielsweise in der Eröffnung eines Bankkontos
gesehen werden, weil damit die Aufnahme geschäftlicher Kontakte mit einer
außenstehenden Person bewirkt wird. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt
sich, dass von der Bw. bereits am 21. Oktober 1998 ein Bankkonto bei der V-Bank
eröffnet wurde. Laut dem vorliegenden Kreditvertrag vom 1. Dezember 1998
räumte die V-Bank der Bw. mit dem Beisatz "in Gründung" einen
Abstattungskredit im Gegenwert von S 47,000.000,00 ein. Daraus ergibt sich
zweifellos, dass die Bw. nach außen hin und somit fremden Personen
gegenüber wirtschaftliche Aktivitäten im Sinne einer werbenden
Tätigkeit entfaltet und am Wirtschaftsleben schon zu den Zeitpunkten und in
den Zeiträumen teilgenommen hat, für welche sie den Vorsteuerabzug
geltend gemacht hat.
Diese rechtliche Würdigung führt zum Schluss,
dass die Unternehmereigenschaft der Bw. bereits im Jahr 1998 gegeben war. Der
von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von S
7,415.550,40 erfolgte daher grundsätzlich zu Recht. Hinsichtlich der
weiteren Ausführungen der BP zu diesem von der Bw. geltend gemachten
Vorsteuerabzug wird auf die unter "Vorsteuer" folgenden Ausführungen
verwiesen.
b)
Ermittlung der Einkünfte der Bw.
Die über die spekulative Ebene hinausgehende
Auseinandersetzung mit dem zu beurteilenden Sachverhalt führt zu folgender
rechtlichen Würdigung:
Gemäß
§ 28 BAO ist eine selbständige,
nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb im
Sinn der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung
der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch
als eine andere selbständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts
anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im
Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die
Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist.
Gemäß
§ 32 BAO liegt
Vermögensverwaltung im Sinn der Abgabenvorschriften insbesondere vor, wenn
Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder
unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird. Die Nutzung des
Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder als land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher
Betriebe gegeben sind.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988, sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfte
aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen und von
Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß
§ 23 EStG 1988,
1. Einkünfte aus einer selbständigen,
nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die
Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre
Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen
oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
haben.
Als Mitunternehmerschaft gelten nur solche
Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebes unternehmerisch tätig
sind. Ihre Gesellschafter als Mitunternehmer erzielen daher betriebliche
Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger
Arbeit oder Gewerbebetrieb). Eine ausschließlich vermögensverwaltende
Personengesellschaft begründet keinen Gewerbebetrieb, weshalb auch keine
Mitunternehmerschaft vorliegt. Die geringste gewerbliche Tätigkeit einer an
sich vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt jedoch dazu,
dass sie in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (vgl. Doralt, Kommentar
Einkommensteuergesetz, 4. erweiterte Auflage, § 23 Tz. 204,
WUV-Universitätsverlag; VwGH 29.11.1994, 93/14/0150).
§ 23 Z 2 EStG 1988 unterliegen nur
Personengesellschaften mit gewerblichen (betrieblichen) Einkünften. Dagegen
ist die Zurechnung der Einkünfte vermögensverwaltender Gesellschaften
im Einkommensteuergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Zurechnungsregel
des § 23 Z 2 EStG 1988 wird allerdings auf vermögensverwaltende
Personengesellschaften analog angewendet (vgl. Doralt, a.a.O., § 23 Tz.
232). Auch für die Zurechnung von Einkünften aus einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft muss daher die Beteiligung von
der Art sein, dass - wäre die Personengesellschaft steuerlich im Bereich
betrieblicher Einkünfte tätig - die Voraussetzungen einer
Mitunternehmerstellung gegeben wären (vgl. VwGH 25.6.1997, 95/15/0192 und
die dort zitierte Literatur).
Für die Beurteilung des gegenständlichen
Sachverhaltes ist daher zunächst unabhängig von der Einstufung der
Einkünfte der Bw. als solche aus Gewerbebetrieb oder als solche aus
Vermietung und Verpachtung entscheidungsrelevant, ob die Bw. als
Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Die wesentlichen Elemente des
Mitunternehmers im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1988 sind das Entwickeln einer
Unternehmerinitiative und die Übernahme eines Unternehmerrisikos.
Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das unternehmerische Geschehen Einfluss
nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für
Gesellschaftsschulden und der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den
stillen Reserven und am Firmenwert (VwGH 13.12.1995, 93/13/0253).
Nach den im gegenständlichen Fall bestehenden
Rechtsbeziehungen obliegt die Geschäftsführung der Bw. zwar
ausschließlich dem Komplementär (X-GmbH), es kommt den Kommanditisten
H., S. und G. jedoch durch die ihnen zustehenden Stimmrechte und der
Gesellschafterstellung bei der Komplementärgesellschaft sehr wohl Einfluss
auf die Geschäftsführung der Bw. zu, weshalb vom Vorliegen einer
Unternehmerinitiative ausgegangen werden muss. Aus dem Gesellschaftsvertrag der
Bw. vom 7. Dezember 1998 ergibt sich keine Haftung der Kommanditisten für
Schulden der Bw. Von den Kommanditisten H., S. und G. wurden jedoch bereits im
Kreditvertrag vom 1. Dezember 1998 Haftungen im Ausmaß von insgesamt 100%
des Kredites zuzüglich Zinsen und Spesen übernommen. Die Beteiligung
am Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist im
Gesellschaftsvertrag insofern geregelt, als die Kommanditisten im
Verhältnis ihrer Kapitalanteile zueinander am Vermögen sowie am Gewinn
bzw. Verlust der Gesellschaft beteiligt sind. Es liegen somit bei der Bw. die
wesentlichen Elemente einer Mitunternehmerschaft iSd § 23 Z 2 EStG 1988
vor.
Das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft führt
allerdings nur dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn diese
Mitunternehmerschaft einen Gewerbebetrieb unterhält. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die
selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, gewerblich, wenn sie den Rahmen der
Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das
Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes
Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung
eigenen Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf
abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen
soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb
ausmacht (vgl. VwGH 18.12.2001, 99/15/0155; VwGH 29.7.1997, 96/14/0115).
Für die Abgrenzung zwischen Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung und gewerblichen Einkünften ist der Begriff der
(nichtgewerblichen) Vermögensverwaltung wesentlich. Darunter ist in erster
Linie die Nutzung eigenen Vermögens durch Fruchtziehung durch Vermietung
und Verpachtung zu verstehen. Steht eine solche Fruchtziehung aus dem
Vermögen im Vordergrund, schließen einzelne Zu- und Abverkäufe
von Vermögen die Annahme einer Vermögensverwaltung noch nicht aus.
Tritt jedoch die Vermögensnutzung in den Hintergrund, steht also die
Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund, liegt keine
Vermögensverwaltung mehr vor. In einem solchen Fall begründen die
Grundstücksgeschäfte einen Gewerbebetrieb (Grundstückshandel). Ob
die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung im Vordergrund
steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des
jeweiligen Falles zu lösen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Grundstücke bzw. Wohnungen nur im beschränkten Maße umsetzbar
sind und daher schon nach der Natur der Sache nicht gleich der üblichen
Handelsware laufend, sondern nur unregelmäßig und in einer
verhältnismäßig nur geringen Zahl von Fällen erworben und
abgesetzt werden können. Dies erfordert eine mehrjährige, über
den Veranlagungszeitraum hinausgehende Betrachtung. Für das Vorliegen eines
Grundstückshandels sprechen eine umfangreiche Kauf- und vor allem
Verkaufstätigkeit, der Umstand, dass die Käufe weitgehend mit
Fremdmitteln finanziert werden, dass angekaufte Miethäuser zwecks Verkauf
von Eigentumswohnungen "parifiziert" werden, sowie die planmäßige
Errichtung von Gebäuden und der nachfolgende Verkauf (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, § 28 Tz. 4 und die dort
zitierte Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt
ausgesprochen, dass berufliche Berührungspunkte zum Immobiliengeschäft
und das damit im Vergleich zu einem nicht in der Branche Tätigen zu
unterstellende Fach- und Insiderwissen geeignet sind, das Bild der
Planmäßigkeit des auf einen gewerblichen Grundstückhandel
hindeutenden Vorgehens zu verstärken (vgl. VwGH 18.12.2001, 99/15/0155;
26.7.2000, 95/14/0161; 25.3.1999, 94/15/0171).
Im gegenständlichen Fall errichtete die Bw. insgesamt
siebzehn Wohnungen durch Ausbau der jeweiligen Dachböden in den Objekten
L-Platz und T-Straße. Diese Wohnungen wurden nach Errichtung von der Bw.
vermietet. Im Objekt E-Gasse wurden von der Bw. drei Wohnungen angeschafft und
nach Ausbau des Dachbodens und Änderung der grundbücherlichen
Nutzwerte acht Wohnungen veräußert. Das von der Bw. im Jahr 2000
erworbene Zinshaus in der H-Gasse wurde von der Bw. saniert und nach der
Schaffung von Wohnungseigentum in den Jahren 2003 bis 2005 veräußert.
Die Anschaffungen, Sanierungen und Dachausbauten wurden weitgehend mit
Fremdmitteln finanziert. Die von der BP aufgezeigten beruflichen Nahebeziehungen
der Beteiligten zum Baugewerbe und zum Umschlag von Liegenschaften, der enge
zeitliche Zusammenhang von Ankauf, Umbauarbeiten und Verkauf der Objekte E-Gasse
und H-Gasse und die Veräußerung der überwiegenden Anzahl der
Wohnungen im Objekt E-Gasse an die der Bw. nahe stehende I-GmbH & Co KEG
lassen ein Ausmaß an planmäßigem Handeln der Bw. vermuten,
welches deutlich gegen die Annahme, dass bloß die Anlage und Nutzung des
Vermögens im Vordergrund gestanden ist, spricht. Bei dieser gegebenen
Sachlage liegt im berufungsgegenständlichen Zeitraum zweifellos eine
gewerbliche Tätigkeit der Bw. vor, die über eine bloße
Vermögensnutzung hinausgeht, weshalb die Bw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielte.
Eine Buchführungspflicht
nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ergibt sich für die Bw. nur dann, wenn sie
die Umsatzgrenzen des § 125 BAO überschreitet. Gemäß
§
125 Abs. 1 lit. a BAO sind Unternehmer für einen Betrieb oder
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei
aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils fünf Millionen Schilling bzw.
ab 2002 400.000,00 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der
Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
machen . Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so tritt gemäß
§ 125 Abs. 2 BAO die Verpflichtung mit Beginn des darauf zweitfolgenden
Kalenderjahres ein.
Aus den von der Bw. erklärten Besteuerungsgrundlagen
der streitgegenständlichen Zeiträume 1998 bis 2001 ergibt sich
eindeutig keine Buchführungspflicht der Bw. nach § 125 BAO. Die von
der Bw. vorgenommene Ermittlung der Einkünfte in Form einer
Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) entspricht daher den
gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Gewerbebetrieb liegt
grundsätzlich nicht erst dann vor, wenn eine werbende Tätigkeit
begonnen wird, sondern bereits dann, wenn Aufwendungen zur Gewinnung der
notwendigen Betriebsmittel gemacht werden. Die Unbeachtlichkeit der Aufwendungen
des Vorbereitungszeitraumes wird nur bejaht werden können, wenn erkennbar
ist, dass die Ziele des Steuerpflichtigen in Wahrheit gar nicht auf einen
Gewerbebetrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren (VwGH vom 10.11.1993,
93/13/0108). Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen (werbenden)
Tätigkeit können Betriebsausgaben sein, wenn die Eröffnung eines
Gewerbebetriebes tatsächlich beabsichtigt ist; das gilt auch dann, wenn es
zu keiner Betriebseröffnung kommt bzw. eine angestrebte
Mitunternehmerschaft nicht zu Stande kommt. Die bloße Möglichkeit der
späteren Verwendung eines Wirtschaftsgutes auch für den Betriebszweck
reicht hingegen nicht aus. Aufwendungen zur Erzielung künftiger
Betriebseinnahmen sind nur dann Betriebsausgaben, wenn ein ausreichender
Zusammenhang mit künftigen Betriebseinnahmen besteht. Die
Betriebsgründung muss zielstrebig betrieben werden; eine zielstrebige
Betriebsgründung liegt jedenfalls bei der Anschaffung von Betriebsmitteln
vor. Die Absicht der Betriebsgründung ist durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen (vgl. Doralt, a.a.O., § 4 Tz. 235 und die dort zitierte
Literatur und Judikatur). Die von der Bw. bereits im Kalenderjahr 1998
getätigten Aufwendungen dienten zweifellos der Erzielung künftiger
Betriebseinnahmen, weshalb die Nichtanerkennung der geltend gemachten
Betriebsausgaben mangels Bestehen der Bw. im Kalenderjahr 1998 durch die BP
nicht zu Recht erfolgt ist.
Einkünfte liegen
gemäß
§ 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung vom 17. Dezember 1992
(LVO), BGBl. Nr. 33/1993, jedoch nur bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter
Abs. 2 fällt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Betätigungen
mit Einkunftsquellenvermutung (Abs. 1) und den Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (Abs. 2) liegt darin, dass bei Tätigkeiten im Sinne
des § 1 Abs. 1 LVO Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn ausgeschlossen
ist (§ 6 LVO) und die Verluste der ersten drei Jahre jedenfalls
anzuerkennen sind, ausgenommen im Falle der entgeltlichen
Gebäudeüberlassung.
Bei der bereits dargestellten Tätigkeit der Bw.
handelt sich zweifellos um eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung
(Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinn des § 1 Abs. 1
LVO). Eine Betätigung im Zusammenhang mit der entgeltlichen
Überlassung von Gebäuden ist keine Liebhaberei, wenn sie durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar
ist. Als objektive Umstände zur Nachvollziehbarkeit des stetigen Strebens
nach Gewinnen (Überschüssen) gelten bei entgeltlicher Überlassung
von Gebäuden gemäß
§ 2 Abs. 3 LVO das Verhältnis des
Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant
ist, zu einem absehbaren Zeitraum (Angemessenheit der Zeitrelation) und die
Kriterien iSd § 2 Abs. 1 LVO.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO ist, wenn bei
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste anfallen, das Vorliegen
der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand
folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 2 Abs. 3 LVO ist für
Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von
Gebäuden das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 nach dem
Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss geplant ist, "zu einem absehbaren Zeitraum" zu beurteilen.
"Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)", (BGBl. Nr. II 358/1997).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn
der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie
Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden,
der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 anzusetzen. Unter Gesamtüberschuss ist der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des
Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen (Abs. 2).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 LVO sind die §§
1 bis 3 auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit anzuwenden. Es ist zuerst für die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die
gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu
beurteilen ist (Abs. 2). Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob
jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei
sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der
einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen (Abs. 3).
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Ob Liebhaberei vorliegt, ist nach der LVO für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestatte Einheit gesondert zu beurteilen. Prinzipiell ist jede
Einkunftsquelle eine einzelne Beurteilungseinheit und somit - auch im Hinblick
auf Liebhaberei - getrennt zu prüfen (vgl. Doralt, a.a.O., § 3 Tz.
334). Beurteilungseinheit bei den betrieblichen Einkünften ist der einzelne
Betrieb, Teilbetrieb oder Nebenbetrieb unabhängig von der
Rechtspersönlichkeit oder der Rechtsform des Steuerpflichtigen (VwGH
23.5.1996, 93/15/0215, 0216). Die prinzipiell für jede einzelne noch als
selbständig anzusehende "Einheit" (Betrieb, Teilbetrieb, Nebenbetrieb)
gesonderte Betrachtung entspricht allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften.
Dies hat seine Ursache darin, dass generelle Grundlage der
Liebhabereibeurteilung der - allenfalls adaptierte - "steuerliche Gewinn" ist
(VwGH 5.10.1993, 90/14/0212; VwGH 12.12.1995, 94/14/0091).
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand der Prognoserechnung zu dokumentieren. Eine
solche Prognoserechnung muss plausibel sein (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217). Der
Nachweis der Angemessenheit der Zeitrelation hat durch den Abgabepflichtigen
mittels detaillierter und nachvollziehbarer Planungsrechnung
(Kalkulationsrechnung; vgl. VwGH 15.11.1994, 94/14/0083) zu erfolgen.
Die Feststellungen der BP,
"dass es der Bw. unmöglich ist, einen
Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen" und die
Schlussfolgerung der BP, dass ein positives
Gesamtergebnis gar nicht angestrebt werde" erfolgten nicht auf Grundlage
einer den dargestellten rechtlichen Bestimmungen entsprechenden
Liebhabereiprüfung. Prognoserechnungen zur Beurteilung der Tätigkeiten
der Bw. als Liebhaberei wurden von der BP nicht abverlangt und somit ihren
Feststellungen auch nicht zugrunde gelegt. Dazu ist zunächst festzustellen,
dass die Abgabenbehörden gemäß
§ 115 BAO die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Die von der Bw. am 27. September 2004 dem Finanzamt
vorgelegten Prognoserechungen zu den einzelnen Projekten sind schlüssig und
nachvollziehbar. Die den Berechnungen zugrunde gelegten Fremdfinanzierungskosten
entsprechen den in den Kreditverträgen vom 1. Dezember 1998, 26. April 1999
und 11. April 2001 geregelten Konditionen. Die für die geplante Vermietung
der einzelnen Objekte erstellten Prognoserechnungen führen beim Objekt
E-Gasse im Jahr 2014, beim Objekt H-Gasse im Jahr 2017, beim Objekt
T-Straße im Jahr 2023 und beim Objekt L-Platz im Jahr 2022 zu einem
kumulierten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, womit
die im § 2 Abs. 3 LVO geregelten Zeiträume von 25 Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) unterschritten werden. Zu den entgegen der
ursprünglichen Planung durchgeführten Veräußerungen der
Objekte E-Gasse und H-Gasse ist auszuführen, dass die Einstellung einer
Betätigung, für die nicht von vornherein die Erzielbarkeit eines
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten) auszuschließen war, vor Erzielung eines solchen nicht dazu
führt, dass die Betätigung allein aus diesem Grund als Liebhaberei zu
beurteilen ist.
Die Beurteilung der Ertragsfähigkeit der
Tätigkeiten der Bw. anhand der vorliegenden Prognoserechnungen führt
zu dem Schluss, dass die Tätigkeiten der Bw. in den
berufungsgegenständlichen Zeiträumen 1998 bis 2001 nicht als
Liebhaberei zu beurteilen sind. Zu den vorliegenden Prognoserechnungen wurden
weder vom Finanzamt noch von der BP Einwendungen vorgebracht. Die Beurteilung
der Tätigkeiten der Bw. als Liebhaberei und die damit verbundene
Nichtanerkennung der von der Bw. im Prüfungszeitraum 1998 bis 2001 geltend
gemachten Verluste durch die BP ist daher nicht zu Recht erfolgt.
Zu den Ausführungen der BP
hinsichtlich der von der Bw. geltend gemachten Betriebsausgaben ist folgendes
festzustellen: Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der Abgabepflichtige die als
Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über
Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies
nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die
keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier
Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Abgabepflichtigen
nicht gelingt, seine Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, a.a.O.,
§ 4 Tz. 269, 270; VwGH 30.1.2001, 96/14/0154).
Für die im Jahr 1998 geltend gemachten
Beratungsaufwendungen in Höhe von S 4,400.000,00 wurden von der Bw. die
entsprechenden Rechnungen vorgelegt. Die Nichtanerkennung dieser
Beratungsaufwendungen begründete die BP im Wesentlichen damit, dass diese
Leistungen von den Kommanditisten der Bw. bzw. diesen nahe stehenden
Gesellschaften in Rechnung gestellt und keine Nachweise über die
tatsächliche Leistungserbringung erbracht worden seien. Entgegen der
Ansicht der BP ist die Zurechnungsvorschrift des § 23 Z 2 zweiter Teil EStG
1988 nicht auf solche Leistungsbeziehungen anzuwenden, deren Ursache sowohl im
Gewerbetrieb der Personengesellschaft als auch im land- und
forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen oder gewerblichen Betrieb des
Gesellschafters liegt und die ebenso geschlossen und abgewickelt werden wie
zwischen fremden Unternehmen (vgl. VwGH 30.5.1995, 92/13/0018; VwGH, 1.12.1992,
92/14/0149). Aus den vorliegenden Rechnungen ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass die strittigen Leistungsbeziehungen nicht unter auch
gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgten
und dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht
wurden. Wenn die BP argumentiert, dass das Vorhandensein der von der Bw. in den
Objekten L-Platz, T-Straße und E-Gasse errichteten Dachwohnungen
"ausgeschlossen werden müsse", so
fehlt dieser Argumentation jegliche sachliche Grundlage und widerspricht auch
den im Arbeitsbogen der BP aufliegenden Verträgen und
Grundbuchauszügen. Die von der Bw. geltend gemachten Beratungsaufwendungen
wurden belegmäßig nachgewiesen. An der betrieblichen Veranlassung
dieser geltend gemachten Aufwendungen besteht kein Zweifel. Die Nichtanerkennung
der von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachten Beratungsaufwendungen in
Höhe von S 4,400.000,00 durch die BP ist daher nicht zu Recht erfolgt. Zu
diesen von der Bw. geltend gemachten Beratungsaufwendungen ist aber
festzustellen, dass gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung) sind. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Nach § 203 Abs. 2 HGB, dRGBl. S 219/1897, sind
Anschaffungskosten jene Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand
zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden
können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie
die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind
abzusetzen.
Zu den Anschaffungsnebenkosten, die im § 203 Abs. 2
HGB nicht definiert sind, gehören nach der Rechtsprechung auch
Vermittlungsprovisionen (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090). Der im Jahr 1998 von
der Bw. geltend gemachte Beratungsaufwand für Vermittlungsleistungen in
Höhe von S 1,440.000,00 ist daher anteilig auf die Anschaffungskosten der
Objekte T-Straße, L-Platz und E-Gasse aufzuteilen, wobei die Aufteilung
entsprechend der Nutzfläche der einzelnen Objekte zu erfolgen hat. Diese
rechtliche Würdigung gilt auch für die der Bw. im Jahr 1998 in
Rechnung gestellten Honorare für die Projektierung, Beratung und Erbringung
von Büroleistungen betreffend die Projekte T- Straße, L-Platz und
E-Gasse in Höhe von S 800.000,00 und dem Honorar für die Erstellung
einer Machbarkeitsstudie für den Ausbau und die Verwertung, insbesondere
hinsichtlich der Marktsituation bezüglich Vermietung von Dachböden in
diesen Objekten in Höhe von S 720.000,00.
Ein entgeltlich erworbenes Mietrecht ist nach der
Rechtsprechung auf die voraussichtliche Vertragsdauer abzuschreiben (vgl. VwGH
12.1.1993, 88/14/0077). Daraus ergibt sich, dass das von der Bw. im Jahr 1998
für die Überlassung der Mietrechte der Objekte T-Straße und
L-Platz geleistete Honorar in Höhe von S 1,440.000,00 auf die Vertragsdauer
von 25 Jahren beginnend ab Rechtskraft der Benützungsbewilligungen
abzuschreiben ist.
Aus den vorliegenden
Kreditverträgen vom 1. Dezember 1998 und 26. April 1999 ergibt sich
eindeutig, dass die der Bw. von der V-Bank gewährten Kredite eine Laufzeit
bis zum 31. Dezember 2024 haben. Der mit Kreditvertrag vom 11. April 2001 der
Bw. eingeräumte Kredit der V-Bank hat eine Laufzeit bis zum 5. Jänner
2022. Die Argumentation der BP, dass trotz Aufforderung von der Bw. keine
Kreditverträge und Berechnungsunterlagen für die geltend gemachten
Zinsaufwendungen vorgelegt worden seien, steht eindeutig im Widerspruch zu den
im Arbeitsbogen der BP aufliegenden Kreditverträgen und Kreditabrechnungen.
Den von der BP festgestellten Laufzeiten und der Annahme der BP, dass
"eine Rückzahlung des Kapitals innerhalb
der kurzen Laufzeit sowie die Begleichung der Zinsen durch die keinerlei
Erlöse erzielende Bw. gänzlich ausgeschlossen ist" fehlen auf
Grund der vorliegenden Unterlagen jegliche sachliche Grundlagen.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 müssen
Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-,
Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten
gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,
außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Die im
Jahr 1998 von der Bw. lediglich für das Jahr 1999 geleistete
Zinsvorauszahlung in Höhe von S 940.000,00 ist daher bereits im Jahr der
Zahlung als Betriebsausgabe abzuziehen. Die von der Bw. geltend gemachten
Zinsaufwendungen in Höhe von S 1,138.443,93 im Jahr 1998, S 1,496.804,08 im
Jahr 2000 und S 1,576.630,82 im Jahr 2001 sind daher Betriebsausgaben im Sinn
des § 4 Abs. 4 EStG 1988.
Mit dem vorliegenden
Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998, abgeschlossen zwischen der Bw.
als Auftraggeberin und der St.-GmbH als Auftragnehmerin, wurden die
Ausstattungsmerkmale der Dachwohnungen in den Objekten L-Platz, T-Straße
und E-Gasse (Decke Dachgeschoss, Wintergarten, Dachstuhl, Wände, Terrassen,
Fenster, Terrassenelemente, Innentüren, Bodenbelag, Maler/Anstreicher,
Elektroinstallation, Heizung/Sanitärinstallation, Statische Berechnungen)
im Detail für die auszubauenden Dachböden geregelt. Die sich auf Grund
der Detailplanung für die einzelnen Objekte ergebenden Mehrflächen
wurden mit der Ausweitung des Generalunternehmervertrages vom 25. September 1999
konkret vereinbart. Der angegebene Pauschalpreis von zunächst S
37,000.000,00 und von S 43,000.000,00 nach der Ausweitung des
Generalunternehmervertrages ist aufgrund der Flächenangabe sehr wohl
nachvollziehbar, zumal von der St.-GmbH nach Fertigstellung am 15. Dezember 2000
eine detaillierte Abrechnung der Objekte T-Straße und E-Gasse und am 20.
Dezember 2001 eine detaillierte Abrechnung des Objektes E-Gasse erfolgte. Allein
die Tatsache, dass der Geschäftsführer der St.-GmbH auch Kommanditist
der Bw. war, rechtfertigt nicht den Schluss der BP, dass die angegebenen
Pauschalpreise nicht nachvollziehbar seien.
Gemäß
§ 7 Abs. 3 EStG 1988 müssen
Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, ein
Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens führen. Die in den Jahren 1998 und 1999
von der Bw. im Anlageverzeichnis betreffend die "Investitionen Dachbodenausbau"
erfolgten Sammelbuchungen wurden von der Bw. mit der erstmaligen Geltendmachung
der Absetzung für Abnutzung mit der Abrechnung der einzelnen Objekte
konkretisiert. Für die von der BP geäußerten Zweifel am
Vorhandensein der angeführten Investitionen finden sich keinerlei
Anhaltspunkte. Die Bw. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der
Hausbesichtigungen am 14. und 23. Juni 1999 durch den Erhebungsdienst des
Finanzamtes mit der Bauausführung der Objekte L-Platz, T-Straße und
E-Gasse noch nicht begonnen wurde. Dass die BP auf Grund dieser Erhebungen das
Vorhandensein der Investitionen in diesen Objekten ausgeschlossen hat, ist
insbesondere deshalb unverständlich, als die BP vom 16. September 2002 bis
4. Juni 2003 (vgl. Tz. 9 des BP-Berichtes vom 10. Juli 2003) durchgeführt
wurde.
Die Ansicht der BP, dass es der
Bw. aufgrund der vorliegenden Mietverträge betreffend die Objekte
T-Straße und L-Platz gar nicht möglich gewesen sei, die St.-GmbH mit
der Errichtung von Dachwohnungen in diese Objekten zu beauftragen und die
Wohnungen in der Folge weiterzuvermieten, widerspricht eindeutig den
vorliegenden Verträgen. Laut Punkt IV. (Benützung) der
Mietverträge vom 16. Juni 1998 bzw. 13. Juli 1998 haben die Mieter S. und
H. das Recht, die Bestandobjekte L-Platz und T-Straße ganz oder teilweise
zu beliebigen Bedingungen und zu einem frei gewählten Mietzins, an Dritte
unterzuvermieten, die Mietrechte zur Gänze an dritte Personen abzutreten
oder das Bestandobjekt sonst weiterzugeben. Den dritten Personen steht
ihrerseits ein Weitergaberecht an andere Personen zu. Mit
Untermietverträgen vom 2. Juli 1999 bzw. 9. Juli 1999 gaben S. und H. diese
Bestandobjekte der Bw. in Unterbestand. Gemäß Punkt II. der
Untermietverträge wurde jede andere Form als die Nutzung zu Wohnzwecken
ausgeschlossen. Gemäß Punkt V. der Untermietverträge gelten die
Bestimmungen des zwischen den Vermietern und der Hauseigentümerin
abgeschlossenen Hauptmietvertrages analog. Entsprechend diesen vertraglichen
Regelungen fehlt der Ansicht der BP jegliche logische Grundlage. Der
Argumentation der BP, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 27. Oktober 2000
festgestellt habe, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus der Untervermietung mangels Vorliegen von Einkünften im
Sinn des § 2 Abs. 2 EStG 1988 nicht zu erfolgen habe, ist entgegenzuhalten,
dass sich dieser Bescheid lediglich auf die Feststellung der Einkünfte der
Untervermieter S. und H. bezieht. Die Nichtanerkennung der
Unterbestandverhältnisse der Bw. kann daraus keinesfalls abgeleitet
werden.
Die von der BP im Jahr 1999 nicht anerkannten sonstigen
betrieblichen Aufwendungen in Höhe von S 517.410,00 und die im
Anlageverzeichnis der Bw. enthaltenen Baukosten 1999 in Höhe von S
225.000,00 wurden von der Bw. im Berufungsverfahren belegmäßig
nachgewiesen. Die Überprüfung dieser Belege durch den
unabhängigen Finanzsenat führt zu dem Schluss, dass keine Gründe
für die Nichtanerkennung dieser Aufwendungen vorliegen. Wie die BP zu Recht
festgestellt hat, wurde die Rechnung der H-OEG vom 24. November 1999 für
das Projekt E-Gasse im Anlageverzeichnis der Bw. erfasst. Im Jahr 2000 wurden
die in den Anlageverzeichnissen der Bw. aus den Jahren 1998 und 1999
ausgewiesenen "Investitionen Dachbodenausbau" auf die Objekte T-Straße,
L-Platz und E-Gasse aufgeteilt. Diese Rechnung wurde daher im Jahr 2000 von der
Bw. entgegen der Feststellung der BP nicht ausgebucht. Die im Zuge der Sanierung
des Objektes E-Gasse gewährten öffentlichen Mittel wurden anteilig an
die Bw. weitergeleitet. Die Ausführungen der Bw. zu der steuerlichen
Behandlung dieser Fördermittel entsprechen der geltenden Rechtslage.
Gemäß
§ 30 Abs. 3
Z 1 EStG 1988 liegen Spekulationsgeschäfte nicht vor, soweit die
Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Da die Bw.
im berufungsgegenständlichen Zeitraum 1998 bis 2001 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt hat, sind die Einkünfte der Bw. aus den von der BP
dargestellten Veräußerungen von Wohnungen im Objekt E-Gasse als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Einnahmen sind gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die Einnahmen aus den
Veräußerungen der Wohnungen im Objekt E-Gasse sind der Bw. erst ab
dem Jahr 2002 zugeflossen, weshalb eine Besteuerung dieser Einkünfte im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 1998 bis 2001 nicht zu erfolgen hat.
Entsprechend dieser Rechtslage wurden von der Bw. auch tatsächlich keine
Einkünfte aus der Veräußerung der Wohnungen im Objekt E-Gasse
erklärt. Zwar wurden von der Bw. den Abgabenerklärungen der Jahre 2000
und 2001 die von der BP angeführten Berechnungsblätter beigelegt,
mangels steuerlicher Relevanz dieser Berechnungen im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 1998 bis 2001 erübrigt sich ein
Eingehen auf die Ausführungen der BP zu diesen Berechnungen.
Umsatzsteuer
Gemäß
§ 17 Abs. 2 UStG 1994 haben
Unternehmer, die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne
des § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig
sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).
Gemäß
§ 17 Abs. 6 UStG 1994 treten an die Stelle der Entgelte
für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die
vereinnahmten Entgelte.
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet wer
in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist,
diesen Betrag. Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt als Rechnung
jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen
Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der
Rechnung hingewiesen wird. Wesentlich ist, dass der Leistende eine Urkunde
ausstellt, die (auch) den Zweck verfolgt, einem anderen Mitteilung über die
für eine Leistung geforderte Gegenleistung zu machen, die also eine
Abrechnung über eine Leistung darstellt (vgl. VwGH 17.2.1992, 90/15/0144).
Ein schriftlicher Vertrag (Kaufvertrag) kann jedoch nur dann als Rechnung
gewertet werden, wenn sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass nicht nur die
Willenseinigung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten erfolgte,
sondern bereits eine Abrechnung über die zu erbringende Leistung intendiert
ist und diese alle nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Merkmale aufweist
(Ruppe, a.a.O., Tz. 48 zu § 11 und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Laut vorliegendem Kaufvertrag vom 10. August 2001
veräußerte die Bw. die Wohnung Top 23 des Objektes E-Gasse an W. um
den vereinbarten Kaufpreis von S 1,530.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
in Höhe von S 306.000,00. Dieser Kaufpreis wurde von der Bw. nicht im Jahr
2001 vereinnahmt. Entsprechend der dargestellten Rechtslage wurde dieser
Verkaufserlös von der Bw. zu Recht nicht in der Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2001 erklärt. Aus den Vereinbahrungen des vorliegenden
Kaufvertrages vom 10. August 2001 kann keinesfalls geschlossen werden, dass von
den Vertragspartnern bereits eine Abrechnung im Sinn des § 11 Abs. 1 UStG
1994 vorgenommen wurde. Mangels Vorliegens einer Rechnung erfolgte die
Besteuerung des im Kaufvertrag vom 10. August 2001 vereinbarten Kaufpreises in
Höhe von S 1,530.000,00 gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 durch
die BP nicht zu Recht.
Vorsteuer
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer
die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug steht grundsätzlich erst zu, wenn
die Leistung ausgeführt worden ist. Wird jedoch vor Ausführung des
Umsatzes ein Entgelt entrichtet, dann ist die Vorsteuer bereits abziehbar, wenn
eine formgerechte Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) vorliegt. In diesem
Fall wird somit nicht auf die Leistung, sondern auf die Zahlung abgestellt, die
sonst für den Vorsteuerabzug unerheblich ist.
Im Berufungsfall gilt es zu beurteilen, ob die
streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen des § 11 Abs. 1
UStG 1994 entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine
Rechnung
ein Abrechnungsdokument über eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder
sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend
wiederzugeben hat. Durch das Abstellen auf eine
Rechnung
im Sinn des § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und
praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim
Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim
Leistungserbringer andererseits sichergestellt werden. Dabei ist die Bindung des
Vorsteuerabzuges an eine
Rechnung
im Sinne der genannten Bestimmung nicht als unsachlich zu beurteilen, da der
Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen
Rechnung
dringen kann. Die Leistungen müssen jedenfalls nachvollziehbar bleiben, um
eine wirkungsvolle Überwachung des Umsatzsteueraufkommens zu
gewährleisten. Dieser Zweck der Sicherstellung der Erhebung der
Umsatzsteuer erfordert es, dass ein objektiver Rechnungsleser durch bloßen
Einblick in die
Rechnung
erkennen kann, was Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung war.
Die erforderlichen Angaben müssen vom leistenden Unternehmer in die
Rechnung aufgenommen worden oder in Belegen enthalten sein, die der leistende
Unternehmer ausgefertigt hat. Sämtliche erforderlichen Angaben können
auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird
(§ 11 Abs. 2, 3. Satz). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass es sich
um Belege handeln muss, die vom Rechnungsaussteller stammen oder von ihm
mitverfasst sind. Eigenbelege des Rechnungsadressaten sind nicht ausreichend.
Die fehlende oder unvollständige Rechnung kann nicht (in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise) durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (VwGH 1.12.1983,
83/15/0033; 12.12.1988, 87/15/0079).
Es besteht nach dem
festgestellten Sachverhalt kein Zweifel daran, dass die von der St.-GmbH
entsprechend dem Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 der Bw. in
Rechnung gestellten Bauarbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Bei
der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
kommt dem Umstand, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das
Finanzamt abgeführt hat, keine Bedeutung zu, weshalb die Ausführungen
der BP dazu unbeachtlich sind.
Unter Berücksichtigung des Generalunternehmervertrages
vom 28. Dezember 1998 ergibt sich zweifellos, dass es sich bei der Rechnung der
St.-GmbH vom 31. Dezember 1998 um eine Anzahlung für eine künftige
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UnternehmereigenschaftErmittlung der EinkunftsartBuchführungspflichtLiebhabereiprüfungPrognoserechnungAnschaffungsnebenkostenBetriebsausgabenVorliegen einer RechnungVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-W/05
- Stammnummer
- 26748
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF