RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0832-W/05

Unternehmereigenschaft und Einkunftsart einer GmbH & Co KEG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-W/05vom 14.02.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Leistung handelte. Für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen ist grundsätzlich der Zahlungszeitpunkt maßgeblich. Der von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von S 6,533.850,22 und der im Jahr 2000 geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von S 821.093,11 erfolgte entsprechend den in diesen Jahren von der Bw. tatsächlich an die St.-GmbH geleisteten Anzahlungen. Wie auch die BP festgestellt hat, wurden die tatsächlich geleisteten Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge in den Schlussrechnungen der St.-GmbH vom 15. Dezember 2000 und 20. Dezember 2001 abgesetzt. Die Nichtanerkennung des von der Bw. aus geleisteten Anzahlungen geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 6,533.850,22 im Jahr 1998 und in Höhe von S 821.093,11 im Jahr 2000 erfolgte daher nicht zu Recht. Die Rechnungen der St.-GmbH vom 15. Dezember 2000 und vom 20. Dezember 2001 weisen lediglich eine Verrechnungssumme der einzelnen Bauprojekte E-Gasse, T-Straße (15. Dezember 2000) und L-Platz (20. Dezember 2001) ohne detaillierte Leistungsbeschreibungen auf. Die Summe der einzelnen Nettopreise bzw. der Nettopreis wurden richtig mit dem gesonderten Umsatzsteuerausweis versehen. Wie die BP zu Recht festgestellt hat, weisen diese Rechnungen der St.-GmbH vom 15. Dezember 2000 und vom 20. Dezember 2001 sowie die Rechnung des S. vom 2. Dezember 1998 über die Überlassung der Mietrechte der Objekte T-Straße und L-Platz, die Rechnung der HLV-GmbH vom 2. Dezember 1998 für die Vermittlungstätigkeit für die Objekte T-Straße, L-Platz und E-Gasse, die Rechnung der EV-GmbH vom 7. Dezember 1998 für die Projektierung, Beratung und Erbringung von Büroleistungen betreffend die Projekte der Dachöden L-Platz, T-Straße und E-Gasse, die Rechnung der O-GmbH vom 11. Dezember 1998 für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie für den Ausbau und die Verwertung, insbesondere hinsichtlich der Marktsituation bezüglich Vermietung von Dachböden in den Objekten L-Platz, T-Straße und E-Gasse, die Rechnungen der H-OEG vom 24. November 1999 und vom 10. Jänner 2000 über Vorleistungen, Aufmassarbeiten und Planerstellungen für das Projekt E-Gasse keinerlei Angaben betreffend Zeitpunkt oder Zeitraum der Durchführung der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen auf. Auch ein Hinweis darauf, dass der Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder Beweismittel enthalten wäre, lässt sich keiner der in Rede stehenden Rechnungen entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 UStG 1994 den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH 22.2.2000, 99/14/0062; 12.9.2001, 99/13/0069). Es genügen auch nicht Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Im Sinne dieser Rechtsprechung folgt somit im gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug aus den angeführten Rechnungen in Höhe von S 880.000,00 für das Jahr 1998, S 320.000,00 für das Jahr 1999, S 60.000,00 für das Jahr 2000 und S 2,646.383,79 für das Jahr 2001 von der BP zu Recht versagt wurde, da die in Rede stehenden Rechnungen den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 zweifellos nicht entsprechen. Anzumerken ist, dass wenn eine Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht, der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen kann. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (VwGH 17.9.1996 95/14/0068; VwGH 18.11.1987, 86/13/0204). Die Ausführungen der Bw. zu dem im Jahr 1998 geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen der Bw. an die S. und H. GesbR sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Nichtanerkennung des von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 1.700,18 ist daher nicht zu Recht erfolgt. Von der Bw. wurden im Berufungsverfahren die Rechnungen hinsichtlich des von der BP im Jahr 1999 nicht anerkannten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 7.000,00 und des im Jahr 2000 nicht anerkannten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 50.000,00 vorgelegt. Die Überprüfung dieser Rechnungen führt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben waren. Die Nichtanerkennung des von der Bw. im Jahr 1999 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 7.000,00 und des von der Bw. im Jahr 2000 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 50.000,00 ist daher nicht zu Recht erfolgt. Der Bw. wurde mit Rechnung vom 9. September 2000 die Vermittlungsprovision für den Verkauf von fünf Wohnungen im Objekt E-Gasse (Leistungszeitraum September, Oktober, November 2000) in Höhe von S 1,000.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von S 200.000,00 in Rechnung gestellt. Diese Rechnung entspricht den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994. Die Bw. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vorsteuerabzug aus einer laut den Feststellungen der BP "identen" Provisionsabrechnung vom 9. November 1999 nicht vorgenommen wurde. Im Hinblick darauf, dass der Verkauf von fünf Wohnungen des Objektes E-Gasse mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2000 erfolgte, ergeben sich für den unabhängigen Finanzsenat keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für den von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzug. Die Nichtanerkennung des von der Bw. im Jahr 2000 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 200.000,00 durch die BP ist daher nicht zu Recht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 9 Berechnungsblätter Wien, 14. Februar 2007  

Normen und Schlagworte

UnternehmereigenschaftErmittlung der EinkunftsartBuchführungspflichtLiebhabereiprüfungPrognoserechnungAnschaffungsnebenkostenBetriebsausgabenVorliegen einer RechnungVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0832-W/05
Stammnummer
26748
Gültig
14.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF