Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0832-W/05
Unternehmereigenschaft und Einkunftsart einer GmbH & Co KEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-W/05vom 14.02.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Leistung handelte. Für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen ist
grundsätzlich der Zahlungszeitpunkt maßgeblich. Der von der Bw. im
Jahr 1998 geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von S 6,533.850,22 und
der im Jahr 2000 geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von S 821.093,11
erfolgte entsprechend den in diesen Jahren von der Bw. tatsächlich an die
St.-GmbH geleisteten Anzahlungen. Wie auch die BP festgestellt hat, wurden die
tatsächlich geleisteten Anzahlungen und die darauf entfallenden
Steuerbeträge in den Schlussrechnungen der St.-GmbH vom 15. Dezember 2000
und 20. Dezember 2001 abgesetzt. Die Nichtanerkennung des von der Bw. aus
geleisteten Anzahlungen geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S
6,533.850,22 im Jahr 1998 und in Höhe von S 821.093,11 im Jahr 2000
erfolgte daher nicht zu Recht.
Die Rechnungen der St.-GmbH vom 15. Dezember 2000 und vom
20. Dezember 2001 weisen lediglich eine Verrechnungssumme der einzelnen
Bauprojekte E-Gasse, T-Straße (15. Dezember 2000) und L-Platz (20.
Dezember 2001) ohne detaillierte Leistungsbeschreibungen auf. Die Summe der
einzelnen Nettopreise bzw. der Nettopreis wurden richtig mit dem gesonderten
Umsatzsteuerausweis versehen. Wie die BP zu Recht festgestellt hat, weisen diese
Rechnungen der St.-GmbH vom 15. Dezember 2000 und vom 20. Dezember 2001 sowie
die Rechnung des S. vom 2. Dezember 1998 über die Überlassung der
Mietrechte der Objekte T-Straße und L-Platz, die Rechnung der HLV-GmbH vom
2. Dezember 1998 für die Vermittlungstätigkeit für die Objekte
T-Straße, L-Platz und E-Gasse, die Rechnung der EV-GmbH vom 7. Dezember
1998 für die Projektierung, Beratung und Erbringung von Büroleistungen
betreffend die Projekte der Dachöden L-Platz, T-Straße und E-Gasse,
die Rechnung der O-GmbH vom 11. Dezember 1998 für die Erstellung einer
Machbarkeitsstudie für den Ausbau und die Verwertung, insbesondere
hinsichtlich der Marktsituation bezüglich Vermietung von Dachböden in
den Objekten L-Platz, T-Straße und E-Gasse, die Rechnungen der H-OEG vom
24. November 1999 und vom 10. Jänner 2000 über Vorleistungen,
Aufmassarbeiten und Planerstellungen für das Projekt E-Gasse keinerlei
Angaben betreffend Zeitpunkt oder Zeitraum der Durchführung der
abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen auf. Auch ein Hinweis darauf,
dass der Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder
Beweismittel enthalten wäre, lässt sich keiner der in Rede stehenden
Rechnungen entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
nicht anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH
22.2.2000, 99/14/0062; 12.9.2001, 99/13/0069). Es genügen auch nicht
Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht,
dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder
Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (VwGH 25.4.2001,
98/13/0081). Im Sinne dieser Rechtsprechung folgt somit im gegenständlichen
Fall, dass der Vorsteuerabzug aus den angeführten Rechnungen in Höhe
von S 880.000,00 für das Jahr 1998, S 320.000,00 für das Jahr 1999, S
60.000,00 für das Jahr 2000 und S 2,646.383,79 für das Jahr 2001 von
der BP zu Recht versagt wurde, da die in Rede stehenden Rechnungen den
Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 zweifellos nicht entsprechen.
Anzumerken ist, dass wenn eine Rechnung nicht den
Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht, der Leistungsempfänger
vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung
verlangen kann. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug erst für den
Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung oder
Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (VwGH 17.9.1996 95/14/0068;
VwGH 18.11.1987, 86/13/0204).
Die Ausführungen der Bw. zu dem im Jahr 1998 geltend
gemachten Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen der Bw. an die S. und H. GesbR
sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Nichtanerkennung des von der Bw. im
Jahr 1998 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 1.700,18 ist
daher nicht zu Recht erfolgt.
Von der Bw. wurden im Berufungsverfahren die Rechnungen
hinsichtlich des von der BP im Jahr 1999 nicht anerkannten Vorsteuerabzuges in
Höhe von S 7.000,00 und des im Jahr 2000 nicht anerkannten Vorsteuerabzuges
in Höhe von S 50.000,00 vorgelegt. Die Überprüfung dieser
Rechnungen führt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug gegeben waren. Die Nichtanerkennung des von der Bw. im Jahr 1999
geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 7.000,00 und des von der
Bw. im Jahr 2000 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 50.000,00
ist daher nicht zu Recht erfolgt.
Der Bw. wurde mit Rechnung vom 9. September 2000 die
Vermittlungsprovision für den Verkauf von fünf Wohnungen im Objekt
E-Gasse (Leistungszeitraum September, Oktober, November 2000) in Höhe von S
1,000.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von S 200.000,00 in
Rechnung gestellt. Diese Rechnung entspricht den Bestimmungen des § 11 Abs.
1 UStG 1994. Die Bw. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vorsteuerabzug
aus einer laut den Feststellungen der BP "identen" Provisionsabrechnung vom 9.
November 1999 nicht vorgenommen wurde. Im Hinblick darauf, dass der Verkauf von
fünf Wohnungen des Objektes E-Gasse mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2000
erfolgte, ergeben sich für den unabhängigen Finanzsenat keine Zweifel
am Vorliegen der Voraussetzungen für den von der Bw. geltend gemachten
Vorsteuerabzug. Die Nichtanerkennung des von der Bw. im Jahr 2000 geltend
gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 200.000,00 durch die BP ist daher
nicht zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
9 Berechnungsblätter
Wien,
14. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UnternehmereigenschaftErmittlung der EinkunftsartBuchführungspflichtLiebhabereiprüfungPrognoserechnungAnschaffungsnebenkostenBetriebsausgabenVorliegen einer RechnungVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-W/05
- Stammnummer
- 26748
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF