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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0832-W/05

Unternehmereigenschaft und Einkunftsart einer GmbH & Co KEG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-W/05vom 14.02.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und Festsetzung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Hinweis Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO). Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Bw. ist eine GmbH & Co KEG. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 1998 gegründet und mit Stichtag 31. Dezember 1998 in das Firmenbuch eingetragen. Ihre Gesellschafter sind die X-GmbH (Komplementärin) sowie vier natürliche Personen (Kommanditisten). Ihr Gesellschaftskapital beträgt S 75.000,00 und ergibt sich aus den Pflichteinlagen der Kommanditisten, welche zugleich deren Hafteinlagen darstellen. Kommanditisten sind mit einer Vermögenseinlage von jeweils S 30.000,00 H. und S. und mit einer Vermögenseinlage von jeweils S 7.500,00 G. und M. Mit Fruchtgenussbestellungsvertrag vom 18. Dezember 1998 trat M. seine Einkünfte aus der Beteiligung als Kommanditist an G. ab. Gesellschafter der X-GmbH sind zu jeweils 40 % H. und S. und zu 20 % G. Der Unternehmensgegenstand der Bw. besteht in der Sanierung, dem Um- und Ausbau sowie der Verwertung von Liegenschaften, in der Vermietung und Verwaltung von unbeweglichem Vermögen jeder Art und der Verwaltung eigenen Vermögens. Mit Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 beauftrage die Bw. die St.-GmbH mit der Errichtung von fünf Dachwohnungen im Ausmaß von rund 630 Quadratmeter am L-Platz, von zwölf Dachwohnungen im Ausmaß von rund 800 Quadratmeter in der T-Straße und von fünf Dachwohnungen im Ausmaß von rund 310 Quadratmeter in der E-Gasse zu einem Pauschalpreis von netto S 37,000.000,00. Am 25. September 1999 wurde eine Ausweitung des Generalunternehmervertrages dahingehend abgeschlossen, dass die St.-GmbH auch für den Ausbau der sich aufgrund der Detailplanung ergebenden Mehrflächen von insgesamt 474,35 Quadratmeter beauftragt wurde und sich der vereinbarte Pauschalpreis auf insgesamt netto S 43,000.000,00 erhöhte. Eigentümerin der Liegenschaften am L-Platz und in der T-Straße ist die G-AG. Mit Mietverträgen vom 16. Juni 1998 bzw. 13. Juli 1998 vermietete die G-AG die Dachbodenfläche und den Dachbodenraum im Haus L-Platz und die bestehenden bewohnbaren Mietbestände sowie die direkt angrenzenden Dachbodenflächen und den Dachbodenraum im Haus in der T-Straße mit Stichtag 1. Juli 1998 an die Kommanditisten der Bw., S. und H. Diese Bestandverhältnisse wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei die G-AG im Hinblick auf die Investitionen der Mieter infolge des Dachbodenausbaus auf das Kündigungsrecht bis zum 30. Juni 2097 verzichtet hat. Laut Punkt IV. (Benützung) der jeweiligen Mietverträge haben die Mieter das Recht, das Bestandobjekt ganz oder teilweise zu beliebigen Bedingungen und zu einem frei gewählten Mietzins, an Dritte unterzuvermieten, die Mietrechte zur Gänze an dritte Personen abzutreten oder das Bestandobjekt sonst weiterzugeben. Den dritten Personen steht ihrerseits ein Weitergaberecht an andere Personen zu. Mit Untermietverträgen vom 2. Juli 1999 bzw. 9. Juli 1999 gaben S. und H. diese Bestandobjekte der Bw. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 befristet auf 25 Jahre ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung für die ausgebauten Bestandobjekte in Unterbestand. Der Bestandzins der Untermietverhältnisse wurde analog den an die Hauseigentümerin zu entrichtenden Hauptmietzinsen festgesetzt. Gemäß Punkt II. des Untermietvertrages wurde jede andere Form als die Nutzung zu Wohnzwecken ausgeschlossen. Nach der Fertigstellung der Wohneinheiten wurden diese von der Bw. an diverse Untermieter zur Nutzung überlassen. Mit Kaufvertrag vom 10. Februar 1999 erwarb die Bw. Wohnungseigentum an drei Wohnungen im Objekt E-Gasse um den Kaufpreis von S 1,200.000,00. Entsprechend den vorliegenden Kaufverträgen hat die Bw. nach dem Ausbau des Dachbodens und der Änderung der Nutzwerte acht Wohnungen des Objektes E-Gasse in den Jahren 2000 bis 2002 veräußert. Mit Kreditvertrag vom 1. Dezember 1998 räumte die V-Bank der Bw. zum Ausbau der Dachböden in den Objekten T-Straße, L-Platz und E-Gasse einen Abstattungskredit im Gegenwert von maximal S 47,000.000,00 endfällig am 31. Dezember 2024 ein. Mit Schreiben vom 26. April 1999 erhöhte die V-Bank diesen Kredit bei unveränderter Laufzeit auf S 53,500.000,00. Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2000 erwarb die Bw. ein Zinshaus in der H-Gasse um den Kaufpreis von S 4,100.000,00. Mit Kreditvertrag vom 11. April 2001 räumte die V-Bank der Bw. zum Verwendungszweck H-Gasse einen Abstattungskredit im Gegenwert von maximal S 7,500.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 5. Jänner 2022 ein. Nach der Sanierung und Schaffung von Wohnungseigentum veräußerte die Bw. die Wohnungen in der H-Gasse in den Jahren 2003 bis 2005. Für die berufungsgegenständlichen Zeiträume 1998 bis 2001 reichte die Bw. Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften beim Finanzamt ein, in denen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 188 BAO beantragt wurde. Mit der am 15. Oktober 1999 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 machte die Bw. Vorsteuern in Höhe von S 7,415.550,40 geltend. In der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 1998 erklärte die Bw. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 5,565.535,71 und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 139.521,68. Eine bei der Bw. vom Finanzamt durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung gemäß § 151 Abs. 3 BAO für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 führte zu keinen Beanstandungen. Mit den am 26. Jänner bzw. 24. August 2001 beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 machte die Bw. Vorsteuern in Höhe von S 461.016,00 geltend, erklärte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 260.182,00 und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 633.419,00. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 19. April 2001 forderte das Finanzamt die Bw. auf, zu verschiedenen Ergänzungspunkten Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie vermögensverwaltend tätig sei und gemeinschaftliche, außerbetriebliche Einkünfte erziele, wobei jedoch die X-GmbH auf Grund des § 7 Abs. 3 KStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele, weshalb diese nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einbezogen worden seien. Das Finanzamt setzte mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden vom 2. August 2001 die Umsatzsteuer und die Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 fest ohne von den Abgabenerklärungen der Bw. abzuweichen und führte in der Begründung aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, weshalb die Veranlagungen gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 22. August 2001 erhob die Bw. Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung der Einkünfte für die Jahre 1998 und 1999 und machte die Berichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1998 in Höhe von S -5,705.058,00 und für das Jahr 1999 in Höhe von S -893.601,00 geltend. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. März 2002 gab das Finanzamt der Berufung vom 22. August 2001 statt und stellte die Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 vorläufig entsprechend den Berufungsbegehren fest. Laut einem im Gewinnfeststellungsakt des Finanzamtes aufliegenden Aktenvermerk vom 19. März 2002 sei hinsichtlich der Berufungserledigung Rücksprache mit der Leiterin der Betriebsprüfung (BP) gehalten und folgende Vorgangsweise vereinbart worden: "Ein Vorhalteverfahren durch die Veranlagung erscheint wenig sinnvoll, die Fälle sind der BP zu melden. Da der Beginn der BP noch nicht absehbar ist und diese sicher länger dauern wird, wird den offenen Berufungen vorläufig im Sinne der berichtigten Erklärungen stattgegeben." Mit den am 23. Oktober 2001 eingereichten Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 erklärte die Bw. Umsätze in Höhe von S 8,190.485,35, machte Vorsteuern in Höhe von S 1,405.870,59 geltend, erklärte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 3,585.545,00 und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 604.724,00. Mit den am 29. Jänner 2003 eingereichten Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 erklärte die Bw. Umsätze in Höhe von S 2,169.478,34, machte Vorsteuern in Höhe von S 2,806.965,68 geltend, erklärte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 2,280.091,00 und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 616.781,00. Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten (BP), welche den Prüfungszeitraum 1998 bis 2001 umfasste, wurden folgende, im BP-Bericht vom 10. Juli 2003 und in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28. August 2003 dargestellten, Feststellungen getroffen: Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung Die Bw. habe im Prüfungszeitraum Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt und in den Jahren 1998 und 1999 keine Umsatzerlöse erzielt. Als Geschäftszweig der Bw. werde die Sanierung, der Um- und Ausbau sowie die Verwertung von Liegenschaften angegeben, weshalb die Gesellschaft "nach Ansicht der BP nicht wie erklärt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen müsste". Laut Gesellschaftsvertrag der Bw. vom 7. Dezember 1998 beginne die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch. Das Geschäftsjahr sei das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginne mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und ende am darauf folgenden 31. Dezember. Laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien sei die Bw. am 31. Dezember 1998 in das Firmenbuch eingetragen worden. Das erste Geschäftsjahr beginne daher mit 31. Dezember 1998 bzw. 1. Jänner 1999 und ende am darauf folgenden 31. Dezember 1999. Entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages "könne es daher das erste erklärte Geschäftsjahr 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 nicht geben". In einer Gewinn- und Verlustrechnung für diesen Zeitraum werde von der Bw. jedoch ein Verlust in Höhe von S 5,600.416,13 erklärt, welcher sich im Wesentlichen aus einem Beratungsaufwand von S 4,400.000,00, einem Zinsaufwand von S 1,138.443,93 sowie Bankspesen von S 142.511,64 ergebe. Von der Bw. seien für den gesamten Prüfungszeitraum keine Bilanzen vorgelegt worden. Die Bw. habe den Überschuss gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Von dem von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachten Beratungsaufwand entfalle ein Betrag von S 1,440.000,00 auf eine von S., dem Kommanditisten der Bw. und Alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der X-GmbH, gelegte Honorarnote vom 2. Dezember 1998 über die Überlassung der Mietrechte T-Straße und L-Platz. Eine Honorarnote vom 2. Dezember 1998 im pauschalen Betrag von S 1,440.000,00 sei für die Vermittlungstätigkeit für die T-Straße, den L-Platz und E-Gasse von der HLV-GmbH gelegt worden, deren Gesellschafter der Kommanditist der Bw. H. und dessen Familie seien. Ein pauschales Honorar im Betrag von S 800.000,00 sei der Bw. von der EV-GmbH für die Projektierung, Beratung und Erbringung von Büroleistungen betreffend die Projekte der Dachböden L-Platz, T-Straße und E-Gasse verrechnet worden. Gesellschafter der EV-GmbH sei der Sohn des Kommanditisten G. sowie P. Ein Pauschalbetrag von S 720.000,00 sei der Bw. von der O-GmbH für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie für den Ausbau und die Verwertung, insbesondere hinsichtlich der Marktsituation bezüglich Vermietung, von Dachböden in den Objekten L-Platz, T-Straße und E-Gasse in Rechnung gestellt worden. Gesellschafter der O-GmbH seien die Kommanditisten der Bw. G. und M. sowie weitere Familienmitglieder. Der gesamte Beratungsaufwand in Höhe von S 4,400.000,00 im Jahr 1998 sei der Bw. somit von Kommanditisten bzw. Kommanditisten gehörenden Gesellschaften pauschal verrechnet worden, wobei die Erbringung der angeführten Leistungen nicht nachgewiesen hätte werden können. Die von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachten Beratungsaufwendungen in Höhe von S 4,400.000,00 seien daher nicht anzuerkennen. Der für das Kalenderjahr 1998 geltend gemachte Zinsaufwand von S 1,138.443,93 beinhalte eine Zinsvorauszahlung für 1999 im Betrag von S 940.000,00. Trotz Aufforderung seien Kreditverträge sowie Berechnungsunterlagen für die geltend gemachten Zinsaufwendungen der BP nicht vorgelegt, sondern lediglich diverse Bankauszüge übergeben worden. In den der BP vorliegenden so genannten Schlussbestätigungen und Währungskreditabrechnungen der V-Bank in den Jahren 2000 und 2001 seien unter zwei verschiedenen Kontonummern zwei Japanische Yen (JPY)-Kredite ausgewiesen. Der Kredit über 527,344.000,00 JPY habe zunächst eine Laufzeit 13. Dezember 2000 bis 15. März 2001, sodann 15. Mai 2001 bis 16. Juli 2001 und schließlich 15. Oktober 2001 bis 15. Februar 2002 gehabt. Für den zweiten Kredit im Betrag von 59,136.700,00 JPY sei eine Laufzeit 13. Februar 2001 bis 16. Juli 2001 angeführt. Die in den Überschussrechnungen der Kalenderjahre 2000 und 2001 geltend gemachten Zinsaufwendungen hätten S 1,496.804,08 bzw. S 1,576.630,82 betragen, wobei im Kalenderjahr 2000 der "große" Kredit lediglich 18 Tage gelaufen sei. Eine Rückzahlung des Kapitals innerhalb der kurzen Laufzeit sowie die Begleichung der Zinsen durch die keinerlei Erlöse erzielende Bw. sei gänzlich ausgeschlossen, weshalb die von der Bw. geltend gemachten Zinsaufwendungen der Jahre 1998 bis 2001 steuerlich nicht anzuerkennen seien. Mit dem Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 sei die St.-GmbH mit der Errichtung von Dachwohnungen am L-Platz, in der T-Straße und in der E-Gasse zu einem Pauschalpreis von netto S 37,000.000,00 beauftragt worden. Die im Vertrag beschriebenen Ausstattungsmerkmale würden generell für alle drei Dachbodenprojekte gelten, wobei geringfügige Änderungen seitens des Auftragnehmers akzeptiert würden. Es gebe keinerlei Preisangaben, sodass der angegebene Pauschalpreis nicht nachvollziehbar sei. Geschäftsführer der St.-GmbH sei S., der gleichzeitig "Gesellschafter beider Gesellschaften" sei. Den Abgabenerklärungen 1998 liege ein Anlagenverzeichnis bei, das unter "Investitionen Dachbodenausbau" Sanierungskosten der Lieferantin St.-GmbH laut "ER Anschaffungsdatum 2. Dezember 1998" in Höhe von S 32,669.251,09 ausweise. Die Eingangsrechnung sei der BP nicht vorgelegt worden. Der zuständige abgabenbehördliche Erhebungsdienst habe am 14. und 23. Juni 1999 Hausbesichtigungen der drei Objekte vorgenommenen und dabei festgestellt, dass in keinem Objekt mit dem Dachbodenausbau begonnen worden sei, weshalb das Vorhandensein der angeführten Anschaffungen ausgeschlossen werden müsse. Erstmals in der Überschussrechnung 1999 und auch in den beiden folgenden Jahren des Prüfungszeitraumes seien Mietaufwendungen geltend gemacht worden. Mieterlöse seien erst 2000 und 2001 erklärt worden. Der BP würden zwei Untermietverträge vorliegen, abgeschlossen im Juli 1999 zwischen S. und H. als Vermieter und der Bw. als Mieterin. Gemäß Punkt II der Verträge seien die beiden Bestandobjekte ausschließlich zu Wohnzwecken in Unterbestand gegeben. Jede andere Form der Nutzung sei ausgeschlossen. "Somit könne es nach Ansicht der BP der Bw. gar nicht möglich sein, im Generalunternehmervertrag die St.-GmbH mit der Errichtung von Dachwohnungen in beiden Häusern zu beauftragen. Auch eine Weitervermietung durch die Bw. könne es nicht geben". In einem Schreiben vom 2. Jänner 2000 an das Finanzamt werde als Begründung für die Errichtung der Untermietverträge angegeben, dass S. und H. den Ausbau der Liegenschaften nicht wie ursprünglich geplant selbst vornehmen wollten und deshalb das Ausbauprojekt von der Bw. entwickelt und in der Folge auch realisiert worden sei. Da man keinen neuen Mietvertrag abschließen habe wollen, sei lediglich eine Weitervermietung an die Bw. erfolgt. Im Bescheid vom 27. Oktober 2000 habe das Finanzamt festgestellt, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der Weitervermietung mangels Vorliegen von Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 2 EStG 1988 nicht zu erfolgen habe. "Aufgrund dieser angeführten Umstände seien die beiden Unterbestandsverhältnisse nicht anzuerkennen". Sonstige betriebliche Aufwendungen im Jahr 1999 in Höhe von S 517.410,00 seien der BP nicht nachgewiesen worden. Im Anlagenverzeichnis der Bw. seien Sanierungskosten 1999 im Betrag von S 225.000,00 enthalten, entsprechende Belege seien der BP nicht vorgelegt worden. Mit Datum 24. November 1999 habe die H-OEG der Bw. eine Rechnung über "Vorleistungen, Aufmassarbeiten und Planerstellungen für das Projekt E-Gasse" im Pauschale von S 1,600.000,00 plus 20 % Umsatzsteuer gelegt, die mit Anschaffungsdatum 30. Juni 1999 im Anlagenverzeichnis der Bw. erfasst und im Folgejahr wieder ausgebucht worden sei, wofür die BP keine Erklärung erhalten habe. Mit Datum 24. November 1999 sei ein "Förderungsbeitrag O-GmbH" in Höhe von S 700.000,00 in Abzug gebracht worden. Dazu liege der BP ein Schreiben der St.-GmbH vom 24. November 1999 vor, in dem diese als zuständige Generalunternehmerin für das Projekt E-Gasse die anteiligen Fördermittel gemäß § 18 in obiger Höhe von einer Miteigentümergemeinschaft anfordere. Auch diese Vorgänge hätten der BP nicht erläutert werden können. Die im Anlagenverzeichnis ausgewiesenen "Investitionen Dachbodenausbau" seien im Kalenderjahr 2000 auf die Objekte T-Straße, L-Platz und E-Gasse aufgeteilt worden. Dafür liege der BP eine Schlussrechnung der St.-GmbH vom 15. Dezember 2000 vor, in der Bezug nehmend auf den Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 für das Objekt E-Gasse S 9,807.725,33 bzw. für das Objekt T-Straße S 25,119.269,71 verrechnet worden seien. In einer weiteren Rechnung der St.-GmbH vom 20. Dezember 2001 werde für das Objekt L-Platz ein Betrag von S 15,743.722,80 in Rechnung gestellt. Der im Generalunternehmervertrag ausgewiesene Pauschalpreis von S 37,000.000,00 sei somit um S 13,670.718,00 überschritten worden. Laut einem der BP vorliegenden Kaufvertrag und einer Rechnung vom 22. Dezember 2000 habe die Bw. fünf Wohnungen des Objektes E-Gasse an die I-GmbH & Co KEG um den Nettokaufpreis von S 7,283.250,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer verkauft, wobei unter anderem der Kommanditist der Bw., H., Gesellschafter der I-GmbH & Co KEG gewesen sei. Zwei weitere Wohnungen des Objektes E-Gasse seien laut Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 um den Kaufpreis von S 1,660.000,00 an V. und laut Kaufvertrag vom 28. August 2001 um den Kaufpreis von S 1,530.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer an W. verkauft worden. Die Wohnungsverkäufe seien in den erklärten Überschussrechnungen der Kalenderjahre 2000 und 2001 nicht erfasst. Den Abgabenerklärungen dieser Jahre seien jeweils Berechnungsblätter zur Ermittlung der Einkünfte iSd § 29 Z 2 EStG 1988 beigelegt. Im Punkt I seien die Erlöse aus dem Verkauf der Wohnungen jeweils im Betrag von S 10,473.250,00 erfasst und der Zufluss mit Null angegeben. Nach Abzug der anteiligen Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten ergebe sich ein zu erwartender Spekulationsverlust im Jahr 2000 von S 27.375,07 und im Jahr 2001 von S 401.529,49. Der höhere Verlust 2001 ergebe sich aus zusätzlich in Abzug gebrachte Anschlusskosten Strom von S 84.430,08 und einer Ausgleichsabgabe für Parkplätze in Höhe von S 360.000,00. Diese beiden Beträge seien im Anlageverzeichnis 2001 aktiviert. Die Buchwertabgänge aus den Wohnungsverkäufen würden laut Anlageverzeichnis 2000 einer Fläche von 291,33 Quadratmeter entsprechen. In den beiden Berechnungsblättern werde den in Abzug gebrachten Anschaffungskosten eine Fläche von 412,78 Quadratmeter zugrunde gelegt, woraus sich im Wesentlichen die Veräußerungsverluste errechnen würden. Im Punkt 3. des Berechnungsblattes werde der Spekulationsgewinn/-verlust laut Erklärungen sowohl für das Kalenderjahr 2000 als auch für das Kalenderjahr 2001 mit Null ausgewiesen und somit in einem Jahr erklärt. Zu dieser Vorgangsweise habe die BP keine Stellungnahme erhalten. Abschließend sei festzuhalten, "dass es der Bw. insbesondere wegen der den erklärten Mieterlösen aus den Untermietverhältnissen gegen gerechneten Mietaufwendungen, der Höhe der geltend gemachten Abschreibung der Sanierungskosten sowie den hohen erklärten Zinsaufwendungen unmöglich ist, einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen. Auch aus Wohnungsverkäufen ist ein Verlust angekündigt worden. Die BP komme daher zum Schluss, dass ein positives Gesamtergebnis gar nicht angestrebt werde, weshalb die im Prüfungszeitraum geltend gemachten Verluste nicht anzuerkennen sind". Umsatzsteuer Laut Kaufvertrag vom 10. August 2001 sei eine Wohnung im Objekt E-Gasse um den Kaufpreis von S 1,530.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von S 306.000,00 verkauft, jedoch in der Umsatzsteuererklärung 2001 nicht erklärt worden. Die Bw. schulde diesen Steuerbetrag gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994. Vorsteuer Bereits "im laut Gesellschaftsvertrag nicht existenten Geschäftsjahr 1998" habe die Bw. Vorsteuern im Betrag von S 7,415.550,40 geltend gemacht. Laut einer "Rechnung und Zahlungsvereinbarung" der St.-GmbH vom 31. Dezember 1998 sei unter Bezugnahme auf den Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 festgehalten, dass der Gesamtbetrag des Bankrahmens von S 37,000.000,00 plus 20 % Umsatzsteuer in Höhe von S 7,400.000,00 als Vorauszahlung geleistet werde. Der Nettobetrag von S 37,000.000,00 sei bis spätestens 31. Dezember 1998 zur Einzahlung zu bringen. Für die Begleichung des Umsatzsteuerbetrages von S 7,400.000,00 werde eine Zahlungsfrist bis 30. Juni 1999 gewährt. "Ob und wann eine Verustung von Seiten der St.-GmbH durchgeführt wurde, konnte der BP vom zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf ein laufendes sehr schwieriges BP-Verfahren nicht mitgeteilt werden". In der Umsatzsteuererklärung 1998 seien aus dieser Vorauszahlung Vorsteuern im Betrag von S 6,533.850,22 geltend gemacht worden. In der Umsatzsteuererklärung 2000 seien weitere Vorsteuern in Höhe von S 821.093,11 in Abzug gebracht worden. Der BP liege eine von der St.-GmbH ausgestellte Schlussrechnung vom 15. Dezember 2000 vor, in der eine Rechnungssumme von S 34,926.995,04 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer im Betrag von S 6,985.399,00 in zwei Beträgen auf die Objekte E-Gasse und T-Straße aufgeteilt und die obige Summe als bisher geleistete Anzahlungen in Abzug gebracht worden sei. Auch liege eine Rechnung der St.-GmbH vom 20. Dezember 2001 vor, die diese für das Objekt L-Platz in Höhe von S 15,743.722,80 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von S 3,148.744,56 gelegt habe. Für den gesamten Generalunternehmervertrag seien der BP nur diese Belege vorgelegen, die lediglich Pauschalbeträge ohne jede Angabe von Art und Umfang der Leistungen enthalten würden. Die Anzahlungsrechnung enthalte keinerlei Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung. Im angeführten Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 seien unter Angabe des Pauschalpreises von S 37,000.000,00 die Ausstattungsmerkmale für die Errichtung von 22 Dachwohnungen in drei verschiedenen Objekten ohne jegliche Preisangabe beschrieben. Durch die Rechnung vom 20. Dezember 2001 der St.-GmbH sei der ursprüngliche Pauschalpreis des Generalunternehmervertrages wesentlich überschritten worden, wofür der BP keinerlei Zusatzaufträge vorgelegt worden seien. Die BP sehe sich daher "außerstande", die im Zusammenhang mit dem Generalunternehmervertrag abgerechneten Leistungen zu überprüfen, weshalb die von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von S 6,533.850,22 im Jahr 1998, S 821.093,11 im Jahr 2000 und S 2,646.383,79 im Jahr 2001 nicht anzuerkennen seien. Aus dem von der Bw. als Betriebsausgabe geltend gemachten Beratungsaufwand in Höhe von S 4,400.000,00 seien in der Umsatzsteuererklärung 1998 Vorsteuern im Betrag von S 880.000,00 geltend gemacht worden. Die in den Honorarnoten angeführten Tätigkeiten, wie Vermittlung, Projektierung, Beratung und Erbringung von Büroleistungen, Erstellung einer Machbarkeitsstudie, Überlassung der Mietrechte seien ohne weiteren Angaben für den Vorsteuerabzug unzureichend. Die tatsächliche Ausführung dieser abgerechneten Leistungen an die Bw. sei nicht nachgewiesen worden. Der von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von S 880.000,00 könne daher nicht anerkannt werden. Zusätzlich seien im Jahr 1998 von der Bw. geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von S 1.700,18 mangels vorliegenden Belegen nicht anzuerkennen. Eine Rechnung der parallel von der BP geprüften H-OEG vom 24. November 1999 über "Vorleistungen, Aufmassarbeiten und Planerstellungen für das Projekt E-Gasse" im Pauschale von S 1,600.000,00 zuzüglich S 320.000,00 Umsatzsteuer werde von der BP für den Vorsteuerabzug als unzureichend erachtet. Dieser im Anlageverzeichnis 1999 aktivierte Betrag sei im Kalenderjahr 2000 von der Bw. wieder storniert worden. Die im Jahr 1999 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 320.000,00 sei daher nicht anzuerkennen. Zusätzlich seien im Jahr 1999 von der Bw. geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von S 7.000,00, für die kein Beleg vorgelegt worden sei, nicht anzuerkennen. In der Umsatzsteuererklärung 2000 werde von der Bw. aus einer Provisionsrechnung für den Verkauf von fünf Wohnungen im Objekt E-Gasse ein Vorsteuerabzug in Höhe von S 200.000,00 geltend gemacht. Das Pauschalhonorar sei in den beiden Berechnungsblättern für den zu erwartenden Spekulationsverlust in Abzug gebracht worden. In einem Ergänzungsschreiben des steuerlichen Vertreters an das Finanzamt vom 21. Mai 2001 sei mitgeteilt worden, dass die Provisionsrechnung vom 9. November 1999 der Bw. nicht vorliege. Sie sei daher weder in der Überschussrechnung der Bw. enthalten noch sei von der Bw. ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung vorgenommen worden. Der BP liege neben der Provisionsrechnung vom 9. November 1999 eine zweite (idente) Provisionsrechnung mit Datum 9. November 2000 vor, aus welcher von der Bw. der Vorsteuerabzug vorgenommen worden sei. Die Vorsteuer des Kalenderjahres 2000 sei daher um den Betrag von S 200.000,00 zu kürzen. Wie schon für das Kalenderjahr 1999 liege der BP auch für das Kalenderjahr 2000 eine Rechnung der H-OEG über "Vorleistungen, Aufmassarbeiten und Planerstellung für das Projekt E-Gasse" im Pauschale von S 300.000,00 zuzüglich S 60.000,00 Umsatzsteuer vor, womit auch in diesem Fall Art und Umfang der Leistungen nicht ersichtlich gemacht worden seien und daher der von der Bw. geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von S 60.000,00 nicht anzuerkennen sei. Zusätzlich seien im Jahr 2000 von der Bw. geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von S 50.000,00, für die kein Beleg vorgelegt worden sei, nicht anzuerkennen. Das Finanzamt für den 1. Bezirk erließ am 8. September 2003 unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2001. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 und 15. Jänner 2004 erhob die Bw. gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und des Verfahrens und stellte den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Neuausfertigung im Sinne folgender Berufungsgründe: Das Prüfungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt und amtsbekannte Umstände, die zugunsten des Abgabepflichtigen sprechen würden, seien nicht berücksichtigt bzw. negiert worden. Nach § 115 BAO sei die Abgabenbehörde verpflichtet, von Amts wegen die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. Der BP seien unter anderem der Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998, der Zusatzvertrag vom 25. September 1999 und sämtliche Kreditverträge der Bw. vorgelegt worden, wobei auf Grund der Ausführungen im BP-Bericht vom 10. Juli 2003 jedoch davon ausgegangen werden müsse, dass die vorgelegten Unterlagen von der BP nicht gewürdigt worden seien. Die Bw. sei eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft, die Liegenschaften samt den darauf befindlichen Gebäuden angemietet bzw. angekauft und nach einer teilweisen Sanierung im Rahmen der Vermietung und Verpachtung weiterverwertet habe. Zur Erfüllung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten seien die erzielten Ergebnisse ab dem Kalenderjahr 1998 in Form einer Überschussrechnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 15 ff in Verbindung mit § 28 EStG 1988 ermittelt und erklärt worden. Die Bw. sei in Form einer KEG gegründet und ins Firmenbuch eingetragen worden. Die Gesellschaft sei mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis entstanden. Im Außenverhältnis entstehe eine KEG zwar erst mit Eintragung in das Firmenbuch, vor der Eintragung sei die Vorgesellschaft jedoch als Gesellschaft nach bürgerlichen Recht (GesbR) anzusehen. Mit der Eintragung der Bw. in das Firmenbuch am 31. Dezember 1998 seien die Rechte und Pflichten aus den Rechtsgeschäften der Vorgesellschaft auf die KEG übergegangen. Nach der Identitätstheorie seien solche Vorgesellschaften und die eingetragenen Gesellschaften als eine Einheit zu betrachten. Ertragsteuerlich seien damit die Geschäftsfälle des Kalenderjahres 1998 auch entsprechend im Kalenderjahr 1998 und zwar im Namen der in Gründung befindlichen und zum 31. Dezember 1998 auch bereits eingetragenen (und somit auch nach außen hin entstandenen) KEG zu erklären gewesen. Aufwendungen auf ein zur Erzielung von Einkünften bestimmtes Wohnobjekt könnten auch schon vor Beginn der Vermietungstätigkeit als vorweggenommene Aufwendungen Berücksichtigung finden, wenn wie im gegenständlichen Fall eindeutig nachweisbar, die ernste Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegeben sei. Die Bw. erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988. Lediglich die ursprünglich für Zwecke der Vermietung angekauften Dachbodenwohnungen des Objektes E-Gasse seien verkauft worden. Ein gewerblicher Grundstückshandel liege mangels planmäßig erfolgter Veräußerung nicht vor, es seien lediglich sich zufällig ergebende Möglichkeiten ausgenützt worden und dies auch nur deshalb, weil sich die Rentabilität des Objektes nicht plangemäß entwickelt habe und die Verkäufe zur Vermeidung größerer Verluste erforderlich gewesen seien. Es habe sich beim Verkauf um eine betriebswirtschaftlich sinnvolle, strukturverbessernde Maßnahme gehandelt um schneller künftige Einnahmenüberschüsse zu erwirtschaften bzw. um ertragreichere Objekte ankaufen zu können. Die Bestimmung des § 23 Z 2 EStG 1988 gelte nur für betriebliche Einkunftsarten und komme im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zur Anwendung, weshalb fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaften und Gesellschaftern im außerbetrieblichen Bereich durchaus steuerlich anzuerkennen seien. Die Vergütungen an die Gesellschafter einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft seien daher bei der Personenvereinigung als Werbungskosten abzugsfähig und als Einkünfte der Gesellschafter zu erfassen. Es handle sich bei diesen Leistungen um genau umschriebene Tätigkeiten, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen stehen sowie um notwendige Vorleistungen für den Wohnungsausbau. Mit Schreiben vom 31. März 2003 seien der BP die Kreditverträge über die von der Bw. zum Ausbau der Objekte aufgenommenen Finanzierungskredite übermittelt und die üblichen und die im Speziellen für die Bw. geltenden Modalitäten von Fremdwährungskrediten dargestellt worden. Die V-Bank habe mit Kreditvertrag vom 1. Dezember 1998 der Bw. einen Abstattungskredit, endfällig am 31. Dezember 2024 bis zu einem Höchstbetrag von S 47,000.000,00 gewährt. Dieser Kredit sei wahlweise in Schilling (bzw. nunmehr Euro) oder in fremder Währung ausnutzbar gewesen und hätte zwischenzeitig, falls dies z.B. durch ungünstige Kursentwicklungen erforderlich gewesen wäre, auch auf andere Währungen umgestellt werden können. Der Kreditbetrag sei von der V-Bank auf einem Bankkonto der Bw. gutgeschrieben worden und im Gegenzug sei ein Darlehenskonto in JPY für die Bw. eingerichtet worden. In der Folge seien für diesen Fremdwährungskredit von der V-Bank mit den im BP-Bericht dargstellten Belastungsanzeigen Zinsen für einen bestimmten Zeitraum angefordert worden. Die von der BP angeführten Verlängerungen der Kreditlaufzeiten würden keine Verlängerungen der Kreditdauer selbst darstellen, sondern, wie aus den Verträgen eindeutig hervorgehe, lediglich die monatlichen Verlängerungen der geltenden Fixzinstranchen. Die Zinsvorschreibung vom 15. Dezember 1998 habe lediglich eine Zinsvorauszahlung für das Jahr 1999 im Betrag von S 940.000,00 betroffen. Mit 13. Juni 1998 seien jeweils zwischen der G-AG als Vermieterin und S. und H. als Mieter Mietverträge für die Dachgeschossflächen der Liegenschaften L-Platz und T-Straße abgeschlossen worden, weil zunächst geplant gewesen sei, den Ausbau und die anschließende Vermietung der Dachgeschosswohnungen in der Form einer GesbR durchzuführen. Nach Beitritt von weiteren Interessenten sollten der Ausbau und die spätere Vermietung der Objekte jedoch in Form einer KEG durchgeführt werden, weshalb die Bw. gegründet worden sei. Auf Grund der vorliegenden Mietverträge hätten die Mieter ein volles Weitergaberecht und gleichzeitig ein volles Ausbau- und Umbaurecht sowie die Berechtigung zur Weitergabe dieser Berechtigungen. Die Mieter hätten von ihren Rechten Gebrauch gemacht und ihrerseits mit der Bw. mit Wirkung zum 1. Jänner 1999 jeweils einen Untermietvertrag für die Dachbodenfläche der Liegenschaften L-Platz und T-Straße abgeschlossen, mit welchen der Bw. die Nutzungsrechte an diesen Liegenschaften eingeräumt worden seien. Aus Punkt II der Verträge ergebe sich, dass die Wohnungen durch den Unterbestandnehmer ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werden dürften. Diese Nutzungsbeschränkung gebe aber noch keinen Aufschluss darüber, ob und wie der Unterbestandnehmer die Objekte verändern dürfe. Diese Nutzungsbeschränkung bedeute lediglich, dass jede andere Form der Verwertung dieser Objekte ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die Nutzung der Objekte durch die Bw. erfolge vertragsgetreu in Form einer Überlassung der Einheiten für Wohnzwecke. Dem Untermieter seien laut Punkt V der Verträge die gleichen Rechte wie dem Hauptmieter eingeräumt worden. Der Durchführung von Um- und Ausbaumaßnahmen sei von der Vermieterin im Hauptmietvertrag ausdrücklich zugestimmt worden. Im Punkt V der Untermietverträge seien auch dem Untermieter dieselben Rechte eingeräumt worden. Die Bw. habe im Untermietvertrag volles Vertrags- und Bestandsrecht erworben und auf ihre Rechnung, Gefahr und Kosten in diesen angemieteten Bestandflächen Wohnungen errichtet. Der Ausbau der Objekte sei auf Rechnung und im Auftrag der Bw. durchgeführt worden, die Bw. habe die Ausbaukosten wirtschaftlich getragen und in Folge die Wohnungen für Wohnzwecke an Dritte vermietet. Lediglich die ausgebauten Dachgeschosswohnungen im Objekt E-Gasse seien entgegen der ursprünglichen Vermietungsabsicht von der Bw. verkauft worden. Entsprechend den Bestimmungen des § 29 EStG 1988 sei für die Transaktionen nach Maßgabe des Zuflusses der Erlöse periodenübergreifend ein Spekulationsgewinn bzw. -verlust ermittelt worden. Bei den laut BP-Bericht im Kalenderjahr 1999 nicht nachgewiesenen sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von S 517.410,00 handle es sich teilweise um die Kosten der Kreditaufnahme. Die entsprechenden Belege seien der BP zur Verfügung gestanden und seien nochmals der Berufung beigelegt. Im Zuge der Sanierung des Wohnhauses E-Gasse sei eine Förderung durch öffentliche Mittel für die gesamten zu sanierenden Liegenschaftsanteile gewährt worden. Die daraus auf die Bw. anteilig entfallenden Förderungen in Höhe von S 700.000,00 seien an die Bw. weitergeleitet worden. Entsprechend den Bestimmungen des § 28 EStG 1988 sei die erhaltene Förderung nicht als Einnahme der Bw. angesetzt, sondern in voller Höhe von den angefallenen Herstellungskosten abgezogen und so eine Verminderung der steuerlichen Abschreibungsbasis bewirkt worden. Mit dem Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998, abgeschlossen zwischen der Bw. und der St.-GmbH, sei der Ausbau von zunächst nicht bewohnbaren Dachböden in den Objekten L-Platz, T-Straße und E-Gasse vereinbart worden, wobei die zu schaffende bewohnbare Fläche die Kalkulationsgrundlage gebildet habe. Im Vertrag sei detailliert festgelegt, welche baulichen Maßnahmen von der St.-GmbH durchzuführen seien. Mit Vertrag vom 25. September 1999 seien der Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 auf die Mehrflächen entsprechend der Detailplanung ausgedehnt und die Preisvereinbarung korrigiert worden. Die Bw. habe mit diesen Verträgen ein fertiges Werk erworben um sich nicht mit den Teilleistungen der Subunternehmer bzw. diverser Materialkosten herumschlagen zu müssen, da sie die dafür erforderlichen Ressourcen nicht gehabt habe. Im Zusammenhang mit den bei der Baubehörde eingereichten Aus- und Umbauplänen hätte die BP die Plausibilität der der Bw. in Rechnung gestellten Baukosten feststellen können. Aufgrund von speziellen Kundenwünschen und Verzögerungen bei der Bauausführung sei es zu entsprechenden Mehraufwendungen und zwischenzeitig angefallenen Finanzierungskosten gekommen. Bei den im Anlageverzeichnis 1998 unter "Investitionen Dachbodenausbau" ausgewiesenen S 32,669.251,09 handle es sich lediglich um den in Form einer Vorausrechnung der Bw. in Rechnung gestellten Gesamtbetrag aus dem Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 mit der St.-GmbH. Aufgrund der im Rahmen dieser Zahlungsvereinbarung noch 1998 geleisteten S 37,000.000,00 brutto sei nur der entsprechende Nettobetrag von S 30,833.333,33 ins Anlageverzeichnis der Bw. als Anzahlung auf Sachanlagevermögen aufgenommen worden. Zusätzlich seien noch einige aktivierungspflichtige Aufwendungen im Zusammenhang mit den Dachbodenausbauten von der Bw. selbst zu tragen gewesen. Von der Bw. sei im Anlageverzeichnis zum 31. Dezember 1998 unter der Position "Investitionen Dachbodenausbau" insgesamt ein Betrag von S 32,669.251,09 ausgewiesen worden. Eine Abschreibung sei mangels "Inbetriebnahme" von der Bw. nicht vorgenommen worden. Im Jahresabschluss 2000 seien die Positionen nicht auf Null gestellt, sondern lediglich die Aufteilung der in Rechnung gestellten Baukosten vorgenommen worden, welche zunächst gesamt für alle drei Objekte verbucht worden seien. Im Anlageverzeichnis der Bw. seien die bisher als Anzahlungen aktivierten Baukosten in Verbindung mit der entsprechenden Schlussrechnung der St.-GmbH auf die einzelnen Objekte verteilt worden, wobei zusätzlich die direkt von der Bw. bezahlten, allgemeinen, in Zusammenhang mit allen drei Objekten stehenden Kosten entsprechend der Nutzfläche auf die einzelnen Objekte aufgeteilt worden seien. Dass der Erhebungsdienst des Finanzamtes am 14. und 23. Juni 1999 die ausgewiesenen Investitionen in den angeführten Dachböden nicht vorfinden habe können, sei angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Zahlung um eine Vorauszahlung gehandelt habe, nicht ungewöhnlich. Die Bescheide bestreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO und betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 seien vom Finanzamt gemäß § 200 BAO vorläufig erlassen worden. Die Vorläufigkeit dieser Abgabenfestsetzungen sei offensichtlich mit der seitens der Abgabenbehörde unterstellten Unsicherheit bezüglich des Vorliegens einer Einkunftsquelle begründet worden. Da die Bw. Teile mehrerer Mietzinshäuser zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutze, falle die Betätigung unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO), wobei als Beurteilungsmaßstab nicht die objektive Ertragsfähigkeit, sondern die Gesamtüberschusserzielungsabsicht anzuwenden sei. Mangels eines Anlaufzeitraumes habe die Beurteilung ob von Einkünften auszugehen ist, ab dem ersten Jahr der Betätigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen. Dabei sei für jedes Kalenderjahr gesondert zu beurteilen, ob ein anhand objektiver Umstände (Kriterien) nachvollziehbares stetiges Streben nach Gesamtüberschuss vorliege. Für die von der Bw. erstellten Planungsrechnungen ergebe sich innerhalb der von der LVO vorgesehenen Frist von 25 bzw. 28 Jahren ein Gesamtüberschuss. Damit würden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab Beginn der Betätigung der Bw. jedenfalls vorliegen. Eine Umqualifizierung der vorliegenden Einkunftsquellen in einen Liebhabereibetrieb rückwirkend bis zum Beginn der Betätigung sei nicht möglich, wenn die unter realistischen Annahmen aufgestellten Planrechnungen einen Gesamtüberschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erwarten lassen. Die Möglichkeit der Erlassung vorläufiger Bescheide sei nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung des Sachverhaltes zu ersparen. Die BP habe sich bei der von ihr behaupteten Vermutung auf Liebhaberei bzw. nachträglichen Umqualifizierung der vorliegenden Betätigung in einen Voluptuarbetrieb auf keinerlei Zahlenmaterial gestützt, eine Liebhabereiprüfung sei nicht durchgeführt und die Vorlage einer Prognoserechnung sei weder vom Finanzamt noch von der BP verlangt worden. Umsatzsteuer Nach § 17 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 seien Unternehmer deren Tätigkeit nicht unter § 21 und § 23 des EStG 1988 zu subsumieren sei, nur dann zur Sollbesteuerung verpflichtet, wenn der Gesamtumsatz in beiden vorangegangenen Jahren mehr als S 1,500.000,00 betragen habe. Mit Kaufvertrag vom 10. August 2001, abgeschlossen zwischen der Bw. als Verkäuferin und der Käuferin W., sei der Eigentumsübergang einer Wohnung im Gebäude E-Gasse zum Kaufpreis von S 1,530.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer vereinbart worden. In diesem Kaufvertrag sei lediglich festgelegt, dass die Veräußerung der Wohnung unter Anwendung der Option gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zum Normalsteuersatz erfolgen solle. Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis sei von der Bw. nicht gelegt worden, weshalb eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei der Bw. nicht vorliegen könne. Die Zahlung der Kaufpreisforderung sei nicht im Kalenderjahr 2001 erfolgt. Vorsteuer Aus den Ausführungen der BP lasse sich entnehmen, dass diese die dem Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 zugrunde liegenden Leistungen offensichtlich bezweifle bzw. annehme, dass überhaupt keine Leistungen erbracht worden wären. Die tatsächliche Leistungsausführung in quantitativer und qualitativer Hinsicht wäre durch die Besichtigung der Objekte auch für die Abgabenbehörde leicht feststellbar gewesen. Zusammen mit den bei der Baubehörde eingereichten Planungsunterlagen sei auch die im Vertrag angeführte Leistungssumme einer Plausibilitätskontrolle unterziehbar gewesen. Von der Bw. seien im Jahr 1998 Vorsteuern aus Beratungsleistungen in Höhe von S 880.000,00 geltend gemacht worden. Bei der Umschreibung dieser Beratungsleistungen in den von der BP angeführten Rechnungen handle es sich um handelsübliche Bezeichnungen. Da die der Bw. in Rechnung gestellten Aufwendungen für Vermittlungstätigkeiten offensichtlich erfolgreich gewesen seien, sei auch von der tatsächlichen Leistungserbringung an die Bw. auszugehen. Die Bw. wäre aufgrund der fehlenden Ressourcen gar nicht in der Lage gewesen, geeignete Liegenschaften zu finden. Auch in der Bezeichnung "Überlassung von Mietrechten" für die angeführten Objekte könne kein Sammelbegriff erblickt werden, wobei zusätzlich auf der Rechnung noch die Berechnungsgrundlagen des Entgeltes angeführt worden seien. Die Rechnung über die Erstellung einer Machbarkeitsstudie führe die einzig mögliche handelsübliche Bezeichnung der verrechneten Leistung an. Diese von der Bw. in Auftrag gegebene Studie habe das Erstellen einer Rentabilitätsrechnung, die Kalkulation der Kosten des Bauvorhabens, die Finanzierung, sowie die Ermittlung der erzielbaren Erlöse, der sonstigen zur Tilgung der Kredite erforderlichen Maßnahmen und eine Bedarfserhebung hinsichtlich der Vermietung von Wohnungen im gehobenen Preissegment umfasst. Die Durchführung eines derart großen Bauvorhabens wäre ohne grundlegende vorausgehende Planung nicht möglich gewesen. Ebenso unmöglich wäre es gewesen, die Ausbauten ohne vorhergehende Projektierung und der Erstellung der tatsächlichen Umbaupläne durchzuführen, welche mit Rechnung vom 7. Dezember 1998 der Bw. verrechnet worden seien. Da die Baupläne auch beim zuständigen Bauamt eingereicht worden seien, sei die Annahme der BP, dass diesen Rechnungen keine Leistungen zugrunde gelegen wären, unverständlich. Zu den von der H-OEG an die Bw. in den Jahren 1999 und 2000 gelegten Rechnungen über Vorleistungen, Aufmassarbeiten und Planerstellung für das Projekt E-Gasse hätte der BP, welche auch die H-OEG geprüft habe, auffallen müssen, dass es sich bei den verrechneten Leistungen lediglich um die Weiterverrechnung der an die H-OEG erbrachten Vorleistungen im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft E-Gasse gehandelt habe. Wie auch aus dem Schreiben der Bw. vom 21. Mai 2001 an das Finanzamt zu entnehmen sei, liege der Bw. lediglich eine Provisionsrechnung vom 9. November 2000 vor. Von der Bw. sei ein Vorsteuerabzug aus einer Provisionsrechnung vom 9. November 1999 nicht vorgenommen worden. Die Honorarnote betreffend des von der Bw. im Jahr 2000 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 50.000,00 sei der BP vorgelegt worden. Bei den von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 1.700,18 handle es sich um die Mietzahlungen der Bw. an die S. und H. GesbR für die in Unterbestand gegebenen Dachböden. Wie bei Dauerschuldverhältnisses üblich, sei aufgrund des Mietvertrages und entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen der Vorsteuerabzug vorgenommen worden. Ungeachtet dieser Ausführungen seien sämtliche Bescheide aufgrund der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften nichtig. Die ursprünglich ergangenen Bescheide hätten nicht vorläufig ergehen dürfen, weshalb sie als endgültige Bescheide zu qualifizieren seien. Da somit vor der Durchführung der BP rechtskräftige und endgültige Bescheide vorgelegen seien, eine Wiederaufnahme der Verfahren nicht verfügt worden sei und darüber hinaus die vorliegenden Bescheide aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel in den Bescheidbegründungen nicht sanierbar seien, könnten die gegenständlichen Bescheide nicht rechtswirksam werden. Es werde daher beantragt die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die ursprünglich erfolgten Veranlagungen auf Basis der von der Bw. eingereichten Abgabenerklärungen für endgültig zu erklären. Mit Schreiben vom 8. März 2004 nahm die BP zur Berufung Stellung und vertrat ohne auf die Ausführungen der Bw. in der Berufung einzugehen und nach teilweisen Wiederholungen der Ausführungen im BP-Bericht die Ansicht, dass die Berufung vollinhaltlich abzuweisen sei. Mit Schreiben vom 3. August 2004 brachte die Bw. eine Zusammenfassung des strittigen Sachverhaltes dem Finanzamt zur Kenntnis, welche der BP laut Aktenlage am 26. August 2004 zur Stellungnahme übersandt wurde. Mit Telefax vom 27. September 2004 legte die Bw. dem Finanzamt Prognoserechnungen vor, welche nach der Aktenlage ebenfalls der BP zur Stellungnahme übermittelt wurden. Aus diesen von der Bw. vorgelegten Prognoserechnungen ergeben sich folgende Ergebnisse: Bei Gesamtbetrachtung der prognostizierten Ergebnisse ohne Berücksichtigung der entgegen der ursprünglichen Planung durchgeführten Veräußerungen der Objekte E-Gasse und H-Gasse (Prognoserechnung der verbleibenden vermieteten Objekte L-Platz und T-Straße) ergebe sich erstmals im Jahr 2014 ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und im Jahr 2025 ein kumulierter Überschuss in Höhe von S 609.206,12. Die Prognose mit einem "Ist-Vergleich" führe ebenfalls erstmals im Jahr 2014 zu einem Überschuss und im Jahr 2025 zu einem kumulierten Überschuss in Höhe von S 42.118,24. Der in diesen Berechnungen angeführte Eigenkapitaleinsatz werde durch Ansparungen von Wertpapieren erreicht. Laut Plan sollten innerhalb der ersten 15 Jahre rund S 40,000.000,00 angespart und später zur Tilgung der endfälligen Fremdwährungskredite eingesetzt werden. In der Prognoserechnung werde von einem Zinssatz Fremdwährungskredit von 2,00 % und von einem Habenzinssatz für die

Normen und Schlagworte

UnternehmereigenschaftErmittlung der EinkunftsartBuchführungspflichtLiebhabereiprüfungPrognoserechnungAnschaffungsnebenkostenBetriebsausgabenVorliegen einer RechnungVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0832-W/05
Stammnummer
26748
Gültig
14.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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