Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0832-W/05
Unternehmereigenschaft und Einkunftsart einer GmbH & Co KEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-W/05vom 14.02.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TPA Horwath Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und Festsetzung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis
2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GmbH & Co KEG. Sie wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 1998 gegründet und mit Stichtag 31.
Dezember 1998 in das Firmenbuch eingetragen. Ihre Gesellschafter sind die X-GmbH
(Komplementärin) sowie vier natürliche Personen (Kommanditisten). Ihr
Gesellschaftskapital beträgt S 75.000,00 und ergibt sich aus den
Pflichteinlagen der Kommanditisten, welche zugleich deren Hafteinlagen
darstellen. Kommanditisten sind mit einer Vermögenseinlage von jeweils S
30.000,00 H. und S. und mit einer Vermögenseinlage von jeweils S 7.500,00
G. und M. Mit Fruchtgenussbestellungsvertrag vom 18. Dezember 1998 trat M. seine
Einkünfte aus der Beteiligung als Kommanditist an G. ab. Gesellschafter der
X-GmbH sind zu jeweils 40 % H. und S. und zu 20 % G. Der Unternehmensgegenstand
der Bw. besteht in der Sanierung, dem Um- und Ausbau sowie der Verwertung von
Liegenschaften, in der Vermietung und Verwaltung von unbeweglichem Vermögen
jeder Art und der Verwaltung eigenen Vermögens.
Mit Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998
beauftrage die Bw. die St.-GmbH mit der Errichtung von fünf Dachwohnungen
im Ausmaß von rund 630 Quadratmeter am L-Platz, von zwölf
Dachwohnungen im Ausmaß von rund 800 Quadratmeter in der T-Straße
und von fünf Dachwohnungen im Ausmaß von rund 310 Quadratmeter in der
E-Gasse zu einem Pauschalpreis von netto S 37,000.000,00. Am 25. September 1999
wurde eine Ausweitung des Generalunternehmervertrages dahingehend abgeschlossen,
dass die St.-GmbH auch für den Ausbau der sich aufgrund der Detailplanung
ergebenden Mehrflächen von insgesamt 474,35 Quadratmeter beauftragt wurde
und sich der vereinbarte Pauschalpreis auf insgesamt netto S 43,000.000,00
erhöhte.
Eigentümerin der Liegenschaften am L-Platz und in der
T-Straße ist die G-AG. Mit Mietverträgen vom 16. Juni 1998 bzw. 13.
Juli 1998 vermietete die G-AG die Dachbodenfläche und den Dachbodenraum im
Haus L-Platz und die bestehenden bewohnbaren Mietbestände sowie die direkt
angrenzenden Dachbodenflächen und den Dachbodenraum im Haus in der
T-Straße mit Stichtag 1. Juli 1998 an die Kommanditisten der Bw., S. und
H. Diese Bestandverhältnisse wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
wobei die G-AG im Hinblick auf die Investitionen der Mieter infolge des
Dachbodenausbaus auf das Kündigungsrecht bis zum 30. Juni 2097 verzichtet
hat. Laut Punkt IV. (Benützung) der jeweiligen Mietverträge haben die
Mieter das Recht, das Bestandobjekt ganz oder teilweise zu beliebigen
Bedingungen und zu einem frei gewählten Mietzins, an Dritte
unterzuvermieten, die Mietrechte zur Gänze an dritte Personen abzutreten
oder das Bestandobjekt sonst weiterzugeben. Den dritten Personen steht
ihrerseits ein Weitergaberecht an andere Personen zu. Mit
Untermietverträgen vom 2. Juli 1999 bzw. 9. Juli 1999 gaben S. und H. diese
Bestandobjekte der Bw. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 befristet auf 25
Jahre ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung für die ausgebauten
Bestandobjekte in Unterbestand. Der Bestandzins der Untermietverhältnisse
wurde analog den an die Hauseigentümerin zu entrichtenden Hauptmietzinsen
festgesetzt. Gemäß Punkt II. des Untermietvertrages wurde jede andere
Form als die Nutzung zu Wohnzwecken ausgeschlossen. Nach der Fertigstellung der
Wohneinheiten wurden diese von der Bw. an diverse Untermieter zur Nutzung
überlassen.
Mit Kaufvertrag vom 10. Februar 1999 erwarb die Bw.
Wohnungseigentum an drei Wohnungen im Objekt E-Gasse um den Kaufpreis von S
1,200.000,00. Entsprechend den vorliegenden Kaufverträgen hat die Bw. nach
dem Ausbau des Dachbodens und der Änderung der Nutzwerte acht Wohnungen des
Objektes E-Gasse in den Jahren 2000 bis 2002 veräußert.
Mit Kreditvertrag vom 1. Dezember 1998 räumte die
V-Bank der Bw. zum Ausbau der Dachböden in den Objekten T-Straße,
L-Platz und E-Gasse einen Abstattungskredit im Gegenwert von maximal S
47,000.000,00 endfällig am 31. Dezember 2024 ein. Mit Schreiben vom 26.
April 1999 erhöhte die V-Bank diesen Kredit bei unveränderter Laufzeit
auf S 53,500.000,00.
Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2000 erwarb die Bw. ein
Zinshaus in der H-Gasse um den Kaufpreis von S 4,100.000,00. Mit Kreditvertrag
vom 11. April 2001 räumte die V-Bank der Bw. zum Verwendungszweck H-Gasse
einen Abstattungskredit im Gegenwert von maximal S 7,500.000,00 mit einer
Laufzeit bis zum 5. Jänner 2022 ein. Nach der Sanierung und Schaffung von
Wohnungseigentum veräußerte die Bw. die Wohnungen in der H-Gasse in
den Jahren 2003 bis 2005.
Für die berufungsgegenständlichen Zeiträume
1998 bis 2001 reichte die Bw. Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften beim Finanzamt ein, in denen die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung iSd § 188 BAO beantragt wurde. Mit der am 15. Oktober 1999
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 machte die Bw.
Vorsteuern in Höhe von S 7,415.550,40 geltend. In der Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
1998 erklärte die Bw. negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 5,565.535,71 und positive Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von S 139.521,68. Eine bei der Bw. vom
Finanzamt durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998
führte zu keinen Beanstandungen. Mit den am 26. Jänner bzw. 24. August
2001 beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärungen für das Jahr 1999
machte die Bw. Vorsteuern in Höhe von S 461.016,00 geltend, erklärte
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S
260.182,00 und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
S 633.419,00.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 19. April 2001 forderte
das Finanzamt die Bw. auf, zu verschiedenen Ergänzungspunkten Stellung zu
nehmen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass
sie vermögensverwaltend tätig sei und gemeinschaftliche,
außerbetriebliche Einkünfte erziele, wobei jedoch die X-GmbH auf
Grund des § 7 Abs. 3 KStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele,
weshalb diese nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte einbezogen worden seien.
Das Finanzamt setzte mit gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufigen Bescheiden vom 2. August 2001 die Umsatzsteuer und die
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999
fest ohne von den Abgabenerklärungen der Bw. abzuweichen und führte in
der Begründung aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, weshalb die Veranlagungen
gemäß
§ 200 BAO vorläufig durchgeführt worden
seien.
Mit Schreiben vom 22. August 2001 erhob die Bw. Berufung
gegen die Bescheide über die Festsetzung der Einkünfte für die
Jahre 1998 und 1999 und machte die Berichtigung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1998 in Höhe von S
-5,705.058,00 und für das Jahr 1999 in Höhe von S -893.601,00 geltend.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. März 2002 gab
das Finanzamt der Berufung vom 22. August 2001 statt und stellte die
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999
vorläufig entsprechend den Berufungsbegehren fest. Laut einem im
Gewinnfeststellungsakt des Finanzamtes aufliegenden Aktenvermerk vom 19.
März 2002 sei hinsichtlich der Berufungserledigung Rücksprache mit der
Leiterin der Betriebsprüfung (BP) gehalten und folgende Vorgangsweise
vereinbart worden: "Ein Vorhalteverfahren
durch die Veranlagung erscheint wenig sinnvoll, die Fälle sind der BP zu
melden. Da der Beginn der BP noch nicht absehbar ist und diese sicher
länger dauern wird, wird den offenen Berufungen vorläufig im Sinne der
berichtigten Erklärungen stattgegeben."
Mit den am 23. Oktober 2001 eingereichten
Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 erklärte die Bw.
Umsätze in Höhe von S 8,190.485,35, machte Vorsteuern in Höhe von
S 1,405.870,59 geltend, erklärte negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 3,585.545,00 und positive Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von S 604.724,00. Mit den am 29. Jänner
2003 eingereichten Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 erklärte
die Bw. Umsätze in Höhe von S 2,169.478,34, machte Vorsteuern in
Höhe von S 2,806.965,68 geltend, erklärte negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 2,280.091,00 und positive
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 616.781,00.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten (BP),
welche den Prüfungszeitraum 1998 bis 2001 umfasste, wurden folgende, im
BP-Bericht vom 10. Juli 2003 und in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 28. August 2003 dargestellten, Feststellungen getroffen:
Einheitliche
und gesonderte Gewinnfeststellung
Die Bw. habe im Prüfungszeitraum Verluste aus
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt und in den Jahren
1998 und 1999 keine Umsatzerlöse erzielt. Als Geschäftszweig der Bw.
werde die Sanierung, der Um- und Ausbau sowie die Verwertung von Liegenschaften
angegeben, weshalb die Gesellschaft "nach
Ansicht der BP nicht wie erklärt Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen
müsste". Laut Gesellschaftsvertrag der Bw. vom 7. Dezember 1998
beginne die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch. Das
Geschäftsjahr sei das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginne
mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und ende am darauf folgenden
31. Dezember. Laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien sei die Bw. am 31.
Dezember 1998 in das Firmenbuch eingetragen worden. Das erste Geschäftsjahr
beginne daher mit 31. Dezember 1998 bzw. 1. Jänner 1999 und ende am darauf
folgenden 31. Dezember 1999. Entsprechend den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages "könne es daher
das erste erklärte Geschäftsjahr 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember
1998 nicht geben". In einer Gewinn- und Verlustrechnung für diesen
Zeitraum werde von der Bw. jedoch ein Verlust in Höhe von S 5,600.416,13
erklärt, welcher sich im Wesentlichen aus einem Beratungsaufwand von S
4,400.000,00, einem Zinsaufwand von S 1,138.443,93 sowie Bankspesen von S
142.511,64 ergebe. Von der Bw. seien für den gesamten Prüfungszeitraum
keine Bilanzen vorgelegt worden. Die Bw. habe den Überschuss
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Von dem von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachten
Beratungsaufwand entfalle ein Betrag von S 1,440.000,00 auf eine von S., dem
Kommanditisten der Bw. und Alleinzeichnungsberechtigten
Geschäftsführer der X-GmbH, gelegte Honorarnote vom 2. Dezember 1998
über die Überlassung der Mietrechte T-Straße und L-Platz. Eine
Honorarnote vom 2. Dezember 1998 im pauschalen Betrag von S 1,440.000,00 sei
für die Vermittlungstätigkeit für die T-Straße, den L-Platz
und E-Gasse von der HLV-GmbH gelegt worden, deren Gesellschafter der
Kommanditist der Bw. H. und dessen Familie seien. Ein pauschales Honorar im
Betrag von S 800.000,00 sei der Bw. von der EV-GmbH für die Projektierung,
Beratung und Erbringung von Büroleistungen betreffend die Projekte der
Dachböden L-Platz, T-Straße und E-Gasse verrechnet worden.
Gesellschafter der EV-GmbH sei der Sohn des Kommanditisten G. sowie P. Ein
Pauschalbetrag von S 720.000,00 sei der Bw. von der O-GmbH für die
Erstellung einer Machbarkeitsstudie für den Ausbau und die Verwertung,
insbesondere hinsichtlich der Marktsituation bezüglich Vermietung, von
Dachböden in den Objekten L-Platz, T-Straße und E-Gasse in Rechnung
gestellt worden. Gesellschafter der O-GmbH seien die Kommanditisten der Bw. G.
und M. sowie weitere Familienmitglieder. Der gesamte Beratungsaufwand in
Höhe von S 4,400.000,00 im Jahr 1998 sei der Bw. somit von Kommanditisten
bzw. Kommanditisten gehörenden Gesellschaften pauschal verrechnet worden,
wobei die Erbringung der angeführten Leistungen nicht nachgewiesen
hätte werden können. Die von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachten
Beratungsaufwendungen in Höhe von S 4,400.000,00 seien daher nicht
anzuerkennen.
Der für das Kalenderjahr 1998 geltend gemachte
Zinsaufwand von S 1,138.443,93 beinhalte eine Zinsvorauszahlung für 1999 im
Betrag von S 940.000,00. Trotz Aufforderung seien Kreditverträge sowie
Berechnungsunterlagen für die geltend gemachten Zinsaufwendungen der BP
nicht vorgelegt, sondern lediglich diverse Bankauszüge übergeben
worden. In den der BP vorliegenden so genannten Schlussbestätigungen und
Währungskreditabrechnungen der V-Bank in den Jahren 2000 und 2001 seien
unter zwei verschiedenen Kontonummern zwei Japanische Yen (JPY)-Kredite
ausgewiesen. Der Kredit über 527,344.000,00 JPY habe zunächst eine
Laufzeit 13. Dezember 2000 bis 15. März 2001, sodann 15. Mai 2001 bis 16.
Juli 2001 und schließlich 15. Oktober 2001 bis 15. Februar 2002 gehabt.
Für den zweiten Kredit im Betrag von 59,136.700,00 JPY sei eine Laufzeit
13. Februar 2001 bis 16. Juli 2001 angeführt. Die in den
Überschussrechnungen der Kalenderjahre 2000 und 2001 geltend gemachten
Zinsaufwendungen hätten S 1,496.804,08 bzw. S 1,576.630,82 betragen, wobei
im Kalenderjahr 2000 der "große"
Kredit lediglich 18 Tage gelaufen sei. Eine Rückzahlung des Kapitals
innerhalb der kurzen Laufzeit sowie die Begleichung der Zinsen durch die
keinerlei Erlöse erzielende Bw. sei gänzlich ausgeschlossen, weshalb
die von der Bw. geltend gemachten Zinsaufwendungen der Jahre 1998 bis 2001
steuerlich nicht anzuerkennen seien.
Mit dem Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 sei
die St.-GmbH mit der Errichtung von Dachwohnungen am L-Platz, in der
T-Straße und in der E-Gasse zu einem Pauschalpreis von netto S
37,000.000,00 beauftragt worden. Die im Vertrag beschriebenen
Ausstattungsmerkmale würden generell für alle drei Dachbodenprojekte
gelten, wobei geringfügige Änderungen seitens des Auftragnehmers
akzeptiert würden. Es gebe keinerlei Preisangaben, sodass der angegebene
Pauschalpreis nicht nachvollziehbar sei. Geschäftsführer der St.-GmbH
sei S., der gleichzeitig "Gesellschafter
beider Gesellschaften" sei. Den Abgabenerklärungen 1998 liege ein
Anlagenverzeichnis bei, das unter "Investitionen Dachbodenausbau"
Sanierungskosten der Lieferantin St.-GmbH laut "ER Anschaffungsdatum 2. Dezember
1998" in Höhe von S 32,669.251,09 ausweise. Die Eingangsrechnung sei der BP
nicht vorgelegt worden. Der zuständige abgabenbehördliche
Erhebungsdienst habe am 14. und 23. Juni 1999 Hausbesichtigungen der drei
Objekte vorgenommenen und dabei festgestellt, dass in keinem Objekt mit dem
Dachbodenausbau begonnen worden sei, weshalb das Vorhandensein der
angeführten Anschaffungen ausgeschlossen werden müsse.
Erstmals in der
Überschussrechnung 1999 und auch in den beiden folgenden Jahren des
Prüfungszeitraumes seien Mietaufwendungen geltend gemacht worden.
Mieterlöse seien erst 2000 und 2001 erklärt worden. Der BP würden
zwei Untermietverträge vorliegen, abgeschlossen im Juli 1999 zwischen S.
und H. als Vermieter und der Bw. als Mieterin. Gemäß Punkt II der
Verträge seien die beiden Bestandobjekte ausschließlich zu
Wohnzwecken in Unterbestand gegeben. Jede andere Form der Nutzung sei
ausgeschlossen. "Somit könne es nach
Ansicht der BP der Bw. gar nicht möglich sein, im Generalunternehmervertrag
die St.-GmbH mit der Errichtung von Dachwohnungen in beiden Häusern zu
beauftragen. Auch eine Weitervermietung durch die Bw. könne es nicht
geben". In einem Schreiben vom 2. Jänner 2000 an das Finanzamt werde
als Begründung für die Errichtung der Untermietverträge
angegeben, dass S. und H. den Ausbau der Liegenschaften nicht wie
ursprünglich geplant selbst vornehmen wollten und deshalb das Ausbauprojekt
von der Bw. entwickelt und in der Folge auch realisiert worden sei. Da man
keinen neuen Mietvertrag abschließen habe wollen, sei lediglich eine
Weitervermietung an die Bw. erfolgt. Im Bescheid vom 27. Oktober 2000 habe das
Finanzamt festgestellt, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus der Weitervermietung mangels Vorliegen von Einkünften im
Sinn des § 2 Abs. 2 EStG 1988 nicht zu erfolgen habe.
"Aufgrund dieser angeführten
Umstände seien die beiden Unterbestandsverhältnisse nicht
anzuerkennen".
Sonstige betriebliche Aufwendungen im Jahr 1999 in
Höhe von S 517.410,00 seien der BP nicht nachgewiesen worden.
Im Anlagenverzeichnis der Bw. seien Sanierungskosten 1999
im Betrag von S 225.000,00 enthalten, entsprechende Belege seien der BP nicht
vorgelegt worden. Mit Datum 24. November 1999 habe die H-OEG der Bw. eine
Rechnung über "Vorleistungen, Aufmassarbeiten und Planerstellungen für
das Projekt E-Gasse" im Pauschale von S 1,600.000,00 plus 20 % Umsatzsteuer
gelegt, die mit Anschaffungsdatum 30. Juni 1999 im Anlagenverzeichnis der Bw.
erfasst und im Folgejahr wieder ausgebucht worden sei, wofür die BP keine
Erklärung erhalten habe. Mit Datum 24. November 1999 sei ein
"Förderungsbeitrag O-GmbH" in Höhe von S 700.000,00 in Abzug gebracht
worden. Dazu liege der BP ein Schreiben der St.-GmbH vom 24. November 1999 vor,
in dem diese als zuständige Generalunternehmerin für das Projekt
E-Gasse die anteiligen Fördermittel gemäß
§ 18 in obiger
Höhe von einer Miteigentümergemeinschaft anfordere. Auch diese
Vorgänge hätten der BP nicht erläutert werden können.
Die im Anlagenverzeichnis
ausgewiesenen "Investitionen Dachbodenausbau" seien im Kalenderjahr 2000 auf die
Objekte T-Straße, L-Platz und E-Gasse aufgeteilt worden. Dafür liege
der BP eine Schlussrechnung der St.-GmbH vom 15. Dezember 2000 vor, in der Bezug
nehmend auf den Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 für das
Objekt E-Gasse S 9,807.725,33 bzw. für das Objekt T-Straße S
25,119.269,71 verrechnet worden seien. In einer weiteren Rechnung der St.-GmbH
vom 20. Dezember 2001 werde für das Objekt L-Platz ein Betrag von S
15,743.722,80 in Rechnung gestellt. Der im Generalunternehmervertrag
ausgewiesene Pauschalpreis von S 37,000.000,00 sei somit um S 13,670.718,00
überschritten worden.
Laut einem der BP vorliegenden Kaufvertrag und einer
Rechnung vom 22. Dezember 2000 habe die Bw. fünf Wohnungen des Objektes
E-Gasse an die I-GmbH & Co KEG um den Nettokaufpreis von S 7,283.250,00
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer verkauft, wobei unter anderem der Kommanditist
der Bw., H., Gesellschafter der I-GmbH & Co KEG gewesen sei. Zwei weitere
Wohnungen des Objektes E-Gasse seien laut Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 um den
Kaufpreis von S 1,660.000,00 an V. und laut Kaufvertrag vom 28. August 2001 um
den Kaufpreis von S 1,530.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer an W. verkauft
worden. Die Wohnungsverkäufe seien in den erklärten
Überschussrechnungen der Kalenderjahre 2000 und 2001 nicht erfasst. Den
Abgabenerklärungen dieser Jahre seien jeweils Berechnungsblätter zur
Ermittlung der Einkünfte iSd § 29 Z 2 EStG 1988 beigelegt. Im Punkt I
seien die Erlöse aus dem Verkauf der Wohnungen jeweils im Betrag von S
10,473.250,00 erfasst und der Zufluss mit Null angegeben. Nach Abzug der
anteiligen Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten ergebe sich
ein zu erwartender Spekulationsverlust im Jahr 2000 von S 27.375,07 und im Jahr
2001 von S 401.529,49. Der höhere Verlust 2001 ergebe sich aus
zusätzlich in Abzug gebrachte Anschlusskosten Strom von S 84.430,08 und
einer Ausgleichsabgabe für Parkplätze in Höhe von S 360.000,00.
Diese beiden Beträge seien im Anlageverzeichnis 2001 aktiviert. Die
Buchwertabgänge aus den Wohnungsverkäufen würden laut
Anlageverzeichnis 2000 einer Fläche von 291,33 Quadratmeter entsprechen. In
den beiden Berechnungsblättern werde den in Abzug gebrachten
Anschaffungskosten eine Fläche von 412,78 Quadratmeter zugrunde gelegt,
woraus sich im Wesentlichen die Veräußerungsverluste errechnen
würden. Im Punkt 3. des Berechnungsblattes werde der
Spekulationsgewinn/-verlust laut Erklärungen sowohl für das
Kalenderjahr 2000 als auch für das Kalenderjahr 2001 mit Null ausgewiesen
und somit in einem Jahr erklärt. Zu dieser Vorgangsweise habe die BP keine
Stellungnahme erhalten.
Abschließend sei festzuhalten,
"dass es der Bw. insbesondere wegen der den
erklärten Mieterlösen aus den Untermietverhältnissen gegen
gerechneten Mietaufwendungen, der Höhe der geltend gemachten Abschreibung
der Sanierungskosten sowie den hohen erklärten Zinsaufwendungen
unmöglich ist, einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen.
Auch aus Wohnungsverkäufen ist ein Verlust angekündigt worden. Die BP
komme daher zum Schluss, dass ein positives Gesamtergebnis gar nicht angestrebt
werde, weshalb die im Prüfungszeitraum geltend gemachten Verluste nicht
anzuerkennen sind".
Umsatzsteuer
Laut Kaufvertrag vom 10. August 2001 sei eine Wohnung im
Objekt E-Gasse um den Kaufpreis von S 1,530.000,00 zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer in Höhe von S 306.000,00 verkauft, jedoch in der
Umsatzsteuererklärung 2001 nicht erklärt worden. Die Bw. schulde
diesen Steuerbetrag gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994.
Vorsteuer
Bereits "im laut
Gesellschaftsvertrag nicht existenten Geschäftsjahr 1998" habe die
Bw. Vorsteuern im Betrag von S 7,415.550,40 geltend gemacht. Laut einer
"Rechnung und Zahlungsvereinbarung" der St.-GmbH vom 31. Dezember 1998 sei unter
Bezugnahme auf den Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 festgehalten,
dass der Gesamtbetrag des Bankrahmens von S 37,000.000,00 plus 20 % Umsatzsteuer
in Höhe von S 7,400.000,00 als Vorauszahlung geleistet werde. Der
Nettobetrag von S 37,000.000,00 sei bis spätestens 31. Dezember 1998 zur
Einzahlung zu bringen. Für die Begleichung des Umsatzsteuerbetrages von S
7,400.000,00 werde eine Zahlungsfrist bis 30. Juni 1999 gewährt.
"Ob und wann eine Verustung von Seiten der
St.-GmbH durchgeführt wurde, konnte der BP vom zuständigen Finanzamt
unter Hinweis auf ein laufendes sehr schwieriges BP-Verfahren nicht mitgeteilt
werden". In der Umsatzsteuererklärung 1998 seien aus dieser
Vorauszahlung Vorsteuern im Betrag von S 6,533.850,22 geltend gemacht worden. In
der Umsatzsteuererklärung 2000 seien weitere Vorsteuern in Höhe von S
821.093,11 in Abzug gebracht worden. Der BP liege eine von der St.-GmbH
ausgestellte Schlussrechnung vom 15. Dezember 2000 vor, in der eine
Rechnungssumme von S 34,926.995,04 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer im Betrag
von S 6,985.399,00 in zwei Beträgen auf die Objekte E-Gasse und
T-Straße aufgeteilt und die obige Summe als bisher geleistete Anzahlungen
in Abzug gebracht worden sei. Auch liege eine Rechnung der St.-GmbH vom 20.
Dezember 2001 vor, die diese für das Objekt L-Platz in Höhe von S
15,743.722,80 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von S 3,148.744,56
gelegt habe. Für den gesamten Generalunternehmervertrag seien der BP nur
diese Belege vorgelegen, die lediglich Pauschalbeträge ohne jede Angabe von
Art und Umfang der Leistungen enthalten würden. Die Anzahlungsrechnung
enthalte keinerlei Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt oder
Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung. Im angeführten
Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 seien unter Angabe des
Pauschalpreises von S 37,000.000,00 die Ausstattungsmerkmale für die
Errichtung von 22 Dachwohnungen in drei verschiedenen Objekten ohne jegliche
Preisangabe beschrieben. Durch die Rechnung vom 20. Dezember 2001 der St.-GmbH
sei der ursprüngliche Pauschalpreis des Generalunternehmervertrages
wesentlich überschritten worden, wofür der BP keinerlei
Zusatzaufträge vorgelegt worden seien. Die BP sehe sich daher
"außerstande", die im
Zusammenhang mit dem Generalunternehmervertrag abgerechneten Leistungen zu
überprüfen, weshalb die von der Bw. geltend gemachten
Vorsteuerbeträge in Höhe von S 6,533.850,22 im Jahr 1998, S 821.093,11
im Jahr 2000 und S 2,646.383,79 im Jahr 2001 nicht anzuerkennen seien.
Aus dem von der Bw. als Betriebsausgabe geltend gemachten
Beratungsaufwand in Höhe von S 4,400.000,00 seien in der
Umsatzsteuererklärung 1998 Vorsteuern im Betrag von S 880.000,00 geltend
gemacht worden. Die in den Honorarnoten angeführten Tätigkeiten, wie
Vermittlung, Projektierung, Beratung und Erbringung von Büroleistungen,
Erstellung einer Machbarkeitsstudie, Überlassung der Mietrechte seien ohne
weiteren Angaben für den Vorsteuerabzug unzureichend. Die tatsächliche
Ausführung dieser abgerechneten Leistungen an die Bw. sei nicht
nachgewiesen worden. Der von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachte
Vorsteuerabzug in Höhe von S 880.000,00 könne daher nicht anerkannt
werden. Zusätzlich seien im Jahr 1998 von der Bw. geltend gemachte
Vorsteuern in Höhe von S 1.700,18 mangels vorliegenden Belegen nicht
anzuerkennen.
Eine Rechnung der parallel von der BP geprüften H-OEG
vom 24. November 1999 über "Vorleistungen, Aufmassarbeiten und
Planerstellungen für das Projekt E-Gasse" im Pauschale von S 1,600.000,00
zuzüglich S 320.000,00 Umsatzsteuer werde von der BP für den
Vorsteuerabzug als unzureichend erachtet. Dieser im Anlageverzeichnis 1999
aktivierte Betrag sei im Kalenderjahr 2000 von der Bw. wieder storniert worden.
Die im Jahr 1999 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 320.000,00 sei
daher nicht anzuerkennen. Zusätzlich seien im Jahr 1999 von der Bw. geltend
gemachte Vorsteuern in Höhe von S 7.000,00, für die kein Beleg
vorgelegt worden sei, nicht anzuerkennen.
In der Umsatzsteuererklärung 2000 werde von der Bw.
aus einer Provisionsrechnung für den Verkauf von fünf Wohnungen im
Objekt E-Gasse ein Vorsteuerabzug in Höhe von S 200.000,00 geltend gemacht.
Das Pauschalhonorar sei in den beiden Berechnungsblättern für den zu
erwartenden Spekulationsverlust in Abzug gebracht worden. In einem
Ergänzungsschreiben des steuerlichen Vertreters an das Finanzamt vom 21.
Mai 2001 sei mitgeteilt worden, dass die Provisionsrechnung vom 9. November 1999
der Bw. nicht vorliege. Sie sei daher weder in der Überschussrechnung der
Bw. enthalten noch sei von der Bw. ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung
vorgenommen worden. Der BP liege neben der Provisionsrechnung vom 9. November
1999 eine zweite (idente) Provisionsrechnung mit Datum 9. November 2000 vor, aus
welcher von der Bw. der Vorsteuerabzug vorgenommen worden sei. Die Vorsteuer des
Kalenderjahres 2000 sei daher um den Betrag von S 200.000,00 zu kürzen. Wie
schon für das Kalenderjahr 1999 liege der BP auch für das Kalenderjahr
2000 eine Rechnung der H-OEG über "Vorleistungen, Aufmassarbeiten und
Planerstellung für das Projekt E-Gasse" im Pauschale von S 300.000,00
zuzüglich S 60.000,00 Umsatzsteuer vor, womit auch in diesem Fall Art und
Umfang der Leistungen nicht ersichtlich gemacht worden seien und daher der von
der Bw. geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von S 60.000,00 nicht
anzuerkennen sei. Zusätzlich seien im Jahr 2000 von der Bw. geltend
gemachte Vorsteuern in Höhe von S 50.000,00, für die kein Beleg
vorgelegt worden sei, nicht anzuerkennen.
Das Finanzamt für den 1.
Bezirk erließ am 8. September 2003 unter Zugrundelegung der Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung die angefochtenen Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1998 bis 2001.
Mit Schreiben vom 13. Oktober
2003 und 15. Jänner 2004 erhob die Bw. gegen diese Bescheide das
Rechtsmittel der Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und des Verfahrens
und stellte den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und
Neuausfertigung im Sinne folgender Berufungsgründe:
Das Prüfungsverfahren sei nicht
ordnungsgemäß durchgeführt und amtsbekannte Umstände, die
zugunsten des Abgabepflichtigen sprechen würden, seien nicht
berücksichtigt bzw. negiert worden. Nach § 115 BAO sei die
Abgabenbehörde verpflichtet, von Amts wegen die tatsächlichen
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der
Abgaben wesentlich seien. Der BP seien unter anderem der
Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998, der Zusatzvertrag vom 25.
September 1999 und sämtliche Kreditverträge der Bw. vorgelegt worden,
wobei auf Grund der Ausführungen im BP-Bericht vom 10. Juli 2003 jedoch
davon ausgegangen werden müsse, dass die vorgelegten Unterlagen von der BP
nicht gewürdigt worden seien.
Die Bw. sei eine grundstücksverwaltende
Personengesellschaft, die Liegenschaften samt den darauf befindlichen
Gebäuden angemietet bzw. angekauft und nach einer teilweisen Sanierung im
Rahmen der Vermietung und Verpachtung weiterverwertet habe. Zur Erfüllung
der steuerlichen Aufzeichnungspflichten seien die erzielten Ergebnisse ab dem
Kalenderjahr 1998 in Form einer Überschussrechnung entsprechend den
Bestimmungen der §§ 15 ff in Verbindung mit § 28 EStG 1988
ermittelt und erklärt worden. Die Bw. sei in Form einer KEG gegründet
und ins Firmenbuch eingetragen worden. Die Gesellschaft sei mit Abschluss des
Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis entstanden. Im
Außenverhältnis entstehe eine KEG zwar erst mit Eintragung in das
Firmenbuch, vor der Eintragung sei die Vorgesellschaft jedoch als Gesellschaft
nach bürgerlichen Recht (GesbR) anzusehen. Mit der Eintragung der Bw. in
das Firmenbuch am 31. Dezember 1998 seien die Rechte und Pflichten aus den
Rechtsgeschäften der Vorgesellschaft auf die KEG übergegangen. Nach
der Identitätstheorie seien solche Vorgesellschaften und die eingetragenen
Gesellschaften als eine Einheit zu betrachten. Ertragsteuerlich seien damit die
Geschäftsfälle des Kalenderjahres 1998 auch entsprechend im
Kalenderjahr 1998 und zwar im Namen der in Gründung befindlichen und zum
31. Dezember 1998 auch bereits eingetragenen (und somit auch nach außen
hin entstandenen) KEG zu erklären gewesen. Aufwendungen auf ein zur
Erzielung von Einkünften bestimmtes Wohnobjekt könnten auch schon vor
Beginn der Vermietungstätigkeit als vorweggenommene Aufwendungen
Berücksichtigung finden, wenn wie im gegenständlichen Fall eindeutig
nachweisbar, die ernste Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung gegeben sei. Die Bw. erziele Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gemäß
§ 28 EStG 1988. Lediglich die
ursprünglich für Zwecke der Vermietung angekauften Dachbodenwohnungen
des Objektes E-Gasse seien verkauft worden. Ein gewerblicher
Grundstückshandel liege mangels planmäßig erfolgter
Veräußerung nicht vor, es seien lediglich sich zufällig
ergebende Möglichkeiten ausgenützt worden und dies auch nur deshalb,
weil sich die Rentabilität des Objektes nicht plangemäß
entwickelt habe und die Verkäufe zur Vermeidung größerer
Verluste erforderlich gewesen seien. Es habe sich beim Verkauf um eine
betriebswirtschaftlich sinnvolle, strukturverbessernde Maßnahme gehandelt
um schneller künftige Einnahmenüberschüsse zu erwirtschaften bzw.
um ertragreichere Objekte ankaufen zu können. Die Bestimmung des § 23
Z 2 EStG 1988 gelte nur für betriebliche Einkunftsarten und komme im Rahmen
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zur
Anwendung, weshalb fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen
Gesellschaften und Gesellschaftern im außerbetrieblichen Bereich durchaus
steuerlich anzuerkennen seien. Die Vergütungen an die Gesellschafter einer
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft
seien daher bei der Personenvereinigung als Werbungskosten abzugsfähig und
als Einkünfte der Gesellschafter zu erfassen. Es handle sich bei diesen
Leistungen um genau umschriebene Tätigkeiten, die üblicherweise im
Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen stehen sowie um notwendige
Vorleistungen für den Wohnungsausbau.
Mit Schreiben vom 31. März 2003 seien der BP die
Kreditverträge über die von der Bw. zum Ausbau der Objekte
aufgenommenen Finanzierungskredite übermittelt und die üblichen und
die im Speziellen für die Bw. geltenden Modalitäten von
Fremdwährungskrediten dargestellt worden. Die V-Bank habe mit Kreditvertrag
vom 1. Dezember 1998 der Bw. einen Abstattungskredit, endfällig am 31.
Dezember 2024 bis zu einem Höchstbetrag von S 47,000.000,00 gewährt.
Dieser Kredit sei wahlweise in Schilling (bzw. nunmehr Euro) oder in fremder
Währung ausnutzbar gewesen und hätte zwischenzeitig, falls dies z.B.
durch ungünstige Kursentwicklungen erforderlich gewesen wäre, auch auf
andere Währungen umgestellt werden können. Der Kreditbetrag sei von
der V-Bank auf einem Bankkonto der Bw. gutgeschrieben worden und im Gegenzug sei
ein Darlehenskonto in JPY für die Bw. eingerichtet worden. In der Folge
seien für diesen Fremdwährungskredit von der V-Bank mit den im
BP-Bericht dargstellten Belastungsanzeigen Zinsen für einen bestimmten
Zeitraum angefordert worden. Die von der BP angeführten Verlängerungen
der Kreditlaufzeiten würden keine Verlängerungen der Kreditdauer
selbst darstellen, sondern, wie aus den Verträgen eindeutig hervorgehe,
lediglich die monatlichen Verlängerungen der geltenden Fixzinstranchen. Die
Zinsvorschreibung vom 15. Dezember 1998 habe lediglich eine Zinsvorauszahlung
für das Jahr 1999 im Betrag von S 940.000,00 betroffen.
Mit 13. Juni 1998 seien jeweils zwischen der G-AG als
Vermieterin und S. und H. als Mieter Mietverträge für die
Dachgeschossflächen der Liegenschaften L-Platz und T-Straße
abgeschlossen worden, weil zunächst geplant gewesen sei, den Ausbau und die
anschließende Vermietung der Dachgeschosswohnungen in der Form einer GesbR
durchzuführen. Nach Beitritt von weiteren Interessenten sollten der Ausbau
und die spätere Vermietung der Objekte jedoch in Form einer KEG
durchgeführt werden, weshalb die Bw. gegründet worden sei. Auf Grund
der vorliegenden Mietverträge hätten die Mieter ein volles
Weitergaberecht und gleichzeitig ein volles Ausbau- und Umbaurecht sowie die
Berechtigung zur Weitergabe dieser Berechtigungen. Die Mieter hätten von
ihren Rechten Gebrauch gemacht und ihrerseits mit der Bw. mit Wirkung zum 1.
Jänner 1999 jeweils einen Untermietvertrag für die
Dachbodenfläche der Liegenschaften L-Platz und T-Straße
abgeschlossen, mit welchen der Bw. die Nutzungsrechte an diesen Liegenschaften
eingeräumt worden seien. Aus Punkt II der Verträge ergebe sich, dass
die Wohnungen durch den Unterbestandnehmer ausschließlich für
Wohnzwecke verwendet werden dürften. Diese Nutzungsbeschränkung gebe
aber noch keinen Aufschluss darüber, ob und wie der Unterbestandnehmer die
Objekte verändern dürfe. Diese Nutzungsbeschränkung bedeute
lediglich, dass jede andere Form der Verwertung dieser Objekte ausdrücklich
ausgeschlossen sei. Die Nutzung der Objekte durch die Bw. erfolge vertragsgetreu
in Form einer Überlassung der Einheiten für Wohnzwecke. Dem
Untermieter seien laut Punkt V der Verträge die gleichen Rechte wie dem
Hauptmieter eingeräumt worden. Der Durchführung von Um- und
Ausbaumaßnahmen sei von der Vermieterin im Hauptmietvertrag
ausdrücklich zugestimmt worden. Im Punkt V der Untermietverträge seien
auch dem Untermieter dieselben Rechte eingeräumt worden. Die Bw. habe im
Untermietvertrag volles Vertrags- und Bestandsrecht erworben und auf ihre
Rechnung, Gefahr und Kosten in diesen angemieteten Bestandflächen Wohnungen
errichtet. Der Ausbau der Objekte sei auf Rechnung und im Auftrag der Bw.
durchgeführt worden, die Bw. habe die Ausbaukosten wirtschaftlich getragen
und in Folge die Wohnungen für Wohnzwecke an Dritte vermietet. Lediglich
die ausgebauten Dachgeschosswohnungen im Objekt E-Gasse seien entgegen der
ursprünglichen Vermietungsabsicht von der Bw. verkauft worden. Entsprechend
den Bestimmungen des § 29 EStG 1988 sei für die Transaktionen nach
Maßgabe des Zuflusses der Erlöse periodenübergreifend ein
Spekulationsgewinn bzw. -verlust ermittelt worden.
Bei den laut BP-Bericht im Kalenderjahr 1999 nicht
nachgewiesenen sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von S
517.410,00 handle es sich teilweise um die Kosten der Kreditaufnahme. Die
entsprechenden Belege seien der BP zur Verfügung gestanden und seien
nochmals der Berufung beigelegt. Im Zuge der Sanierung des Wohnhauses E-Gasse
sei eine Förderung durch öffentliche Mittel für die gesamten zu
sanierenden Liegenschaftsanteile gewährt worden. Die daraus auf die Bw.
anteilig entfallenden Förderungen in Höhe von S 700.000,00 seien an
die Bw. weitergeleitet worden. Entsprechend den Bestimmungen des § 28 EStG
1988 sei die erhaltene Förderung nicht als Einnahme der Bw. angesetzt,
sondern in voller Höhe von den angefallenen Herstellungskosten abgezogen
und so eine Verminderung der steuerlichen Abschreibungsbasis bewirkt worden.
Mit dem Generalunternehmervertrag
vom 28. Dezember 1998, abgeschlossen zwischen der Bw. und der St.-GmbH, sei der
Ausbau von zunächst nicht bewohnbaren Dachböden in den Objekten
L-Platz, T-Straße und E-Gasse vereinbart worden, wobei die zu schaffende
bewohnbare Fläche die Kalkulationsgrundlage gebildet habe. Im Vertrag sei
detailliert festgelegt, welche baulichen Maßnahmen von der St.-GmbH
durchzuführen seien. Mit Vertrag vom 25. September 1999 seien der
Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 auf die Mehrflächen
entsprechend der Detailplanung ausgedehnt und die Preisvereinbarung korrigiert
worden. Die Bw. habe mit diesen Verträgen ein fertiges Werk erworben um
sich nicht mit den Teilleistungen der Subunternehmer bzw. diverser
Materialkosten herumschlagen zu müssen, da sie die dafür
erforderlichen Ressourcen nicht gehabt habe. Im Zusammenhang mit den bei der
Baubehörde eingereichten Aus- und Umbauplänen hätte die BP die
Plausibilität der der Bw. in Rechnung gestellten Baukosten feststellen
können. Aufgrund von speziellen Kundenwünschen und Verzögerungen
bei der Bauausführung sei es zu entsprechenden Mehraufwendungen und
zwischenzeitig angefallenen Finanzierungskosten gekommen.
Bei den im Anlageverzeichnis 1998
unter "Investitionen Dachbodenausbau" ausgewiesenen S 32,669.251,09 handle es
sich lediglich um den in Form einer Vorausrechnung der Bw. in Rechnung
gestellten Gesamtbetrag aus dem Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998
mit der St.-GmbH. Aufgrund der im Rahmen dieser Zahlungsvereinbarung noch 1998
geleisteten S 37,000.000,00 brutto sei nur der entsprechende Nettobetrag von S
30,833.333,33 ins Anlageverzeichnis der Bw. als Anzahlung auf
Sachanlagevermögen aufgenommen worden. Zusätzlich seien noch einige
aktivierungspflichtige Aufwendungen im Zusammenhang mit den Dachbodenausbauten
von der Bw. selbst zu tragen gewesen. Von der Bw. sei im Anlageverzeichnis zum
31. Dezember 1998 unter der Position "Investitionen Dachbodenausbau" insgesamt
ein Betrag von S 32,669.251,09 ausgewiesen worden. Eine Abschreibung sei mangels
"Inbetriebnahme" von der Bw. nicht vorgenommen worden. Im Jahresabschluss 2000
seien die Positionen nicht auf Null gestellt, sondern lediglich die Aufteilung
der in Rechnung gestellten Baukosten vorgenommen worden, welche zunächst
gesamt für alle drei Objekte verbucht worden seien. Im Anlageverzeichnis
der Bw. seien die bisher als Anzahlungen aktivierten Baukosten in Verbindung mit
der entsprechenden Schlussrechnung der St.-GmbH auf die einzelnen Objekte
verteilt worden, wobei zusätzlich die direkt von der Bw. bezahlten,
allgemeinen, in Zusammenhang mit allen drei Objekten stehenden Kosten
entsprechend der Nutzfläche auf die einzelnen Objekte aufgeteilt worden
seien. Dass der Erhebungsdienst des Finanzamtes am 14. und 23. Juni 1999 die
ausgewiesenen Investitionen in den angeführten Dachböden nicht
vorfinden habe können, sei angesichts der Tatsache, dass es sich bei der
Zahlung um eine Vorauszahlung gehandelt habe, nicht ungewöhnlich.
Die Bescheide bestreffend Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO und betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1998 bis 2001 seien vom Finanzamt gemäß
§ 200 BAO vorläufig
erlassen worden. Die Vorläufigkeit dieser Abgabenfestsetzungen sei
offensichtlich mit der seitens der Abgabenbehörde unterstellten
Unsicherheit bezüglich des Vorliegens einer Einkunftsquelle begründet
worden. Da die Bw. Teile mehrerer Mietzinshäuser zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutze, falle die Betätigung
unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO), wobei als
Beurteilungsmaßstab nicht die objektive Ertragsfähigkeit, sondern die
Gesamtüberschusserzielungsabsicht anzuwenden sei. Mangels eines
Anlaufzeitraumes habe die Beurteilung ob von Einkünften auszugehen ist, ab
dem ersten Jahr der Betätigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
erfolgen. Dabei sei für jedes Kalenderjahr gesondert zu beurteilen, ob ein
anhand objektiver Umstände (Kriterien) nachvollziehbares stetiges Streben
nach Gesamtüberschuss vorliege. Für die von der Bw. erstellten
Planungsrechnungen ergebe sich innerhalb der von der LVO vorgesehenen Frist von
25 bzw. 28 Jahren ein Gesamtüberschuss. Damit würden Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung ab Beginn der Betätigung der Bw. jedenfalls
vorliegen. Eine Umqualifizierung der vorliegenden Einkunftsquellen in einen
Liebhabereibetrieb rückwirkend bis zum Beginn der Betätigung sei nicht
möglich, wenn die unter realistischen Annahmen aufgestellten Planrechnungen
einen Gesamtüberschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erwarten
lassen. Die Möglichkeit der Erlassung vorläufiger Bescheide sei nicht
dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung des Sachverhaltes zu
ersparen. Die BP habe sich bei der von ihr behaupteten Vermutung auf Liebhaberei
bzw. nachträglichen Umqualifizierung der vorliegenden Betätigung in
einen Voluptuarbetrieb auf keinerlei Zahlenmaterial gestützt, eine
Liebhabereiprüfung sei nicht durchgeführt und die Vorlage einer
Prognoserechnung sei weder vom Finanzamt noch von der BP verlangt worden.
Umsatzsteuer
Nach § 17 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 seien Unternehmer deren
Tätigkeit nicht unter § 21 und § 23 des EStG 1988 zu subsumieren
sei, nur dann zur Sollbesteuerung verpflichtet, wenn der Gesamtumsatz in beiden
vorangegangenen Jahren mehr als S 1,500.000,00 betragen habe. Mit Kaufvertrag
vom 10. August 2001, abgeschlossen zwischen der Bw. als Verkäuferin und der
Käuferin W., sei der Eigentumsübergang einer Wohnung im Gebäude
E-Gasse zum Kaufpreis von S 1,530.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
vereinbart worden. In diesem Kaufvertrag sei lediglich festgelegt, dass die
Veräußerung der Wohnung unter Anwendung der Option gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 zum Normalsteuersatz erfolgen solle. Eine Rechnung mit
gesondertem Umsatzsteuerausweis sei von der Bw. nicht gelegt worden, weshalb
eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei der Bw. nicht vorliegen könne.
Die Zahlung der Kaufpreisforderung sei nicht im Kalenderjahr 2001 erfolgt.
Vorsteuer
Aus den Ausführungen der BP lasse sich entnehmen, dass
diese die dem Generalunternehmervertrag vom 28. Dezember 1998 zugrunde liegenden
Leistungen offensichtlich bezweifle bzw. annehme, dass überhaupt keine
Leistungen erbracht worden wären. Die tatsächliche
Leistungsausführung in quantitativer und qualitativer Hinsicht wäre
durch die Besichtigung der Objekte auch für die Abgabenbehörde leicht
feststellbar gewesen. Zusammen mit den bei der Baubehörde eingereichten
Planungsunterlagen sei auch die im Vertrag angeführte Leistungssumme einer
Plausibilitätskontrolle unterziehbar gewesen.
Von der Bw. seien im Jahr 1998 Vorsteuern aus
Beratungsleistungen in Höhe von S 880.000,00 geltend gemacht worden. Bei
der Umschreibung dieser Beratungsleistungen in den von der BP angeführten
Rechnungen handle es sich um handelsübliche Bezeichnungen. Da die der Bw.
in Rechnung gestellten Aufwendungen für Vermittlungstätigkeiten
offensichtlich erfolgreich gewesen seien, sei auch von der tatsächlichen
Leistungserbringung an die Bw. auszugehen. Die Bw. wäre aufgrund der
fehlenden Ressourcen gar nicht in der Lage gewesen, geeignete Liegenschaften zu
finden. Auch in der Bezeichnung "Überlassung von Mietrechten" für die
angeführten Objekte könne kein Sammelbegriff erblickt werden, wobei
zusätzlich auf der Rechnung noch die Berechnungsgrundlagen des Entgeltes
angeführt worden seien. Die Rechnung über die Erstellung einer
Machbarkeitsstudie führe die einzig mögliche handelsübliche
Bezeichnung der verrechneten Leistung an. Diese von der Bw. in Auftrag gegebene
Studie habe das Erstellen einer Rentabilitätsrechnung, die Kalkulation der
Kosten des Bauvorhabens, die Finanzierung, sowie die Ermittlung der erzielbaren
Erlöse, der sonstigen zur Tilgung der Kredite erforderlichen
Maßnahmen und eine Bedarfserhebung hinsichtlich der Vermietung von
Wohnungen im gehobenen Preissegment umfasst. Die Durchführung eines derart
großen Bauvorhabens wäre ohne grundlegende vorausgehende Planung
nicht möglich gewesen. Ebenso unmöglich wäre es gewesen, die
Ausbauten ohne vorhergehende Projektierung und der Erstellung der
tatsächlichen Umbaupläne durchzuführen, welche mit Rechnung vom
7. Dezember 1998 der Bw. verrechnet worden seien. Da die Baupläne auch beim
zuständigen Bauamt eingereicht worden seien, sei die Annahme der BP, dass
diesen Rechnungen keine Leistungen zugrunde gelegen wären,
unverständlich. Zu den von der H-OEG an die Bw. in den Jahren 1999 und 2000
gelegten Rechnungen über Vorleistungen, Aufmassarbeiten und Planerstellung
für das Projekt E-Gasse hätte der BP, welche auch die H-OEG
geprüft habe, auffallen müssen, dass es sich bei den verrechneten
Leistungen lediglich um die Weiterverrechnung der an die H-OEG erbrachten
Vorleistungen im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft E-Gasse gehandelt
habe.
Wie auch aus dem Schreiben der Bw. vom 21. Mai 2001 an das
Finanzamt zu entnehmen sei, liege der Bw. lediglich eine Provisionsrechnung vom
9. November 2000 vor. Von der Bw. sei ein Vorsteuerabzug aus einer
Provisionsrechnung vom 9. November 1999 nicht vorgenommen worden. Die
Honorarnote betreffend des von der Bw. im Jahr 2000 geltend gemachten
Vorsteuerabzuges in Höhe von S 50.000,00 sei der BP vorgelegt worden. Bei
den von der Bw. im Jahr 1998 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von
S 1.700,18 handle es sich um die Mietzahlungen der Bw. an die S. und H. GesbR
für die in Unterbestand gegebenen Dachböden. Wie bei
Dauerschuldverhältnisses üblich, sei aufgrund des Mietvertrages und
entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen der Vorsteuerabzug
vorgenommen worden.
Ungeachtet dieser Ausführungen seien sämtliche
Bescheide aufgrund der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften
nichtig. Die ursprünglich ergangenen Bescheide hätten nicht
vorläufig ergehen dürfen, weshalb sie als endgültige Bescheide zu
qualifizieren seien. Da somit vor der Durchführung der BP
rechtskräftige und endgültige Bescheide vorgelegen seien, eine
Wiederaufnahme der Verfahren nicht verfügt worden sei und darüber
hinaus die vorliegenden Bescheide aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel in
den Bescheidbegründungen nicht sanierbar seien, könnten die
gegenständlichen Bescheide nicht rechtswirksam werden. Es werde daher
beantragt die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die
ursprünglich erfolgten Veranlagungen auf Basis der von der Bw.
eingereichten Abgabenerklärungen für endgültig zu
erklären.
Mit Schreiben vom 8. März
2004 nahm die BP zur Berufung Stellung und vertrat ohne auf die
Ausführungen der Bw. in der Berufung einzugehen und nach teilweisen
Wiederholungen der Ausführungen im BP-Bericht die Ansicht, dass die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 3. August 2004
brachte die Bw. eine Zusammenfassung des strittigen Sachverhaltes dem Finanzamt
zur Kenntnis, welche der BP laut Aktenlage am 26. August 2004 zur Stellungnahme
übersandt wurde. Mit Telefax vom 27. September 2004 legte die Bw. dem
Finanzamt Prognoserechnungen vor, welche nach der Aktenlage ebenfalls der BP zur
Stellungnahme übermittelt wurden. Aus diesen von der Bw. vorgelegten
Prognoserechnungen ergeben sich folgende Ergebnisse: Bei Gesamtbetrachtung der
prognostizierten Ergebnisse ohne Berücksichtigung der entgegen der
ursprünglichen Planung durchgeführten Veräußerungen der
Objekte E-Gasse und H-Gasse (Prognoserechnung der verbleibenden vermieteten
Objekte L-Platz und T-Straße) ergebe sich erstmals im Jahr 2014 ein
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und im Jahr 2025 ein
kumulierter Überschuss in Höhe von S 609.206,12. Die Prognose mit
einem "Ist-Vergleich" führe ebenfalls erstmals im Jahr 2014 zu einem
Überschuss und im Jahr 2025 zu einem kumulierten Überschuss in
Höhe von S 42.118,24. Der in diesen Berechnungen angeführte
Eigenkapitaleinsatz werde durch Ansparungen von Wertpapieren erreicht. Laut Plan
sollten innerhalb der ersten 15 Jahre rund S 40,000.000,00 angespart und
später zur Tilgung der endfälligen Fremdwährungskredite
eingesetzt werden. In der Prognoserechnung werde von einem Zinssatz
Fremdwährungskredit von 2,00 % und von einem Habenzinssatz für die
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UnternehmereigenschaftErmittlung der EinkunftsartBuchführungspflichtLiebhabereiprüfungPrognoserechnungAnschaffungsnebenkostenBetriebsausgabenVorliegen einer RechnungVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-W/05
- Stammnummer
- 26748
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF