Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0138-I/2002
Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude; Keine Bindung der Abgabenbehörde an die Aufteilung im Kaufvertrag; Schätzung der Grundpreise an Hand von Vergleichsliegenschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-I/2002vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Kaufpreis einer bebauten Liegenschaft ist daher unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Woisetschläger WTH-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz
betreffend Einkommensteuer 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betrieb bis
2001 einen Gasthof in S. Den Gewinn aus dieser gewerblichen Tätigkeit
ermittelte er gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988. Im September 1997
stellte er den Betrieb ein (Mitteilung des steuerlichen Vertreters vom
29.7.1998). Mit "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag" vom 21.11.1997
veräußerte er eine Teilfläche (1968/2072 Anteile) der bisherigen
Betriebsliegenschaft mit dem darauf errichteten "ehemaligen Gastbetrieb und
Fremdenpension" (s. Kaufvertrag). Die Restfläche (104/2072 Anteile)
verblieb im Eigentum des Berufungswerbers. Der Kaufpreis ist im Vertrag wie
folgt vereinbart:
"Der
Kaufpreis beträgt:
für
den Grundanteil S
8.325.000
für das
Gebäude S
3.525.000
Inventar laut Liste
(inkl. S 25.000 USt) S
150.000
sohin insgesamt
S 12.000.000"
Der
Einkommensteuererklärung für 1997 ist folgende
"Darstellung Betriebsaufgabe gem. § 24
EStG" angeschlossen:
Verkauf
Gebäude lt. Vertrag vom 21.11.1997
3.325.000,00
Verkauf Inventar
125.000,00
Entnahme Warenlage 10
%
12.854,49
Entnahme Warenlager 20
%
17.130,65
Entnahme Pkw Mercedes
20.000,00
Entnahme Fiat Uno
2.000,00
-Buchwerte
Anlagen
-2.321.798,00
-Buchwert
Warenlager
- 29.985,14
+Auflösung IFB
94
11.198,00
-Freibetrag
gem. § 24 EStG
- 100.000,00
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn gem. § 24 EStG
1.061.400,00
Anlässlich einer die Jahre 1996 bis 1999 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurden dazu folgende Feststellungen
getroffen (Tz 24 des Berichtes vom 23.11.2000, AbNr. 101022/00):
Der Kaufpreisanteil für
Gebäude sei mit 3.325.000 S um 200.000 S weniger als im Kaufvertrag
ausgewiesen berücksichtigt worden. Ausgehend vom Kaufvertrag errechne sich
ein Grundpreis von 15.000 S je m² (8.325.000 S für 555 m²). Der
Betriebsprüfer hielt diesen Wert für zu hoch und schätzte den
Grundpreis mit 10.000 S je m². Er stützte sich dabei
"im wesentlichen auf Schätzgutachten
für Liegenschaftsbewertungen in der näheren Umgebung" sowie auf
den Umstand, dass der Berufungswerber beim Erwerb der
streitgegenständlichen Liegenschaft im Jahr 1984 den Kaufpreis zu 27 % dem
Grundanteil und zu 73 % dem Gebäude zugeordnet hatte. Bei der
Veräußerung im Jahr 1997 sei diese Aufteilung
"nahezu im umgekehrten Verhältnis, und
zwar ca. 70 % Grundanteil und 30 % Gebäude" erfolgt. Darüber
hinaus seien bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zwar 100 % des
Restbuchwertes, ein Entnahmewert auch hinsichtlich der ins Privatvermögen
übernommenen Liegenschaftsanteile jedoch nicht angesetzt worden. Die
Betriebsprüfung nahm folgende Berechnung des
Veräußerungsgewinnes vor:
Veräußerungserlös
lt. Vertrag
Grundanteil
8.325.000,00
Gebäude
3.525.000,00
1.969/2.072
Anteile
11.850.000,00
Inventar ohne USt
125.000,00
11.975.000,00
+ Entnahmewert
Liegenschaft 104/2.072 Anteile
626.220,00
- Grundanteil
555 m²
á 10.000 S
- 5.550.000,00
-
Vorsteuerberichtigung lt. Veranlagung
- 9.022,00
Restliche
Ansätze lt.
Erklärung
-Entnahme
Warenlager
- 29.985,00
-Entnahme Pkw
Mercedes -
20.000,00
-Entnahme Fiat Uno
- 2.000,00
-Buchwerte Anlagen
-2.321.798,00
-Warenvorrat
-
29.985,00
+Auflösung
IFB 94
11.198,00
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn lt. Betriebsprüfung
4.753.598,00
Das Finanzamt
erließ mit Ausfertigungsdatum 24.11.2000 einen der Ansicht des
Prüfers entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1997.
Der Abgabepflichtige erhob
fristgerecht am 18.12.2000 Berufung. Er verwies auf ein im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegtes, im Auftrag der Ärztekammer
(lt. telefonischer Auskunft der Kammer: als ehemalige Kaufinteressentin)
erstelltes Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in
welchem der Grundwert der streitgegenständlichen Liegenschaft bereits im
Jahr 1989 mit 16.000 S je m² abzüglich eines Bebauungsabschlages in
Höhe von 20 % festgestellt worden sei. Im Hinblick auf die
beträchtliche Steigerung der Grundpreise in den letzten 10 Jahren
könne "mit Sicherheit" davon ausgegangen werden, dass der im Kaufvertrag
vereinbarte Preis von 15.000 S je m² als angemessen zu betrachten sei. Beim
gegenständlichen Gebäude handle es sich um ein Altstadthaus, das ohne
hohe Instandhaltungskosten nicht mehr länger als 10 Jahre verwendbar
gewesen wäre. Allein der Aufwand für Instandhaltung für die Jahre
1988 bis 1997 betrage laut Buchhaltung 1.120.000 S. Daraus sei ableitbar, dass
das Gasthaus nicht mehr ertragsfähig gewesen wäre. Beim
veräußerten Grundstück handle es sich um die zentralste Lage
mitten im Stadtzentrum. Die von der Abgabenbehörde ins Treffen
geführten Gutachten könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden,
weil die darin beurteilten Grundstücke nicht dieselbe Lage aufweisen
würden. So sei etwa der Grund und Boden eines 50 Meter entfernten
Gebäudes nicht mit der zentralsten Lage der Stadt vergleichbar. Aus der
Gegenüberstellung der Anschaffungskosten aus dem Jahr 1984 und dem Buchwert
im Jahr 1997 errechne sich für das Gebäude eine durchschnittliche
Abschreibung von 3,14 %. Durch die niedrige Abschreibung habe sich der
Restbuchwert von 1.844.368 S im Jahr 1997 ergeben. Der laut Kaufvertrag auf das
Gebäude entfallende Kaufpreisanteil betrage mit 3.525.000 S fast das
Doppelte. "In Anbetracht des Gutachtens des
Sachverständigen aus dem Jahr 1994", in dem die Restnutzungsdauer
"ohne wesentliche Erneuerung mit 10-15 Jahren
festgelegt" worden sei, entspreche der Wert von 3.525.000 S für das
Altgebäude den tatsächlichen Wertverhältnissen. Es werde daher
beantragt, den Wert des Grund und Bodens wie im Kaufvertrag vereinbart mit
8.325.000 S als nicht steuerpflichtig auszuscheiden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12.2.2001 wurde dem Berufungsbegehren nicht entsprochen. Das Finanzamt ging
weiterhin von einem Grundpreis von 10.000 S aus. Dieser sei aus zwei
Schätzungsgutachten für Liegenschaften in der näheren Umgebung
ermittelt worden. In dem vom Berufungswerber vorgelegten Gutachten aus dem Jahr
1989 sei zwar der Grundanteil höher geschätzt worden, gleichzeitig
liege aber auch der für das Gebäude angenommene Wert über dem in
der Steuererklärung hiefür angesetzten Erlös. Eine
Kaufpreisaufteilung im Wege einer Verhältnisrechnung erscheine richtiger
als die in der Steuererklärung gewählte Differenzmethode. Teile man
den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös im
Verhältnis des Gutachtens ("49 % auf
Grund und 51 % auf Gebäude"), ergebe sich ein Grundpreis von 10.462
S je m². Auch werde auf die (im Prüfungsbericht unter Tz 24 b
dargestellte) unterschiedliche Aufteilung des Kaufpreises beim Erwerb 1984 und
bei der Veräußerung im Jahr 1997 verwiesen. Darüber hinaus sei
der bekämpfte Bescheid insofern richtig zu stellen, als der
Veräußerungsgewinn nicht in der von der Betriebsprüfung
ermittelten Höhe (4.753.598 S), sondern nur in Höhe der Differenz zum
erklärten Veräußerungsgewinn (1.061.400 S), also mit 3.692.198
S, angesetzt worden sei.
Der Berufungswerber beantragte
mit Eingabe vom 20.2.2001 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der
Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund
und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu
berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Kaufpreis einer
bebauten Liegenschaft ist daher unter Beachtung der Grundsätze des §
184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits
aufzuteilen. Dabei ist die subjektive Einschätzung der Kaufpreisanteile
durch die Vertragspartner für die Abgabenbehörden nicht bindend. Die
Aufteilung hat nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu
ist jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und
des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im
Verhältnis dieser Werte aufzuteilen (vgl. VwGH 15.2.1994, 93/14/0175 mwH;
s. auch Doralt, EStG7, § 6 Tz
182, wonach keine Bindung der Behörde an die im Kaufvertrag erfolgte
Aufteilung besteht, diese Aufteilung aber in die Sachverhaltsermittlung
einzubeziehen ist). Die Schätzung des Grundanteiles wird
regelmäßig unter Bedachtnahme auf anschaffungsnahe
Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke erfolgen (VwGH vom
15.3.1995, 92/13/0271).
Das Finanzamt legte dem
bekämpften Bescheid ausgehend von zwei Vergleichsgrundstücken (im
Folgenden "W-Haus" und "Ü-Haus") einen Preis von 10.000 S je m²
zugrunde. Gegen die Heranziehung dieser beiden Liegenschaften wendet der
Berufungswerber ein, es handle sich "nicht um
dieselbe Lage" (Berufung vom 15.12.2000). Er konkretisierte dies
hinsichtlich der Liegenschaft "Ü-Haus" insofern, als diese gegenüber
der streitgegenständlichen Liegenschaft (im Folgenden "GH Brücke") den
Nachteil aufweise, dass sie nicht direkt am Stadtplatz, sondern eine
Häuserzeile dahinter liege. Die Liegenschaft "GH Brücke" sei die
zentralste Lage in S und der ideale Standort für den Betrieb eines
Gastlokales, wofür es in S kein gleichwertiges Grundstück gebe
(Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter vom 24.2.2004). Hinsichtlich der
Liegenschaft "W-Haus" ergänzte er, das zugehörige Gebäude stehe
unter Denkmalschutz, weshalb eine bauliche Umgestaltung nur in beschränktem
Ausmaß möglich sei (Telefonat mit dem Berufungswerber vom 24.2.2004).
Dazu war (u.a. nach Vornahme eines Lokalaugenscheines durch den Referenten)
festzustellen:
Sowohl die
streitgegenständliche Liegenschaft "GH Brücke" als auch die vom
Finanzamt verwendeten Vergleichsliegenschaften "W-Haus" und "Ü-Haus"
befinden sich im Zentrum der Stadt S. Die Liegenschaften "GH Brücke" und
die Liegenschaft "W-Haus" liegen direkt am Stadtplatz und sind nur durch eine
Straße getrennt. Die Liegenschaft "Ü-Haus" ist vom Stadtplatz durch
die Liegenschaft "GH Brücke" getrennt. Die auf den Liegenschaften "GH
Brücke" und "Ü-Haus" bestehenden Gebäude haben eine gemeinsame
Feuerwand. Alle drei Liegenschaften sind im Flächenwidmungsplan der Stadt S
als Kerngebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan sieht jeweils geschlossene
Bauweise vor. Alle drei Grundstücke sind mit Ausnahme eines kleinen
Innenhofes zur Gänze bebaut. Auf Grund dieser Gegebenheiten hielt der Senat
den Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit für unzutreffend.
Das vom Berufungswerber
vorgelegte Gutachten betreffend die Liegenschaft "GH Brücke" wurde von der
Ärztekammer, die Interesse am Erwerb des Objektes hatte, in Auftrag
gegeben. Zum ausgewiesenen Grundpreis von 16.000 S je m² enthält das
Gutachten folgende Erläuterung:
"1)
Wert von Grund und Boden:
Unter
Berücksichtigung der guten Lage und der vorwiegend geschäftlichen
Nutzungsmöglichkeit (Geschäftsnutzung im EG, 1. OG, Büronutzung
im 2. und 3. OG, Wohnnutzung im DG und Spitzboden) ergibt sich, dass ein
Quadratmeter Geschoßfläche mit ca. 4.000.-/m² Grundanteil
belastbar ist, d.s. S 5.350.-/m² Nutzfläche.
Bei
der vorhandenen bzw. durch Ausbau des Dachgeschoßes und Spitzbodens
herstellbaren Geschoßflächendichte von 4,0 ergibt sich ein
ortsüblich angemessener Preis des unbebauten Grundsstückes von
16.000.-/m².
Davon
werden 20 % Bebauungsabschlag abgezogen, da bei dem bestehenden Gebäude
eine nachträgliche Unterkellerung für Parkplätze, etc., mit
wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auszuschließen ist und da niedrige
Geschoßhöhen im EG und der Altbestand die geschäftliche Nutzung
erschweren.
Den Verkehrswert der gesamten
Liegenschaft ermittelte der Gutachter mit 11.350.000 S. Laut telefonischer
Auskunft der Ärztekammer (vom 3.3.2004) habe bei diesem Preis nicht die in
den Richtlinien der Kammer bei der Vermögensveranlagung vorgesehene Rendite
erwartet werden können. Es sei deshalb von einem Erwerb abgesehen worden.
Dies lässt den Schluss zu, dass das Gutachten den damals tatsächlich
erzielbaren Wert eben nicht widergibt. Davon abgesehen ist dem Gutachten nicht
zu entnehmen, auf welche Quellen oder Erfahrungen sich die Ermittlung des
"ortsüblich angenommenen Preises" von 16.000 S pro m² konkret
stützt.
Im Jahr 1996 erwarb die
Ärztekammer die Nachbarliegenschaft ("Ü-Haus"), die vom Finanzamt als
Vergleichsliegenschaft herangezogen wurde. Die Liegenschaft ist 707 m²
groß und als "Kerngebiet" ausgewiesen. Dem ebenfalls von der
Ärztekammer in Auftrag gegebenen Gutachten vom 27.3.1996 wurde ein
Grundpreis von 10.000 S je m² zugrunde gelegt. Dieser Wert wurde
"in Anbetracht der örtlichen Lage und im
Vergleich mit Grundstücken in der Nähe ... laut Auskunft eines
ansässigen Immobilienmaklers" ermittelt. Der ausgewiesene
Verkehrswert von 30,5 Mio S entsprach annähernd dem im Juni 1996 erzielten
Kaufpreis von 29 Mio S.
Das zweite vom Finanzamt
verwendete, auf den Stichtag 23.5.1997 erstellte Gutachten betrifft die
Liegenschaft "W-Haus". Das Gutachten wurde im Auftrag des
Bezirksgerichtes in S für Zwecke einer Versteigerung erstellt. Der
Verkehrswert wurde darin mit 23.055.367 S ermittelt. Der Zuschlag im
Versteigerungsverfahren erfolgte zum Meistbot von 25,3 Mio S.
Es war somit festzustellen,
dass die Gutachten über die Liegenschaften "W-Haus" und
"Ü-Haus" insofern eine Bestätigung erfahren haben, als ein
Verkauf annähernd zum darin ermittelten Verkehrswert erfolgt ist. Dies
trifft auf das vom Berufungswerber vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 1989
über die Liegenschaft "GH Brücke" nicht zu. Den darin ermittelten Wert
erachtete die Kaufinteressentin für überhöht und hat deshalb von
einem Kauf abgesehen (s.o). Dieses Gutachten hielt der Senat daher für die
Vornahme einer objektiven Preisaufteilung für weniger geeignet als die vom
Finanzamt verwendeten.
Davon abgesehen würde
dieses Gutachten (worauf bereits das Finanzamt hingewiesen hat) nur zu einem
geringfügig höheren Wert führen als im bekämpften Bescheid
zum Ansatz gelangt ist. Das Verhältnis von Bodenwert (7.104.000 S) zu
Gebäudewert (7.419.040 S) ergibt sich aus diesem Gutachten mit 48,92 % zu
50,18 %. Laut Kaufvertrag entfiel der Kaufpreis mit einem Teilbetrag von
11.850.000 S auf Grund und Boden und Gebäude. Der Grundanteil ergibt sich
demnach mit 5.797.020 S (d.s. 48,92 % von 11.850.000 S). Bei einer
Grundstücksfläche von 555 m² entspricht dies einem Preis von
10.445 S je m².
Der Senat hielt auch den
Einwand, die Liegenschaft "GH-Brücke" sei auf Grund seiner Lage
der ideale Standort für einen Gastbetrieb, für nicht geeignet, um eine
Minderwertigkeit der Vergleichsgrundstücke aufzuzeigen, richtet sich der
Grundwert doch nicht ausschließlich nach der Eignung einer Liegenschaft
für einen Gastbetrieb. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Erwerberin
(eine Immobilienfirma) in den Obergeschossen des bis zur Veräußerung
zur Gänze als Gastbetrieb verwendeten Gebäudes Ordinationsräume
für Arztpraxen und Privatwohnungen errichtet hat. Es kann durchaus auch der
Standpunkt vertreten werden, dass die Vergleichsliegenschaft
"W-Haus" hiefür wesentlich besser geeignet gewesen wäre,
da diese ebenso zentral liegt, ohne aber - anders als die
streitgegenständliche Liegenschaft - den Beeinträchtigungen
durch die Bundesstraße ausgesetzt zu sein. Tatsächlich hat die
Erwerberin im Objekt "W-Haus" einen Neu-, Zu- und Umbau (Baubewilligungsbescheid
vom 22.6.1998) ausgeführt, der die Errichtung von 31 Mietwohnungen
zusätzlich zu den im Erdgeschoß vorhandenen Geschäftslokalen zum
Gegenstand hatte. Insofern erweist sich auch der Einwand, bei dieser
Liegenschaft seien auf Grund des Denkmalschutzes nur begrenzt bauliche
Veränderungen möglich, als entkräftet.
Der Berufungswerber hat die
Liegenschaft "GH Brücke" im Jahr 1984 um ca. 6,1 Mio S gekauft. Ein
Kaufpreisanteil von 1,65 Mio S (somit 27 % des Gesamtkaufpreises) wurde als auf
Grund und Boden, der restliche Kaufpreis (somit 73 %) als auf Gebäude
entfallend behandelt. Weshalb sich dieses Wertverhältnis innerhalb von 12
Jahren umgedreht haben sollte, ist nicht erkennbar. Schließlich wird auch
in der Berufung vom 15.12.2000 ausgeführt, dass das Gebäude im
Zeitraum von der Anschaffung bis zur Veräußerung mit einem
Kostenaufwand von 1,12 Mio S instandgehalten worden sei. Auch im vorgelegten
Gutachten über die Liegenschaft "GH Brücke" wird unter "Bau- und
Erhaltungszustand" festgehalten, dass "der
Bauzustand für ein Altstadthaus als gut zu bezeichnen" sei. Das
Gebäude sei "bei unveränderter
Nutzung ohne größere Reparaturen - abgesehen von der
üblichen Instandhaltung - sicher noch 10 bis 15 Jahre verwendbar
...". Das Berufungsvorbringen, "dass
das alte Gebäude ... nicht mehr ertragsfähig gewesen
wäre", ist daraus nicht ableitbar. Das in der Berufung zur
Untermauerung dieses Vorbringens erwähnte weitere
"Gutachten des Sachverständigen Arch.
Mag. N.N. aus dem Jahr 1994"liegt dem Senat nicht vor. Auf diesen Umstand wurde der steuerliche
Vertreter hingewiesen (Telefonat vom 24.2.2004).
Der Berufungssenat gelangte
daher zum Ergebnis, dass der vom Finanzamt angesetzte Wert für Grund und
Boden von 10.000 S je m² nicht als zu nieder angesehen werden kann. Bei dem
in der Steuererklärung berücksichtigten Kaufpreisanteil für
Gebäude von 3.325.000 S anstatt der im Kaufvertrag ausgewiesenen 3.525.000
S handelt es sich offenbar um einen Übertragungsfehler. Die im
bekämpften Bescheid erfolgte Richtigstellung wurde auch nicht beeinsprucht.
Die Ermittlung des Einkommens und die Berechnung der darauf entfallenden Abgabe
erfuhr daher gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 12.2.2001 keine
Änderung.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
11. 3. 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-I/2002
- Stammnummer
- 8815
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF