…der AGmbH in K vorsätzlich 1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Betriebseinnahmen des Jahres 2000 betreffend dieses Veranlagungsjahr eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von ATS 153.066,00 bewirkt, 2. Kapitalertragsteuern aus den obgenannten verdeckten Gewinnausschüttungen der…
…Dezember 2004, SpS, wurde die Berufungswerberin (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, dass sie vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen bewirkt habe, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig…
…den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung der gesetzmäßigen Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Es obliege dem Haftungspflichtigen nicht nur allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene Behauptungen darzulegen. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die…
…gezogen. Lediglich aus prozessualer Vorsicht werden folgende Verfahrensverstöße (wie auch inhaltliche Mängel) geltend gemacht 2. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften 2.1. Mangelnde Erforschung der materiellen Wahrheit und Verletzung der Manuduktionspflicht. Das von der Behörde erster Instanz abgeführte Verfahren kann keineswegs den Vorschriften der …
…in der Vorlage der Schätzungsbücher und Reinschätzungskarten, in der zwischen 21.02.2005 und 21.03.2005 erfolgten Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung sowie in der anschließenden Berufungsfrist, gerade dem Parteiengehör, der Wahrheitserforschung, der Anleitungspflicht, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechnung getragen wurde. Der Schluss der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 31. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 12. Dezember 2007, StNr., ErfNr., betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Abtretungsvertrag vom 2…
…weil der Verdacht bestehe, dass er im Bereich des Finanzamtes Waldviertel/Standort Horn durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 - 2006, sohin unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO vorsätzlich bewirkt habe, dass für 2003 bis 2006 Einkommensteuer in Höhe von €…
…Geburt und die daran anschließende Betreuung ihres Kindes lediglich unterbrochen, oder wie das Finanzamt vermeint, in Wahrheit abgebrochen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen nämlich Unterbrechungen der Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit…
…51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen dadurch, dass er vorsätzlich durch Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2003, sowie der Einkommensteuererklärung 2004 eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt hat, schuldig erkannt und über ihn gemäß § 33 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 und §…
…2). Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1). Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen…
…anlässlich seiner Einreise über die Grenzkontrollstelle Klingenbach unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbrachte und hiermit zu a) das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG und zu b) das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung…
…der etwa noch erforderlichen Ermittlungen, somit in sachverhaltsmäßiger Hinsicht grundsätzlich entscheidungsreif vorzulegen. Bei objektiven Bedenken an der materiellen Richtigkeit - insbesondere infolge erstmaligen oder geänderten Vorbringens nach Rechtsmittelvorlage - hat der UFS den Sachverhalt im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung und der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen weiter zu erforschen. …
…der Bf zu keinem Zeitpunkt von C Zigaretten angekauft hat bzw. dass dieser ihm gegenüber nach entsprechendem Vorhalt zugestanden habe, ihn deswegen wahrheitswidrig als Abnehmer angeführt zu haben, um sich selbst zu entlasten bzw. dass dieser bei diversen Einvernahmen durch die Zollbehörde massiv unter Druck…
…der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer der P. GesmbH die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, weshalb die Abgabenbehörde zur Schätzung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1994-1996 berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Die entsprechenden nunmehr uneinbringlichen Umsatzsteuernachforderungen seien daher auf die schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. im Sinne des §…
…was der Steuerberater der I. & Co KEG dem Bw. gegenüber ausdrücklich angegeben hat - Schreiben lässt sich auch vorlegen) Er versteht einfach jemanden anderen etwas zu versteuern zu lassen, was er in Wahrheit verfügt hat. Bis 1997 hat Herr I.D. ja auch Beträge an Herrn…
…Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: AW ist schuldig, vorsätzlich als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Linz, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd §§ 119, 133 f Bundesabgabenordnung (BAO) dadurch verletzt zu haben, dass er…
…abgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis wird wie folgt abgeändert: Der Berufungswerber ist schuldig, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO in Verbindung mit §§ 133 und 134 leg…
…ist schuldig, im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch die Nichtabgabe der Jahreseinkommensteuererklärung 2004, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch das Finanzvergehen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a…
…00 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und b) vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem für die Jahre 2000 und 2001 keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen…
…mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger a) durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahr 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2000 iHv. 4.459,21 € dadurch, dass er seine Umsätze…